Abschnitt 40 VV-BBauG - Rechtsunwirksame Bauleitpläne
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Vom Bundesbaugesetz nicht geregelt ist, wie verfahren werden soll, wenn außerhalb von Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die Rechtsunwirksamkeit eines Bauleitplanes festgestellt wird, z.B.
- durch Inzidententscheidung eines Gerichts,
- auf Grund berechtigter, fristgerechter Rüge nach § 155a Abs. 1 (vgl. Nr. 39.2),
- auf Grund einer sonstigen nachträglichen Prüfung durch die Gemeinde, die Kommunalaufsichtsbehörde, die Genehmigungsbehörde (Nr. 36.2) oder durch eine sonstige Behörde.
Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage soll wie folgt verfahren werden:
40.1
Maßnahmen der Gemeinde
40.1.1
Die Gemeinde nimmt unter Bezugnahme auf die Rechtsverletzung den für unwirksam erkannten Feststellungsbeschluß zum Flächennutzungsplan (Nr. 35.1) bzw. den Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan (§ 10) durch Beschluß zurück (Rücknahmebeschluß) und stellt dessen Unwirksamkeit (Nichtigkeit) fest. Hierdurch wird der Rechtsschein eines wirksamen Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses beseitigt.
Ein Verfahren zur Aufhebung des betreffenden Bauleitplanes ist nicht erforderlich, da der Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß von Anfang an unwirksam (nichtig) ist.
Zuständig für den Rücknahmebeschluß ist der Rat.
40.1.2
Der Beschluß ist vor seiner Bekanntmachung (Nr. 40.1.3) der Genehmigungsbehörde (Nr. 36.2) vorzulegen.
40.1.3
Der Beschluß ist in der gleichen Weise wie der Feststellungs- bzw. der Satzungsbeschluß bekanntzumachen. Insoweit besteht eine Informationspflicht der Gemeinde.
40.1.4
Die Genehmigungsbehörde (Nr. 36.2) sowie die in Nr. 38 genannten Behörden sind unverzüglich von der Bekanntmachung zu unterrichten.
40.2
Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde
Ist ein Bauleitplan wegen Verletzung von Rechtsvorschriften unwirksam (nichtig), so kann die Kommunalaufsichtsbehörde von den ihr zustehenden Befugnissen Gebrauch machen.
Gegenüber unwirksamen Bauleitplänen kommt als Maßnahme der Kommunalaufsicht insbesondere das Mittel der Beanstandung (§ 130 NGO) in Betracht. Wird der Feststellungsbeschluß zum Flächennutzungsplan (Nr. 35.1) oder der Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan (§ 10) beanstandet, so darf der betreffende Bauleitplan nicht vollzogen werden.
Die Gemeinde ist im Falle einer Beanstandung verpflichtet, gemäß Nr. 40.1 zu verfahren. Weigert sich die Gemeinde, so können die erforderlichen Maßnahmen (Rücknahmebeschluß, Bekanntmachung) im Wege der Ersatzvornahme nach § 131 NGO vorgenommen werden.
Die Kommunalaufsichtsbehörde soll sich mit der Genehmigungsbehörde (Nr. 36.2) abstimmen, bevor kommunalaufsichtliche Maßnahmen wegen eines rechtsunwirksamen Bauleitplanes getroffen werden.
Im Falle der Beanstandung sind die Genehmigungsbehörde (Nr. 36.2) sowie die in Nr. 38 genannten Behörden zu unterrichten.
40.3
Maßnahmen sonstiger Behörden
40.3.1
Stellt eine sonstige in Nrn. 40.1 und 40.2 nicht genannte Behörde (z.B. Bauaufsichtsbehörde, Genehmigungsbehörde nach dem Immissionsschutzrecht, Enteignungsbehörde), bei deren Verwaltungstätigkeit es auf die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes ankommt, eine Rechtsverletzung bei der Bauleitplanung fest, so unterrichtet sie die Gemeinde sowie die in Nr. 40.2 genannte Behörde.
40.3.2
Die Behörde ist von sich aus nicht befugt, die Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Bauleitplanes anzunehmen und diese Annahme ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
40.3.3
Die Behörde kann jedoch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Normenkontrolle stellen.
40.4
Sonstige Maßnahmen
Jede Behörde (mit Ausnahme der betroffenen Gemeinde) kann - wie jedermann - eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 155a Abs. 1 geltend machen (vgl. Nr. 39.2).