Abschnitt 38 VV-BBauG - Übersendung von Planabschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
38.1
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 6 bzw. § 12 je eine beglaubigte Abschrift des wirksam gewordenen Bauleitplanes bzw. der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes mit Erläuterungsbericht oder Begründung sowie einer Durchschrift der Genehmigungsverfügung an folgende Stellen zu übersenden; dies gilt auch für vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 13:
38.1.1
bei Flächennutzungsplänen:
- a)an den MS,
- b)bei kreisangehörigen Gemeinden:
an den Landkreis, - c)an das Gewerbeaufsichtsamt,
- d)an das Katasteramt und
- e)an das Finanzamt.
38.1.2
bei Bebauungsplänen
- a)bei Bebauungsplänen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen nach dem Städtebauförderungsgesetz:
an den MS, - b)bei Bebauungsplänen, die vom Landkreis genehmigt sind:
an die Bezirksregierung, - c)bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden, die von der Bezirksregierung genehmigt sind:
an den Landkreis, - d)bei vereinfachten Änderungen und Ergänzungen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen:
an die Bezirksregierung und bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden daneben auch an den Landkreis, - e)an das Katasteramt und
- f)an das Finanzamt.
38.2
Sonstigen Behörden und Gerichten ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Bauleitplanes zur Verfügung zu stellen (§ 152). Auf §§ 4 bis 8 VwVfG wird hingewiesen.