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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 38 VV-BBauG - Übersendung von Planabschriften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

38.1
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 6 bzw. § 12 je eine beglaubigte Abschrift des wirksam gewordenen Bauleitplanes bzw. der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes mit Erläuterungsbericht oder Begründung sowie einer Durchschrift der Genehmigungsverfügung an folgende Stellen zu übersenden; dies gilt auch für vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 13:

38.1.1
bei Flächennutzungsplänen:

  1. a)
    an den MS,
  2. b)
    bei kreisangehörigen Gemeinden:
    an den Landkreis,
  3. c)
    an das Gewerbeaufsichtsamt,
  4. d)
    an das Katasteramt und
  5. e)
    an das Finanzamt.

38.1.2
bei Bebauungsplänen

  1. a)
    bei Bebauungsplänen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen nach dem Städtebauförderungsgesetz:
    an den MS,
  2. b)
    bei Bebauungsplänen, die vom Landkreis genehmigt sind:
    an die Bezirksregierung,
  3. c)
    bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden, die von der Bezirksregierung genehmigt sind:
    an den Landkreis,
  4. d)
    bei vereinfachten Änderungen und Ergänzungen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen:
    an die Bezirksregierung und bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden daneben auch an den Landkreis,
  5. e)
    an das Katasteramt und
  6. f)
    an das Finanzamt.

38.2
Sonstigen Behörden und Gerichten ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Bauleitplanes zur Verfügung zu stellen (§ 152). Auf §§ 4 bis 8 VwVfG wird hingewiesen.