§ 68 NBG - Erholungsurlaub und Sonderurlaub
(§ 44 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Erholungsurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren. 2In der Verordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Erholungsurlaub abzugelten ist, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde.
(2) 1Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden. 2Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren. 3In der Verordnung ist auch zu regeln, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.