Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.01.2007, Az.: 5 T 1063/06
Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Vorlegung eines Schuldenbereinigungsplans
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 10.01.2007
- Aktenzeichen
- 5 T 1063/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 55299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0110.5T1063.06.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. HS InsO
Fundstelle
- VuR 2008, 31 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Insolvenzsache ...
In der Beschwerdesache
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
am 10.01.2007
durch
die Richterin am Landgericht Dr. Brückner als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.12.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 21.11.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300,- €
Gründe
I.
Die 50jährige Schulderin, die als Reinigungskraft tätig ist, hat Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt und einen Schuldenbereinigungsplan vom 4.08.2006 vorgelegt, auf den Bezug genommen wird (Bl. 22). Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Schuldnerin wird auf Bl. 11 ff. d.A. verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan verweigert, weil eine Lohnabtretung zu ihren Gunsten besteht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Zustimmung ersetzt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 24.11.2006 zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre am 7.12.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 11.12.2006 Bezug genommen. Zu Recht hat das Amtsgericht die vorgesehene Beteiligung nach der Quote trotz der Lohnabtretung als ausgewogen angesehen. Für den - gemäß § 114 InsO maßgeblichen - Zeitraum von zwei Jahren kann im Rahmen des richterlichen Ermessens davon ausgegangen werden, dass die Lohnabtretung ohnehin ins Leere gehen wird, weil das Einkommen der Schulderin unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen wird. Sonderzahlungen und Zulagen, auf die die Beschwerdeführerin verweist, erhält die Schuldnerin ihren Angaben zufolge gerade nicht.
Gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. HS InsO ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags während der gesamten Dauer des Verfahrens gleich bleiben werden. Einkommenssteigerungen wären zwar in die Abwägung einzubeziehen; sie müssen aber konkret zu erwarten sein (Münchener Kommentar/Ott, § 309 InSO Rz. 14 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 3 ZPO.