Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 23.05.2007, Az.: 8 S 167/07
Aufstellen; Außenbereich; Baumarkt; Benutzung; Bohlenbrett; culpa in contrahendo; Gefahr; Kunde; körperliche Unversehrtheit; Mitverschulden; Obhutspflicht; Pflichtverletzung; Regal; Rückwand; Schadensersatz; Schmerzensgeld; Schutzleiste; Schutzpflicht; Selbstbedienung; Sorgfaltspflicht; Standsicherheit; Verkaufsfläche; vorvertragliches Schuldverhältnis; Ware
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 23.05.2007
- Aktenzeichen
- 8 S 167/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 05.03.2007 - AZ: 12 C 1392/06 (X)
Rechtsgrundlagen
- § 280 BGB
- § 823 BGB
- § 253 Abs 2 BGB
- § 311 Abs 2 Nr 2 BGB
- § 241 Abs 2 BGB
- § 254 Abs 1 BGB
Tenor:
In dem Rechtsstreit … zieht die Kammer in Erwägung, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem derzeitigen, erkennbaren Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erforderlich ist.
Gründe
Soweit nach dem bisherigen Sachstand ersichtlich ist, hat das Amtsgericht zu Recht die vom Kläger gem. §§ 280, 823, 253 BGB geltend gemachte Ansprüche aus dem Vorfall vom 09.05.2006 verneint.
Der Kläger hat den Außenbereich des Baumarktes der Beklagten als Kunde betreten. Zwischen den Partien bestand daher ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutz- und Obhutspflichten (§§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB).
Die Beklagte ist verpflichtet, auf der Verkaufsfläche ihres Baumarktes dafür Sorge zu tragen, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kunden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, weitestgehend abzuwenden. Dem entsprechend hat sie ihre Waren in den Regalen so anzuordnen, dass daraus keine Gefahren für ihre Kunden entstehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Kunden Waren aus den Regalen unsachgemäß entnehmen oder zurückstellen, und dadurch die Standsicherheit anderer Waren gefährden. Eine Pflicht dieses Risiko völlig auszuschließen trifft die Beklagte nicht, da dies nicht möglich ist (LG Trier, NJW-RR 2006,525 [LG Trier 14.06.2005 - 1 S 36/05]).
Die Beklagte hatte die ca. 3 Meter langen Bohlenbretter in einem offenen Regal auf einem Podest ohne Schutzleiste lose an die Rückwand gelehnt aufgestellt. Diese Aufbewahrungsart birgt von vornherein die Gefahr, dass beim Herausnehmen eines Bohlenbrettes die Standsicherheit der übrigen Bretter gefährdet ist.
Die Frage, ob die Beklagte hierdurch für ihre Kunden ein besonderes Risiko geschaffen hat und die von ihr gewählte Aufbewahrungsart einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Schutz- und Obhutspflichten darstellt, kann jedoch dahin stehen.
Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass von einem Kunden in einem Selbstbedienungsladen zu erwarten ist, dass er sich auf die für das Selbstbedienungssystem typischen und vom Betreiber nie ganz auszuschließenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit selbst für die eigene Sicherheit sorgt.
Die Gefahr, dass beim Herausnehmen eines Bohlenbrettes die Standsicherheit der übrigen Bretter gefährdet war, war auch für den Kläger, wie die von ihm zur Akte gereichten Fotos zeigen, offensichtlich. Danach standen die Bohlenbretter nahezu senkrecht in den Regalen und Teile davon ragten sogar über die Podestkante hinaus.
Der Kläger hätte daher beim Herausnehmen eines Bohlenbrettes besondere Vorsicht walten lassen müssen.
Das hat er nicht getan. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes Bezug genommen.
Der Kläger hat durch sein Verhalten so gravierend gegen die ihm als Kunde in einem Selbstbedienungsladen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen, dass ein etwaiges in der Aufbewahrungsart der Bohlenbretter zu sehendes Verschulden der Beklagten daneben ohne Belang ist (§ 254 Abs. 1 BGB).
Einer etwaigen Stellungnahme wird binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens entgegengesehen.