Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.10.2007, Az.: 10 O 2709/06 (242)

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
04.10.2007
Aktenzeichen
10 O 2709/06 (242)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 61015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2007:1004.10O2709.06.242.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 31.08.2007

Fundstelle

  • JurBüro 2008, 247 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

In dem Rechtsstreit

...

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter am 04. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Erinnerung des Klägervertreters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 31.08.2007 wird auf Kosten des Erinnerungsführers nach einem Beschwerdewert von 260,26 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 20.04.2007 wurde der Klägerin im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für den l. Rechtszug bewilligt. Ihr wurde der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet. Zur Beilegung des Rechtsstreites schlössen die Parteien im Rahmen einer Mediation am 02. Juli 2007 einen Vergleich. In diesem Vergleich wurden über die rechtshängigen Ansprüche hinaus weitere Dinge geregelt. Im Hinblick hierauf setzte der Mediator den Streitwert für das Verfahren auf 10 000,00 € und den für den Vergleich auf 20 000,00 € fest. Mit Beschluss vom 22.08.2007 stellte das Gericht fest, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe sich auch auf den Vergleich erstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte daraufhin das Landgericht die dem Klägervertreter zu erstattenden Kosten auf 1 258,06 € fest. Dabei ging das Gericht für die Verfahrensgebühr von einem Streitwert von 10 000,00 € aus und rechnete dem Klägervertreter für dessen vorgerichtlicher Tätigkeit 0,65 € Geschäftsgebühr an.

2

Mit der Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, die Terminsgebühr sei ebenfalls nach dem Streitwert von 20 000,00 € zu vergüten, da bereits vor dem Vergleich entsprechende Erörterungen erfolgt seien. Der Beschluss vom 22.08.2007 sei so auszulegen, dass Prozesskostenhilfe sich auch auf diese Erörterung erstrecke.

3

Zwar sei er vorgerichtlich bereits für die Klägerin tätig gewesen. Er habe von dieser aber keinerlei Vergütung erhalten. Auf Grund der finanziellen Situation der Klägerin könne er eine solche auch nicht von ihr einfordern. Eine Anrechnung sei deshalb nicht möglich.

4

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend weist der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 21. September 2007 darauf hin, dass die Festsetzung der Vergütung des Erinnerungsführers nur in dem Umfange erfolgen kann, in dem der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Es ist deshalb vom Wortlaut des Beschlusses vom 22.08.2007 auszugehen. Nach diesem Beschluss wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ausdrücklich nur für den abgeschlossenen Vergleich gewährt. Der vorangegangene Beschluss vom 20.04.2007 bezog sich auf den zu diesem Zeitpunkt rechtshängigen Anspruch der Klägerin. Dies bedeutet, dass dem Klägervertreter die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Streitwert in Höhe von 10 000,00 € zugesprochen werden kann.

5

Zu Recht ist im Rahmen der Kostenfestsetzung auch eine Anrechnung für die dem Klägervertreter auf Grund seiner vorprozessualen Tätigkeit zustehende Vergütung erfolgt. Ob der Klägervertreter diese Vergütung erhalten hat oder nicht, ist dabei unerheblich. Die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung kann nicht davon abhängen, ob der Klägervertreter ihm zustehende Ansprüche gegen seine Partei erhebt und durchsetzt oder nicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Wert für das Erinnerungsverfahren ergibt sich aus der Differenz der festgesetzten Vergütung zu der vom Erinnerungsführer verlangten.