Landgericht Osnabrück
Urt. v. 06.02.2007, Az.: 4 O 113/05 (011)

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
06.02.2007
Aktenzeichen
4 O 113/05 (011)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0206.4O113.05.011.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 8 030,69 € und Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2006 zu zahlen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits (Klage und Widerklage) trägt die Klägerin.

  4. 4.

    Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Vorschüsse auf Steuerberatergebühren. Widerklagend begehrt die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung von Beträgen, die sie im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung hinsichtlich der Differenzen bezüglich der Steuerberatergebühren an die Klägerin gezahlt hatte.

2

Die Beklagte ist Steuerberaterin. Die Klägerin ist eine ehemalige Mandantin der Beklagten. Anfang des Jahres 2000 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung der Buchführung für ihren Betrieb. Auftragsgemäß hat die Beklagte sodann für die Klägerin in der Zeit von März 2000 bis Dezember 2003 die Buchführung erstellt. In dieser Zeit hat die Klägerin an die Beklagte monatliche Vorschüsse auf die zu erwartenden Steuerberatergebühren gezahlt, die auch von der Beklagten angefordert worden waren. Folgende Zahlungen hat die Klägerin an die Beklagte geleistet:

"2000 insgesamt (einschl. Umsatzsteuer)10 379,23 €.
2001 insgesamt (einschl. Umsatzsteuer)12 597,46 €.
2002 insgesamt (einschl. Umsatzsteuer)13 537,20 €.
2003 insgesamt (einschl. Umsatzsteuer)12 696,20 €."
3

Während der gesamten Zeit hat die Beklagte der Klägerin keine Schlussrechnung erstellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Mai 2004 wurde die Beklagte sodann unter Fristsetzung aufgefordert, eine Schlussabrechnung für die Buchführungsarbeiten zu erstellen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004, auf das wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, übersandte die Beklagte sodann z.Hd. der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Schlussrechnung für ihre Buchführungsarbeiten. In der Folgezeit entstand Streit zwischen den Parteien darüber, ob die von der Beklagten angesetzten Gebühren der Höhe nach berechtigt waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2004 wurde die Beklagte sodann aufgefordert, detailliert nachzuweisen, warum die Höchstgebühr von 12/10 in Ansatz gebracht worden sei. Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 begründete die Beklagte den Ansatz der Gebühr von 12/10 damit, dass die Buchhaltung überdurchschnittlich umfangreich gewesen sei. Mit weiterem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. August 2004 wurde die Beklagte sodann aufgefordert, angeblich zu viel gezahlte Gebühren der Klägerin in Höhe von insgesamt 17 114,50 € zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 erstattete die Beklagte der Klägerin 3 423,00 € von dem von der Klägerin gezahlten Honorar. In dem Schreiben heißt es sodann im Folgenden:

"Ich weise darauf hin, dass ich diesen Betrag zur Wahrung des Rechtsfriedens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leiste.

Ferner behalte ich mir vor, im Falle eines Gerichtsverfahrens wieder die Höchstgebühr zu verlangen, da ich den im Büro entstandenen Aufwand auf jeden Fall dokumentieren kann."

4

Mit Schreiben der Beklagten vom 09. Dezember 2004 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4 827,74 € auf das von der Klägerin an sie zuvor gezahlte Honorar wieder zurück. In dem Schreiben vom 09. Dezember 2004 wies die Beklagte wiederum darauf hin, dass sie den vorgenannten Betrag zur Wahrung des Rechtsfriedens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahle. Weiter heißt es dann in ihrem Schreiben:

"Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, behalte ich mir jedoch vor, einen höheren Gebührensatz zu fordern."

5

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung zu viel geforderter und gezahlter Vorschüsse habe. Die Beklagte habe ohne nähere Begründung jeweils die Höchstgebühr von 12/10 abgerechnet, obwohl die Mindestgebühr 5/10 und die Mittelgebühr 7/10 betrage. Da es sich um einen vertraglichen Anspruch handele, trage der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vorschüsse durch die geleistete Arbeit bereits verdient seien. Die somit der Beklagten obliegende Last zur Rechtfertigung der Höchstgebühr sei jedoch von ihr nicht erfüllt worden. Eine Höchstgebühr sei letztlich nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um eine besonders bedeutungsvolle, umfangreiche Arbeit handele und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers günstig seien. Diese Voraussetzungen seien bei ihr - der Klägerin - jedoch nicht erfüllt, so dass die Berechnung einer Höchstgebühr unangemessen und falsch sei. Hinsichtlich der Berechnungen bezüglich des geltend gemachten Gebührenrückzahlungsanspruchs der Klägerin wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 8 652,94 € nebst Zinsen in Höhe, von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8 126,99 € seit dem 11. Januar 2005 sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von weiteren 2 550,13 € zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Der Klägerin stehe kein Rückforderungsanspruch wegen angeblich zu viel gezahlter Vorschüsse auf Steuerberatergebühren zu. Vielmehr habe sie - die Beklagte - die Gebühren für die von ihr für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 gefertigte Buchführung der Klägerin zutreffend berechnet. Bei Rahmengebühren bestimme der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei sei anerkannt, dass bei der Bestimmung der Gebühr nicht etwa sämtliche Umstände erfüllt sein müssten, um eine Erhöhung zu rechtfertigen. Es reiche vielmehr aus, wenn nur die Bedeutung der Angelegenheit oder der Umfang oder die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit gegeben sei, um eine höhere als die Mittelgebühr (bis zur Höchstgebühr) ansetzen zu können. Vorliegend habe sie - die Beklagte - den Höchstsatz der Gebühr gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV bestimmt, nämlich 12/10, weil allein schon der Umfang der von ihr in den einzelnen Jahren geleisteten Buchführungstätigkeiten dies rechtfertige. Der Umfang der Tätigkeit bedeute nämlich, dass der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen sei. Dieser Aufwand der Beklagten sei vorliegend überproportional gewesen. Des Weiteren seien maßgebend für die Bestimmung des Gebührensatzes bei Buchführungsarbeiten unter anderem die Zahl der Konten, insbesondere auch der Kontokorrentkonten, die Zahl der Buchungen, das Verhältnis von Wiederholungsbuchungen für gleichartige Geschäftsvorgänge zu den Einzelbuchungen, der Schwierigkeitsgrad der Kontierung sowie der Zustand der Aufzeichnungen und Belege des Auftraggebers. Häufig fehlende Belege, unleserliche Belege, fehlende Angaben über die Zeitbestimmung von Einnahmen oder Ausgaben auf den Belegen sowie nicht abgestimmte Grundaufzeichnungen seien "besondere Umstände", die auf einen höheren Rahmensatz hinwiesen.

9

In Bezug auf die Klägerin ergebe sich Folgendes:

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10

Widerklagend beantragt die Beklagte,

  1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie - die Beklagte und Widerklägerin - 8 030,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2006 zu zahlen.

11

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass das Gutachten der Steuerberaterkammer Niedersachsen vom 24. März 2006 in vollem Umfang bestätigt habe, dass sie - die Beklagte und Widerklägerin - für die Buchführung der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 zu Recht eine 12/10 Gebühr pro Monat liquidiert habe. Lediglich für die Buchführung des Jahres 2000, Rechnungs-Nr. : ... habe sie - die Beklagte - 220,05 € zu viel berechnet. Dieser Betrag sei aus dem vorstehenden Widerklagebetrag bereits abgezogen worden. Im vorgerichtlichen Schriftwechsel habe sie - die Beklagte und Widerklägerin - eine vergleichsweise Regelung unter der Bedingung angeboten, dass eine außergerichtliche Regelung bezüglich des Gebührenstreites erfolgen würde. Dies ergebe sich auch aus ihren Schreiben vom 11. Oktober und 09. Dezember 2004. Die Klägerin und Widerbeklagte habe zwar die von ihr - der Beklagten - gezahlten Beträge in Höhe von 3 423,00 € und 4 827,74 € einkassiert und für sich verwendet. Die in den beiden genannten Schreiben für die Zahlung der Beträge, nämlich den Abschluss eines Vergleichs und damit die außergerichtliche Erledigung des Streits, habe die Klägerin jedoch nicht akzeptiert sondern Klage erhoben. Sie - die Beklagte und Widerklägerin - mache daher von ihrem Recht Gebrauch, die beiden vorgenannten Beträge zurückzufordern.

12

Die Klägerin beantragt,

  1. die Widerklage abzuweisen.

13

Die Beklagte und Widerklägerin könne die Rückzahlung des Betrages von 8 030,69 € nicht verlangen, weil sie auf eine bestehende Schuld gezahlt habe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

15

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 20. Juni 2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten ... vom 24. März 2006 sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Bearbeiters des Gutachtens, ... vom 30. Mai 2006 Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß der prozessleitenden Verfügung vom 24. November 2006 durch Anhörung des Bearbeiters des Gutachtens ... im Termin vom 14. Dezember 2006.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage war abzuweisen. Die Widerklage hingegen greift in vollem Umfang durch.

17

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht keine Zweifel daran, dass vorliegend, wie von dem Sachverständigen, der dem Gericht bereits aus verschiedenen Verfahren als kompetenter und qualifizierter Sachverständiger bekannt ist, festgestellt, der Ansatz der Rahmengebühr von 12/10 für die Erledigung der Buchführungsarbeiten für die Klägerin im Rahmen des Ermessens gemäß § 11 StBGebV zutreffend erfolgt ist.

18

So hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. März 2006 unter anderem ausgeführt, dass in der von der Beklagten erstellten Buchführung für die Klägerin erhebliche Sachverhalte vorhanden seien, die zu einer Gebührenbemessung über der Mittelgebühr Anlass geben würden. So sei bereits die Anzahl der monatlichen durchzuführenden Buchungssätze als erheblich höher als diejenigen einer Buchführung mit gleicher Bemessungsgrundlage (Jahresumsatz) ohne Kontokorrentkonten (= Debitoren- und Kreditorenkonten) einzustufen. So ergebe sich anhand der Buchungssätze des Jahres 2003, die durch das Journal im Anlagenband zur Gerichtsakte vorliegen, durchschnittliche Buchungssätze pro Monat von ca. 600. Dies sei daraus erklärlich, dass in erheblichem Umfang Debitoren und Kreditoren gebucht werden mussten, wobei jeweils die Ausgangs- bzw. Eingangsrechnung und der dafür notwendige Zahlungsverkehr erfasst werde. Auch die "Offene-Posten-Buchführung" erfordere zusätzlichen Zeitaufwand, weil sowohl im Debitoren- als auch im Kreditorenbereich die Zahlungsvorgänge den einzelnen Rechnungen zugeordnet werden mussten, um die "Offene-Posten" zutreffend im Saldo des Kontos ausweisen zu können. So erfordere z.B. die Begleichung von drei Lieferantenrechnungen mit Skontoabzug, dass der Zahlungsbetrag zunächst den einzelnen Rechnungen im Rahmen der Offen-Posten-Buchführung zugewiesen werde und die Skontobeträge ermittelt und ausgebucht werden mussten, damit ein Rechnungsausgleich in der Offene-Posten-Buchführung aber auch auf dem Kreditorenkonto erfolge. Der nachgewiesene Zeitaufwand durch die vorgenannten erforderlichen Tätigkeiten, die die Beklagte durch ihre Mitarbeiter habe durchführen lassen, sei durchaus erklärlich. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zeitaufwandes von 16 Stunden pro Monat ergebe dies einen Umsatz pro Stunde des Mitarbeiters von ca. 46,00 €. Dieser Stundensatz liege bei Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern knapp über dem üblichen Selbstkosten. Die Vorträge über den erforderlichen Zeitaufwand, den Umfang der Tätigkeit und zu berücksichtigende Besonderheiten, die insbesondere zu einem erhöhten Zeitaufwand führen, seien nachvollziehbar und glaubwürdig.

19

Weiter heißt es dann in dem schriftlichen Gutachten, dass man keinen Anlass sehe, die Ermessungsausübung der Beklagten zu beanstanden, weil sowohl aus Erfahrungswerten als auch auf Grund der überschlägigen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Ermessensfehlentscheidung der Beklagten nicht erkennbar sei. Die Berechnungen für das Jahr 2003 seien unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Zeitaufwands und des Umfangs der Buchungen in den Vorjahren noch ungünstiger gewesen, so dass auch für den gesamten Zeitraum von einer zutreffenden Ermessensentscheidung der Beklagten ausgegangen werden könne.

20

Zu den einzelnen Honorarrechnungen hat sich der Sachverständige sodann wie folgt geäußert:

"3.4.1 Honorarrechnung Buchführung 2000 - Rechnungsnr. ...

Nach der Honorarrechnung vom 15.06.2004 hat die Beklagte ihrer Berechnung den Gegenstandswert von 810 871,00 € (= 1 585 925,00 DM) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Tabelle C für das Jahr 2000 ergibt sich bei einer Rahmengebühr von 12/10 eine Monatsgebühr von 1 401,60 DM bzw. 716,63 €.

Bei der Berechnung der Monate März bis Dezember ergibt sich folgende Rechnung:

10×716,637 166,30 €
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 16 StBGebV200,00 €
Zwischensumme7 366,30 €
16 % Umsatzsteuer1 178,61 €
Gesamtsumme8 544,91 €

Die Beklagte hat in ihrer Rechnung insgesamt 8 764,96 € einschließlich Umsatzsteuer berechnet, so dass der Differenzbetrag von 220,05 € unberechtigt ist und über die Höchstgebühr hinaus geht.

3.4.2 Honorarrechnung für Buchführung 2001 - Rechnungsnr. ...

Dieser Buchführungsrechnung für zwölf Monate des Jahres 2001 hat die Beklagte einen Gegenstandswert von 846 829,12 € (= 1 656 253,00 DM) nach Tabelle C für die Berechnung der Gebühr unter Anwendung des Rahmensatzes von 12/10 zu Grunde gelegt und eine Gebühr von 752,21 € pro Monat ermittelt. Die Gesamtrechnung einschließlich der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 16 StBGebV von 240,00 € lautet auf 9 266,52 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von 1 482,64 € und ergibt eine Gesamtsumme von 10 749,16 €.

Unter Anwendung der Tabelle C zur Steuerberatergebührenverordnung für das Jahr 2001 ergibt sich unter Anwendung des obigen Bemessungswerts von 1 656 253,00 DM und dem Rahmensatz von 12/10 eine Monatsgebühr von 1 471,20 DM oder 752,21 €. Hieraus ergibt sich weiterhin, dass die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge die Höchstgebühr nicht überschreiten und zutreffend erfolgten.

3.4.3 Honorarrechnung für Buchführung 2002 - Rechnungsnr. ...

Bei der Honorarrechnung für die Buchführung des Jahres 2002 wurde ein Gegenstandswert von 770 891,00 € für die Berechnung nach Tabelle C und 12/10 - Rahmengebühr zu Grunde gelegt, so dass sich eine Monatsgebühr von 700,80 € ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Monatsgebühr für zwölf Monate und der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 240,00 € ergibt sich ein Gesamtbetrag für das Jahr 2002 von 8 649,60 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer mit 1 383,94 € und damit ein Gesamtbetrag von 10 033,54 €.

Unter Anwendung der Tabelle C zur Steuerberatergebührenverordnung für das Jahr 2002 ergibt sich unter Berücksichtigung des vorgenannten Gegenstandswerts und des entsprechenden Rahmensatzes eine Monatsgebühr von 700,80 €, so dass insgesamt die Berechnung für das Jahr 2002 zutreffend erfolgte.

3.4.4 Honorarrechnung für die Buchführung 2003 - Rechnungsnr. ...

Gegenstandswert für die Berechnung der Monatsgebühr für die Buchführung waren 807 458,00 €. Unter Anwendung des Rahmensatzes von 12/10 nach Tabelle C ergibt sich eine Monatsgebühr von 735,60 €. Für die zwölf Monate des Jahres 2003 zuzüglich der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 240,00 € beträgt der Rechnungsbetrag 9 067,20 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 1 450,75 €, also ein Gesamtbetrag von 10 517,95 €.

Nach Tabelle C zur Steuerberatergebührenverordnung für das Jahr 2003 beträgt die Monatsgebühr unter Berücksichtigung des vorgenannten Gegenstandswertes 735,60 €, so dass auch diese Rechnung der Beklagten zutreffend erfolgte und nicht zu beanstanden ist.

3.4.5 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 16 StBGebV

Die Entgelte umfassen Portokosten für Briefe, Päckchen, Pakete mit allen Sonderzuschlägen, Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Fernschreibgebühren, Telefaxgebühren sowie die Gebühren für vergleichbare Fernmeldeeinrichtungen wie Internet usw.. Nach § 16 StBGebV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz dieser Auslagen und kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschalsatz fordern, der 15 v.H. der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20,00 € betragen darf. Diese Pauschalierung bedeutet, dass für jede gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit der Steuerberater den Pauschalbetrag berechnen kann. Bei Ausweis mehrerer getrennter Angelegenheiten in einer Rechnung kann der Steuerberater für jede Angelegenheit diese Auslagenpauschale von höchstens 20,00 € pro Angelegenheit berechnen und kann daher auch den Pauschalbetrag mehrfach in einer Rechnung ansetzten (Meyer/Goez - Rz. 8 und 9 zu § 16 StBGebV).

In den hier in Streit stehenden Rechnungen der Beklagten hat diese jeweils für jede Monatsgebühr zur Erstellung der Finanzbuchführung 20,00 € als Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angesetzt. Dies ist, wie oben dargelegt, nicht zu beanstanden."

21

Zusammenfassend hat der Sachverständige daher in dem schriftlichen Gutachten vom 24. März 2006 ausgeführt, dass die Überprüfung der Gebührenrechnungen der Beklagten ergeben habe, dass der Ansatz der Rahmengebühr von 12/10 für die Erledigung der Buchführungsarbeiten für die Klägerin im Rahmen des Ermessens gemäß § 11 StBGebV zutreffend erfolgt sei. Die nachgewiesenen Fakten, wie Zeitaufwand, Anzahl der Buchungen pro Monat und Jahr und Anzahl der geführten Konten sowohl im Sachkontenbereich als auch im Personenkontenbereich untermauerten, dass die Erstellung der Finanzbuchführung von der Beklagten für die Klägerin eine über der Mittelgebühr berechnete Gebühr rechtfertigen. Durch die Erledigung einer "Offene-Posten-Buchführung" und die Glaubhaftmachung weiterer Umstände, die zusätzlichen Aufwand erfordern, sei der Ansatz der Höchstgebühr als ermessensfehlerfrei zu bewerten. Die Gebührenberechnung durch die Beklagte sei mit Ausnahme des Jahres 2000 zutreffend erfolgt. Bei der Abrechnung für das Jahr 2000 sei ggfls. durch Umrechnungen von DM auf € und entsprechende Rundungen eine Abrechnungsdifferenz zu Gunsten der Klägerin von 220,00 € entstanden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2006 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt:

"Nach den unwidersprochenen Ansätzen der Gegenstandswerte für die Honorarrechnung der Buchführungsgebühren hat die Klägerin durchschnittlich einen Umsatz von 800 000,00 € per anno erzielt. Demgegenüber sind ca. 7 200 Buchungen per anno für diese Buchführung eine auf gar keinen Fall durchschnittliche und eher erheblich überdurchschnittliche Anzahl von Buchungen. Dies liegt, so wurde dies auch im Sachverständigengutachten ausgeführt, unter U.a. daran, dass in der Buchführung Personenkonten für Debitoren und Kreditoren geführt wurden. Dies führt automatisch zu einer erheblichen Erhöhung der Anzahl der Buchungen. Für die Bemessung der Buchführungsgebühr wäre von einer durchschnittlichen Bedeutung, durchschnittlichen Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit zu sprechen, wenn lediglich Sachbuchungen angefallen wären oder nur in einem ganz geringen Umfang Personenkonten geführt worden wären. Die Klägerin hat hierzu in ihrem Schreiben vom 15.07.2005 nähere Einzelheiten dargelegt. Danach sind für die Jahre 2001 bis 2003 Buchungen für Debitoren und Kreditoren zwischen 5983 und 6810 angefallen. Bei einer ausschließlich sachkontenbezogenen Buchführung kann davon ausgegangen werden, dass mindestens 50 % dieser Buchungen entfallen wären, so dass bei gleichem Umsatz zwischen 3 800 und 4 200 Buchungen pro Jahr höchstens entstanden wären".

22

Weiter hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Die Offene-Posten-Buchführung ist in der Regel eine besondere Bearbeitung von einzelnen Konten bzw. von Personenkonten. Sie ist nicht erforderlich, um eine ordnungsgemäße Buchführung zu erstellen, sondern stellt eine besondere zusätzliche Bearbeitung der Konten dar. So ist abweichend von den Buchungen auf den Debitoren- oder Kreditorenkonten bei der Offenen-Posten-Buchhaltung der Rechnungsein- oder Rechnungsausgang mit dem für den Debitor oder Kreditor erfolgten Zahlungsverkehr abzustimmen und die Beträge auszugleichen. Das Ergebnis ist die Auflistung der nicht ausgeglichenen Positionen (Rechnungen).

Während das Debitoren- oder Kreditorenkonto die Einzelbeträge der Rechnungen bzw. Zahlungseingänge oder -ausgänge ausweist, wird die Offene-Posten-Buchführung für das einzelne Konto lediglich die nicht ausgeglichenen Positionen auflisten.

Den Ausgleich nimmt unter Umständen das vorhandene Buchführungsprogramm anhand von Merkmalen (z.B. Rechnungs-Nr. ) vor. Soweit jedoch keine identischen Beträge zwischen Rechnungsbetrag und Zahlungsvorgang vorliegen, muss durch besondere Bearbeitung durch die Buchhaltungskraft die Zuordnung und ggf. Korrektur vorgenommen werden. Dies ist z.B. bei Skontozahlungen, Begleichung mehrerer Rechnungen in einer Summe oder pauschale Abschlagszahlungen erforderlich. Der Saldo des Offenen-Posten-Kontos muss permanent mit dem Debitoren- der Kreditorenkonto abgestimmt werden. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen einer Offenen-Posten-Buchführung ein nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand für die Sachbearbeiterin entsteht, ohne dass zusätzliche Buchungen anfallen."

23

Auch bei seiner mündlichen Anhörung am 14. Dezember 2006 hat der Sachverständige nochmals seine schriftlichen Ausführungen bestätigt und insoweit erklärt, dass er auch nach Übersendung der ihm zur Vorbereitung auf den Anhörungstermin übersandten Unterlagen keine Veranlassung sehe, von seinem schriftlichen Gutachten vom 24. März 2006 abzuweichen. Dies beziehe sich auch auf seinen Schriftsatz vom 30. Mai 2006. Ergänzend hat der Sachverständige bei seiner Anhörung noch ausgeführt:

"Es ist so, dass vorliegend bei meinem Gutachten die Vermögensverhältnisse keine Rolle spielten. Anderes wäre zum Beispiel dann gewesen, wenn eine drohende Insolvenz vorgelegen hätte und von daher zum Beispiel Veranlassung bestanden hätte, über einen Gebührennachlass nachzudenken. Da dies jedoch nicht der Fall war, spielte dies - wie ich vorhin schon ausgeführt habe - bei der Erstellung meines Gutachtens keine Rolle. Hinzu kommt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch in dem Rechtsstreit vorher nicht problematisiert worden sind.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Vorliegend hatte ich nach dem Beweisbeschluss nicht die Frage der Mittelgebühr zu klären sondern die Angemessenheit der Höchstgebühr. Wenn ich zur Mittelgebühr hätte Stellung nehmen können, hätte ich ggfls. auch zur Mindestgebühr Ausführungen treffen müssen. Das war vorliegend - wie ich schon ausgeführt habe - jedoch nicht meine Aufgabe als Sachverständiger.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Die Mindestgebühr ist vorliegend unbeachtlich, da ich in meinem Gutachten ja die Höchstgebühr als angemessen angesehen habe. Daraus folgt, dass sich eine Stellungnahme zur Mittel- bzw. Mindestgebühr von daher erübrigt.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Wie ich schon ausgeführt habe, kommt es aufgrund der Beweisfragen hier auf die Mittel- bzw. Mindestgebühr nicht an. Ich hatte darüber mein Gutachten zu erstellen, ob vorliegend die Höchstgebühr angemessen ist. Dazu habe ich entsprechende Ausführungen gemacht.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Die Anzahl der Buchungen ist nicht allein entscheidend. Dies ergibt sich schon aus der mittlerweile geltenden und vorherrschenden Technik. So kann es zum Beispiel sein, dass bei einem Buchversand, der nur einen Umsatz von hunderttausend Euro tätigt, 5 000 Buchungen/Monat anfallen. Der Aufwand für diese Buchungen ist jedoch sehr gering, da insoweit eine elektronische Verarbeitung erfolgt. Auf der anderen Seite ist es jedoch so, dass es möglich ist, dass Buchungen zwar nur in geringerer Zahl anfallen, diese jedoch sehr zeitaufwendig sind. Es gibt keine Tabelle, aus der man Rückschlüsse ziehen könnte. In meinem Gutachten und auch in meinem Schreiben vom 30. Mai 2006 habe ich diesbezüglich auch ausgeführt, dass meine Stellungnahme in dem Gutachten auch auf Erfahrungswerten beruht.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Um eins vorweg zu nehmen, hätten wir vorliegend keine Kontokorrentbuchführung, könnte es sein, dass nur eine Mittelgebühr angemessen wäre. Hier ist jedoch eine Kontokorrentbuchführung durchgeführt worden, die immer aufwendiger ist, und zwar von der Anzahl der Buchungen her und auch aufgrund der daraus folgenden zeitlichen Beanspruchung. Im Übrigen war es so, dass hier auch Wareneinkauf und Erlöse nach bestimmten Kriterien erfasst wurden. Bezüglich des Zeitaufwandes habe ich, wie ich auch schriftlich ausgeführt habe, eine Art Plausibilitätsprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass eine Plausibilität eben gegeben ist.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Die Sache der Vorkontierung ist vorliegend unbeachtlich. Man kann grundsätzlich auch sagen, dass dies nicht eine entscheidende Arbeit ist. Da der Steuerberater auch haftungsrechtlich einzustehen hat, bedingt eine Vorkontierung auch eine sachliche Überprüfung, so dass von daher von einer Erleichterung nicht gesprochen werden kann.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Eine geordnete Vorlage der Unterlagen ist eigentlich auch im Interesse des Mandanten selbstverständlich. Bei uns zum Beispiel wird es so gehandhabt, wenn ein Mandant quasi einen "Wäschekorb mit Unterlagen" vorbeibringt, dass ggfls. dann eine Zusatzgebühr veranschlagt und berechnet wird.

Auf weitere Frage des Klägervertreters:

Die Vorlage geordneter Unterlagen ist nicht etwa ein Kriterium, um eine Gebühr zu ermäßigen. Es ist so, wie ich vorhin schon erklärt habe, dass die Vorlage ungeordneter Unterlagen zu einer Erhöhung bzw. ggfls. zu einer Zusatzgebühr führen kann."

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Nach alledem hat das Gericht daher keine Zweifel daran und folgt insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass seitens der Beklagten der Ansatz der Rahmengebühr von 12/10 für die Erledigung ihrer Buchführungsarbeiten für die Klägerin im Rahmen des Ermessens zutreffend erfolgt ist, so dass von daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen war.

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Da die Beklagte bei der Bemessung ihrer Gebühren das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, hatte sie daher die Rückzahlung bereits seitens der Klägerin gezahlten Honorars in Höhe von 3 423,00 € gemäß Schreiben vom 11. Oktober 2004 und weiterer 4 827,74 € gemäß Schreiben vom 09. Dezember 2004 ohne Rechtsgrund erbracht. Aus den vorgenannten Schreiben ergibt sich eindeutig, dass die vorgenannten Rückzahlungen an die Klägerin im Vergleichswege erfolgten. Insoweit hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass sie diese Beträge zur Wahrung des Rechtsfriedens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leiste. Ferner hat sich die Beklagte für den Fall eines Gerichtsverfahrens vorbehalten wieder die Höchstgebühr zu verlangen. Genau diese Beträge hat daher die Beklagte mit vorliegender Widerklage geltend gemacht. Unter Zugrundelegungen der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen greift daher der mit vorliegender Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in voller Höhe durch.

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Angesichts dieser Sachlage war daher - wie aus obigem Urteilstenor ersichtlich - zu entscheiden.

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Die Entscheidung bezüglich der Kosten und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.