Landgericht Osnabrück
Urt. v. 21.03.2007, Az.: 9 O 2588/06
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadenseintritts als Grund für die Leistungsfreiheit eines Schadensversicherers; Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten als Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit; Vorliegen eines objektiven Verstoßes gegen eine behördliche Sicherheitsvorschrift als grob fahrlässiges Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 21.03.2007
- Aktenzeichen
- 9 O 2588/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 36879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0321.9O2588.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 VVG
- § 61 VVG
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2006 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden durch einen Vertrag über eine Landwirtschaft-Gebäudeversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ..., die die Beklagte unter dem 24.03.2001 policiert hat. Versichert ist der auf dem Grundstück des Klägers ... in Haselünne gelegene Rinderstall zum Zeitwert von 200.000,00 DM nebst Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten in Höhe von zusätzlich 20.000,00 DM. Am 15.04.2006 wurde das versicherte Stallgebäude durch ein Feuer vollständig zerstört. Am Nachmittag desselben Tages hatte der Kläger etwa 22 m vom Stallgebäude entfernt ein Feuer aus Futter-Papiertüten, Tannenzweigen und Baumschnittabfällen auf dem Hofgrundstück entzündet.
Mit der vorliegenden Teilklage verlangt der Kläger von der Beklagten bedingungsgemäße Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag im Umfang einer Entschädigung von (zunächst) 10.000,00 EUR auf den Zeitwert des Gebäudes sowie 2.000,00 EUR Entschädigung auf Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutz- sowie für Feuerlöschkosten.
Mit Schreiben vom 25.04.2006 hat die Beklagte den Versicherungsvertrag gekündigt und sich für leistungsfrei erklärt unter Hinweis auf die §§ 7 Nr. 2 AFG 87, 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Niederbrennen des Stallgebäudes auf das zum Zwecke des Verbrennens von Papier- und Pflanzenabfällen zuvor entzündete Feuer auf dem Hof zurückzuführen ist und ob der Kläger hierbei mindestens grob fahrlässig geltende Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen hat.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Parteivorbringens wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2007 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., U. L., M. L. (Mutter) und M. L. (Tochter des Klägers). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Versicherungsvertrag die Zahlung der eingeklagten Entschädigung verlangen.
Die von der Beklagten unter dem 25.04.2006 erklärte Kündigung steht einem Entschädigungsanspruch des Klägers schon deshalb nicht entgegen, weil diese Erklärung den Versicherungsvertrag nicht rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses vom 15.04.2006) in Wegfall geraten lässt, § 8 Abs. 2 VVG.
Soweit die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers (§§ 14 Nr. 1, 7 Nr. 1a, Nr. 2 AFG 87, 6 VVG) beruft, vermag sie hiermit ebenso wenig durchzudringen wie mit einer Leistungsfreiheit nach § 61 VVG.
Es kann dahinstehen, ob das Niederbrennen des Stallgebäudes auf das Entzünden eines Feuers am Nachmittag des 15.04.2006 zum Zwecke des Vernichtens von Papier- und Pflanzenresten auf dem Hof zurückzuführen ist, wofür immerhin spricht, dass der Kläger eine anderweitige Schadensursache nicht konkret zu benennen vermochte. Denn der Kläger hat den Brand des Stallgebäudes weder grob fahrlässig herbeigeführt noch hat er durch das Entzünden bzw. unzureichende Löschen des auf dem Hof entzündeten Feuers Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt.
Sofern die Beklagte behauptet hat, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er das auf dem Hof entzündete Feuer zuvor bei der Ordnungsbehörde hätte anmelden müssen, so dient die bestehende Anzeigepflicht als solche zum einen nicht der Vermeidung von Brandfällen in der Umgebung eines beabsichtigten Feuers, sondern in erster Linie Kontrollzwecken vor allem im Bereich des Immissionsschutzes. Zum anderen hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass dem Kläger eine Anzeigepflicht gerade nicht bekannt gewesen ist. Der Kläger persönlich hat in seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 28.02.2007 seine im Brandortbefundbericht der Polizei Lingen vom 15.04.2006 sinngemäß wiedergegebene Erklärung "Ich weiß, dass es sich um nicht genehmigtes Verbrennen handelt." (Blatt 13 der Beiakte) nachvollziehbar damit zu erklären vermocht, dass die befragende Polizistin ihn zuvor auf die bestehende Genehmigungs-(richtig: Anzeige-)pflicht hingewiesen habe. Der genannten Erklärung wohnt damit nur die Aussage inne, dass das Verbrennen nicht genehmigt (richtig: nicht angezeigt) war, nicht hingegen diejenige, dass der Kläger Kenntnis von einem solchen behördlichen Erfordernis hatte. Die Zeugen U., M. (Mutter) und M. (Tochter) L. haben widerspruchsfrei und übereinstimmend bekundet, dass ihnen selbst eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde nicht bekannt gewesen sei und sie auch davon ausgingen, dass dem Kläger ein solches Erfordernis nicht bekannt war. Diese Bekundungen sind glaubhaft, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der weiteren Aussage der Zeugen, dass auch in der Nachbarschaft derartige Feuer nicht selten entzündet werden und über eine Anzeigepflicht mit den Nachbarn nie gesprochen worden sei. Darüber hinaus haben die Zeugen - wiederum in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers - ausgesagt, dass solche Feuer routinemäßig alle paar Wochen stattfinden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Schutzzweck einer Anzeige beabsichtigter Feuer bei der Behörde auch nicht darin liegt, den Anzeigenden die Hinweise der Stadt Haselünne (Anlage B4) zum "Abbrennen von Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen" zuteil werden zu lassen.
Dass das (vom Kläger bewiesene) Nichtkennen der Anzeigepflicht bei der Ordnungsbehörde oder das Nichtkennen der vorgenannten Hinweise der Behörde für sich genommen grob fahrlässig war, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Der Kläger persönlich hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 28.02.2007 die Umstände des Entzündens und der Entwicklung des auf dem Hof entfachten Feuers nachvollziehbar geschildert. Die Beklagte hat die Hergangsschilderung durch den Kläger - wie sie in Klage- und Replikschrift erfolgt ist - lediglich pauschal bestritten, die ergänzenden Angaben des Klägers im Termin unbestritten gelassen. Das Gericht hat den Kläger, der für den Schadenshergang als solchen nicht über Zeugen verfügt und sich deshalb in Beweisnot befindet, persönlich angehört und vermag seiner glaubhaften Darstellung zu folgen. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Erklärungen des Klägers sich mit den Bekundungen der Zeugen, soweit diese Aussagen treffen konnten, deckten und der Kläger zudem keinen Hehl aus Umständen machte, die zu seinem Nachteil wirken können (zwischenzeitliches Verlassen des Feuers; Kontrolle des Feuers gegen 17:00 Uhr nur aus der Entfernung). Auf Grundlage der eigenen Darstellung des Klägers ist festzustellen, dass er (1.) entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 1 der Niedersächsischen KompostVO den Mindestabstand von 50 m zu einem Gebäude beim Entzünden des Feuers auf dem Hof nicht eingehalten hat, (2.) das Feuer entgegen § 3 Abs. 7 KompostVO nicht ständig unter Kontrolle gehalten hat, (3.) entgegen § 3 Abs. 7 Satz 3 KompostVO die Verbrennungsstelle verlassen hat, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Diese Verstöße hat der Kläger fahrlässig begangen und sich möglicherweise nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgesetz, § 5 KompostVO ordnungswidrig verhalten. Die erforderliche Schwere des gegen den Kläger zu erhebenden Schuldvorwurfs erreicht indessen nicht den Grad grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn das Nächstliegende, das, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, außer Acht gelassen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
aa)
Soweit die Beklagte ihre Annahme grober Fahrlässigkeit darauf stützt, der Kläger hätte angesichts der zum Vorfallszeitpunkt herrschenden Windrichtung das Feuer erst gar nicht entzünden dürfen, ist objektiv bereits ein Verstoß gegen eine behördliche Sicherheitsvorschrift (§ 7 Nr. 1 AFG) nicht ersichtlich. Zwar wird in dem als Anlage B4 überreichten formularhaften Schreiben der Stadt Haselünne zum "Abbrennen von Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen" unter Ziffer 3. darauf hingewiesen, dass das Abbrennen nur gegen den Wind zulässig sei. Eine inhaltsgleiche Vorschrift in der insoweit in Bezug genommenen KompostVO vom 15.05.1992 findet sich indessen nicht. Die im standardisierten Anschreiben der Stadt Haselünne an den jeweiligen Anzeiger nach Art eines Merkzettels aufgelisteten "Sicherheitsvorkehrungen" erreichen hingegen die Qualität einer Sicherheitsvorschrift i.S.v. § 7 Nr. 1 AFG nicht. Unbeschadet dessen hat der Kläger nach seiner Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2007 vor Entzünden des Feuers den Wind auch geprüft, wobei er sich an den in der Nähe befindlichen Windmühlen orientiert haben will, die angezeigt hätten, dass der Wind aus östlicher Richtung gekommen sei; dabei sei er sozusagen vor dem Stall in westliche Richtung weggezogen und habe nachfolgend auch gedreht, so dass er teilweise aus Nordost bzw. Südost gekommen sein möge. Dabei hat der Kläger - zu seinen Ungunsten und daher glaubhaft - weiter angegeben, dass die Windrichtung zu Beginn des Feuers richtigerweise mit einem flacheren Pfeil in der als Anlage K2 zur Akte überreichten Skizze zu kennzeichnen sei, als dies tatsächlich in dieser Skizze erfolgt ist. Vor dem Hintergrund dieser Umstände - auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (Anlage B6) geht davon aus, dass der Wind zu Beginn des begutachteten Zeitraums (Entzünden des Feuers gegen 15:30 Uhr) gedreht hat - kann das Gericht ein gesteigertes Maß an Vorwerfbarkeit nicht erkennen: Der Kläger hat die Windrichtung - grob (anderes war ihm kaum möglich) - geprüft, ist lediglich - das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 04.08.2006 einmal als richtig unterstellt - zu einer unzutreffenden Einschätzung der exakten Windrichtung gekommen. Die Einschätzung des Klägers vor Ort und das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes weichen im Wesentlichen insoweit voneinander ab, als der Kläger von einem (als Hauptwindrichtung) aus Osten wehenden Wind, das Gutachten von einem umlaufenden Wind aus Richtung Ostsüdost/Südost/Ost ausgeht.
bb)
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass er als Brennmaterial für das auf dem Hof entzündete Feuer relativ frisch geschnittenes Astmaterial sowie (am rechten Rand des Feuers) Futtermitteltüten genutzt hat, die schon verbrannt gewesen seien, als er das Feuer erstmals um 16:30 Uhr verlassen habe; ersteres haben die Zeugen M. (Mutter) L. und U. L. bestätigen können. Die vom Kläger angegebene Zahl von etwa 15 Papierfuttertüten hält sich in dem Rahmen, den die vorgenannten Zeugen als üblich (M. L.: bis zu 50; U. L.: 20) bestätigen konnten. Das Papierfuttertüten im Vergleich zu (relativ frisch geschnittenem) Astmaterial wesentlich schneller verbrennen, kann als gerichtsbekannt unterstellt werden. Zudem ist auch auf den Lichtbildern, welche sich im Umschlag (Blatt 8 d. Beiakte) befinden, zu erkennen, dass zu dem Zeitpunkt, als die Feuerwehr (Bekundung des Zeugen T.) die Feuerstelle auf dem Hof endgültig löschte, keine Papiertütenreste, nur mehr reichlich Astmaterial vorhanden war. Sind aber beim erstmaligen Verlassen dieser Feuerstelle durch den Kläger nach seinen glaubhaften Angaben die Papiertüten bereits verbrannt gewesen, wirkte sich die Pflichtverletzung eines frühzeitigen Verlassens der Brandstelle jedenfalls in Bezug auf das von der Beklagten als besonders gefährlich bezeichnete Brandmaterial der Papierfuttertüten nicht aus. Es kommt hinzu, dass nach den Angaben des Klägers beim erstmaligen Verlassen der Feuerstelle um 16:30 Uhr lediglich "noch ein bisschen Glut da, das Feuer aber schon zusammengeglüht war". Vor diesem Hintergrund ist das zwischenzeitliche Verlassen der Feuerstelle - und ihre neuerliche Überprüfung gegen 17:00 Uhr lediglich aus der Ferne - noch nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass das (vom Kläger bewiesene) Nichtkennen einer Sicherheitsvorschrift (§ 3 Abs. 7 KompostVO) schuldmindernd wirkt, es sei denn, die Sicherheitsvorschrift enthalte etwas zwingend Gebotenes, dessen Nichtbeachtung unentschuldbar ist. Als schlechthin unentschuldbar kann indessen das Verlassen einer Feuerstelle, auf der Papiertüten bereits verbrannt sind, und nur mehr relativ frisches Astmaterial lagert, welches "noch ein bisschen glüht" bzw. um 17:00 Uhr noch "qualmte", nicht eingestuft werden.
cc)
An dieser Betrachtung ändert sich nichts dadurch, dass sich die zurückgelassene Feuerstelle in einem Abstand von (unstreitig) ca. 22 m zu dem sodann in Brand geratenen Stallgebäude befand. Als der Kläger die (nur mehr aus recht frischem Astmaterial bestehende) Feuerstelle, die in diesem Moment lediglich noch "ein bisschen glühte", verließ, war bei objektiver Betrachtung dieses Verhalten zwar mit einem nicht ausschließbaren Risiko, dass Funken angesichts des leichten Windes weitergetragen werden und anderen Orts einen Brand erzeugen konnten, behaftet. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Funken in das nahezu völlig abgeschlossene benachbarte Stallgebäude eindringen würden, war jedoch als gering anzusehen. Dass der Kläger in diesem Moment dieses Risiko nicht vor Augen hatte, erscheint nicht als schlechthin unentschuldbar. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2007, bei denen die Beteiligten immer wieder nach einer schlüssigen Erklärung für das Niederbrennen des Stallgebäudes gesucht haben, haben gezeigt, dass es noch heute - jedenfalls für den Laien - schwer erklärlich ist, wodurch das Feuer im Stallgebäude ausbrach. Bei dem Stallgebäude handelt es sich um ein Gebäude aus Ziegelsteinen, welches über ein Eternitdach verfügt (auf den ersten 2/3 des Daches aus der Sicht der Feuerstelle: geschraubte Eternitplatten; auf dem letzten Drittel: Dachziegel auf Latten), welches nach den - unbestritten gebliebenen - Angaben des Klägers "100%-ig in Ordnung" war. Das Stallgebäude war zum Vorfallszeitpunkt - mit Ausnahme der Lüftungsschächte, eines "Lochs", in dessen Bereich früher ein Silorohr durchgeführt wurde, und eines Spaltes der Haupttür - fast völlig verschlossen. Insbesondere war auch die "Klappe" bzw. "Luke" nach den überzeugenden Bekundungen der Zeuginnen M. (Mutter) und M. (Tochter) L. zum Vorfallszeitpunkt verschlossen. Eine Brandverursachung durch Funkenflug durch das "Loch" bzw. den Spalt der Haupttür kann als unwahrscheinlich gelten, weil nach den Angaben des Klägers im Termin vom 28.02.2007, die unbestritten geblieben sind, sich hinter dem "Loch" bzw. der Haupttür im Inneren des Gebäudes kein brennbares Material befand. Soweit die Parteien eine Schadensverursachung durch Funkenflug durch einen Lüftungsschacht für möglich halten, erscheint auch dieser Hergang zweifelhaft, weil es nach den - auch insoweit unbestritten gebliebenen - Erklärungen des Klägers im Termin vom 28.02.2007 im letzten Drittel des Stallgebäudes, wo nach der Bekundung des Zeugen T. der Brand "auf jeden Fall" ausgebrochen ist, gerade kein Lüftungsschacht vorhanden ist; darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie etwa in den Schacht geratene Funken von dem unter dem Schacht befindlichen Futtergang aus mit Brennmaterial in Berührung gekommen sein könnten. Zudem ist der hintere Teil des Stallgebäudes, in dem sich der Brandherd befand, immerhin etwa 30 m von der durch den Kläger entzündeten Feuerstelle entfernt. Dass trotz dieser Gegebenheiten (auf schwer nachvollziehbarem Wege) Funken von der im Hof befindlichen Feuerstelle in das Stallgebäude geraten könnten und dort Schaden verursachen würden, musste sich dem Kläger am Schadenstag nicht aufdrängen. Soweit er in diesem Zusammenhang nicht bedacht haben sollte, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Hineingeraten von Funken in die Lüftungsschächte des Stallgebäudes dann besteht, wenn dessen Lüftungsanlage nicht in Betrieb ist, würde es sich um ein nicht unentschuldbares Augenblicksversagen handeln.
Dass der Zeitwert des zerstörten Stallgebäudes mindestens 10.000,00 EUR und die Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Feuerlöschkosten mindestens 2.000,00 EUR ausmachen, hat die Beklagte nicht bestritten.
Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 1, 291 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 12.000,00 EUR.