Landgericht Osnabrück
Urt. v. 06.07.2007, Az.: 15 O 167/07

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
06.07.2007
Aktenzeichen
15 O 167/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0706.15O167.07.0A

Fundstelle

  • WRP 2008, 385-386 (Volltext mit red. LS) "Buchungsgebühr"

In dem Rechtsstreit

...

wegen Unterlassung

hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bookjans,

den Handelsrichter Wygold und

den Handelsrichter Wüsthoff

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Vermittlung von Reisen Zahlungen auf den Reisepreis zu fordern und/oder zu vereinnahmen, sofern zuvor kein Sicherungsschein übergeben wurde.

  2. 2.

    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gem. Ziffer 1 wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagen zu vollziehen ist.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2007 zu zahlen.

  4. 4.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG und einen Aufwendungsersatzanspruch geltend.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um einen bundesweit tätigen Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Im Dezember 2006 versandte die Beklagte Gewinnmitteilungen. Darin wurde den Adressaten mitgeteilt, dass sie erfolgreich an einem Gewinnspiel der Firma ... teilgenommen und eine 8 tägige Flugreise in die ... für zwei Personen im Wert von 996,00 € gewonnen hätten; die Beklagte sei mit der Abwicklung des Gewinns beauftragt worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Reise bis auf die Buchungsgebühr von 45,00 € pro Person und den Kerosinzuschlag/PAX-TAX/Flugsicherheitsgebühren völlig kostenlos sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Gewinn mit der Zahlung der Buchungsgebühr eingelöst werde. Danach erhalte der Adressat von dem Veranstalter per Post die Reisebestätigung mit Sicherungsschein und die Rechnung für den Kerosinzuschlag/PAX-TAX/Flugsicherheitsgebühren in Höhe von 49,00 € pro Person.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sich mit dem Anschreiben gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig verhalten. Das Verlangen einer Buchungsgebühr vor Aushändigung des Sicherungsscheins stelle einen Verstoß gegen § 651k Abs. 4 BGB dar. Die Buchungsgebühr sei ein Entgelt für die Reise. Damit sei die Beklagte auch Vermittlerin eines Reisevertrags. Sie dürfe deshalb die Buchungsgebühr nicht vor Aushändigung des Sicherungsscheins verlangen.

4

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Vermittlung von Reisen Zahlungen auf den Reisepreis zu fordern und/oder zu, vereinnahmen, sofern zuvor kein Sicherungsschein übergeben wurde,

  2. 2.

    für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsverbot gemäß Ziffer 1 der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei weder als Reiseveranstalter noch als Reisevermittler aufgetreten. Dazu reiche die Anforderung einer Buchungsgebühr zur Einlösung des Gewinns nicht aus. Die Buchungsgebühr sei kein Entgelt für die Reise. Sie sei nicht aufgrund eines Reisevertrags geschuldet, sondern sei erfolge freiwillig, um den Gewinn in Anspruch nehmen zu können. § 651k Abs. 4 BGB finde somit keine Anwendung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters die Buchungsgebühr ohnehin nicht zu erstatten sei. Auch aus diesem Grund sei deshalb die Aushändigung eines Sicherungsscheins vor Zahlung der Buchungsgebühr nicht erforderlich.

7

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Zahlung von 189,00 € zu.

9

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Sie ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Beklagte ist auch zur Unterlassung der beanstandeten Handlungen verpflichtet. Die Beklagte hat mit dem Benachrichtigungsschreiben über den Gewinn einer Reise gegen § 651k Abs. 4 BGB verstoßen, so dass sie sich im Wettbewerb unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verhalten hat. Sie hat unstreitig als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gewinns und die Übersendung der Reiseunterlagen sowie des Sicherungsscheins die Zahlung einer Buchungsgebühr in Höhe von 90,00 € an den Reiseveranstalter verlangt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Buchungsgebühr um ein Entgelt für die Reise. Die Buchungsgebühr für eine Pauschalreise ist grundsätzlich Bestandteil des Reisepreises. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Teil der Gemeinkosten in den Gesamtreisepreis einbezogen oder gesondert ausgewiesen wird. Denn der Reisekunde muss die geltend gemachten Buchungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der vereinbarten Reise in beiden Fällen entrichten. Somit handelt es sich um ein Entgelt für die Reise. Etwas anderes gilt auch nicht im vorliegenden Fall. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Reise als Gewinn ausgelobt und die Buchungsgebühr als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gewinns bezeichnet worden ist. Auch wenn die Reise ansonsten abgesehen von dem Kerosinzuschlag/PAX-TAX/Flugsicherheitsgebühren kostenlos war, stellt sich die verlangte Buchungsgebühr als ein Entgelt für die Reise dar. Der Adressat des Anschreibens der Beklagten konnte die Reise nicht in Anspruch nehmen, ohne die Buchungsgebühr zu bezahlen. Unerheblich ist, dass vor der Zahlung der Buchungsgebühr ein entgeltlicher Reisevertrag noch nicht geschlossen worden und zu diesem Zeitpunkt die Buchungsgebühr damit noch nicht geschuldet war. Denn ein Reisevertrag ist mit Eingang der Buchungsgebühr zustande gekommen. Der Reiseveranstalter war nach Eingang der Buchungsgebühr verpflichtet, die angebotenen Reiseleistungen zu erbringen und der "Gewinner" hatte keinen Anspruch auf Rückforderung der Buchungsgebühr. Auch für derartige Konstellationen gilt die Vorschrift des § 651k Abs. 4 BGB. Andernfalls könnte die Vorschrift selbst in den Fällen, in denen nicht nur eine Buchungsgebühr, sondern das übliche Entgelt in Höhe des Gesamtwerts der Reise zu zahlen ist, in der Weise umgangen werden, dass aufgrund einer von dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler vorgeschlagenen Regelung ein Reisevertrag erst mit der Zahlung des Reisepreises zustande kommen soll. Der mit der Regelung des § 651k Abs. 4 BGB bezweckte Schutz des Reisekunden wäre dann nicht mehr gewährleistet.

10

Da hier von einem entgeltlichen Reisevertrag auszugehen ist, hat sich die Beklagte als Versender der Gewinnmitteilungen als Reisevermittler betätigt. Auch sie durfte deshalb gem. § 651k Abs. 4 BGB die Zahlung der Buchungsgebühr nicht verlangen, ohne dass dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben worden war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die von den Reisenden zu zahlende Buchungsgebühr nicht zur Abdeckung des Gesamtwerts der Reise bestimmt war. Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen und damit auch § 651 Abs. 4k BGB findet nämlich selbst dann Anwendung, wenn die zu erbringende Gegenleistung lediglich zur Abdeckung eines Teils des Gesamtwerts der Reise oder nur zur Abdeckung eines Bestandteils der Reise bestimmt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15.06.1999, C-140/07, Rdz. 30). Unerheblich ist auch, ob im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters die Buchungsgebühr zu erstatten ist. Denn durch den Sicherungsschein soll nicht lediglich die Rückzahlung des Engelts, sondern auch die Deckung der Kosten für die Rückreise sichergestellt werden. Demnach kommt es für die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins vor der Zahlung des Entgelts für die Reise nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Engelt im Falle der Insolvenz zu erstatten ist.

11

Der Klägerin steht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ebenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung in Höhe von 189,00 € zu. Die Klägerin war aus den oben dargelegten Gründen berechtigt war, die Unterlassung der beanstandeten Handlungen zu verlangen. Deshalb durfte sie die Beklagte vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG von der Beklagten zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 189,00 € für die anteiligen Personal- und Sachkosten der Klägerin sind angemessen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 12 Rdn. 1.98). Die Beklagte hat die Angemessenheit der Kosten auch nicht bestritten.

12

Die Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot beruht auf § 890 ZPO.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Bookjans
Wygold
Wüsthoff