Landgericht Osnabrück
Urt. v. 03.05.2007, Az.: 4 S 360/06 (51)

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
03.05.2007
Aktenzeichen
4 S 360/06 (51)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0503.4S360.06.51.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 06.06.2006 - AZ: 3 C 375/06

In dem Rechtsstreit

...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bellmann,

die Richterin am Landgericht Fuchs und

den Richter am Landgericht Hundt

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2007, Az.: 4 S 360/06 (51) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, Az.: 3 C 375/06  geändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 409,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2006 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Eine Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Auf die Anhörungsrüge der Klägerin war das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2007, wie aus obigem Urteilstenor ersichtlich, abzuändern.

2

Die Klägerin verlangt vorliegend die Reparaturkosten lt. Gutachten des Kfz.- Sachverständigenbüro vom 28. Dezember 2005 in Höhe von 2 706,18 EUR netto und bringt von diesem Betrag Abzüge neu für alt in Höhe von 78,30 EUR netto in Abzug und berücksichtigt im übrigen von der Beklagten vorprozessual auf den Fahrzeugschaden gezahlte 1 218,00 EUR (ohne Kostenpauschale).

3

Aufgrund der Beweisaufnahme vom 17. April 2007 sind die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil dahingehend zu ergänzen, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, dass das streitgegenständliche. Fahrzeug auch nach dem Unfall vom 23. Dezember 2005 weiter genutzt worden sei. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigenbüros betrug die Laufleistung des Fahrzeugs bei Besichtigung am 27. Dezember 2005 212 945 km. Bei der Augenscheinseinnahme des Fahrzeugs durch die Berufungskammer am 17. April 2007 betrug der aktuelle Kilometerstand 230 648 km. Bei der Inaugenscheinseinnahme stellte die Berufungskammer zudem fest, dass die im Gutachten des Kfz.-Sachverständigenbüros aufgeführten Beschädigungen vorliegen, die jedoch offensichtlich die Fahrtüchtigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.

4

Das angefochtene Urteil beruht auf einer falschen Rechtsanwendung, so dass es - wie aus obigem Urteilstenor ersichtlich - abzuändern war.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Mai 2006, Akz.: VI ZR 192/05; abgedruckt in DAR 2006, 441f) ist für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes entscheidend, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch im beschädigten, aber noch verkehrstauglichen Zustand. Der Geschädigte könne es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiter nutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stelle der Restwert, wenn und so lange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen dürfe (vgl. Urteil des BGH in BGHZ 154, 395, 397f m.w.N.). Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil vom 23. Mai 2006 klar, dass nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen müsse, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich aber auch ausreichend sei. Bei einer so langen Weiternutzung werde nämlich im Allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwertes entgegenstehe, nicht verneint werden können. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwertes den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und daher von dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Daher erscheine in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

6

Solche Umstände liegen vorliegend jedoch nicht vor, so dass die Klage im vollen Umfang durchgreift.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Landgericht Bellmann
Fuchs
Hundt