Landgericht Osnabrück
Urt. v. 22.02.2007, Az.: 5 O 1452/06

Ausschluss der Haftung des Kfz-Versicherers im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls durch einen unberechtigten Fahrer; Begriff des Versicherungsnehmers; Indizien für einen gestellten Unfall nach dem "Berliner Modell"; Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung in ein Unfallgeschehen

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
22.02.2007
Aktenzeichen
5 O 1452/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 12791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0222.5O1452.06.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.10.2005 in Osnabrück ereignet hat. Nach Auffassung der Beklagten war der Unfall gestellt.

2

An dem frühen Morgen des 10.10.2005 gegen 2.50 h war der Wagen der Klägerin, ein Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... (PL), in der Miquelstraße neben der Einmündung der Straße Am Riedenbach in Richtung Iburger Straße geparkt. Das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1., das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, befuhr die Miquelstraße aus Richtung Meller Straße kommend in Richtung Iburger Straße. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen PKW Audi 80, amtliches Kennzeichen ..., Erstzulassung 1988. Dabei prallte das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gegen das von ihm aus gesehen auf der linken Straßenseite geparkte Kraftfahrzeug der Klägerin. Es entstand Sachschaden an beiden Kraftfahrzeugen. Die Polizei nahm den Unfall auf. Das Schloss des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. war beschädigt. Im Zündschloss steckte ein sogenannter "Polenschlüssel". Die Klägerin hat ihren PKW nach dem Unfall unrepariert verkauft. Jetziger Eigentümer ist der Zeuge S.

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Die Klägerin trägt vor:

4

Sie sei in Deutschland auf Urlaub gewesen und habe sich in Begleitung des Zeugen S., der das Fahrzeug geführt habe, um Mitternacht zu dem in der Miquelstraße gelegenen Hotel begeben, um dort zu übernachten. Herr S. habe ihr Kraftfahrzeug ordnungsgemäß in der Miquelstraße auf der dem Hotel gegenüberliegenden Straßenseite geparkt. Sie hätten das Fahrzeug verlassen und sich zum Hotel begeben. Dort seien sie ums Haus gegangen, weil niemand geöffnet habe, um von hinten zu klopfen. In dieser Zeit sei es zu dem Unfall gekommen. Den Hergang hätten sie nicht beobachten können. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gestohlen gewesen sei. Es sei möglich, dass der Sohn des Beklagten zu 1. das Fahrzeug geführt habe.

5

Ihr Fahrzeug habe keinerlei Vorschäden gehabt. Der Sachschaden, der ihr durch den Unfall entstanden sei, belaufe sich bei Reparaturkostenberechnung auf Gutachtenbasis auf 12.967,28 EUR. Wegen der genauen Aufschlüsselung der geltend gemachten Schäden wird Bezug genommen auf die Aufstellung Bl. 6 d. Klageschrift.

6

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 12.967,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2006 zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Sie tragen vor:

9

Der in Rede stehende Verkehrsunfall sei nach dem sogenannten "Berliner Modell" vorgetäuscht gewesen. Der Pkw des Beklagten zu 1. sei unmittelbar vor der Kollision entwendet worden. Der Sohn des Beklagten zu 1., der Zeuge F., habe es nämlich am Abend zuvor ordnungsgemäß verschlossen vor dem Hause R.-Strasse 1 nur wenige Straßenzüge von dem späteren Unfallort entfernt zurückgelassen. Der Pkw sei dort gestohlen und vorsätzlich gegen das abgestellte Fahrzeug der Klägerin gefahren worden. Die Unfallschäden seien teilweise nicht mit dem Unfallgeschehen kompatibel, das darüber hinaus als solches nicht plausibel sei. Die Beklagten beziehen sich auf ein vorprozessual erstattetes Parteigutachten des Sachverständigen G. (Bl. 28 ff d.A.).

10

Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.2.2007 hat die Klägerin nach der Beweisaufnahme ergänzend vorgetragen. Danach soll der Zeuge S. die von dem Sachverständigen einem ersten von zwei Anstößen zugeordneten Teil der Schäden an dem PKW der Klägerin verursacht haben. Er habe nach dem Unfall mit dem Mercedes wegfahren wollen, habe aber die Tür nicht öffnen können. Er habe versucht, die Tür gewaltsam zu öffnen, was nach einer Weile gelungen sei. Er sei dermaßen verärgert über die gesamte Situation gewesen, dass er mit dem Wagenheber gegen das Fahrzeug auf der Fahrerseite eingeschlagen habe. Er habe gedacht, die Fahrzeugteile müssten ohnehin ersetzt werden. In der Beweisaufnahme habe er dies nicht erwähnt, weil er dem keine Bedeutung beigemessen habe. Er sei dann mit dem Fahrzeug zu der Zeugin K. gefahren.

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Die Akten der Staatsanwaltschaft Osnabrück, .... und .... haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und S. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Gutachters K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2006 (Bl. 119 ff d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Haftung des Beklagten zu 1. ist gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 StVG (hierzu unter 1.), die Haftung der Beklagten zu 2. gemäß § 152 VVG ausgeschlossen (hierzu unter 2.). Darüber hinaus scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten an einer die Haftung ausschließenden Einwilligung der Klägerin in das Unfallgeschehen (hierzu unter 3.).

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1.

Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1. richtet, scheidet dessen Eintrittspflicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG aus. Nach dieser Vorschrift bleibt der Halter, dessen Fahrzeug ohne sein Wissen und Wollen benutzt wurde, nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Pkw des Beklagten zu 1. vor dem Hause R.-Straße 1 durch unbekannte Täter aufgebrochen und entwendet worden ist. Aus der Vernehmung des Zeugen F. und dem Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten ergibt sich, dass der Zeuge das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und abgeschlossen verlassen hat. Er konnte sich zwar konkret nicht an das Abschließen des Fahrzeugs erinnern, gab aber an, das Fahrzeug immer abzuschließen. Der Umstand, dass das Schloss des Fahrzeugs beschädigt war, spricht dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich abgeschlossen abgestellt worden ist. Dass das Fahrzeug durch unbekannte Täter entwendet worden ist, liegt schon deshalb nahe, weil das Schloss aufgebrochen und das Fahrzeug mit einem sogenannten "Polenschlüssel" betrieben wurde. Die Vermutung der Klägerin, wonach der Zeuge F. selbst das Fahrzeug gefahren haben soll, erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als haltlos. Danach ist nämlich fälschlich in der polizeilichen Ermittlungsakte festgehalten worden, dass der Zeuge F. nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte. Demgegenüber hat der Zeuge F. glaubhaft bekundet und durch die Vorlage einer Kopie seiner Fahrerlaubnis nachgewiesen, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Er hätte also keinen Grund gehabt, sein Schloss aufzubrechen und einen Unfall mit seinem eigenen PKW vorzutäuschen.

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2.

Die Haftung der Beklagten zu 2. ist gemäß § 152 VVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haftet der Versicherer dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn ein unberechtigter Fahrer vorsätzlich einen Versicherungsfall herbeiführt. "Versicherungsnehmer" im Sinne dieser Vorschrift ist auch die mitversicherte Person, denn der Versicherer darf im Falle des vorsätzlich handelnden Schwarzfahrers nicht schlechter gestellt sein als bei einer vorsätzlichen Schadensverursachung durch den Versicherungsnehmer (BGH, VersR 1971, 459; OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 527 [OLG Stuttgart 19.01.1990 - 2 U 306/88]).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist:

16

Dem Gutachten des Sachverständigen K. zufolge ist nicht ein einmaliger Anstoß des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. gegen den Mercedes der Klägerin, sondern eine zweifache Berührung erfolgt. Dies hat der Sachverständige überzeugend anhand der Fahrzeugspuren ausgeführt und begründet. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass das Gesamtspurenbild nicht denkbar sei, wenn nur ein Anstoß stattgefunden habe. Dies hat er daran festgemacht, dass bei dem Mercedes gerade verlaufende Spuren mit abwärts schräg Verlaufenden zusammentreffen. Die abwärts verlaufenden Spuren erklärt der Sachverständige anschaulich mit einem Aufsteigen des Pkw Audi und anschließendem Absteigen. Letzteres verursacht schräg nach unten verlaufende Spuren. Dass gleichzeitig gerade Spuren vorhanden sind, ist nur dann erklärbar, wenn zuvor ein weiterer, leichterer Anstoß stattgefunden hat. Dieses Ergebnis wird gestützt durch andere Beobachtungen des Sachverständigen. So ist eine Beule vorhanden, durch die eine gerade Spur verläuft. Wäre die Beule bereits vorhanden gewesen, als die gerade Spur entstanden ist, hätte die Spur notwendigerweise verrutschen müssen. Weiter sind durch Kunststoffabrieb entstandene weiße Spuren durch schwarze Spuren teilweise überlagert und verwischt worden. Dann müssen die weißen Spuren bei einem vorangehenden Anstoß entstanden sein.

17

Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar erläutert, dass der Hauptkraftaustausch bei dem zweiten Anstoß stattgefunden hat. Der erste Anstoß war also der leichtere.

18

Dieses Ergebnis des Gutachtens lässt den Schluss zu, dass zunächst ein Anstoß erfolgt ist, der nicht ausreichend war und aus diesem Grund ein zweiter Anstoß ausgeführt worden ist. Ein solcher Geschehensverlauf ist nicht denkbar, wenn es sich um ein normales unabsichtliches Unfallgeschehen gehandelt hat. Vielmehr ist absichtlich in einer Geradeausfahrt auf dem Pkw zugehalten worden. Hierfür spricht weiter die fehlende Plausibilität des Unfallverlaufs. Der Sachverständige hat nämlich erläutert, dass bei einer Geradeausfahrt eine wie auch immer geartete Bremsbewegung zu erwarten gewesen wäre. Sowohl bei gebremstem als auch bei ungebremstem Einfahren in die Kurve im normalen Fahrvorgang hätte der Unfall so nicht geschehen können, weil in beiden Fällen eine Schleuderbewegung eingetreten wäre (Anlage 25 und Anlage 26 zu dem Gutachten). Das Einrasten des Lenkradschlosses vermag den Unfallverlauf nach den überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen ebenfalls nicht zu erklären. Bei plötzlich eingerastetem Lenkrad wäre nämlich aufgrund des Kurvenverlaufs ein Lenkeinschlag nach rechts verblieben, so dass das Fahrzeug nicht nach links hätte gesteuert werden können (Anlage 28 zu dem Gutachten).

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Die Ausführungen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.2.2007 geben weder Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, noch zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Diese neue Darstellung der Klägerin erklärt nämlich nicht den unplausiblen Unfallverlauf, der schon für sich allein den Schluss auf eine Vorsatztat zulässt. Im übrigen ist die Darstellung, wonach der Zeuge S. teilweise die Schäden durch Schläge mit dem Wagenheber verursacht haben soll, mehr als abenteuerlich. Sie ist schon deshalb unglaubhaft, weil sie mit der Aussage des Zeugen S. nicht in Einklang zu bringen ist. Das Gericht hat den Zeugen nämlich ausdrücklich gefragt, ob er mit dem Mercedes noch weggefahren sei. Darauf antwortete der Zeuge: "Der Mercedes musste abgeschleppt werden. Er war zu beschädigt, um damit weiter zu fahren". Demgegenüber wird jetzt behauptet, der Zeuge sei noch in der Nacht mit dem Fahrzeug weggefahren. Befremdlich ist auch, dass der - sofern er der Wahrheit entspricht - wesentliche Umstand der Schläge mit dem Wagenheber in der ausführlichen Vernehmung mit keinem Wort erwähnt wurde. Der Zeuge ist ausführlich nach Vorschäden gefragt worden. Er hat nach dem Eindruck des Gerichts ganz genau verstanden, dass geklärt werden sollte, ob alle Schäden bei dem Unfall entstanden sind. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe, er habe seinen eigenen Schlägen mit dem Wagenheber keine Bedeutung beigemessen, nicht nachvollziehbar.

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Gegen die Darstellung spricht weiter, dass dem Sachverständigengutachten zufolge bei beiden Anstößen Schäden vornehmlich im Bereich des Kotflügels entstanden sind, während der Zeuge S. gegen die Tür gehauen haben will. Im übrigen sind die Spuren beider Anstöße, wie das Sachverständigengutachten ausführlich und nachvollziehbar darlegt, mit den Beschädigungen beider Fahrzeuge kompatibel. Beispielsweise hat der Sachverständige die gerade verlaufende weiße Kunststoffspur C bei dem Mercedes (Anlage 7 zu dem Gutachten) dem ersten Anstoß und dem Blinkergehäuse des Audi zugeordnet. Schläge mit dem Wagenheber erklären im übrigen nicht die horizontal verlaufenden Kratzspuren an der Tür des Mercedes (vgl. Anlage 16 zu dem Gutachten).

21

3.

Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass eine rechtfertigende Einwilligung der Klägerin, die die Haftung beider Beklagten ausschließt, in das Unfallgeschehen anzunehmen ist. Für einen gestellten Unfall nach dem "Berliner Modell" sprechen eine ganze Anzahl von Indizien, die in der Gesamtschau den Rückschluss auf eine Einwilligung erlauben. Unter dem sogenannten "Berliner Modell" wird die verabredete vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen gestohlenen Pkw verstanden, der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Methode hat für die unmittelbar am Unfall Beteiligten insbesondere den Vorteil, dass mangels Feststellbarkeit der Person des Fahrers, der den Unfall verursacht hat, keine Beziehung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten nachgewiesen werden kann. Für die Annahme eines gestellten Kfz-Unfalls genügt dabei eine auf eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen gestützte erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass es sich nicht um einen "echten" Unfall gehandelt hat. (vgl. aus der Vielzahl der zum "Berliner Modell" ergangenen Entscheidungen beispielhaft OLG Celle, OLGR 2006, 273 und OLGR 1997, 141; OLG Hamburg, OLGR 2005, 85 und OlGR 1998, 120; OLG Schleswig, OLGR 2003, 105; zur Mehrfachkollision KG, VersR 2003, 613).

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Hier lassen folgende Umstände auf eine Einwilligung der Klägerin schließen:

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Für die Verabredung mit der Klägerin spricht in hohem Maße, dass der "Unfallfahrer" mit dem gestohlenen Wagen absichtlich in deren Fahrzeug gefahren ist. Dies macht wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn es vorher mit der Klägerin verabredet war, damit sie anschließend Versicherungsleistungen geltend machen konnte. Ein anderer Grund für den "Unfallfahrer", absichtlich in das Fahrzeug der Klägerin zu fahren, ist nicht ersichtlich. Der den Angaben des Sachverständigen zufolge leicht aufzubrechende Audi wurde fachmännisch mittels "Stechens" der Beifahrertür und des Zündschlosses mit einem "Polenschlüssel" aufgebrochen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb ein Dieb gerade diesen 17 Jahre alten und nahezu wertlosen Pkw Audi 80 gestohlen hat, wenn nicht ausschließlich zu dem Zweck, ihn nach einer Fahrstrecke von wenigen 100 m zur Beschädigung des Pkw der Klägerin einzusetzen. Gegen die Unfallverursachung durch einen alkoholisierten Dieb spricht, dass das Unfallgeschehen vorsätzlich und nicht nur fahrlässig verursacht worden ist. Das gleiche Argument spricht gegen eine Verursachung durch sogenannte "Crash-Kids". Diese suchen sich im Übrigen erfahrungsgemäß schnellere und neuere Autos zur Begehung ihrer Taten aus, die sie für längere Spritzfahrten nutzen.

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Weiter ereignete sich der Unfall nachts ohne Beteiligung von Zeugen. Ort des Diebstahls und Kollisionsstelle waren so gewählt, dass sie nahe beieinander lagen, mithin das Risiko aufzufallen, gering war. Das Verletzungsrisiko für den Audi-Fahrer dem Sachverständigengutachten zufolge denkbar gering. Abgerechnet werden soll auf Gutachtenbasis, obwohl die Klägerin das Fahrzeug unrepariert verkauft hat. Gegen die Klägerin sprechen schließlich in erheblichem Masse ihre wechselnden, dem Prozessverlauf angepassten Sachverhaltsdarstellungen insbesondere in dem nachgeschobenen Schriftsatz.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.