Amtsgericht Nordhorn
Beschl. v. 21.11.2006, Az.: 7 IK 68/06
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan
Bibliographie
- Gericht
- AG Nordhorn
- Datum
- 21.11.2006
- Aktenzeichen
- 7 IK 68/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 39167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGNOHOR:2006:1121.7IK68.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Osnabrück - 10.01.2007 - AZ: 5 T 1063/06
Rechtsgrundlage
- § 309 Abs. 1 InsO
Fundstellen
- VuR 2008, 31 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2007, 70-71
Verfahrensgegenstand
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
über das Vermögen der
...
hier Namen und Anschriften der Gläubiger einfügen
Tenor:
Die Einwendungen der Gläubiger ... gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 04.08.2006 werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gestellt.
Die Voraussetzungen für die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) liegen vor. Dem Schuldenbereinigungsplan haben mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Kopf- und Summenzahl zugestimmt.
Der ... hat keine Gründe vorgebracht, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen.
Die von der ... vorgebrachten Gründe stehen der Zustimmungsersetzung ebenso wenig entgegen. Es ist zwar richtig, dass ein Versagungsgrund im Sinne von § 309 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1. InsO vorliegen kann, wenn ein Gläubiger trotz einer zu seinen Gunsten bestehenden Lohnabtretung in gleicher Weise wie die übrigen Gläubiger befriedigt werden soll (siehe Uhlenbruck/Vallender, InsO, Kommentar, 12. Aufl. 2003, § 309 Rn. 55). Eine Benachteiligung der ... ist allerdings im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Schuldnerin ist nämlich 50 Jahre alt, und sie erzielt als Verkäuferin aktuell ein monatliches Durchschittseinkommen in Höhe von ca. 650,- €. Es ist nicht zu erwarten, dass die Schuldnerin zukünftig ein Einkommen erzielen wird, dass über der Pfändungsfreigrenze von ca. 900,- € liegt. Die Lohnabtretung wird daher aller Voraussicht nach auch in Zukunft ins Leere gehen. Eine Benachteiligung der ... liegt dann aber nicht vor.