Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 13.11.2007, Az.: 7 T 780/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 13.11.2007
- Aktenzeichen
- 7 T 780/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 61020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2007:1113.7T780.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 27.09.2007 - AZ: 37 III 25/07
Fundstellen
- ANA-ZAR 2008, 7 (Kurzinformation)
- ZAR 2008, 7
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 27.09.2007 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird angehalten, die Anmeldung zur Eheschließung des Antragstellers mit Frau ... entgegen zu nehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Der Beschwerdewert beträgt 3 000,- €.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag, die Standesbeamtin anzuhalten, die Anmeldung des Antragstellers zu seiner Eheschließung mit Frau ... entgegenzunehmen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe seine Staatsangehörigkeit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Bei der Anmeldung zur Eheschließung haben Antragsteller, die nicht Deutsche sind, ihre Staatsangehörigkeit gemäß § 11 Abs. 2 PStV nachzuweisen. Nach dieser Bestimmung muss der Nachweis durch einen Reisepass, einen Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates erfolgen. Dabei dürfen an diesen Nachweis keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, so dass er im Einzelfall auch auf andere Weise geführt werden kann ( KG Berlin vom 10.07.2001, Az.: 1 VA 4/01, OLG Frankfurt vom 01.09.2005, Az.; 20 W 160/05). Das kann vor allem dann angenommen werden, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat einen gültigen "Pass des Staatsangehörigen der Russischen Förderation" vorgelegt. Schon nach dieser Bezeichnung handelt es sich dabei um eine Urkunde, die die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bescheinigt. Bekräftigt wird dies durch die von dem Antragsteller vorgelegte Übersetzung der Ziffer 45 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Förderation vom 14.11.2002. Danach kann das Vorhandensein der Staatsangehörigkeit der Russischen Förderation auch durch einen Pass des Bürgers der Russischen Förderation belegt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich bei diesem Pass um einen Inlandspass handelt. Entscheidend ist, dass durch ihn von einer staatlichen Stelle die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bescheinigt wird.
Zudem hat der Antragsteller auch noch einen russischen Reisepass vorgelegt, der ebenfalls seine Staatsangehörigkeit bescheinigt. Zwar ist der Reisepass abgelaufen, was jedoch seiner Eignung als Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht unbedingt entgegensteht (KG Berlin a.a.O.). Hier ist der Reisepass allerdings schon seit einer erheblichen Zeitspanne abgelaufen, so dass er allein für den Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Inlandspass jedoch bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel mehr daran, dass die russische Staatsangehörigkeit des Antragstellers nachgewiesen ist.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben.