Landgericht Osnabrück
Urt. v. 29.01.2007, Az.: 15 O 15/07

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
29.01.2007
Aktenzeichen
15 O 15/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2007:0129.15O15.07.0A

Fundstelle

  • WRP 2007, 1020 (red. Leitsatz) "Führerscheinfinanzierung"

In dem Rechtsstreit

...

wegen Unterlassung

hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück ohne mündliche Verhandlung am 29.01.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd,

    1. a)

      für eine Fahrschulausbildung mit der Möglichkeit einer Finanzierung unter Angabe des zu finanzierenden Betrages und des monatlichen Rückzahlbetrages zu werben, ohne die Gesamtkosten des Kredits als jährlichen vom-Hundert-Satz des Kredits bezeichnet als "effektiver Jahreszins" oder "anfänglicher effektiver Jahreszins" anzugeben,

    2. b)

      für eine Fahrschulausbildung mit dem Angebot einer kostenlosen Probefahrstunde zu werben..

  2. 2.)

    Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen eines der Unterlassungsgebote gemäß Ziffer 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  3. 3.)

    Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz sßit dem 12.01.2007 zu zahlen.

  4. 4.)

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. 5.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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