Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 20.01.2021, Az.: 2 B 250/20

Abweichungen; Brandschutz; Dachgaube; Grenzabstand; unzulässige Rechtsausübung; Zwerchgiebel; Zwerchhaus

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.01.2021
Aktenzeichen
2 B 250/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eigenständige Zwerchgiebel können als Giebeldreiecke oder entsprechende andere Giebelformen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung insgesamt bei der Bemessung des erforderlichen Grenzabstands nicht zu berücksichtigen sein.

2. Bei Dachgauben handelt es sich um vortretende Gebäudeteile im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung, die nicht den für Gebäude grundsätzlich angeordneten vollen Grenzabstand einhalten müssen.

3. Zu den Begriffen Giebeldreieck, Zwerchhaus und Zwerchgiebel.

4. Ein Nachbar, der den erforderlichen Grenzabstand mit seinem Gebäude nicht einhält, darf die Verletzung der Grenzabstandsvorschriften durch ein anderes Gebäude wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht rügen, wenn die gegenseitigen Verletzungen der Abstandsregeln bei wertender Betrachtung einander entsprechen und durch den gerügten Verstoß in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine untragbaren Verhältnisse entstehen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladene beabsichtigt, durch Umbau- und Teilabrissmaßnahmen im Bereich der E. in F. eine „G.“ zu errichten. Bei der E. handelt es sich um ein überdachtes Einkaufszentrum auf zwei Geschossebenen, das in den 1980er Jahren errichtet wurde und die Einkaufsstraßen H. und I. – den nördlichen und den südlichen Teil der Fußgängerzone im Innenstadtbereich – miteinander verbindet. Die Gewerbeflächen in der E. standen zuletzt zu einem großen Teil leer. In der J. soll im Erd- und im 1. Obergeschoss eine neue Ladenstraße entstehen; das 2. und 3. Obergeschoss sind zur Wohnnutzung vorgesehen. Im Rahmen der Umbaumaßnahmen soll die Dachfläche an dem Gebäude K. erneuert werden; außerdem soll der bisherige Südeingang zur Passage in der unter Denkmalschutz stehenden Fassade des Gebäudes erhöht werden, um einen deutlich wahrnehmbaren Zugang zur neuen Gasse mit „offenem Torcharakter“ zu schaffen und unter anderem zu erreichen, dass die Angebote der in der Gasse vorgesehenen Ladengeschäfte besser angenommen werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des schräg versetzt gegenüber dem Gebäude L. gelegenen Gebäudes M., in dem sich unter anderem ein Ladengeschäft befindet und das ebenfalls unter Denkmalschutz steht. Die Gebäude K. und M. sind durch die zur Fußgängerzone gewidmete, an dieser Stelle 12 Meter breite Straße N., die in östlicher Richtung in die Straße O. übergeht, voneinander getrennt. Wegen der Lage der beiden Gebäude wird auf die vorliegende Übersichtskarte verwiesen (Bl. 100 der Gerichtsakte).

An der Süd-Fassade bzw. auf der südlichen Dachfläche des Gebäudes K. befinden sich verschiedene An- bzw. Aufbauten. Hinsichtlich der Anordnung und Abmessungen dieser Baukörper wird auf die vorliegenden Pläne verwiesen (BG_ OPL_4_AN_XX_GES_04_Ansichten div._00V und BG_OPL_4_GR_04_HUT_XX_Abriss-Neu_00V, jeweils Beiakte 013).

Unter dem 14. Juli 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die von dieser beantragte Baugenehmigung für die Burggasse. Mit der Baugenehmigung ließ die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen beantragte Unterschreitung der erforderlichen Grenzabstände entsprechend dem Abstandsflächenplan zu und erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigungen; insbesondere genehmigte sie die Erhöhung des Durchlasses in dem Gebäude K., da hierfür ein das Erhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Wegen der Einzelheiten der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen, der Begründung dazu sowie der Ausführungen zur Zulassung der Grenzabstandsunterschreitungen wird auf die Baugenehmigung verwiesen (S. 2 ff. der Genehmigung - Bl. 54 ff. der Gerichtsakte - und S. 20 ff. der Genehmigung - Bl. 72 ff. der Gerichtsakte -).

Mit Schreiben vom 19. August 2020 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 20. Juli 2020 zugestellte Baugenehmigung, über den noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Das Vorhaben der Beigeladenen verletze den nachbarlichen Brandschutz. Die vergrößerte „Toröffnung“ im Gebäude K. werde einen „Schloteffekt“ haben. Im Brandfall werde das Feuer daher möglicherweise mit erheblicher Wucht durch das Tor gedrückt und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Gebäude – unter anderen das des Antragstellers – erfassen. Das brandschutztechnische Konzept lasse die Belange der Nachbarn unbeachtet. Darüber hinaus sei der erforderliche Abstand zwischen seinem Grundstück und dem genehmigten Gebäude nicht eingehalten; dafür komme es nicht darauf an, ob das andere Grundstück direkt oder – wie hier – schräg gegenüberliege. Die Antragsgegnerin habe die Abweichung von den erforderlichen Grenzabständen rechtswidrig zugelassen. Die gesetzliche Forderung, dass anzugeben sei, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen werde, habe die Antragsgegnerin nicht erfüllt. Sie habe außerdem die von ihr bei der Zulassung von Abweichungen erforderlich werdende Ermessensentscheidung unzureichend begründet. Die Antragsgegnerin habe seine individuelle, konkrete Betroffenheit und die der anderen Nachbarn in der Baugenehmigung nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt. Sie beschränke sich auf die Überlegung, dass im Gebiet des Bauvorhabens so gut wie keine Abstands- und Brandschutzvorschrift eingehalten werde; damit erweitere sie in unzulässiger Weise die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Auch die Tatsache, dass das Bauvorhaben mit dem Eingriff in die Gebäudefassade das Denkmal vollständig zerstören werde, führe hier ausnahmsweise zur Verletzung von Nachbarrechten. Hätte die Antragsgegnerin den denkmalfachlichen Überlegungen Rechnung getragen, wäre es nicht zu der torartigen Öffnung der Fassade und in der Folge nicht zur Brandgefahr für die Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite gekommen.

Der Antragsteller beantragt (wörtlich),

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. August 2020 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2020 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen. Insbesondere macht sie geltend: Nachbarschützende brandschutzrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Der brandschutztechnisch erforderliche Mindestabstand von 5 Metern zwischen den Gebäuden K. und M. sei deutlich überschritten. Bei der brandschutzrechtlichen Prüfung seien auch die Belange der Nachbarn berücksichtigt worden. Durch das Vorhaben entstünden jedoch keine über den bisherigen Zustand hinausgehenden Gefahren. Die Öffnung der Fassade führe nicht zu einem „Kamineffekt“ in der Weise, dass ein Feuer auf das Gebäude des Antragstellers überschlagen könne. Dazu hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Brandschutzgutachters Schütte vorgelegt, in der dieser zu dem Ergebnis kommt, dass „an bzw. über dem historischen Gebäude“ keine „Plumes“ schlagen und Nachbargebäude erreichen werden; wegen der weiteren Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die Stellungnahme des Gutachters verwiesen (Bl. 138 ff. der Gerichtsakte). Der grundsätzlich vorgesehene Grenzabstand, so die Antragsgegnerin weiter, werde ausgehend von der Traufhöhe des Gebäudes K. (14,70 m) zwar um 1,35 m unterschritten. Die Abweichung habe sie aber zugelassen, weil sie als geringfügig anzusehen sei. Von der Unterschreitung sei nur ein geringer Teil des dem Antragsteller gehörenden Gebäudes betroffen. Der Grenzabstand werde durch das Gebäude Hutfiltern, das aus dem Jahr 1884 stamme, schon seit jeher verletzt. Die Fassade des Gebäudes bleibe durch das Bauvorhaben im Wesentlichen unverändert. Darüber hinaus könne der Antragsteller sich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Abstandsunterschreitung berufen, weil sein Gebäude, das eine Traufhöhe von 14,20 m aufweise, den Grenzabstand ebenfalls nicht einhalte. Schließlich habe der Antragsteller Ansprüche wegen Grenzabstandsverletzungen auch verwirkt, weil das Gebäude K. den erforderlichen Abstand schon seit jeher unterschreite.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Die Kammer legt den Eilantrag des Antragstellers gemäß § 88 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO dahin aus, dass er die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs begehrt. Die von ihm wörtlich beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nach den gesetzlichen Regelungen nur in Betracht, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, nicht aber, wenn dem Widerspruch – wie hier – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB und § 80a Abs. 3 VwGO).

Nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines Dritten (des Nachbarn) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, durch den ein anderer (der Bauherr) begünstigt wird, ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts (Baugenehmigung) einstweilen verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs maßgebliche Bedeutung zu. Vorläufiger Rechtsschutz kann dem Nachbarn danach nur gewährt werden, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf werde sich als begründet erweisen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.2020 - 2 B 105/20 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1299). Den Sachverhalt hat das Gericht dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen (vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rn. 17 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz unbegründet. Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.

Wendet sich ein Nachbar gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, vermag nicht jede Rechtsverletzung dem Rechtsbehelf des Nachbarn zum Erfolg zu verhelfen. Der gegen die Baugenehmigung eingelegte Rechtsbehelf hat vielmehr nur dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und den Nachbarn damit in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt ist, weil die angegriffene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende Brandschutzregelungen (1.) noch gegen Abstandsvorschriften (2.); auch andere nachbarschützende Regelungen verletzt sie nicht (3.).

1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Brandschutzbestimmungen ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Nach § 14 Satz 1 NBauO müssen bauliche Anlagen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Jedenfalls soweit diese Regelung und andere Brandschutzbestimmungen dazu dienen, im Brandfall einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude entgegenzuwirken, haben sie auch nachbarschützende Funktion (vgl. Burzynska/Fontana in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl., § 68 Rn. 94 und 104; Kammeyer/Dorn in: Große-Suchsdorf, a.a.O., § 14 Rn. 3). Dass diese Vorschriften durch die genehmigte Aufweitung des Zugangs zum Gebäude K. verletzt werden, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Baumaßnahme im Brandfall zu dem vom Antragsteller befürchteten „Brandüberschlag“ auf die dem Eingang gegenüberliegenden Gebäude führen würde, sind nicht ersichtlich.

Der Brandschutzgutachter Schütte kommt in seiner von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme vom 11. November 2020 zu dem Ergebnis, im Brandfall würden Flammen „eindeutig“ nicht auf Nachbargrundstücke überschlagen. Dazu hat der Gutachter ausgeführt, bei Entstehung eines Brandes im Gebäude sei von einer Querlüftung auszugehen, sodass „aufgrund der Offenheit der Rauch abgeführt wird bzw. nach oben aufsteigt aufgrund der Thermik“. Einschlägige Erkenntnisse habe man in Brandversuchen gewonnen. Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und werden durch die von ihm vorgelegten Unterlagen bestätigt, die Erkenntnisse zum Strömungsverhalten der bei einem Gebäudebrand entstehenden Heißgase zusammenfassen. Danach ist insbesondere davon auszugehen, dass aus einer Brandraumöffnung herausströmende Heißgase infolge des auf sie einwirkenden Auftriebs vor der Frontwand in vertikale Richtung geleitet werden (Bl. 140 der Gerichtsakte; vgl. die Dokumentation: Brandversuche Lehrte, Schriftenreihe des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Nr. 04.037/1978, S. 45, verfügbar über den Publikationsserver der TU Braunschweig, https://publikationsserver.tu-braunschweig.de, abgerufen am 20.01.2021). Anhaltspunkte für eine sich über die gesamte Breite der Straße erstreckende Horizontalausbreitung eines Brandes ergeben sich aus der Stellungnahme des Gutachters und den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht. Der Antragsteller ist den gutachterlichen Ausführungen auch nicht substanziiert entgegengetreten. Insbesondere hat er keine fachliche Stellungnahme vorgelegt, die eine abweichende Bewertung der Ausbreitungsgefahren erforderlich macht.

2. Durch die von ihm gerügte Abstandsunterschreitung ist der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche liegenden Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Grundsätzlich ist der Abstand zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen; er richtet sich nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H) (§ 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO). Der erforderliche Abstand beträgt 0,5 H, mindestens jedoch 3 m (§ 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO). Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Der vorgeschriebene Grenzabstand muss dann nicht bis zur Grenze des Baugrundstücks eingehalten werden, sondern bis zur Mittellinie der Verkehrsfläche; die Verkehrsfläche wird also bei der Abstandsbemessung bis zur Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet (vgl. Breyer in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl., § 6 Rn. 4, 13). Eine Abstandsunterschreitung ergibt sich in diesem Fall, soweit die Differenz zwischen dem vorgeschriebenen Abstand (0,5 H, mindestens 3 m) und dem Abstand zwischen Baugrundstück und Mittellinie der Verkehrsfläche größer als Null ist. Benachbart sind die Verkehrsflächen, die an das Baugrundstück angrenzen (Breyer, a.a.O., § 6 Rn. 5).

Danach hält das von der Baugenehmigung umfasste Gebäude K. zwar unstreitig den Grenzabstand nicht ein (a). Der Antragsteller ist dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt (b).

a) Nach summarischer Prüfung der Sachlage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Gebäudehöhe, von der zur Bemessung des Grenzabstands auszugehen ist, zutreffend auf die Traufhöhe des Gebäudes K. abgestellt und die Abstandsunterschreitung auf dieser Grundlage zutreffend berechnet hat.

Das Gebäude K. hat zur Straße I. hin, an der auch das Gebäude des Antragstellers liegt, nach den vorliegenden Unterlagen eine Traufhöhe von 14,70 m. Es müsste daher einen Grenzabstand von 7,35 m (0,5 H) einhalten. Bei der unmittelbar angrenzenden Straße P. handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete und damit um eine öffentliche Straße (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 NStrG). Bei der Bemessung des Grenzabstandes ist daher die Verkehrsfläche der in Höhe des Baugrundstücks 12 m breiten Straße bis zur Mittellinie hinzuzurechnen. Danach ergibt sich eine Abstandsunterschreitung von 1,35 m (7,35 m minus 6 m).

Für die Bemessung des Grenzabstandes, den ein Gebäude mit Satteldach seitlich – also von den Dachflächen aus gesehen – einzuhalten hat, ist grundsätzlich die Traufhöhe maßgeblich (vgl. Breyer, a.a.O., § 5 Rn. 126, Anm. zu Abb. 19, Abs. 4). Dass die abstandsrelevante Gebäudehöhe hier ausnahmsweise wegen der an oder auf der Dachfläche gelegenen Gebäudeteile anders zu bemessen ist, ist gegenwärtig nicht ersichtlich.

Auf der Höhe der südlichen Dachfläche – an den jeweiligen Außenseiten und in der Mitte des Gebäudes K. – befinden sich drei Baukörper, die in der Flucht der Außenwand liegen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Gebäudeteile gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO bei der Abstandsbemessung nicht zu berücksichtigen sind. Nach dieser Regelung bleiben Giebeldreiecke und entsprechende andere Giebelformen bei der Bemessung des erforderlichen Abstands außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht mehr als 6 m breit sind. Als Giebeldreieck im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO ist die dreieckige Fläche der Abschlusswand an der Stirnseite eines Daches anzusehen, die begrenzt wird von den Schmalseiten des Daches (Ortgang) und einer gedachten waagerechten Verbindungslinie zwischen den Schmalseiten, die nach der gesetzlichen Regelung nicht breiter als 6 m sein darf (vgl. die zeichnerische Darstellung bei Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, 4. Aufl., § 5 Rn. 59). Ein Giebeldreieck können daher auch sogenannte Zwerchhäuser aufweisen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19.06.2012 - 1 LB 169/111-, juris Rn. 48; Beschluss vom 31.05.1995 - 1 M 1920/95 -, juris Rn. 6; Barth/Mühler, a.a.O., § 5 Rn. 62). Dabei handelt es sich um eigenständige Baukörper, die quer (althochdeutsch: zwerch) zum Hauptgiebel des Gebäudes bzw. zum Dachfirst des Hauptdachs liegen, aus der Fassade der Traufwand aufsteigen, die Außenwand eines Gebäudes also senkrecht über die Traufe hinaus bis in die Höhe des Daches hinein fortsetzen, und in aller Regel in der Flucht der Außenwand liegen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19.06.2012, a.a.O., Rn. 45 u. 48; Beschluss vom 31.05.1995, a.a.O., Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 UZ 433/07 -, juris Rn. 5 u. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2018 - 7 A 1388/15 -, juris Rn. 42). Zwerchhäuser sind bei der Bemessung des Abstands nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO nur hinsichtlich ihrer Giebel privilegiert; nur diese Gebäudeteile bleiben dann bei der Ermittlung der abstandsrelevanten Gebäudehöhe außer Betracht. Soweit eine Breite von 6 m überschritten ist, wird der Giebelteil nicht privilegiert (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19.06.2012, a.a.O., Rn. 48). Besitzt die Giebelwand insgesamt eine geringere Breite als 6 m, ist nur der Bereich privilegiert, der in dem Dreieck liegt; für die unter dem Dreieck liegende viereckige Wandfläche gilt die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nicht (vgl. Otto in: Spannowsky/Otto, BeckOK NBauO, 17. Ed., § 5 Rn. 48). Abgrenzen lassen sich Zwerchhäuser von bloßen Zwerchgiebeln. Mit dem Begriff des Zwerchgiebels wird einerseits der Giebel eines Zwerchhauses bezeichnet. Andererseits kann es sich um einen selbstständigen Bauteil handeln: In diesem Sinne ist ein Zwerchgiebel ein Baukörper, der wie ein Zwerchhaus aus der Fassade der traufseitigen Wand aufsteigt, die Außenwand jedoch unmittelbar – ohne abstandsrelevanten Unterbau – fortsetzt, als eigenständiger Bauteil also ausschließlich aus einem quer zum Hauptgiebel liegenden Giebel besteht. Derartige „eigenständige“ Zwerchgiebel können – je nach Giebelform – als „Giebeldreiecke“ oder „entsprechende andere Giebelformen“ nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO privilegiert sein. Nicht unter diese Regelung fallen dagegen Dachgauben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19.06.2012, a.a.O., Rn. 41 ff.). Bei Dachgauben handelt es sich um Dachaufbauten, die anders als Zwerchhäuser und Zwerchgiebel mit allen ihren Seiten aus der Dachfläche heraustreten, also mit allen Teilen auf dem Dach errichtet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2001 - 10 B 860/01 -, juris Rn. 7 ff.; Barth/Mühler, a.a.O., § 5 Rn. 50 m.w.N.). Diese Definition ermöglicht eine klare Abgrenzung zu Zwerchhäusern und -giebeln, entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und ist daher abweichenden anderen Begriffsbestimmungen vorzuziehen, die auch auf der Außenwand aufsitzende Dachaufbauten als Gauben ansehen.

Nach diesen Maßstäben ist überwiegend wahrscheinlich, dass die drei Baukörper als „entsprechende andere Giebelformen“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO anzusehen sind und daher bei der Abstandsbemessung außer Betracht bleiben. Bei den Baukörpern handelt es sich nicht um Dachgauben, weil sie nicht mit allen Seiten aus der Dachfläche heraustreten, sondern an der Fassade der Traufwand aufsteigen. Die Baukörper sind vielmehr nach summarischer Prüfung als – insgesamt nach § 5 Abs. 4 NBauO privilegierte – Zwerchgiebel anzusehen. Dafür spricht, dass die Flächen an der jeweiligen Stirnseite der Baukörper die klassische Giebel-Grundform eines Dreiecks aufweisen: Sie bestehen aus einer breiten unteren Begrenzungslinie als Basis (Giebelfuß), von der aus die Seitenlinien wie bei einem gleichschenkligen Dreieck nach oben hin in einer Spitze auslaufen (Giebelspitze). Die dreieckige Grundform bleibt trotz des ornamentalen Dekors an den seitlichen Begrenzungslinien der Flächen erkennbar. Für die Einordnung als insgesamt privilegierte Giebelform spricht auch der Zweck der Bemessungsregelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO. Giebeldreiecke und entsprechende andere Giebelformen wirken sich auf die Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks typischerweise deutlich weniger nachteilig aus als eine gleich hohe breite Hauswand; dem Nachbarn kann daher zugemutet werden, einen entsprechend geringeren Grenzabstand hinzunehmen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 05.11.2010 - 12 B 3883/10 -, BeckRS 2010, 56558; Breyer, a.a.O., § 5 Rn. 126 f.). Dass die Baukörper zu nennenswerten Beeinträchtigungen des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks führen, ist schon wegen deren Lage an der südlichen Traufseite des Daches eines schräg versetzt nördlich von dem Nachbargrundstück gelegenen Gebäudes nicht ersichtlich. Die drei Zwerchgiebel, die nach den vorliegenden Unterlagen 5,12 m, 2,8 m und 5 m breit sind, bleiben somit insgesamt bei der Abstandsbemessung außer Betracht.

Die beiden übrigen, aus der südlichen Dachfläche des Gebäudes K. heraustretenden Baukörper sind als Dachgauben anzusehen, weil sie mit allen Teilen auf dem Dach errichtet sind. Für sie gilt daher zwar nicht die Privilegierung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO (s. oben). Sie unterfallen aber der Regelung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO für Gebäudeteile, die einen geringeren Abstand einhalten müssen. Nach dieser Vorschrift darf der Abstand unter anderem von Balkonen, sonstigen Vorbauten und „anderen vortretenden Gebäudeteilen“ um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel unterschritten werden, wenn die Gebäudeteile nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Da ein Gebäude nicht nur von den Außenwänden, sondern auch vom Dach gebildet wird, ist die Regelung auch auf Dachgauben anzuwenden (im Ergebnis ebenso Nds. OVG, Urteil vom 19.06.2012 - 1 LB 169/111 -, juris Rn. 37; Barth/Mühler, a.a.O., § 5 Rn. 50). Dass die beiden Gauben zu einer von der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden (zusätzlichen) Abstandsunterschreitung führen, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Sie nehmen nach den vorliegenden Plänen nicht mehr als ein Drittel der Außenwand-Breite ein. Selbst wenn man die volle Höhe der Gauben von etwa 2,5 m zugrunde legt, obwohl sie nach oben hin jeweils in einen Giebel auslaufen, der nachbarliche Belange nicht berühren kann, unterschreiten sie nach den vorliegenden Maßangaben den gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO um 1,5 m verringerten Abstand zum Gebäude des Antragstellers nicht. Die beiden Gauben liegen dem Gebäude des Antragstellers im Übrigen nicht unmittelbar gegenüber.

b) Auf die Unterschreitung des Grenzabstandes kann der Antragsteller sich aber nicht erfolgreich berufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Grenzabstandsregelungen zulassen kann, sind erfüllt (aa); darüber hinaus stellt sich die Berufung auf die Abstandsvorschriften als unzulässige Rechtsausübung dar (bb). Der Antragsteller ist durch die Abstandsunterschreitung daher nicht in eigenen Rechten verletzt.

aa) Die Antragsgegnerin hat zu Recht eine Abweichung von den Abstandsregeln zugelassen.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen der NBauO – und damit auch von den Abstandvorschriften nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes – zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 NBauO vereinbar sind. Danach ist regelmäßig jedenfalls eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in der Vorschrift genannten Gesichtspunkte – nämlich des Zwecks der Anforderungen (hier der Abstandsregelungen) sowie der öffentlich-rechtlich geschützten Belange des Nachbarn und der öffentlichen Belange – durchzuführen. Entbehrlich wird eine Interessenabwägung nur, wenn ein öffentlicher Belang im konkreten Fall ein solches Gewicht entfaltet, dass eine Abweichung schon deshalb ausscheidet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 LC 183/16 -, juris Rn. 66; Stiel/Breyer in: Große-Suchsdorf, a.a.O., § 66 Rn. 8 f.). Die Kammer kann für den konkreten Fall offenlassen, ob die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO – wie gesetzliche Normen herkömmlicherweise – aus einem Gesetzestatbestand und einer Rechtsfolgenseite (Ermessen der Behörde) besteht oder ob sie einen „Kombinationstatbestand“ mit einheitlicher Ermessensentscheidung darstellt, die insgesamt nach den gesetzlichen Vorgaben für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen ist (offenlassend auch: Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, juris Rn. 15; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 B 464/18 -). Für den vorliegenden Fall geht die Kammer von der für den Antragsteller günstigsten Auslegungsvariante aus, wonach die Regelung ihrer Normstruktur nach nicht nur eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, sondern auch einen Gesetzestatbestand enthält, der in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und eine gerichtliche Interessenabwägung erforderlich macht. Auch auf dieser Grundlage ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Abweichung zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften ist es, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen, indem sie eine ausreichende Belüftung, Besonnung und Tageslichtbeleuchtung der Gebäude gewährleisten und die Freiräume sicherstellen, die für ein störungsfreies Wohnen und einen angemessenen Schutz der Privatsphäre erforderlich sind (VG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 244/20 - m.w.N.; s. auch Breyer, a.a.O., § 5 Rn. 22 ff.). Dieser Schutzzweck bleibt nach den vorliegenden Unterlagen durch das geplante Vorhaben der Beigeladenen gewahrt. Der Antragsteller hat Beeinträchtigungen, vor denen die Abstandsvorschriften schützen sollen, nicht vorgetragen. Solche Beeinträchtigungen sind nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen des So- zial-, das heißt eines dem Wohnfrieden dienenden Abstandes (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 08.05.2018 - 1 ME 55/18 -, juris Rn. 24; VG Hannover, Urteil vom 01.11.2019 - 4 A 3639/18 -, juris Rn. 39). Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Abstandsvorschriften auch dem Schutz vor derartigen Störungen dienen, gäbe es demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzziele wegen der Abstandsunterschreitung nur noch unzureichend zur Geltung gebracht werden können.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die (theoretischen) Auswirkungen der errechneten Abstandsunterschreitung das dem Antragsteller gehörende Grundstück M. nur in einem geringfügigen Abschnitt in vollem Umfang betreffen. Das Grundstück des Antragstellers liegt nur in geringem Umfang – für etwa einen Meter an der Westseite – dem Gebäude K. direkt gegenüber. Im weiteren Fassadenverlauf in Richtung Osten erhöht sich der Abstand des Gebäudes M. zu den vom Gebäude K. einzuhaltenden Abstandsgrenzen fortlaufend.

Gegenstand der Abwägung ist auch, ob der Antragsteller seinerseits die Vorschriften über Grenzabstände einhält. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat für das Gebäude des Antragstellers nachvollziehbar eine Traufhöhe von 14,20 m errechnet; Einwände dagegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Das Gebäude müsste daher einen Abstand von 7,10 m bis zur Straßenmitte einhalten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Der Abstand beträgt aber nur 6 m. Aus diesem Grund ist der Antragsteller hinsichtlich der Einhaltung von Grenzabständen durch das Bauvorhaben im Rahmen der Interessenabwägung als weniger schutzwürdig anzusehen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 22.01.2019, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass das Gebäude K. den Grenzabstand nicht wegen des geplanten Bauvorhabens unterschreitet. Der Abstand war bereits lange vor dem geplanten Umbau nicht eingehalten. Das Bauvorhaben führt hinsichtlich der zur Straße I. gelegenen Gebäudeteile zu einer Umgestaltung der Fassade, die sich auf die für die Berechnung des Grenzabstandes maßgebliche Gebäudehöhe (§ 5 NBauO) nicht auswirkt.

Offenlassen kann die Kammer für den vorliegenden Fall auch, ob eine Abweichung nach § 66 NBauO als ungeschriebene Voraussetzung trotz der dem entgegenstehenden Gesetzesmaterialien einen atypischen Sachverhalt verlangt (offenlassend auch Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, juris Rn. 16 ff.; vgl. zu dieser Streitfrage: VG Hannover, a.a.O., Rn. 32 u. Stiehl/Breyer in: Große-Suchsdorf, a.a.O., § 66 Rn. 26 f.). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedenfalls gegeben. Aus den dargelegten Gründen – insbesondere aufgrund der wechselseitigen Abstandsunterschreitungen, die bereits vor dem Bauvorhaben vorgelegen haben, der im konkreten Fall als nur geringfügig anzusehenden Unterschreitung und der Lage der Grundstücke im dicht bebauten Innenstadtbereich – ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zur Wahrung der mit den Abstandsregelungen verbundenen Schutzziele schutzbedürftig ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben gegen die absolute Grenze des § 3 Abs. 1 NBauO verstoßen würde. Danach müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht bedroht werden. Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben diese Vorgaben nicht erfüllt.

Die nach § 66 Abs. 1 NBauO von der Antragsgegnerin zu treffende Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bauaufsichtsbehörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des § 66 Abs. 1 NBauO und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG). Das Gericht hat ihre Ermessensentscheidung nur darauf zu überprüfen, ob sie diesen rechtlichen Rahmen eingehalten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nach § 66 NBauO setzt voraus, dass das Maß der Abweichung und einerseits die für die Abweichung sowie andererseits die gegen die Abweichung sprechenden öffentlichen und geschützten Nachbarinteressen in den Blick genommen, bewertet und gegeneinander abgewogen werden (Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, juris Rn. 22). Rechtsfehler sind danach nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen, für die Interessenabwägung relevanten Gesichtspunkte (s. oben) erkannt und gegeneinander abgewogen. Ihre Ausführungen in der Begründung der Baugenehmigung hat sie im gerichtlichen Verfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Auf dieser Grundlage ist die Antragsgegnerin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schutzziele der Abstandsvorschriften trotz der festzustellenden Abweichungen im konkreten Fall noch ausreichend und angemessen zur Geltung kommen. Ihre Ermessensentscheidung entspricht damit dem Zweck der Regelung in § 66 Abs. 1 NBauO.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist dabei insbesondere auch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Interessenabwägung in der Baugenehmigung auf die dem Bauvorhaben der Beigeladenen zugrunde liegenden baugestalterischen und städtebaulichen Absichten sowie auf das damit verbundene öffentliche Interesse abgestellt hat. Baugestalterische und städtebauliche Belange dürfen die Baubehörden in die Abwägung einbeziehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 LC 183/16 -, juris Rn. 71). Die Antragsgegnerin durfte dabei im Ergebnis von besonderen städtebaulichen und gestalterischen Absichten, also einem Gestaltungsinteresse von besonderem Gewicht ausgehen, weil mit dem Bauvorhaben eine für die Fußgängerbewegungen im zentralen Innenstadtbereich besonders wichtige Anlage umgestaltet werden soll, um die Attraktivität dieses innerstädtischen Bereichs zu erhalten. Diese Absichten sind ins Verhältnis zu setzen zu den Einbußen, die der Nachbar durch die Abstandsunterschreitung erleidet. Je mehr die Grenzabstände unterschritten werden, von desto größerem Gewicht müssen die Absichten sein (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 -, juris Rn. 61). Demnach durfte die Antragsgegnerin den gewichtigen baugestalterischen und städtebaulichen Belangen Vorrang einräumen, weil sie zutreffend angenommen hat, dass die mit der Abstandsunterschreitung verbundenen Beeinträchtigungen für den Antragsteller als geringfügig anzusehen sind (s. oben).

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe seine individuelle, konkrete Betroffenheit nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat sich mit der konkreten Abstandsunterschreitung und ihren Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in ihren ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) eingehend auseinandergesetzt.

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung des Antragstellers bei ihrer Ermessensentscheidung zu seinen Lasten auch nicht lediglich darauf abgestellt, dass im Gebiet des Bauvorhabens „so gut wie keine“ Abstandsvorschrift eingehalten werde und damit – wie der Antragsteller meint – die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in unzulässiger Weise erweitert. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung ihrer Abwägungsentscheidung für die Straße „I.“ in der Baugenehmigung (S. 3) angegeben, die gegenüberliegenden Grundstücke hielten den erforderlichen Grenzabstand selbst nicht ein. Dies hat sie im gerichtlichen Verfahren unter Berechnung der Abstandsunterschreitungen durch die Gebäude K. und M. in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers konkretisiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, die gegenseitigen Abstandsverletzungen seien vergleichbar. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und entsprechen im Übrigen auch der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung (dazu näher sogleich unten).

Die Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin ist auch formell rechtmäßig. Die dahin gehenden Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

Ein begründeter Antrag der Beigeladenen, Abweichungen von den Abstandsvorschriften zuzulassen, liegt vor (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 NBauO).

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 2 NBauO verstoßen. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin erfüllt. Sie hat in der Baugenehmigung ausdrücklich angegeben, dass sie die Abweichung von den Abstandsvorschriften des § 5 NBauO zulässt (s. S. 1 ff. der Baugenehmigung). Was den Umfang der Abweichung anbelangt, verlangt das Gesetz nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde das Maß der zugelassenen Abweichung von den Abstandsvorschriften in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich („zentimetergenau“) angibt. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass das Maß der Abweichung den Genehmigungsunterlagen entnommen werden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, juris Rn. 13). Zumindest dies ist hier der Fall. Der Umfang der Abweichung ist in den grün gestempelten Planunterlagen optisch und damit hinreichend nachvollziehbar dargestellt.

Auch soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihre Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet, kann das Gericht dem nicht folgen. Sie hat die Ausführungen dazu – was das Grundstück des Antragstellers anbelangt – in der angegriffenen Genehmigung zwar knapp gehalten. Allerdings hatte der Antragsteller bis dahin auch nicht schriftlich vorgetragen, inwieweit von der Abstandsunterschreitung Beeinträchtigungen für ihn ausgehen. Eine nähere Begründung war daher zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG geboten. Konkrete Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Schutzziele der Abstandsvorschriften hat der Antragsteller im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Da die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nähere Ausführungen zu ihrer Ermessensentscheidung gemacht hat, ist ein etwaiger Begründungsmangel der Baugenehmigung jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG unbeachtlich.

bb) Der Antragsteller kann sich darüber hinaus wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf die Abstandsunterschreitung berufen.

Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme. Seine Grundlage ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Die Nachbarn sind im Verhältnis zueinander unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu „fairem“ Verhalten verpflichtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, grundsätzlich nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsfläche freihält. Er kann damit aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.03.1999 - 1 M 897/99 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2002 - 3 S 882/02 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 29.09.2010 - 3 S 1752/10 -, juris Rn. 5; im Ergebnis ebenso Breyer, a.a.O., § 5 Rn. 33 - unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung -).

Der Grundsatz, sich bei einer eigenen Abstandsunterschreitung nicht auf die Abstandsverletzung durch einen Nachbarn berufen zu können, gilt auch dann, wenn die eigene Abstandsunterschreitung genehmigt ist oder dem seinerzeit geltenden Abstandsrecht entsprach. Denn der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung knüpft nicht an einen Rechtswidrigkeitsvorwurf an, sondern daran, dass ein Abwehranspruch des Nachbarn nur bei einer Störung des nachbarlichen Gleichgewichts entstehen soll (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2017 - 1 ME 34/17 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2002, a.a.O.).

Allerdings ist die Berufung des Nachbarn auf einen Abstandsverstoß nur dann wegen eigener Abstandsverletzung ausgeschlossen, wenn durch den gerügten Verstoß in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine untragbaren Verhältnisse entstehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2002, a.a.O.; Breyer, a.a.O., § 5 Rn. 33). Außerdem liegt eine unzulässige Rechtsausübung nur dann vor, wenn die gegenseitigen Abstandsverstöße „vergleichbar“ sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.09.2004 - 1 ME 194/04 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2002, a.a.O.; Breyer, a.a.O.). Nur soweit der Nachbar mit der Berufung auf die Abstandsregelungen das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis stört, d.h. nur soweit die gegenseitigen Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen, ist ein Abwehranspruch ausgeschlossen. Das ist anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen. Dabei sind die Abstandsunterschreitungen nicht lediglich quantitativ (gleichsam „quadratzentimetergenau“) gegeneinander zu stellen. Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung, die das Gewicht der abstandsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen gegeneinander stellt und auf dieser Grundlage ermittelt, ob der Saldo einander in etwa entspricht oder die Beeinträchtigungen des einen schwerer wiegen als die des anderen (vgl. zu allem: Nds. OVG, Beschluss vom 09.09.2004, a.a.O., Rn. 15 und 17).Eine unzulässige Rechtsausübung liegt danach nicht vor, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben schwerer wiegt als der eigene Abstandsverstoß des diesen Umstand rügenden Nachbarn (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.03.1999, a.a.O., Rn. 43).

Die danach erforderlich werdende Abwägung der gegenseitigen Beeinträchtigungen ergibt hier, dass ein jedenfalls „vergleichbarer“ gegenseitiger Abstandsverstoß in dem dargestellten Sinne vorliegt und der Antragsteller sich daher unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Abstandsunterschreitung durch das Gebäude K. berufen kann. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass die Belüftung oder Belichtung seines Grundstücks durch die Abstandsunterschreitung beeinträchtigt ist. Jedenfalls ist auch nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen, die vom Abstandsverstoß des Gebäudes K. ausgehen, schwerer wiegen als die vom Gebäude des Antragstellers ausgehenden Beeinträchtigungen. Zusätzliche Beeinträchtigungen der abstandsrechtlichen Schutzgüter entstehen durch das Bauvorhaben nicht, weil der Abstand durch die Baumaßnahmen unverändert bleibt. Auch quantitativ halten sich die gegenseitigen Abstandsunterschreitungen in etwa die Waage. Insgesamt ist die den Antragsteller treffende Abstandsunterschreitung aus den bereits dargelegten Gründen als geringfügig anzusehen (dazu oben, unter 2b, aa).

Durch das Vorhaben entstehen auch keine in gefahrenrechtlicher Hinsicht untragbaren Zustände. Insbesondere ist dem Brandschutz hinreichend Rechnung getragen (s. oben, unter 1.).

Die Kammer weist darauf hin, dass der Antragsteller selbst dann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert wäre, die Abstandsunterschreitung zu rügen, wenn diese sich wegen der Dachan- und -aufbauten auf dem Gebäude K. auf mehr als die von der Antragsgegnerin errechneten 7,35 m belaufen würde. Auf eine quantitative Betrachtung kommt es für die Frage, ob ein vergleichbarer Verstoß gegen Abstandsrecht vorliegt, nicht an (s. oben). Darüber hinaus befinden sich auch auf dem Gebäude M. Dachaufbauten, die die Antragsgegnerin bei der Bemessung des von diesem Gebäude ausgehenden Abstandsverstoßes ebenfalls nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen verjüngen sich die An- und Aufbauten des Gebäudes K. nach oben derart, dass schon deswegen nicht ersichtlich ist, dass sie nachbarliche Belange (wesentlich) tangieren (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 19. Juni 2012 - 1 LB 169/11 -, juris Rn. 39).

Ob der Antragsteller seine Nachbarrechte hinsichtlich der Abstandsunterschreitung darüber hinaus auch verwirkt hat, weil das Gebäude K. den Grenzabstand schon seit vielen Jahrzehnten verletzt und dem Antragsteller eine verspätete Geltendmachung seiner Nachbarrechte vorzuwerfen ist, kann die Kammer nach allem offenlassen.

3. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen andere nachbarschützende Regelungen. Insbesondere ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass nachbarschützende denkmalrechtliche Vorschriften verletzt sind.

Baumaßnahmen in der Umgebung eines Baudenkmals können die Rechte eines Denkmaleigentümers nur verletzen, wenn sie das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich beeinträchtigen (vgl. Wiechert in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl., § 8 Rn. 14; Kleine-Tebbe/Guntau, NDSchG, 4. Aufl., § 8 Anm. 6, jew. m.w.N.). Dass derartige Beeinträchtigungen hier zu befürchten sind, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; Anhaltspunkte dafür bestehen unabhängig davon auch nach Aktenlage nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch den Eingriff in die denkmalgeschützte Fassade des Gebäudes K. entstehe eine gesteigerte Brandgefahr für sein Gebäude, hat er einen Verstoß gegen nachbarschützende denkmalrechtliche Vorschriften nicht aufgezeigt. Die Regelungen des Denkmalschutzrechts vermitteln hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Belange – wie schon die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – keinen Drittschutz. Was insbesondere den Schutz der Nachbarn vor einer Brandausbreitung auf ihre Gebäude anbelangt, entsteht dadurch auch keine Schutzlücke: Nachbarn können sich (unmittelbar) auf die Einhaltung der entsprechenden brandschutzrechtlichen Vorschriften berufen. Diese sind hier aus den dargelegten Gründen jedoch nicht verletzt (s. oben, unter 1.).