Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 24.08.2023, Az.: 2 A 107/22

Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternrecht; Erforderlichkeit; Fortsetzungsfeststellungsklage; Hilfe zur Erziehung; Inobhutnahme; Klagebefugnis; Personensorgeberechtigter; Sorgerecht; Fortsetzungsfeststellungklage eines Vaters, dem Teile der Personensorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und das Recht, Jugendhilfeanträge zu stellen) durch familiengerichtliche Entscheidung entzogen sind, gegen eine Inobhutnahme sowie gegen die anschließend gewährte Hilfe zur Erziehung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
24.08.2023
Aktenzeichen
2 A 107/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 33923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2023:0824.2A107.22.00

Fundstellen

  • NZFam 2023, 1100
  • RdW 2023, 1047-1048
  • ZfSH/SGB 2023, 615-616 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nimmt das Jugendamt während der Inobhutnahme die hier bis zu gut zwei Monate angedauert hat Rechtshandlungen zum Wohle des Kindes vor, die die beim Erziehungsberechtigten verbliebenen Rechte betreffen, kann auch ein Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch familiengerichtliche Entscheidung entzogen ist, geltend machen, durch die Inobhutnahme in eigenen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein.

  2. 2.

    Ist das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen als Teil des Personensorgerechts entzogen, ist der Personensorgeberechtigte nicht mehr Anspruchsinhaber der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Er kann demnach auch eine Aufhebung nicht begehren.

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers zu 1. wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1. am 7. September 2020 vorgenommene Inobhutnahme des Klägers zu 2. rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Im Übrigen tragen die Kosten des Verfahrens die Kläger als Gesamtschuldner zu 3/4 und die Beklagte zu 1. zu 1/4.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die am 7. September 2020 erfolgte Inobhutnahme des Klägers zu 2. und die anschließend bewilligte - dem Kläger zu 1. mit Bescheid vom 30. November 2020 mitgeteilte - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Der 2009 geborene Kläger zu 2. leidet ausweislich des Berichts der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie der G. vom 9. Dezember 2022 an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörungen, unterdurchschnittlichen Lern- und Leistungsmöglichkeiten und einer gonosomalen Aneuploidie (H.). Mit Wirkung zum 15. November 2019 wurde der Pflegegrad 3 festgestellt. Der seit dem 14. Oktober 2019 zuerkannte Grad der Behinderung von 50 beträgt seit dem 20. November 2022 70.

Die Eltern des Klägers zu 2. trennten sich in den Jahren 2018 / 2019 und streiten seitdem um das Sorge- und Umgangsrecht. Dem Vater, dem Kläger zu 1., wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 29. Juli 2020 (43 F 38/20 SO) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Jugendhilfeanträge zu stellen, entzogen und allein der Mutter übertragen. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass zwischen dem Kläger zu 1. und dem Kläger zu 2. in der geraden Woche von Donnerstag nach der Schule bis Montag zur Schule Umgänge stattfänden und die Ferienzeit hälftig geteilt werde. Zur Begründung führte das Familiengericht im Wesentlichen aus, dass es dem Wohl des Klägers zu 2. am ehesten entspreche, den Hauptlebensmittelpunkt bei der Mutter zu belassen. Aus eingeholten Gutachten (zuletzt vom 16. Juli 2020) ergebe sich, dass der Kläger zu 1. - auch bei der Frage der Fremdunterbringung - sehr wechselhaft und das Bindungsverhalten des Kindes ihm gegenüber deutlich ambivalent sei. Soweit das Kind angebe, von der Mutter geschlagen worden zu sein, glaube das Gericht dies nicht. Mutter und Vater seien "heillos zerstritten", weshalb das Wohl des Kindes bei einem Verbleib bei den Eltern potentiell gefährdet sei. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers zu 1. wies das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 9. Februar 2021 zurück (2 UF 99/20). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 übertrug das Amtsgericht A-Stadt den Eltern die Gesundheitssorge wieder gemeinsam (2 F 390/22).

Die Beklagte zu 1. hatte 2017 erstmals Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 32 SGB VIII (später nach § 34 SGB VIII) sowie Schulbegleitungen nach § 35a SGB VIII bewilligt. Nachdem der Kläger zu 2. eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung zum Jahreswechsel 2019 / 2020 wegen aggressiven Verhaltens verlassen musste, wurde die Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 7. Januar 2020 beendet. Der Kläger zu 2. hatte seinen Lebensmittelpunkt fortan bei der Mutter, zuletzt gemäß oben beschriebener Umgangsregelung des Familiengerichts vom 29. Juli 2020.

Nachdem der Kläger zu 1. seinen Sohn wegen der Schulferien, die er bei der Kindesmutter verbracht hatte, vier Wochen nicht gesehen hatte, berichtete dieser ihm am Donnerstag, den 3. September 2020, von seiner Mutter geschlagen worden zu sein. Daraufhin informierte der Kläger zu 1. die Beklagte zu 1. Im I. wurde eine Jochbeinprellung links mit oberflächlichem Hämatom festgestellt. Eine forensische Begutachtung erfolgte nicht. Die Mutter wies die Vorwürfe am 3. September 2020 gegenüber der Beklagten zu 1. zurück. A. sei beim Toben gegen einen Stuhl gefallen und auf dem Trampolin gestürzt. Am 4. September 2020 (Freitag) führte die Beklagte zu 1. Gespräche mit dem Kläger zu 1., dem Kläger zu 2., der Schulleiterin und einer weiteren Lehrerin. Der Kläger zu 2. berichtete, die Jochbeinverletzung resultiere aus einer Ohrfeige seiner Mutter, die ihn in den letzten Wochen öfter geschlagen habe. Er wolle nicht zu ihr zurück. Im Anschluss an die Gespräche nahm der Kläger zu 1. seinen Sohn gemäß Umgangsregelung mit nach Hause. Mit Fax an die Beklagte zu 1. vom 6. September 2020 widersprach der Kläger zu 1. einer Fremdunterbringung des Klägers zu 2. Am Vormittag des 7. September 2020 (Montag) informierte die Beklagte zu 1. die Kindesmutter und den Kläger zu 1. telefonisch über die beabsichtigte Inobhutnahme nach der Schule. Die Kindesmutter willigte ein, der Kläger zu 1. lehnte die Inobhutnahme ab. Darüber informierte die Beklagte zu 1. telefonisch das Familiengericht.

Der Kläger zu 1. stellte daraufhin beim Amtsgericht Göttingen einen Antrag auf alleinige Übertragung der elterlichen Sorge im Bereich der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge. Diese Anträge wies das Familiengericht noch am 7. September 2020 zurück (43 F 171/20 EASO): Die Mutter sei Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge. Sie sei berechtigt, über den Aufenthaltsort des Kindes einschließlich der vorübergehenden Unterbringung in einer Einrichtung zu entscheiden. In dieser bestehe die Möglichkeit, den Kläger zu 2. zumindest kurzzeitig aus der "Schusslinie" der streitenden Eltern zu bringen, in der Hoffnung, dass die Wahrheit ermittelt werde und der Kläger zu 2. etwas zur Ruhe komme.

Die Beklagte zu 1. nahm den Kläger zu 2. sodann am 7. September 2020 aus der Schule heraus in Obhut. Nach dem an die Kindesmutter adressierten Bescheid (der Kläger zu 1. erhielt keinen schriftlichen Bescheid) erfolgte diese aufgrund einer dringenden Gefahr für das Wohl des Klägers zu 2. zu dessen Schutz.

Am Nachmittag des 7. September 2020 erschien die Kindesmutter bei der Beklagten zu 1. und erklärte mündlich, "dass sie einen Antrag stellen will auf langfristige Unterbringung." Den entsprechenden schriftlichen Antrag stellte sie am 16. Oktober 2022.

Durch Bescheide vom 17. November 2020 (gegenüber der Mutter) bzw. vom 30. November 2020 (gegenüber dem Kläger zu 1., nachdem ein Bescheid vom 17. November 2020 an eine unzutreffende Adresse abgesandt worden war) gewährte die Beklagte zu 1. mit Wirkung vom 7. September 2020 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Zur Begründung führte sie aus, aus sozialpädagogischer Sicht lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor. Die Kosten für die Maßnahme würden aus Jugendhilfemitteln übernommen. Der Kläger zu 1. werde jedoch darauf hingewiesen, dass er im Umfang seiner Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Hilfe herangezogen werde.

Die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung hatte das Oberlandesgericht Braunschweig zwischenzeitlich mit Beschluss vom 17. September 2020 einstweilen ausgesetzt (2 UF 99/20): Ein Kontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kläger zu 2. würde destabilisierend wirken und das Kind erneut mit den ihn belastenden Vorgängen konfrontiert.

Das am 3. September 2020 gegen die Kindesmutter eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 3. Dezember 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen den Bescheid vom 30. November 2020 erhob der Kläger zu 1. erstmals am 14. Dezember 2020 Klage (2 A 233/20), die mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2021 durch die Kammer abgewiesen wurde: Die Klage sei unzulässig, weil sich der Kläger zu 1. nur gegen einen möglichen Kostenbeitrag wende, der Bescheid hierzu aber noch gar keine Regelung treffe.

Am 27. April 2022 hat der Kläger zu 1. dann die streitgegenständliche Klage - zunächst nur gegen die Beklagten zu 1. und 2. - erhoben, mit der er sich gegen die Inobhutnahme vom 7. September 2020 und die sich unmittelbar anschließende Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII wendet.

Letztere wurde am 15. August 2022 beendet, nachdem die Einrichtung in den Sommerferien 2022 erklärt hatte, den Kläger zu 2. nicht weiter betreuen zu können. Weil auch ein Verbleib bei der Mutter ausschied, lebte der Kläger zu 2. ab dem 15. August 2022 zunächst beim Kläger zu 1., der auch den Wohnsitz entsprechend ummeldete. Die gegen die später mit Wirkung vom 1. Februar 2023 bewilligte Hilfe zu Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (2 A 47/23).

Am 12. Juli 2022 hat der Kläger zu 1. mitgeteilt, dass die Klage hinsichtlich der bewilligten Hilfe zur Erziehung auf den Beklagten zu 3. erweitert werden solle.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 - bei Gericht eingegangen am 9. Mai 2023 - hat der Kläger zu 1. seinen Sohn, den Kläger zu 2., als weiteren Kläger benannt. Die rechtliche Vertretung erfolge allein durch den Kläger zu 1. Am 8. Mai 2023 hatte die Kindesmutter dem Kläger zu 2. Vollmacht u.a. bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge, gerichtlicher Angelegenheiten nach § 1629 BGB und Angelegenheiten der Jugendhilfe nach dem 8. und 9. Sozialgesetzbuch erteilt. Diese Vollmachten hat sie am 31. Mai 2023 widerrufen.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, sie seien sowohl hinsichtlich der Inobhutnahme als auch hinsichtlich der gewährten Hilfe zur Erziehung aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK klagebefugt. Der Kläger zu 1. sei als Personensorgeberechtigter in eigenen Rechten betroffen. Ihm stünden nach § 36 SGB VIII Beteiligungsrechte zu. Der Verstoß gegen das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII tangiere ihn ebenfalls. Es seien Verträge zu seinen Lasten geschlossen worden, schließlich werde er zu den Kosten der Unterbringungen herangezogen. Privatrechtlichen Verträgen habe er nicht zugestimmt. Insbesondere im Hinblick auf die Inobhutnahme vom 7. September 2020 fühle er sich noch heute übergangen. Weder er noch die Kindesmutter hätten während der "anonymen Inobhutnahme" gewusst, wo der Kläger zu 2. sich aufhalte. Er sei in seinem Erziehungs- und Umgangsrecht sowie in seinem Personeninformationsrecht betroffen. Daneben berufe er sich auf das Gesetz zum Schutz gegen ein Verschwindenlassen (CPED). Der Kläger zu 2. sei klagebefugt, weil er seiner Freiheit beraubt und nicht in die Hilfeplanung einbezogen worden sei.

Die Kläger meinen, die Inobhutnahme hätte spätestens nach 24 Stunden beendet oder ein familiengerichtlicher Beschluss erwirkt werden müssen. Der zuständige Richter sei jedoch nur informiert worden. Der Kläger zu 1. habe sowohl der "anonymen Inobhutnahme" als auch der Heimunterbringung widersprochen. Die Inobhutnahme sei auch nicht erforderlich gewesen. Eine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr reiche zur Rechtfertigung nicht aus. Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse gehörten grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Im Haushalt des Klägers zu 1. habe vom 3. bis 7. September 2020 und auch danach keine Gefahr für den Kläger zu 2. bestanden. Dies ergebe sich auch aus dem Polizeibericht vom 4. September 2020. Die Beklagte zu 1. hätte auch genug Zeit gehabt, den Sachverhalt aufzuklären und eine familiengerichtliche Entscheidung einzuholen. Zudem wäre auch eine Unterbringung in den Haushalten der Großeltern oder des Onkels möglich gewesen. Die Inobhutnahme sei auch schon am 4. September 2020 beschlossen worden. Der Kläger zu 1. habe nie einen Bescheid über die Inobhutnahme erhalten und sei auch nicht über Rechtsbehelfe belehrt worden.

Sei die Inobhutnahme rechtswidrig, müsse dies auch für die sich anschließende Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII gelten. Der Vertragsschluss zwischen der Kindesmutter, dem Jugendamt und dem Heim verstoße gegen das gültige Vertragsrecht. Existierten im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Einrichtung, Hilfeempfänger und Jugendamt keine wirksamen Verträge, sei die Hilfegewährung rechtswidrig. Der Kläger zu 1. habe keinen Vertrag unterschrieben. Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter seien nichtig und rechtswidrig. Im Übrigen habe vor und während der Heimunterbringung keine Hilfeplanung stattgefunden. Die Kläger seien auch sonst nicht ausreichend beteiligt worden. Die Unterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII sei wegen der Mehrfachbehinderung des Klägers zu 2. auch die falsche Hilfeform. Der Kläger zu 2. sei in Gefahr, weil seine psychischen Erkrankungen unbehandelt blieben. Der Grad der Behinderung sei seit der Inobhutnahme bis heute von 50 auf 70 gestiegen.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum erst am 30. November 2020 nachträglich ein Bescheid ergangen sei. Die Beklagte zu 1. habe die Inobhutnahme nachträglich in eine Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII umgewandelt, nachdem die Kindesmutter genötigt worden sei, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Beklagten zu 2. und 3. führten Aufsicht über die Jugendämter und müssten bei Verstößen eingreifen (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art 6 Abs. 1 GG). Sie seien auch dafür verantwortlich, dass die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Inobhutnahmestelle rechtmäßig sei. Der Beklagte zu 3. sei als Unterzeichner zuständig für den Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII und müsse die Einhaltung der Verträge überwachen.

Die Kläger beantragen,

  1. 1.

    festzustellen, dass die von der Beklagten zu 1. am 7. September 2020 vorgenommene Inobhutnahme des Klägers zu 2. rechtswidrig war,

  2. 2.

    festzustellen, dass die mit Bescheid vom 30. November 2020 mit Wirkung vom 7. September 2020 bis zum 15. August 2022 bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung rechtswidrig war,

  3. 3.

    festzustellen, dass wegen der nicht vorhandenen Willenserklärung des Klägers zu 1. die dem Kläger zu 2. geleistete Hilfeleistung rechtswidrig war.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sei bereits unzulässig. Dem Kläger zu 1. seien die relevanten Teile der Personensorge entzogen worden. Im Übrigen werde auf den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 7. September 2020 verwiesen. Die Inobhutnahme habe - wenn es sich überhaupt um eine solche gehandelt habe - auch nur wenige Stunden gedauert, weil sie mit dem mündlichen Antrag der Kindesmutter auch tatsächlich in eine Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII übergegangen sei. Die Mutter habe damals dem Vorwurf unterstanden, den Kläger zu 1. geschlagen zu haben, deshalb sei ihr der Aufenthaltsort nicht mitgeteilt worden.

Der Beklagte zu 2 beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Klage gegen ihn sei aus verschiedenen Gründen bereits unzulässig. Insbesondere sei er nicht der richtige Beklagte. Eine rechtliche Beziehung zu den Klägern bestehe nicht. Unabhängig davon stehe dem Beklagten zu 2. auch nicht die Fachaufsicht über die örtlichen Jugendämter zu. Weisungen könne er der Beklagten zu 1. weder bzgl. der Inobhutnahme noch wegen der gewährten Hilfe zur Erziehung erteilen. Wegen des Klageantrags zu 2. fehle es an der Klagebefugnis.

Der Beklagte zu 3. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Kläger zu 1. fehle es bereits an der Klagebefugnis. Weder sei er in seinem Elternrecht verletzt, noch ließen sich aus dem Rahmenvertrag i.S.d. § 78f SGB VIII subjektive Rechte ableiten. Der Beklagte zu 3. sei auch der falsche Beklagte. Über einen Anspruch nach §§ 27, 34 SGB VIII werde durch Verwaltungsakt entschieden. Hierfür sei nach § 85 Abs. 1 SGB VIII die Beklagte zu 1. sachlich zuständig und handle gemäß § 1 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII in eigenem Wirkungskreis. Auch eine Beratung sei in diesem Fall nicht von der Beklagten zu 1. eingefordert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten - auch der weiteren von den Klägern in der Vergangenheit geführten Verfahren (2 A 233/20, 2 B 219/21, 2 B 174/22, 2 B 22/23, 2 B 98/23 sowie 2 A 130/23) und dem von der Kammer am heutigen Tag ebenfalls entschiedenen Verfahren 2 A 47/23 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger zu 1. gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten zu 1. am 7. September 2020 vorgenommene Inobhutnahme des Klägers zu 2. rechtswidrig war (dazu II.). Im Übrigen war die Klage abzuweisen (dazu I., III. und IV.).

I.

Soweit die Kläger die Klage gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. erhoben haben, ist sie bereits unzulässig. Die Beklagten zu 2. und 3. sind nämlich nicht die richtigen Klagegegner. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage zur richten gegen die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt - hier also die Bescheide über die Inobhutnahme vom 7. September 2020 und die sich anschließende Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII - erlassen hat, hier also die Beklagte zu 1.

II.

Soweit der Kläger zu 1. gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten zu 1. am 7. September 2020 vorgenommene Inobhutnahme des Klägers zu 2. rechtswidrig war, hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

1.

Die Klage des Klägers zu 1. gegen den ihm gegenüber am 7. September 2020 mündlich (telefonisch) erlassenen Verwaltungsakt (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X), mit dem die Beklagte zu 1. den Kläger zu 2. gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen hat, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Nach dieser Regelung spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Mit der Beendigung der Inobhutnahme, diese erfolgte spätestens mit Bewilligung der mit dem Klageantrag zu 2. angegriffenen Hilfe zur Erziehung mit Bescheiden vom 17. bzw. 30. November 2020 (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII), ist eine Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung eingetreten, auf die § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden ist (st. Rspr., vgl. insbes: BVerwG, Urt. v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 -, juris Rn. 9).

a)

Der Kläger zu 1. hat die Fortsetzungsfeststellungsklage auch rechtzeitig erhoben, da keine Klagefrist einzuhalten war. Zwar wurde die Klage erst am 27. April 2022 erhoben und somit mehr als eineinhalb Jahre nach der gegenüber dem Kläger zu 1. am 7. September 2020 lediglich mündlich und somit ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegebenen Inobhutnahme, so dass auch die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten worden wäre. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich - wie vorliegend - vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, ist jedoch nicht an die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Frist des § 74 Abs. 1 VwGO oder - wie vorliegend mangels Rechtsbehelfsbelehrung - des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden. Dem Bürger ist die fristgebundene Klage wegen eines Verwaltungsakts, der ihm gegenüber seine Regelungswirkung verloren hat, nicht zuzumuten. Die Verwaltung wird vor einer Klage noch Jahre nach Erledigung des Verwaltungsakts hinreichend durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sowie durch das Institut der Verwirkung geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 -, juris Rn. 17 ff.; aA: VG Würzburg, Urt. v. 3.1.2022 - W 3 K 20.797 -, juris Rn. 58 m.w.N.). Ein Fall der Verwirkung scheidet vorliegend aus, weil die Beklagte zu 1. nach dem Verhalten des Klägers zu 1. damit rechnen musste, dass er noch gegen die Inobhutnahme vorgehen würde. Es fehlt damit am sog. Umstandsmoment.

b)

Der Kläger zu 1. ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Inobhutnahme des Klägers zu 2. in subjektiven Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist.

Auch bei gemeinsamem Sorgerecht kann grundsätzlich jeder Elternteil für sich - also der Kläger zu 1. auch ohne die Kindesmutter - geltend machen, durch die Inobhutnahme seines Kindes in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.3.2023 - 12 E 102/23 -, juris Rn. 6). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst materiell das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es beinhaltet die freie Entscheidung über die Pflege, d.h. über die Sorge für das körperliche Wohl, wie auch die freie Gestaltung der Erziehung, d.h. der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes (vgl. Uhle, in: BeckOK GG, Art. 6 Rn. 51 ff.). Dem entsprechend umschreibt § 1631 Abs. 1 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge als das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 4).

Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass eine Verletzung in eigenen Rechten nicht möglich erscheine, wenn den Eltern - wie hier dem Kläger zu 1. durch die familiengerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen vom 29. Juli 2020 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 26.5.2020 - 3 B 2032/20 -, juris Rn. 33 ff.; Beschl. v. 13.2.2023 - 3 B 446/23 -, juris Rn. 6), folgt die Kammer dem im vorliegenden Fall, in dem nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht einmal klar ist, wie lange die Inobhutnahme angedauert hat, nicht.

Dass mit der Inobhutnahme ebenso wie mit der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts andere Rechte des nach wie vor erziehungsberechtigten Elternteils zwangsläufig mittelbar bzw. faktisch betroffen sind, verleiht dem Elternteil zwar keine Klagebefugnis. Schließlich soll die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerade gewährleisten, dass eine Fachbehörde im Notfall tätig werden kann. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, in dem das Jugendamt nicht lediglich über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, sondern von der Befugnis des § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII Gebrauch gemacht und während der Inobhutnahme Rechtshandlungen zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen vorgenommen hat, die die beim Erziehungsberechtigten verbliebenen Rechte betreffen. Insoweit ist der Elternteil auch nach Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin klagebefugt (so Nds. OVG, Beschl. v. 17.3.2021 - 10 ME 35/2 -, n.v.; s. auch Wiesner/Wapler/Dürbeck, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70b sowie insbes. BayVGH, Beschl. v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 5 und darauf verweisend - allerdings für einen Fall der nachträglichen Entziehung - BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.4.2022 - 1 BvR 674.22 - juris Rn. 12).

Zwar waren dem Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Inobhutnahme am 7. September 2020 nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern zusätzlich auch die Gesundheitssorge und das Recht, jugendhilferechtliche Anträge zu stellen, und damit wesentliche Teile der Personensorge durch familiengerichtlichen Beschluss entzogen. Zudem hatte er im fraglichen Zeitraum kein Umgangsrecht, weil dieses vom 7. September 2020 (Montag) bis zum 17. September 2020 (Donnerstag) nach der familiengerichtlichen Umgangsregelung ohnehin allein der Mutter zustand und sodann mit Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. September 2020 einstweilen ausgesetzt wurde. Die Kammer erachtet es jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Einzelfall als hinreichend wahrscheinlich, dass durch die Inobhutnahme nicht nur die dem Kläger entzogenen Bereiche der Personensorge, sondern darüber hinaus - auch ohne Kontaktrecht - auch diejenigen Teile der elterlichen Sorge, die beim Kläger zu 1. verblieben waren, so insbesondere das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, den Kläger zu 2. zu erziehen, betroffen waren.

Dies folgt insbesondere daraus, dass die Beklagte zu 1. trotz entsprechender Fragen der Kammer in der mündlichen Verhandlung - auch an die anwesenden Mitarbeiter des Jugendamtes - nicht plausibel darlegen konnte, wann die Inobhutnahme endete bzw. ab wann tatsächlich eine Überleitung in die Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII stattgefunden hat. Zwar ist der Beklagten zu 1. insoweit zu folgen, dass die Hilfe zur Erziehung auch rückwirkend - ab dem Zeitpunkt der auch in Form schlüssigen Verhaltens möglichen Antragstellung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2013 - 4 LA 112/12 -, juris Rn. 3) - bewilligt werden kann. Die Inobhutnahme ist aber - um einen kontinuierlichen Hilfeprozess sicherzustellen - im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII erst dann beendet, wenn sie auch tatsächlich in die Hilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII übergeleitet wurde (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.6.2023, § 42 Rn. 272). Weder hat die Beklagte zu 1. den Verwaltungsakt, mit dem die Inobhutnahme erfolgte, am 7. September 2020 oder in den nachfolgenden Wochen ausdrücklich aufgehoben, noch lässt sich sonst feststellen, dass die Inobhutnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet war. Die Kammer hat nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 1. im gerichtlichen Verfahren, die zwischenzeitlich sogar angezweifelt hat, ob überhaupt eine Inobhutnahme stattgefunden hat, vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Beklagte zu 1. sich selbst nicht im Klaren darüber war, wann die Inobhutnahme beendet war. Dass sie am 7. September 2020 nur wenige Stunden angedauert hätte, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, zumal Kindesmutter und Kläger zu 1. nicht einmal wussten, wo der Kläger zu 2., der am 14. Oktober 2020 die Einrichtung gewechselt hat, sich aufhielt.

Der Kläger zu 2. war damit für einen Zeitraum von bis zu gut zwei Monaten (das Protokoll des Hilfeplanverfahrens stammt vom 11. November 2020, die Bescheide über die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung ergingen anschließend am 17. bzw. 30 November 2020) vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und Gestaltungmöglichkeiten des erziehungsberechtigten Klägers zu 1. entzogen. Dass in diesem Zeitraum keine Entscheidungen getroffen worden wären, die beim Kläger zu 2. verbliebene Teile der elterlichen Sorge betroffen haben, ist weder von der Beklagten zu 1. vorgetragen noch denkbar. Insoweit stellt eine räumliche Trennung der Kinder von den Eltern gegen deren Willen den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 7.3.2023 - 1 BvR 221/23 -, juris Rn. 10).

c)

Aus den vorgenannten Gründen kann sich der Kläger zu 1. auch auf das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 20), berufen.

Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung und der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 13).

Die Kammer weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass - entgegen der Auffassung der Kläger - aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme vom 7. September 2020 keinerlei unmittelbare Konsequenzen für die anschließend getroffenen und in Zukunft noch zu treffenden Entscheidungen über zu gewährende Hilfeleistungen folgen. Insbesondere folgt aus einer rechtswidrigen Inobhutnahme nicht die Rechtswidrigkeit der anschließend bewilligten Hilfen zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Der Kläger zu 1. kann sich auch nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen, weil angesichts der ständig wechselnden Situationen und der weiter vor dem Familiengericht anhängigen Sorgerechtsverfahren nicht erkennbar ist, dass eine erneute Inobhutnahme unter im Wesentlichen unverändert gebliebenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu befürchten wäre. Auch ist der Kläger zu 2. in der Folge zwei weitere Male, am 16. November 2022 und am 20. Mai 2023, in Obhut genommen worden, jeweils, nachdem die Situation im Haushalt des Klägers zu 1. eskaliert war. Aus dem Inobhutnahmebescheid vom 16. November 2022 ergibt sich, dass die Inobhutnahme auch deshalb erfolgte, weil der Kläger zu 1. den Kläger zu 2. nicht mehr aufnehmen wollte. Aus diesen Gründen fehlt es auch an einem Rehabilitationsinteresse, weil sich die hier streitgegenständliche Inobhutnahme vom 7. September 2020 längst durch weitere Inobhutnahmen, die vom Kläger zu 1. selbst veranlasst wurden, überholt hat.

Der Kläger zu 1. kann sich nach den obigen Ausführungen (II. 1. b) aber auf einen tiefgreifenden Eingriff in sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht berufen.

2.

Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers zu 1. ist auch begründet. Die Inobhutnahme des Klägers zu 2. vom 7. September 2020 war rechtswidrig und hat den Kläger zu 1. in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO).

Dabei lässt die Kammer offen, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, wonach das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, vorgelegen haben. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob es angesichts des Widerspruchs des Klägers zu 1. einer weitergehenden - nicht "nur" das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Anträge nach dem 8. Sozialgesetzbuch zu stellen, entziehenden - familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1666 BGB bedurft hätte (vgl. auch hierzu BayVGH, Beschl. v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris; Wiesner/Wapler/Dürbeck, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 13).

Denn die Inobhutnahme war jedenfalls nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn allein die Inobhutnahme das Kindeswohl sichern kann und andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.6.2023, § 42 Rn. 96 m.w.N.). Für die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedoch nicht nur nicht klar geworden, bis wann die Inobhutnahme angedauert hat, sondern auch nicht, warum hierfür am 7. September 2020 ein Bedürfnis bestand. Die Kindesmutter, die das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch das Recht, Anträge nach §§ 27 ff. SGB VIII zu stellen, sowie die Gesundheitssorge innehatte, war nämlich mit einer Fremdunterbringung einverstanden. So heißt es auch in dem familiengerichtlichen Beschluss vom Tag der Inobhutnahme: "Die Mutter ist Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge. Sie ist berechtigt, über den Aufenthalt des Kindes einschließlich der vorübergehenden Unterbringung in einer Einrichtung zu entscheiden". Die Beklagte zu 1. hätte - gerade vor dem Hintergrund, dass ihr die Familienkonstellation und der Hilfebedarf des Klägers zu 2. schon seit 2017 bekannt waren - auch genügend Zeit gehabt, eine Fremdunterbringung - außerhalb des Systems der Inobhutnahme, die stets ultima ratio sein soll - in die Wege zu leiten. Sie hat bereits am 3. September 2020 von den Vorfällen, die zu der Inobhutnahme geführt haben, Kenntnis erlangt. Sie hat dann am 4. September 2020 (so liest sich jedenfalls ihr Schreiben an das Oberlandesgericht Braunschweig vom 16. September 2020) oder in den nachfolgenden Tagen entschieden, den Kläger zu 2. am 7. September 2020 in Obhut zu nehmen, hat ihn aber bis dahin im Haushalt des Klägers zu 1. belassen. Dass das Ziel der Beklagten zu 1., den Kläger zu 2. aus dem Spannungsverhältnis der Eltern herauszunehmen, nicht am Vormittag des 7. September 2020 - wohl aber, wie die Beklagte zu 1. selbst meint, am Nachmittag des 7. September 2020 nach der mündlichen Antragstellung der Kindesmutter - mit dem milderen Mittel einer Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII hätte erreicht werden können, ist nicht nachvollziehbar. Die Inobhutnahme ist zwar nicht zwingend auf die akute Notversorgung beschränkt, sondern kann auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe übernehmen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII und dazu Wiesner/Wapler/Dürbeck, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 40). Dass einer - unterstellten - dringenden Gefahr für das Wohl des Klägers zu 2. nur effektiv im Wege der Inobhutnahme begegnet werden konnte, ist jedoch schon nicht schlüssig durch die Beklagte zu 1. vorgetragen.

III.

Soweit der Kläger zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung begehrt, dass seine von der Beklagten zu 1. am 7. September 2020 vorgenommene Inobhutnahme rechtswidrig war, ist die Klage dagegen bereits unzulässig. Das Kind bzw. der Jugendliche kann sich zwar grundsätzlich selbst gegen eine Inobhutnahme zur Wehr setzen (vgl. Wiesner/Wapler/Dürbeck, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70), als Minderjähriger aber nur vertreten durch alle Sorgeberechtigten. Vorliegend fehlt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Zustimmung der Mutter.

IV.

Im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten zu 1. gestellten Anträge zu 2. und 3. (der gegenüber dem Klageantrag zu 2. kein Mehr enthält und vollständig in diesem aufgeht) ist die Klage ebenfalls unzulässig. Denn die Klage gegen die gegenüber dem Kläger zu 1. mit Bescheid vom 30. November 2020 bewilligte Hilfe zur Erziehung (mit Wirkung zum 7. September 2020) ist verfristet (dazu 1.). Unabhängig davon fehlt es beiden Klägern an der Klagebefugnis (dazu 2.).

Auch insoweit ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (für den Kläger zu 2. analog) statthaft. Die von den Klägern angegriffene Hilfe zur Erziehung endete am 15. August 2022. Der streitgegenständliche Bescheid vom 30. November 2020 hat sich daher nach (Kläger zu 1.) bzw. vor (Kläger zu 2.) Klageerhebung erledigt. Von ihm ging dann keine Belastung mehr für die Kläger aus. Insbesondere informiert die Beklagte zu 1. den Kläger zu 1. in dem Bescheid lediglich darüber, dass eine Heranziehung zum Kostenbeitrag von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhänge (vgl. § 92 Abs. 3 SGB VIII), trifft aber noch keine abschließende Entscheidung zu einer Heranziehung zu den Kosten der geleisteten Hilfe. Eine solche ist für den streitgegenständlichen Zeitraum auch bis heute nicht ergangen.

1.

Die Klage ist insoweit weder durch den Kläger zu 1. noch durch den Kläger zu 2. fristgerecht (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) erhoben worden.

Dem Kläger zu 1. lag der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 30. November 2020 jedenfalls bei Erhebung der Klage 2 A 233/20 am 14. Dezember 2020 vor. Er hat ihn im damaligen Klageverfahren selbst vorgelegt und sich gegen eine drohende Heranziehung zu den Kosten der gewährten Hilfe zur Erziehung gewandt. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe den Bescheid nie erhalten, ist daher - was ihm die Kammer auch schon im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage vorgehalten hat - nicht nachvollziehbar. Folglich war der Bescheid vom 30. November 2020 bei Erhebung der vorliegenden Klage am 27. April 2022 längst bestandskräftig, weshalb die vom Kläger zu 1. ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage im Zeitpunkt der Erledigung am 15. August 2022 bereits verfristet war. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage ursprünglich als Anfechtungsklage erhoben worden ist, müssen für ihre Zulässigkeit grundsätzlich alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, die für den Anfechtungsantrag vorgeschrieben sind. Dazu zählt auch die Einhaltung der Klagefrist (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 128). Der Kläger zu 1. kann allein wegen der Erledigung in prozessualer Sicht nicht besser gestellt werden, als er ohne die Erledigung gestanden hätte. Gleiches gilt für die durch den Kläger zu 2. von vornherein als Fortsetzungsfeststellungsklage geführte Klage. Anders als die mit dem Klageantrag zu 1. angegriffene Inobhutnahme hat sich die gewährte Hilfe zur Erziehung nämlich erst nach Eintritt der Bestandskraft erledigt.

2.

Überdies fehlt es sowohl dem Kläger zu 1. (dazu a), als auch dem Kläger zu 2. (dazu b) an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie nicht geltend machen können, durch die mit Wirkung zum 7. September 2020 bis zum 15. August 2022 gewährte Hilfe zur Erziehung möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie sind nämlich nicht Anspruchsinhaber der Hilfe zur Erziehung. Dies sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich die Personensorgeberechtigten des Kindes oder Jugendlichen.

a)

Der Kläger zu 1. war und ist zwar - gemeinsam mit der Kindesmutter - personensorgeberechtigt, ihm sind jedoch das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 29. Juli 2020 (43 F 38/20 SO) entzogen worden. In einem solchen Fall, in dem das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen als Teil des Personensorgerechts den Eltern entzogen ist, sind die Personensorgeberechtigten nicht mehr Anspruchsinhaber der Hilfe zur Erziehung. Sie können demnach auch eine Aufhebung nicht begehren (vgl. Beschl. d. Kammer v. 16.9.2020 - 2 B 183/20 -, n.v.). Dem Kläger zu 1. fehlte es daher sowohl bei Beginn als auch im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme am 15. August 2022 an der erforderlichen Klagebefugnis. Auf die Frage, ob die Kindesmutter dem Kläger zu 1. das Recht, jugendhilferechtliche Anträge zu stellen, mit der Vollmacht vom 8. Mai 2023 (entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen) wirksam übertragen konnte, kommt es nicht an.

Dass es dem Kläger zu 1. im Hinblick auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) an der Klagebefugnis fehlt, solange ihm das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen durch familiengerichtliche Entscheidung entzogen ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (2 B 219/21, 2 B 174/22, 2 B 22/23 sowie 2 B 98/23). Anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger zu 1. genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs (v. 18.2.2021 - III ZR 175/19 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (v. 21.6.2001 - 5 C 6/00 -, juris). Vielmehr lag der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade ein Fall zugrunde, in dem der hier relevante Sorgerechtsbereich, das Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendhilfe (§ 27 SGB VIII), nicht entzogen war. Vorliegend scheidet wegen des Entzugs jedoch eine mögliche Verletzung des Elternrechts des Klägers zu 1. aus. Unabhängig davon, dass ein Bescheid über die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht in das Elternrecht eingreifen dürfte, weil er Inhalt und Umfang des Elternrechts nicht hoheitlich regelt, insbesondere nicht bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten die gewährte Jugendhilfeleistung anzunehmen und die Durchführung der genehmigten Maßnahme zu dulden haben, ist ein Eingriff in das Elternrecht jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen entzogen war (Nds. OVG, Beschl. v. 14.8.2012 - 4 LA 203/12 -, juris Rn. 6).

Der Kläger zu 1. war (und ist) auch nicht Träger des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, was die Kammer bereits im Beschluss vom 15. Oktober 2022 (2 B 174/22) ausgeführt hat:

"Danach steht den Leistungsberechtigten das Recht zu, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Leistungsberechtigt in diesem Sinn sind lediglich die materiell berechtigten Personen, zu denen der Antragsteller nach der Übertragung der vorstehend genannten Teile des Sorgerechts nicht gehört (vgl. Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 5 Rn. 5 ff.). Auch wenn § 36 Abs. 5 SGB VIII inzwischen eine Beteiligung der nicht bzw. nur eingeschränkt personensorgeberechtigten Eltern vorsieht (vgl. Schönecker/Meysen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 36 Rn. 27, beck-online), werden diese nicht zu Trägern des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 SGB VIII (Wapler, a. a. O., Rn. 6a). Stand es dem Antragsteller daher nicht zu, Vorgaben zu den Modalitäten der Leistungserbringung betreffend seinen Sohn zu machen, so stand ihm nach summarischer Prüfung auch kein entsprechender Unterlassungsanspruch hinsichtlich einzelner Modalitäten - hier dem Ort - der Leistungsgewährung zu.

Eine solche Unterlassung konnte der Antragsteller auch nicht deshalb beanspruchen, weil er befürchtete, im Anschluss an die Gewährung der Hilfen gem. § 91 ff. SGB VIII zu den Kostenbeiträgen herangezogen zu werden. Zwar stellt eine Heranziehung zu den Kosten zumindest eine mittelbare Belastung durch die Bewilligung einer Jugendhilfeleistung dar. Dies verleiht aber auch unter Berücksichtigung von § 36 Abs. 5 SGB VIII nicht bzw. nur eingeschränkt sorgeberechtigten Elternteilen kein Recht, die Rechtmäßigkeit der bewilligten Hilfe zur Erziehung unter Berufung auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten auf Primärebene in Frage zu stellen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2022 - 8 K 1260/21 -, BeckRS 2022, 4858 Rn. 14, beck-online, m. w. N.)."

An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Sollte der Kläger zu 1. zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, könnte er die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme inzident überprüfen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9).

Eine Klagebefugnis des Klägers zu 1. folgt auch nicht aus der in § 36 Abs. 5 SGB VIII vorgesehenen Beteiligung nicht bzw. nur eingeschränkt sorgeberechtigter Elternteile. Denn diese erfolgt nicht in deren subjektivem Interesse, sondern im Interesse des Kindes zum Zweck der Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 8.3.2022 - 8 K 1260/21 -, juris Rn. 17).

b)

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger zu 1. hier überhaupt (auf der Grundlage der ihm von der Kindesmutter am 8. Mai 2023 erteilten Vollmacht) wirksam Klage für den Kläger zu 2. erheben konnte, ist der Kläger zu 2. jedenfalls nicht Anspruchsinhaber der Hilfe zur Erziehung. Dies sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich die Personensorgeberechtigten. Der Minderjährige selbst ist weder leistungs- noch antragsberechtigt. Auch seine Einbeziehung nach § 36 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 SGB VIII begründet keinen Anspruch (vgl. Bohnert, in: BeckOGK, 1.5.2023, SGB VIII, § 27 Rn. 18). Eine eigene Rechtsverletzung durch die bewilligte Hilfe zur Erziehung scheidet damit aus.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.