Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.05.2009, Az.: 9 LB 329/06

Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße; Standort für ein Feuerwehrfahrzeug bei der Erschließungswirkung unbefahrbarer Wohnwege

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.05.2009
Aktenzeichen
9 LB 329/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 17442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0507.9LB329.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 06.12.2005 - AZ: 1 A 55/05

Amtlicher Leitsatz

Der nach der Rechtsprechung des Senats zur Erschließungswirkung unbefahrbarer Wohnwege maßgebliche Standort für ein Feuerwehrfahrzeug (z. B. Beschluss vom 21.7.2000 - 9 M 566/99 - NVwZ-RR 2001, 53 [OVG Niedersachsen 21.07.2000 - 9 M 566/99] = NdsRpfl. 2001, 93) muss mindestens 4,20 m breit sein.

Standort für ein Feuerwehrfahrzeug im Zusammenhang mit der Erschließungswirkung unbefahrbarer Wohnwege

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 763,21 EUR für die erstmalige Herstellung der Straße G. - Weg.

2

Er ist Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks bestehend aus den Flurstücken H. und I.. Mit seiner nördlichen Grenze liegt das Grundstück an dem ca. 2,50 m breiten - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Wohnweg G. -Weg, der in südwestlicher Richtung in die mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße G. Weg übergeht. Das Flurstück H. grenzt mit seiner südöstlichen Grenze an die parallel zum G. -Weg verlaufende J. -Straße.

3

Die Straße G. Weg zweigt von der Straße K. nach Südwesten ab, wo sie sich nach etwa 64 m T-förmig in eine südwestlich und eine nordöstlich parallel zur Straße K. führende Teilstrecke verzweigt. Die östliche Teilstrecke der Straße G. Weg, die in diesem Bereich eine Breite von ca. 3,30 m aufweist, endet nach 45 m. Von dort beginnt der nach Osten am L. -Weg, dem M. -Weg sowie an den Flurstücken H. und I. vorbeiführende Wohnweg G. - Weg. Die westliche Grenze des Flurstücks H. ist 35 m von dem östlichen Ende der Straße G. -Weg entfernt.

4

Der Bebauungsplan Nr. N. trifft für die Straße G. -Weg die Festsetzung Verkehrsfläche und für den Wohnweg G. -Weg vor dem Grundstück des Klägers die Festsetzung "F" für Fußweg. Für das aus den Flurstücken H. und I. bestehende Grundstück des Klägers sieht der Bebauungsplan die Festsetzungen Reines Wohngebiet und eingeschossige Bauweise vor.

5

Der Endausbau des G. -Wegs erfolgte im Jahr 2000. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 17. Januar 2001 ein.

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Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 setzt die Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige Herstellung der Straße G. -Weg einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 763,21 EUR fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2005 als unbegründet zurück.

7

Der Kläger hat zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Klage geltend gemacht, sein Grundstück, werde nicht über die Straße G. -Weg erschlossen. Nach der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Rechtsprechung könnten die Erschließungskosten eines Wohnwegs nur auf die Anwohner des Wohnwegs umgelegt werden, deren Grundstücke nicht mehr als 50 m vom nächsten Aufstellort eines Feuerwehrfahrzeugs entfernt lägen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seinem Grundstück durch die Straße G. Weg kein zusätzlicher Erschließungsvorteil zukomme; ein solcher Vorteil sei aber die Voraussetzung dafür, dass die Kosten dieser Erschließungsanlage auch auf ihn hätten umgelegt werden dürfen.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2005 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, das aus den Flurstücken H. und I. bestehende Grundstück des Klägers werde durch die Straße G. Weg erschlossen. Der in dem Bebauungsplan als Anbaustraße ausgewiesene G. Weg vermittelte dem Grundstück des Klägers in Verbindung mit dem Fußweg G. Weg das an Erreichbarkeit, was zu seiner Bebaubarkeit erforderlich sei.

11

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2005 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anbaustraße G. -Weg erschließe das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück tatsächlich nicht. Es sei im Hinblick auf die Brandbekämpfung auf die Entfernung zwischen dem nach der DIN 14090 möglichen Aufstellort eines Löschfahrzeugs und der Grundstücksgrenze abzustellen. Der etwa 2,5 m breite Wohnweg G. Weg könne dem Grundstück des Klägers keine Erschließung durch die Straße G. Weg vermitteln, weil der über diese Straße erreichbare - dem Grundstück des Klägers nächst gelegene - nach der DIN 14090 mögliche Aufstellort für ein Feuerwehrlöschfahrzeug etwa 70 m von der Grundstücksgrenze entfernt liege. Von dort sei ein Brandschutz in angemessener Zeit nicht zu verwirklichen. Ein näher liegender Standort sei nicht möglich, weil die nach den Brandschutzbestimmungen erforderliche Bewegungsfläche beim Einsatz eines Feuerwehrfahrzeuges zur Breite von mindestens 7 m (DIN 14090) bzw. 6 m (§ 3 Abs. 2 DVNBauO zu § 6 NBauO) nicht vorhanden sei. Die Erschließungsfunktion eines Wohnweges hänge unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes auch vom Vorhandensein einer hinreichend großen Bewegungsfläche ab. Dementsprechend verringere sie sich in den Fällen, in denen - wie hier - der Aufstellort nicht unmittelbar vor dem Beginn des Wohnweges genommen werden könne, auf sogar weniger als 50 m.

12

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 (9 LA 32/06) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

13

Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, die vom Verwaltungsgericht an den Standort eines Feuerwehrfahrzeugs gestellten Anforderungen ließen sich weder aus den gesetzlichen Vorschriften noch aus der Rechtsprechung des Senats herleiten. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Erschließungswirkung seien vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die DIN 14090 verschärft worden. Dabei werde jedoch außer acht gelassen, dass es sich bei den DIN lediglich um eine Empfehlung handele und Gegenstand der DIN 14090 nicht die Verkehrsflächen, sondern die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken seien. Dies sei auch folgerichtig, denn nach § 6 Satz 2 NBauO habe der Grundstückseigentümer die für den Feuerwehreinsatz erforderliche Bewegungsfreiheit auf dem Baugrundstück zu gewährleisten. Die DIN 14090 liefere keine Kriterien, nach denen die Erschließungswirkung öffentlicher Verkehrsflächen beurteilt werden könne. Die öffentlichen Verkehrsflächen dienten lediglich dazu, die Erreichbarkeit des Grundstücks für Einsatzfahrzeuge sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche es für die Annahme der Erschließungsfunktion aus, wenn Wohnwege eine lichte Weite von 3 m aufwiesen, wobei der Weg nicht unbedingt auch in dieser Breite befestigt sein müsse. Es spreche nichts dagegen, den Grundgedanken dieser Rechtsprechung, die im Hinblick auf einen allgemein befahrbaren Wohnweg ergangen sei, auf einen grundsätzlich unbefahrbaren Wohnweg, der nur im Brandfall von der Feuerwehr benutzt werde, zu übertragen. Vor dem Hintergrund, dass das Erschlossensein ohnehin auf die Erreichbarkeit nicht durch Großfahrzeuge, sondern durch kleinere Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge abstelle, sei die Forderung nach 3 m lichter Weite nur konsequent. Aus rein feuerwehrtechnischer Sicht sei der Brandschutz bei einer solchen Wohnwegsituation mit angrenzender Bebauung in geringer Höhe gewährleistet. Das Verwaltungsgericht sehe aber die notwendige Erreichbarkeit für die Feuerwehr nicht nur durch den weniger als 50 m vom klägerischen Grundstück entfernt beginnenden Wohnweg, sondern - indem es seine Flächenanforderungen für den Feuerwehreinsatz auf Anbaustraßen ausdehne - auch durch die an den Wohnweg anschließende Anbaustraße als nicht sichergestellt an. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch festgestellt, dass unabhängig von ihrer Breite grundsätzlich alle befahrbaren Verkehrsanlagen im innerörtlichen Bereich zum Anbau bestimmt seien, d. h. dazu geeignet seien, den anliegenden Grundstücken das zu verschaffen, was für deren Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung (damit auch zur Sicherstellung von Feuerwehreinsätzen) erforderlich sei.

14

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger tritt der Auffassung der Beklagten im Berufungsverfahren entgegen, ohne aber selber einen Antrag gestellt zu haben.

16

Der Senat hat im Wege der Beweisaufnahme den Wohnweg G. -Weg sowie die Straße G. -Weg vor Ort in Augenschein genommen sowie Vertreter der Berufsfeuerwehr der Beklagten zu Einsatzmöglichkeiten vor Ort gehört.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

18

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2005 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück, Flurstücke H. und I., wird nicht durch die Straße G. -Weg als Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen und zählt daher in Bezug auf die Anbaustraße G. - Weg nicht zu den beitragspflichtigen Grundstücken.

19

Das bereits durch die J. -Str. erschlossene Grundstück des Klägers wäre auch durch die Straße G. -Weg im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, wenn der unbefahrbare Wohnweg G. -Weg eine Erschließungsfunktion bis zum Grundstück des Klägers besitzt und daher neben dieser Sekundärerschließung durch ihn selbst zugleich eine Primärerschließung durch die Anbaustraße G. -Weg vermittelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden an unbefahrbaren Wohnwegen gelegene Grundstücke durch die Anbaustraße, in die der Weg einmündet, erschlossen, wenn sie wegen der ihnen durch diese Straße in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg verschafften verkehrsmäßigen Erreichbarkeit nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar sind (BVerwG, Urteile vom 29.4.1988 - 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 = DVBl. 1988, 901 = DÖV 1988, 791 = KStZ 1988, 207 = NVwZ 1988, 1134 [BVerwG 29.04.1988 - BVerwG 8 C 24.87]; vom 1.3.1996 - 8 C 26.94 - KStZ 1997, 198 und vom 17.6.1998 - 8 C 34.96 - DVBl. 1998, 1225 = KStZ 1999, 54 = ZMR 1998, 804). Dabei müssen bei der Prüfung des Erschlossenseins andere das Grundstück bereits erschließende Anlagen jeweils hinweggedacht werden (BVerwG, st. Rspr. , z.B. Urteile vom 26.9.1983 - 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41, 45[BVerwG 26.09.1983 - 8 C 86/81] = DVBl. 1984, 184 = DÖV 1984, 115 = NVwZ 1984, 172 = NStV-N 1983, 340 und vom 17.6.1998 - 8 C 34.96 - a. a. O). Der erkennende Senat (Beschluss vom 21. Juli 2000 - 9 M 566/99 - NVwZ-RR 2001, 53 [BVerwG 26.09.1983 - BVerwG 8 C 86.81] [OVG Niedersachsen 21.07.2000 - 9 M 566/99] = NdsRpfl 2001, 93 sowie Urteil vom 28. März 2001 - 9 L 442/00 - ) hat in Auslegung des § 5 Abs. 1 NBauO ausgeführt, "dass aus Gründen des Brandschutzes Wohngrundstücke über einen unbefahrbaren Wohnweg in Verbindung mit der öffentlichen Straße, in die dieser einmündet, nur dann noch als erschlossen angesehen werden können, wenn die Entfernung zwischen dem möglichen Standort für ein Feuerwehrfahrzeug und dem jeweiligen Wohngrundstück nicht mehr als 50 m beträgt." Nach den im vorliegenden Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen muss dieser Standort im Interesse eines wirksamen Brandschutzes mindestens 4,20 m breit sein.

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Allerdings sind weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer Hinsicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der DIN 14090 ebenso wenig abzuleiten wie aus § 3 Abs. 2 DVNBauO zu § 6 NBauO. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass innerhalb der 50 m Grenze eine für die Feuerwehr erforderliche Bewegungsfläche in einer Breite von mindestens 7 m (DIN 14090) bzw. 6 m (§ 3 Abs. 2 DVNBauO zu § 6 NBauO) vorhanden sein müsse, die im vorliegenden Fall aber erst in einer Entfernung von etwa 70 m zur Grundstücksgrenze und damit erst bei mehr als 50 m gewährleistet sei. Der Senat stellt hinsichtlich der für den Aufstellort eines Feuerwehrfahrzeugs zu bestimmenden flächenmäßigen Mindestbedingungen weder auf die DIN 14090 noch auf § 3 Abs. 2 DVNBauO ab. Die DIN 14090 enthält allgemeine Grundsätze für die Ausführung von Flächen für die Feuerwehr auf Baugrundstücken (Ziffer 1 Anwendungsbereich der DIN 14090). Nach den allgemeinen Erläuterungen im Anhang A zur DIN 14090 soll die Norm die im Baurecht geforderten Flächen auf dem Grundstück, die für die Rettung von Menschen und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten notwendig sind, begrifflich und maßlich fassen. Gemäß Nr. 3.4. der DIN 14090 handelt es sich bei den Bewegungsflächen um

"befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsflächen direkt oder über Zufahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten sowie der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein."

21

Nach Ziffer 4.4.1 der DIN 14090 müssen Bewegungsflächen für jedes nach der Ausrückeordnung vorgesehene Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m groß sein. Aus der Definition der Bewegungsflächen sowie aus dem angegebenen Anwendungsbereich einschließlich der Erläuterungen wird deutlich, dass die DIN 14090 Anforderungen für Flächen auf Baugrundstücken aufstellt, die der Feuerwehr für ihren Einsatz dienen sollen. Die DIN 14090 ist daher auf Verkehrsflächen nicht übertragbar und stellt an sie keine flächenmäßigen Anforderungen. Ebenso verhält es sich mit § 3 DVNBauO, der die Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem Baugrundstück (vgl. § 6 NBauO) betrifft.

22

Im vorliegenden Fall ist der G. -Weg im Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen und dient daher von seiner Funktionsbestimmung her ausschließlich der Verkehrsführung. Als Fläche ist er nicht von vornherein auch für den Einsatz der Feuerwehr vorgesehen. Damit stellen weder die DIN 14090 noch § 3 Abs. 2 DVNBauO bei einem Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen auf dem G. -Weg in nächstgelegener Entfernung zum Grundstück des Klägers Anforderungen an die dafür erforderlichen Flächen.

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Allerdings muss im Interesse eines wirksamen Brandschutzes gefordert werden, dass die für die Feuerwehr verfügbaren Bewegungsflächen insgesamt so bemessen sind, dass von einem möglichst nahen Aufstellort des Feuerwehrfahrzeugs am G. -Weg eine wirksame Brandbekämpfung auf dem Grundstück des Klägers gewährleistet werden kann. Zu diesem Erfordernis hat der Senat in der mündlichen Verhandlung die Vertreter der Berufsfeuerwehr der Beklagten vor Ort angehört. Bezogen auf einen Feuerwehreinsatz über den G. -Weg erklärten diese, dass sie aufgrund der durch ihre ständige Einsatzpraxis gewonnenen Erkenntnisse mit einem Feuerwehrfahrzeug nicht bis zum Ende des mit Kraftfahrzeugen befahrbaren östlichen Teils des G. -Wegs fahren würden. Aus ihrer persönlichen Erfahrung als Leiter von Löscheinsätzen wüssten sie, dass die dort tatsächlich vorhandene Breite des G. -Wegs für einen effektiven Löscheinsatz mit Hilfe eines Feuerwehrfahrzeugs nicht ausreichend sei. Die dort zur Verfügung stehende Breite von etwa 3,40 m sei zu gering, um die Einsatzmöglichkeiten des Feuerwehrfahrzeugs effektiv zu entfalten. Denn dafür benötige man bei einem 2,50 m breiten Feuerwehrfahrzeug sowie einer Bewegungsfläche auf jeder Seite des Fahrzeugs von jeweils 1 m unter Berücksichtigung der Ausdehnung bei geöffneten Fahrzeugtüren insgesamt eine Einsatzbreite von mindestens 4,20 m. Die tatsächlich an dieser Stelle im G. -Weg vorgefundene Breite von ca. 3,40 m biete keinerlei Rangiermöglichkeiten, wenn man mit dem Feuerwehrfahrzeug erst mal bis zum Ende der Straße G. -Weg und damit zum Anfang des unbefahrbaren Wohnwegs G. -Weg gefahren sei. Dadurch würden etwaige andere Rettungseinsätze blockiert. Um einen wirkungsvollen Löscheinsatz für das Grundstück des Klägers sicherzustellen, würden sie ein Feuerwehrfahrzeug ausschließlich an der Stelle im G. -Weg aufstellen, die über die Mindestbreite von 4,20 m hinausgehe, mithin dort, wo sich die Straße G. -Weg in südwestliche und nordöstliche Richtung T-förmig verzweige.

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Diese Bedingungen für einen ungehinderten Einsatz eines Feuerwehrfahrzeugs haben die erfahrenen Einsatzleiter der Feuerwehr zur Überzeugung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Daraus folgt, dass das nordöstliche - ca. 3,40 m breite - Ende der Straße G. -Weg als Aufstellort für ein Feuerwehrfahrzeug wegen Unterschreitens der Mindestbreite von 4,20 m ausscheidet. Der danach vom veranlagten Grundstück aus nächstgelegene ausreichend breite Aufstellort für ein Feuerwehrfahrzeug findet sich demnach erst in dem Bereich, wo sich die Straße G. -Weg T-förmig teilt. Dieser Aufstellort ist jedoch weiter als 50 m von dem veranlagten Grundstück entfernt. Damit kann von diesem Aufstellort ein effektiver Brandschutz in Bezug auf das veranlagte Grundstück wegen der zu großen Entfernung nicht mehr sichergestellt werden. Eine Erschließung des veranlagten Grundstücks über die Anbaustraße G. -Weg unter Vermittlung des Wohnwegs scheidet daher aus.