Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.2009, Az.: 12 LC 277/07
Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer von einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland; Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/126/EG bei einer Aberkennung des Führerscheins vor dem 19. Januar 2009; Eingeschränkte Auslegung der Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG und Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.05.2009
- Aktenzeichen
- 12 LC 277/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 14753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0527.12LC277.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 04.05.2007 - AZ: 2 A 118/06
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Abs. 2 91/439/EWG
- Art. 8 Abs. 4 91/439/EWG
- § 28 FeV
- § 46 FeV
Amtlicher Leitsatz
Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
medizinisch-psychologisches Gutachten
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Kläger war Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 8. April 2001 führte er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Gegenüber den eine Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten gab er an, seit ca. einem Monat gelegentlich Ecstasy zu konsumieren. Dies mache er hauptsächlich, um besser tanzen zu können. Des Weiteren würde man mit Ecstasy entspannter Autofahren. Die daraufhin veranlasste Entnahme einer Blutprobe erbrachte den Nachweis der Einnahme von Amphetamin/Methamphetamin.
Am 18. Mai 2002 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol (1,05 Promille) und verursachte dabei einen Unfall. Einen Tag später verkaufte er zwei Ecstasy-Tabletten gewinnbringend, weitere 68 Ecstasy-Tabletten hatte er in Besitz. Wegen dieser Vergehen wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 12. Dezember 2002 - 2 Ds (215 Js 29411/02) 197/02 -, rechtskräftig seit dem 20. Dezember 2002, u. a. wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheitsfahrt und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt sowie wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Ferner wurde ihm seine Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen und sein Führerschein eingezogen.
Am 18. März 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zur Klärung bestehender Eignungszweifel ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 7. April 2003 unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg sowie die aktenkundig gewordene Fahrt vom 8. April 2001 unter dem Einfluss berauschender Mittel die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur der Frage an, ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Alkohol, Arzneimittel, Betäubungsmittel pp.) führen werde bzw. ob als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten. Das daraufhin vom TÜV Nord in B. unter dem 26. Mai 2003 erstellte Eignungsgutachten kam u. a. zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen Anhaltspunkte für einen erst kürzlich erfolgten Ecstasy-Konsum vorlägen. Der Nachweis von MDMA spreche daher gegen die Angabe des Klägers, seit April 2001 drogenabstinent zu leben. Es sei zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen bzw. Alkohol führen werde. Unter Bezugnahme auf diese gutachterlichen Feststellungen lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Juni 2003 ab.
Den weiteren Antrag des Klägers vom 24. Juli 2003 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2004 ab, nachdem der Kläger der unter dem 20. August 2003 ergangenen Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, welche auf die gleichen Eignungszweifel gestützt war wie die vorherige Gutachtenanforderung, ungeachtet der vorgelegten Einverständniserklärung nach mehrfacher Fristsetzung nicht nachgekommen war.
Am 4. November 2005 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger am 10. Oktober 2005 auf der Bundesautobahn 9 in eine Verkehrskontrolle geraten war und hierbei einen am 3. August 2005 auf ihn ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik der Klasse B, in dem der Wohnsitz des Klägers mit "Bad Rothenfelde" vermerkt ist, vorgelegt hatte. Daraufhin ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und nahm zur Begründung u. a. Bezug auf die dem Kläger bereits bekannten vorangegangenen Anordnungen und die darin geäußerten Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden könne. Nachdem der Kläger hatte erklären lassen, er halte die Gutachtenaufforderung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für rechtswidrig, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Kläger das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und gab ihm auf, den Führerschein unverzüglich zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen. Zur Begründung nahm er Bezug auf den der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 12. Dezember 2002 zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die bereits früher gestellten, abschlägig beschiedenen Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und das vorliegende medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord vom 26. Mai 2003. Danach bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12. Dezember 2005 sei der Kläger nicht nachgekommen, so dass davon auszugehen sei, dass er durch die Nichtvorlage des Gutachtens ihm bekannte Eignungsmängel verbergen wolle.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2006 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, abzuerkennen, sofern er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei der Fall, wenn zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Die Eignung sei ferner bei der Einnahme von Betäubungsmitteln ausgeschlossen, wobei schon der labormedizinische Nachweis des einmaligen Konsums so genannter harter Drogen genüge. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründeten, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei, so fänden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die § 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Danach ordne die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen - hier der Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten oder zu klären sei, ob der Betroffene - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnehme. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser darauf - wie vorliegend geschehen - bei der Anordnung hingewiesen worden sei. Die gegenüber dem Kläger ergangene Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte aufgrund der Weigerung des Klägers, ein derartiges Gutachten beizubringen, berechtigt gewesen sei, auf dessen Nichteignung zu schließen. Hier bestünden begründete Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum einen aufgrund der Tatsache, dass er am 18. Mai 2002 unter Alkoholeinfluss (1,05 Promille) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und infolge seiner Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Im Anschluss daran sei das eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord vom 26. Mai 2003 zu dem Schluss gekommen, dass bei dem Kläger eine hohe Alkoholverträglichkeit vorliege. Da der Kläger keine Angaben zur etwaigen Änderung seines Trinkverhaltens gemacht habe, sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch 1 1/2 Jahre nach der Begutachtung Anhaltspunkte für ein alkoholmissbräuchliches Verhalten des Klägers gesehen habe. Zweifel an der Fahreignung des Klägers würden zum anderen dadurch genährt, dass dieser am 8. April 2001 unter dem Einfluss von Amphetaminen/Methamphetaminen (Ecstasy) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Einstellung und seines Verhaltens hinsichtlich des Konsums von Drogen bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss seien nicht ersichtlich. Die schlichte Behauptung, seit "vielen Jahren" kein Ecstasy mehr zu konsumieren, werde bereits durch die gutachterlichen Feststellungen des TÜV Nord zumindest für den Zeitraum bis Mai 2003 widerlegt. Auch für die Zeit danach könne von einer Kraftfahreignung des Klägers nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Der Rückgriff auf diese die Eignungszweifel begründenden Tatsachen sei dem Beklagten auch nicht dadurch verwehrt gewesen, dass dem Kläger am 3. August 2005 in der Tschechischen Republik eine EU-Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sei. Zwar bestehe grundsätzlich die Pflicht, den in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, die innerstaatlichen Vorschriften könnten aber zu Lasten eines Führerscheininhabers auch aufgrund von Vorkommnissen angewandt werden, die bereits vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten seien, wenn die festgestellten Mängel - wie im Falle einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Alkoholproblematik und einer hier noch hinzutretenden Drogenproblematik - in die Gegenwart fortwirkten. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entgegen, denn der Kläger habe im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis weder seinen ordentlichen (Zweit-)Wohnsitz im Ausstellungsstaat (Tschechische Republik) begründet noch sich zuvor einer medizinisch-psychologischen Eignungsbeurteilung bei den dortigen Stellen unterzogen. Der Kläger habe nach eigenen Angaben über einen Bekannten in der Tschechischen Republik lediglich einen Zweitwohnsitz anmelden lassen, ohne dort jedoch tatsächlich gelebt, d. h. dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhalten zu haben. Hinzukomme, dass der Zweitwohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis erst ca. zwei Monate bestanden habe, mithin der Mindestzeitraum nach Art. 7 Abs. 1 b i. V. m. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von 185 Tagen noch nicht erreicht gewesen sei. Die von den tschechischen Stellen veranlasste ärztliche Untersuchung des Klägers unmittelbar vor der Fahrprüfung vermöge die aufgrund des Alkohol- und Drogenmissbrauchs angezeigte medizinisch-psychologische Untersuchung nicht als gleichwertig zu ersetzen. Davon unabhängig könnten die deutschen Fahrerlaubnisbehörden zumindest in den Fällen, in denen der Betroffene seine EU-Fahrerlaubnis - wie vorliegend - rechtsmissbräuchlich erworben habe, eine Fahreignungsüberprüfung nach deutschem Recht anordnen bzw. aus der Ablehnung einer solchen Überprüfung die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen ziehen, und sei dem Betroffenen eine Berufung auf die uneingeschränkte Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis versagt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen und das Verlangen nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens über die Tatsachen, die zeitlich vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat lagen, nicht berechtigt sei. Davon könne auch nicht in so genannten "Missbrauchsfällen" abgewichen werden. Nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seien keine neuen Erkenntnismittel bzw. Vorfälle eingetreten, aus denen sich ergeben könnte, dass in seiner Person weiterhin eine fahreignungsrelevante Alkohol- oder Drogenproblematik bestehe. Er habe seinen Lebenswandel geändert. Alkohol und Drogen würden nicht konsumiert; Alkohol zumindest nicht in relevanten Mengen oder einer gewissen Regelmäßigkeit. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur des so genannten Führerscheintourismus/Missbrauchs stehe auch entgegen, dass am 19. Januar 2007 die Richtlinie 2006/126/EG in Kraft getreten sei, welche mit ihren Regelungen entweder erst ab dem 19. Januar 2009 oder tatbestandlich nur für Fahrerlaubnisse einschlägig sei, die ab dem 19. Januar 2007 erteilt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Mai 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und tritt der Berufung entgegen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unbegründet.
Für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl I S. 2412), und die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3716). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl L 284 vom 31. Oktober 2003 S. 1). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), so genannte 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Absätze 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009.
Die Aberkennungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 und 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.
Von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers konnte der Beklagte auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV ausgehen. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen und dass der Betroffene bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Beides war hier der Fall.
Die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens waren erfüllt. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidungen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend unter Berufung auf die dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 12. Dezember 2002 zugrundeliegenden Tatsachen (Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss von 1,05 Promille) und im Hinblick auf die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Nord vom 26. Mai 2003 getroffenen Feststellungen ausgeführt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Beim Kläger war im April 2001 die Einnahme von Amphetamin/Methamphetamin (Ecstasy) festgestellt worden. Zudem war im Mai 2003 das Gutachten des TÜV Nord zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen Anhaltspunkte für einen erst kürzlich erfolgten Ecstasy-Konsum vorlägen und der Nachweis von MDMA gegen die Angabe des Klägers spreche, seit April 2001 drogenabstinent zu leben; es sei zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen bzw. Alkohol führen werde. Danach konnte der Beklagte von einem fortbestehenden Klärungsbedarf ausgehen. Ob auch die Voraussetzungen von § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV erfüllt waren, kann danach dahinstehen. Die vom Beklagten ausgesprochene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wurde den inhaltlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV gerecht. Auf die sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Folgen einer Nichtbeibringung ist der Kläger ebenfalls hingewiesen worden.
Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Fall des Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 26.07 -, DAR 2009, 212 und - 3 C 38.07 -, zfs 2009, 233) ausgeführt:
"Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß Absatz 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach Absatz 4 Nr. 3 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 ferner nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Im Hinblick auf die Auslegung, die der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz bis dahin in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden hatte ..., konnte der Beklagte nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass er dem Kläger die in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl musste er sicherstellen, dass der Kläger, sollte sich seine fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon war es dem Beklagten nicht verwehrt, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei war er an die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens gebunden, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehört. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Klärung von Eignungszweifeln mit von ihm zu tragenden Kosten verbunden ist; denn er ist es, der sich der Geltung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Inland berühmt.
War dem Beklagten somit der Weg zu einem förmlichen Aberkennungsverfahren eröffnet, bedarf es keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteile vom 9. September 2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660 und vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -)."
Der Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, stand der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nicht entgegen. Die Maßnahme war gemeinschaftsrechtlich zulässig, obwohl die sie auslösenden Eignungszweifel an ein Verhalten anknüpften, das zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis lag. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Urteilen wie folgt ausgeführt:
"Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäische Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden, außerdem hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Richtlinie gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
...Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung gegebenenfalls die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 erneut bekräftigt (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und Rs. C 334/06 bis C 336/06, Zerche u.a. Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 Rs. C-227/05, Halbritter Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 Rs. C-340/05, Kremer Slg. I-98 Rn. 27).
Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann er diese Befugnis aber nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006 Rs. C-227/05, Halbritter a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006 Rs. C-340/05, Kremer a.a.O. Rn. 35). Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 26. Juni 2008 Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. a.a.O. Rn. 61 f., unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. September 2006 Rs. C-340/05, Kremer a.a.O. Rn. 37) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten ( Urteil vom 26. Juni 2008 Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. a.a.O. Rn. 63 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-476/01, Kapper Slg. I-5205 Rn. 77 und die Beschlüsse vom 6. April 2006 Rs. C-227/05, Halbritter Rn. 28 und vom 28. September 2006 Rs. C-340/05, Kremer Rn. 30, jeweils a.a.O.). Vielmehr sind die genannten Vorschriften als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen.
...Ein Zugriffsrecht des Mitgliedstaats besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. In seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es nach Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Der Europäische Gerichtshof verweist zur Begründung auf den Beitrag, den die Wohnsitzvoraussetzung zur Bekämpfung des Führerscheintourismus zu leisten habe, nachdem eine vollständige Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen zu den Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung bislang fehle. Zudem sei diese Voraussetzung unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu überprüfen. Auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu (Urteile vom 26. Juni 2008 Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. a.a.O. Rn. 68 ff. sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. a.a.O. Rn. 65 ff.)."
Die in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen für eine nach dem Gemeinschaftsrecht zulässige Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis lagen hier vor. Aus dem Führerschein, der dem Kläger am 3. August 2005 in der Tschechischen Republik ausgestellt wurde, ergab sich, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Die in diesen Urteilen aufgestellten Grundsätze sind ungeachtet dessen anwendbar, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung wie ausgeführt der ihres Erlasses ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen oben zitierten Entscheidungen ausgeführt:
"Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 Rs. C-415/93, Bosman Slg. I-4921 Rn. 141). Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht."
Ferner heißt es dort:
"Ebenso ist es unerheblich, dass im Recht der Tschechischen Republik zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger dort sein neuer Führerschein ausgestellt wurde, das in der Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine neue Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die dort vor dem 1. Juli 2006 erteilt worden waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. a.a.O. Rn. 67)."
Die weitere Anordnung, den tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Aberkennungsvermerks vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV.