Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2009, Az.: 4 LB 188/08
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) aufgrund des Vorliegens einer bloßen Einkommensschwäche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.05.2009
- Aktenzeichen
- 4 LB 188/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 17424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0512.4LB188.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 12.07.2006 - AZ: 3 A 2950/05
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV
- § 6 Abs. 3 RGebStV
Fundstellen
- NVwZ-RR 2009, 847
- NdsVBl 2009, 323-325
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die bloße Einkommensschwäche als solche führt im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
- 2.
Eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls ist von vornherein in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt.
- 3.
Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV kann nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Ausbildungsförderung erhalten, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, nach § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Gründe
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die Klägerin, die bei der GEZ als Rundfunk- und Fernsehteilnehmerin gemeldet war, studierte an der Hochschule {B.} und bestand im Juli 2006 das erste Staatsexamen. Wegen eines Fachrichtungswechsels, der nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt worden war, erhielt sie für ihr Studium keine Ausbildungsförderung.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 beantragte die Klägerin, die bis Ende April 2005 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, bei dem Beklagten eine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Härtefall vorliege. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie von monatlichen Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von 380,-- EUR, monatlichen Sachbezügen im Wert von ca. 50,-- EUR und einem monatlichen Wohngeld in Höhe von 98,-- EUR. Diesen Einnahmen stünden die Miete in Höhe von monatlich 219,85 EUR und Krankenkassenbeiträge in Höhe von 55,69 EUR entgegen.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 30. Juni 2005 ab. Die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls lägen - so der Beklagte - nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen aus finanziellen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erteilen sei, in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - abschließend geregelt. Die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV stelle keinen Auffangtatbestand dar, der stets eingreife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen. Nach einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls der Klägerin sei nicht erkennbar, dass ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber so nicht geregelt hätte, wenn er dessen Folgen gekannt hätte.
Die Klägerin hat daraufhin am 19. Juli 2005 Klage erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Sie wohne nicht bei ihren Eltern und erhalte für ihre zweite Ausbildung keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Deshalb habe sie einen Härtefallantrag gestellt. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie von monatlich ca. 250,-- EUR, die ihr von ihrem Einkommen in Höhe von 528,-- EUR nach Abzug von Miete und Krankenversicherungsbeitrag verblieben. Während des Examens sei sie gehindert gewesen, Geld hinzuzuverdienen. Da sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse Ausbildungsförderung hätte erhalten können und Leistungen nur wegen ihres Zweitstudiums ausgeschlossen seien, müsse sie den Empfängern der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen gleichgestellt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30 Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertieft.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Juli 2006 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletzt sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge aus § 6 RGebStV. Da die Klägerin nicht Empfängerin von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewesen sei, scheide eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV allerdings aus. Im Hinblick auf die eindeutige Begrenzung des Kreises der Begünstigten und des Fehlens einer Regelungslücke komme auch eine analoge Anwendung dieser Norm nicht in Betracht. Zugunsten der Klägerin greife jedoch § 6 Abs. 3 RGebStV ein, wonach die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen eine Befreiung erteilen könne. Diese Norm bilde einen Auffangtatbestand, der jedenfalls dann Anwendung finde, wenn eine Befreiung nach einem der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht möglich sei, eine vergleichbare Bedürftigkeit aber vorliege. Die Anwendung der Härtefallregelung komme daher auch für Studierende, die keine Ausbildungsförderung erhielten, in Betracht. Die Beschränkung des Kreises der Begünstigten in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV auf Empfänger von Ausbildungsförderungsleistungen sei nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt. Eine Absicht des Gesetzgebers, alle nicht geförderten Studenten auch von der Möglichkeit einer Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV auszuschließen, sei nicht erkennbar. Bei der Klägerin sei ein besonderer Härtefall auch gegeben. Ausgehend von den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes belaufe sich der Bedarf der Mitglieder der Vergleichsgruppe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV auf monatlich 585,-- EUR. Wenn das Studium der Klägerin förderungsfähig gewesen wäre, hätte sie aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in dieser Höhe gehabt. Das Einkommen der Klägerin habe diesen Bedarfssatz in dem hier maßgeblichen Zeitraum aber nicht nur geringfügig unterschritten, da der Klägerin lediglich ein Einkommen von monatlich 525,-- EUR zur Verfügung gestanden habe. Damit liege ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor. Da das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sei, könne die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch beanspruchen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 29. April 2008 (4 LA 125/07) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat.
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV lägen nicht vor. Die Klägerin sei in dem hier relevanten Zeitraum zwar Studentin gewesen, habe aber keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Dieser Umstand dürfe nicht durch die Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV umgangen werden. Diese Norm sei auf besondere Härtefälle beschränkt und daher schon systematisch nicht einschlägig. Die Härtefallregelung erfasse nur solche Fälle, die in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht aufgeführt seien, und finde daher auf Studenten, die keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, keine Anwendung. Überdies sei zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 1 RGebStV eine Ausschlusswirkung für die Fälle entfalte, in denen ein Rundfunkgebührenschuldner staatliche Leistungen beantragt habe, diese aber abgelehnt worden seien. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass ein besonderer Härtefall vorliege. Das Einkommen der Klägerin dürfte zwar mit dem Einkommen anderer in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführter Leistungsempfänger vergleichbar sein. Dies begründe jedoch keinen besonderen, atypischen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Außerdem stehe die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV im behördlichen Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 12. Juli 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit folgender Begründung: Sie habe nach § 6 Abs. 3 RGebStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Juni (gemeint ist 1. Mai) 2005 bis zum 30. April 2006. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter einem besonderen Härtefall eine Konstellation zu verstehen, die den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV genannten Fällen ähnlich sei und in der es deshalb nicht als hinnehmbar erscheine, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu versagen. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag stütze diese Auffassung. Überdies sei unstreitig, dass ihre allgemeinen Lebensumstände denen der Vergleichsgruppe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV in dem hier relevanten Zeitraum entsprochen habe. Zudem habe auch ein besonderer Härtefall vorgelegen. Sie habe sich ab August 2005 auf die Abschlussprüfungen, die bis Dezember 2005 stattgefunden hätten, vorbereitet. Danach habe sie ihre Examensarbeit angefertigt. Somit war sie daran gehindert, ihre Einkommenssituation durch einen entsprechenden Hinzuverdienst zu verbessern. Folglich habe sie sich in einer finanziellen Notsituation befunden. Diese Umstände hätte der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Die in Verfahren der Massenverwaltung regelmäßig notwendige typisierende Betrachtung habe den Beklagten nicht von der nach § 6 Abs. 3 RGebStV erforderlichen Einzelfallprüfung entbunden. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 RGebStV einen abschließenden Katalog von Befreiungstatbeständen aufgestellt habe, ändere nichts daran, dass für die Feststellung, ob ein besonderer Härtefall vorliege, in gewissem Umfang eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Das folge nicht zuletzt daraus, dass das Recht auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dem Grundsatz der sozialen Fürsorge entspringe. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ein Verpflichtungsurteil gefällt habe, weil das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ein intendiertes Ermessen sei und Umstände, die eine Ablehnung des Befreiungsantrags hätten begründen können, nicht vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat gemäß § 130 a Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006.
Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 61) - RGebStV - genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem o. g. Zeitraum weder die dort genannten Sozialleistungen bezogen noch einen der übrigen Tatbestände erfüllt hat. Die Klägerin hat insbesondere keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV) erhalten. Die Klägerin kann auch mit der Begründung, ihr Einkommen habe in dem o. g. Zeitraum unter dem Höchstsatz für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gelegen, keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV verlangen, weil die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände nach Sinn und Zweck des Regelungswerks abschließend sind und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung über Befreiungsanträge an die Bescheide über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen, durch die nach § 6 Abs. 2 RGebStV die Befreiungsvoraussetzungen nachzuweisen sind, gebunden sind (st. Rechtsprechung. d. Senats, vgl. u. a. Senatsbeschl. v. 28.1.2009 - 4 PA 95/08 -). In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704; Bay. VGH, Beschl. v. 9.1.2009 - 7 ZB 07.3470 -; OVG Rh.-Pf. , Beschl. v. 1.2.2008 - 7 D 11158/07 - Senatsbeschl. v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 -).
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, aufgrund ihrer finanziellen Situation nach § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 ( a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vertragsschließenden Länder mit dem nun geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens angestrebt haben, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesichts dieses Normzwecks, der in § 6 RGebStV klar zum Ausdruck komme, könne die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Dieses Auslegungsergebnis stehe mit höherrangigem Recht im Einklang. Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) trügen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumten.
Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält § 6 Abs. 3 RGebStV keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen, da ansonsten die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachgewiesene Fälle der Bedürftigkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV umgangen und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen und die teilweise umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden, in Frage gestellt würde (ebenso VGH Bad.-Württ. , Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 -). Daher ist eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls von vornherein in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt (VGH Bad.-Württ. , Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 -; OVG Schl.-Hol. , Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 8/07 -; OVG Nordrh.-Westf. , Beschl. v. 3.6.2007 - 16 E 294/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 18.7.2006 - 12 LC 87/06 -).
Demzufolge kann ein besonderer Härtefall hier nicht bejaht werden, weil die Klägerin sich in dem Zeitraum, für den sie eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt hat, in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befunden und damit zu dem von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehört hat (ebenso VGH Bad.-Württ. , Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 -; Bay. VGH, Beschl. v. 9.1.2009 - 7 ZB 07.3470 -). Dass sie wegen eines nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannten Studienrichtungswechsels in diesem Zeitraum keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat, ist - wie eingangs dargelegt - unerheblich, da die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Ausbildungsförderung erhalten, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, nach § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dass diese Auslegung der hier einschlägigen Normen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang steht, ist angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 (a.a.O.) nicht zu bezweifeln. Schon der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 (12 LC 87/06) ausdrücklich festgestellt, dass die hier vertretene Rechtsauffassung mit höherrangigem Recht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (ebenso VGH Bad.-Württ. , Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 -).