Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2009, Az.: 12 ME 324/08

Voraussetzungen für die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.05.2009
Aktenzeichen
12 ME 324/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 14862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0512.12ME324.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 15.10.2008 - AZ: 6 B 85/08

Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

Gründe

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes. Mit diesem hat das Gericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Aberkennung des Rechts, von seiner von der Slowakischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

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Dem Antragsteller wurde 1997 die deutsche Fahrerlaubnis (Klasse 3 alt) erteilt. In den Jahren 1997 bis 2006 wurde der Antragsteller mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 20. Januar 2006 (BAK von 2,38 Promille), verurteilt. Ihm wurde seinerzeit die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt. Am 30. Juni 2008 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle einen von der Slowakischen Republik am 22. Januar 2008 ausgestellten Kartenführerschein vorgelegt hatte. In diesem finden sich zum Wohnsitz keine Angaben.

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Daraufhin stellte der Antragsgegner mit Verfügung vom 30. Juli 2008 fest, dass die ausländische Fahrerlaubnis des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werde und erkannte ihm das Recht ab, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, den (slowakischen) Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit 2001 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in B. gemeldet und seit dem 15. Oktober 2007 dort auch beschäftigt sei. Zwar seien nach der europäischen Führerscheinrichtlinie die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Dies gelte jedoch nur, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei ihrer Erteilung in dem die Ausstellung vornehmenden Mitgliedstaat gewohnt habe. Hier sei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller auch im Zeitpunkt der Erteilung des slowakischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es spreche alles dafür, dass der Antragsgegner entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie verpflichtet sei, die slowakische Fahrerlaubnis des Antragstellers anzuerkennen. Zwar gäbe es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Fälle, in denen ausnahmsweise die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigert werden könne. Die insoweit geforderten Voraussetzungen - etwa sich aus dem Führerschein selbst ergebende oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Anhaltspunkte dafür, dass kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat gegeben war - lägen hier jedoch nicht vor.

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II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

6

Mit der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Zwar lägen auf den ersten Blick die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anerkennenspflicht nicht vor. Gleichwohl könne sich der Antragsteller nicht auf die gegenseitige Anerkennenspflicht zu berufen. Schon nach seinem eigenen Vorbringen habe er nämlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der slowakischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Ausweislich der Antragsschrift habe er seinen Wohnsitz erst am 18. Juni 2008 - und damit nach Erteilung der Fahrerlaubnis (23. Januar 2008) - in der slowakischen Republik angemeldet. Zudem habe er nie bestritten, dass er seit Oktober 2007 in B. arbeite. Auch dies belege aber, dass sein ordentlicher Wohnsitz - auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der slowakischen Fahrerlaubnis - in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in der slowakischen Republik gewesen sei. Auch wenn diese Tatsachen nicht aus dem Ausstellerstaat herrührten, seien sie zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr als der Führerschein selbst keine Angabe zum Wohnsitz enthalte. Darüber hinaus sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Antragsteller auf die Anerkennenspflicht berufe. Der Antragsteller, dessen Fahrerlaubnis in der Vergangenheit mehrfach wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden sei, sei jeweils kurze Zeit nach der Wiedererteilung einschlägig in Erscheinung getreten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller seit Jahren ein massives Alkoholproblem habe und den slowakischen Führerschein nur erworben habe, um in unzulässiger Weise die inländischen Vorschriften für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu umgehen. Er habe durch die vorangegangenen Wiedererteilungsverfahren gewusst, dass er abermals zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert werden würde. Um dem aus dem Weg zu gehen, habe er sich gezielt in die slowakische Republik begeben, um dort die Fahrerlaubnis ohne vergleichbaren Nachweis zu erlangen. Insgesamt sei die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern die Erfolgsaussichten der gegen die Entscheidung gerichteten Klage seien allenfalls als offen anzusehen. Deshalb habe das Verwaltungsgericht eine von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung vornehmen müssen. Diese müsse wegen des hohen Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu Lasten des Antragstellers ausgehen, da berechtigte Zweifel daran bestünden, dass dieser den hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen genüge.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Dabei geht der Senat davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung im Klageverfahren keinen Bestand haben wird.

8

Maßgebliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ist § 3 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung, aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis - wie dem Antragsteller - im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsgegner nach summarischer Prüfung mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht gleichwohl nicht berechtigt ist, der slowakischen Fahrerlaubnis des Antragsstellers die Anerkennung zu verweigern.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, dass der hier einschlägige Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237, S. 1, Führerscheinrichtlinie) grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität gebietet und der eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhaltende Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie - an den § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anknüpft - restriktiv auszulegend ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff , Beschl. v. 6.04.2006 - C 227/05 - "Halbritter", NJW 2006, S. 2173 , Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403). Nach Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Allerdings hat der EuGH im Falle "Kapper" dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff.) Durch diese Entscheidung wurde die seinerzeitige auf § 28 Abs. 5 FeV a.F. fußende Praxis der Bundesrepublik, wonach die Anerkennung in diesen Fällen nur auf Antrag und ggf. nach Überprüfung erfolgte, für europarechtswidrig erachtet. Zudem hat der EuGH in dem Urteil zum Verfahren "Wiedemann" und "Funk" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates sei zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403). Danach ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht berechtigt ist, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein mit der Begründung abzulehnen, nach Informationen des Aufnahmemitgliedstaates seien die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt. Vielmehr hat er die durch die Erteilung des Führerscheins ausgewiesene Prüfung des Ausstellermitgliedstaates grundsätzlich anzuerkennen. Lediglich wenn sich anhand von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen feststellen lässt, dass etwa die Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war, darf die Anerkennung verweigert werden (Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403). Solche aus der slowakischen Republik als Ausstellerstaat herrührende Informationen, die belegen, dass der Antragsteller dort keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, liegen aber selbst nach Darstellung des Antragsgegners hier nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller eine slowakische Anmeldebescheinigung vorgelegt, wonach er am 18. Juni 2007 seinen ordentlichen Wohnsitz in der slowakischen Republik angemeldet hat. Die Darlegungen des Antragsgegners - zur ununterbrochenen Meldung in B. und der dort bestehenden Arbeitstätte -, die auch nach Auffassung des Senates erhebliche Zweifel am Wohnsitz in der slowakischen Republik wecken, beruhen dagegen auf Ermittlungen der deutschen Behörden und damit des "aufnehmenden Staates". Wie dargelegt, geht der EuGH aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Richtlinie "dem Ausstellerstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden" (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403 , Urt. v. 26.06.2008 - C 336/06 -, "Zerche u.a." - DAR 2008, 459). Ein Recht des Aufnahmestaates bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit des Führerscheins die Anerkennung zu verweigern, ist explizit abgelehnt und dieser Staat stattdessen ausdrücklich darauf verwiesen worden, die Zweifel dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen und - wenn keine Abhilfe erfolgt - gegen diesen ein Verfahren nach Art. 227 EG einzuleiten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 - "Kapper", NJW 2004, S. 1725 ff. , Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403 , Urt. v. 26.06.2008 - C 336/06 -, "Zerche u.a." - DAR 2008, 459). Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Ablehnung der Anerkennung jedenfalls nicht allein auf Anhaltspunkte hinsichtlich des Wohnsitzes gestützt werden darf, die sich aus Ermittlungen der deutschen Behörden ergeben. Ob Sachverhalte, in denen sich aus Erklärungen des Antragstellers selbst entnehmen lässt, dass dieser das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat, mit den vom EuGH entschiedenen Fällen, in denen sich dieses aus dem Führerschein ergibt, gleichgestellt werden können (vgl. dazu Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg v. 23.09.2008 - 10 S 1037/07 -, DAR 2008, S. 718), kann dahinstehen. Anders als der Antragsgegner geltend macht, liegt dieser Fall hier nämlich nicht vor. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift tatsächlich vorgetragen, der Antragsteller habe am 18. Juni 2008 - und damit erst nach Ausstellung des Führerscheins im Januar 2008 - seinen ordentlichen Wohnsitz in der Slowakei gemeldet. Es erscheint aber plausibel, wenn sie nunmehr geltend macht, dabei handele es sich um ein Schreibversehen und die Anmeldung sei am 18. Juni 2007 erfolgt. Auch die seinerzeit als "Anlage 1" beigefügte Anmeldebestätigung, die von der Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als Beweis in Bezug genommen wurde, weist als Ausstellungsdatum den 18. Juni 2007 aus.

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Entgegen der Darstellung des Antragsgegners darf sich der Antragsteller - trotz des naheliegenden Rechtsmissbrauchs - voraussichtlich auch auf den Anerkennungsgrundsatz berufen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DVBl. 2009, S. 190) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 21.01.2009 - 1 B 438/08 -, DAR 2009, S. 163) schätzt auch der erkennende Senat in Anbetracht der neueren Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit als gering ein, dass der EuGH in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen Ermittlungen Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt. In dem Fall "Wiedemann" und "Funk" hat der EuGH die Vorlagefragen des VG Sigmaringen und des VG Chemnitz, die ausdrücklich darauf gerichtet waren, zu klären, ob eine Anerkennung auch erfolgen müsse in Fällen der "gezielten Täuschung"/"rechtsmissbräuchlich erlangten Fahrerlaubnis" bzw. Fällen, in denen "aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis nur die strengen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens umgangen werden sollen", umformuliert (vgl. Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403). Im Urteil erfolgten dann keine Aussagen zu dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs bzw. der Umgehung, sondern der EuGH konnte - wie auch in den zuvor entschiedenen Verfahren - die (umformulierten) Vorlagefragen allein unter dem Aspekt der Verteilung der Kompetenz auf den den Führerschein ausstellenden Staat bzw. den aufnehmenden Staat beantworten. Dabei hat er explizit darauf abgehoben, dass für die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes allein der Ausstellerstaat zuständig ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht als der Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen zu jenem Verfahren ausdrücklich von einer "eindeutigen Täuschungsabsicht" der Betreffenden ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund vorgeschlagen hat, dass eine Anerkennung verweigert werden dürfe, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen worden, die Wiedererteilung von einem medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht worden sei und in dem Ausstellungsstaat keine Tests von vergleichbarem Niveau gefordert würden. Dass der EuGH dem nicht gefolgt ist, deutet darauf hin, dass er jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden von einer Anerkennenspflicht des von den slowakischen Behörden ausgestellten Führerscheins ausgehen wird. Zwar mag man - wie der Antragsgegner - dieses Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit als unbefriedigend empfinden, es ergibt sich aber aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Auslegung des EuGH. Dass der Gerichtshof die Auswirkungen seiner Rechtsprechung nicht bedacht hat, kann ihm nicht unterstellt werden.