Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 21.01.2015, Az.: 5 A 8219/14

Bereitschaftsdienst; Facharzt; Teilzeittätigkeit; Überstunden; Weiterbildung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
21.01.2015
Aktenzeichen
5 A 8219/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Verlängerung einer in Teilzeit erfolgenden Facharzt-Weiterbildung entfällt nicht aufgrund der Ableistung von Nachtdiensten, Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am F. geborene Klägerin erhielt nach dem Studium der Medizin am 03.12.2010 die Approbation als Ärztin. Nach dem Abschluss der Promotion begann sie am 01.01.2011 ihre Weiterbildung zur Fachärztin in der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie an der G. (H.). Im dem bis zum 31.12.2016 befristeten Arbeitsvertrag, unterschrieben am 09.08.2012, heißt es in § 2, letzter Absatz:

„Die Ärztin ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

§ 4 lautet: „Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten (zurzeit 42,00 Stunden in der Woche).“

Wegen der Geburt ihres Kindes unterbrach die Klägerin ihre Weiterbildung durch Inanspruchnahme von Elternzeit. Sie nahm die Weiterbildung am 12.08.2013 wieder auf. In dem von der Klägerin mit der G. geschlossenen Änderungsvertrag vom 01.04.2013 wurde § 4 des Arbeitsvertrages wie folgt abgeändert:

„Die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit beträgt vorübergehend in der Zeit vom 12.08.2013 bis zum 12.08.2015 80 % (zurzeit 33,6 Stunden in der Woche) der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend Vollbeschäftigten.“

Beiden Arbeitsverträgen liegen gemäß § 2 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV Ärzte), der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) sowie die Tarifverträge, die den TV-Ärzte und den TVÜ-Ärzte ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder und für das Land Niedersachsen gilt, zugrunde.

Mit Antrag vom 15.07.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, für die Weiterbildungszeiten die Zeiten der Nachtdienste (70-100 Bereitschaftsdienststunden im Monat) zu ihrer Regelarbeitszeit von 33,6 Stunden hinzuzurechnen. Hierauf habe sie einen Anspruch, da Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeiten zählten. Die Personalabteilung der Medizinischen Hochschule bescheinigte der Klägerin unter dem 01.08.2013, es sei geplant, sie bei 80 % Arbeitszeit mit voraussichtlich 5-7 Bereitschaftsdiensten pro Dienstplanperiode einzusetzen. Ergänzend wurde unter dem 11.09.2013 bescheinigt, dass die Bereitschaftsdienstzeiten regelhaft und geplant zusätzlich zur Regelarbeitszeit von 80 % stattfänden. Der Weiterbilder der Klägerin, Prof. Dr. P. M. Vogt, Direktor der Klinik für Plastische-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, bescheinigte der Klägerin mit Datum vom 19.08.2013, dass sie als Assistenzärztin regelmäßig am Bereitschaftsdienst teilnehme. Alle Nacht- und Bereitschaftsdienststunden, die die Klägerin an der Klinik leiste, fänden im Rahmen der Weiterbildung statt.

Nachdem der Ausschuss Ärztliche Weiterbildung der Beklagten die Ablehnung des Antrags der Klägerin empfohlen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 der Weiterbildungsordnung der Beklagten - WBO - mit Bescheid vom 18.03.2014 ab mit der Begründung, die Tätigkeit der Klägerin an der H. entspreche nur einer Weiterbildung im zeitlichen Umfang von 80 % der regelhaften Wochenarbeitszeit. In Übereinstimmung mit Art. 22 Buchst. a) der RL 2005/36/EG vom 07.09.2005 könne Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung in Teilzeit abgeleistet werden, aber nur unter der Bedingung, dass diese Tätigkeit hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen einer ganztägigen Weiterbildung entspreche. Die im Rahmen von zusätzlich übernommenen Bereitschaftsdiensten abgeleistete Mehrarbeitszeit stelle entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO keinen geregelten Erwerb von in der WBO festgelegten eingehenden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten dar, da hierbei keine gründliche und umfassende Weiterbildung i. S. d § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO und keine strukturierte und konkrete Anleitung durch den Weiterbilder stattfinde. Zwar setze Weiterbildung die Beteiligung der Ärzte im Rahmen der Weiterbildung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolge, einschließlich des Bereitschaftsdienstes. Die WBO regele jedoch nicht, dass die im Rahmen von Mehrarbeit abgeleisteten Bereitschaftsdienste als Weiterbildung anrechnungsfähig seien. Im Rahmen von Bereitschaftsdiensten seien Kollegen im geringeren Maße tätig als im Routinebetrieb der Klinik. Die Weiterbildung sei in diesem Zeitraum daher nicht umfassend und gründlich. Auch die Mindestweiterbildungszeiten eines in Vollzeit tätigen Weiterbildungsassistenten könnten nicht durch die Ableistung von Bereitschaftsdiensten unter die Mindestweiterbildungszeit verkürzt werden. Die Mindestweiterbildungszeiten, wie sie in der RL 2005/36/EG aufgeführt seien, verlören anderenfalls ihren Sinn, aus Qualitätsgründen einen Mindesterfahrungszeitraum festzulegen. Dass die Klägerin entgegen der arbeitsrechtlichen Vereinbarung eine abweichende Regelung mit ihrem Weiterbilder über den zeitlichen Umfang ihrer Weiterbildung getroffen habe, sei nicht plausibel. Aus § 5 Abs. 7 Satz 1 WBO folge, dass das im Weiterbildungsverhältnis geregelte strukturierte Weiterbildungskonzept in etwa dem bei einer Vollzeitweiterbildung entsprechen müsse. Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten könnte daher auf die Mindestweiterbildungszeit nicht angerechnet werden.

Mit Antrag vom 07.04.2014 begehrte die Klägerin die Anerkennung von Überstunden im Rahmen der Weiterbildung. Sie leiste in erheblichem Maße Überstunden und Nachtdienste, regelmäßig insgesamt zwischen 17,75 und 22 Überstunden im Monat und darüber hinaus mindestens fünf, zumeist mehr Nachtdienste im Monat. Ohne Berücksichtigung von Nacht- und Bereitschaftsdiensten komme sie auf 38,35 Wochenstunden im Monat. Zum Beleg fügte sie die Arbeitsnachweise für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 bei. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Maßgabe der ablehnenden Empfehlung des Ausschusses Ärztliche Weiterbildung mit Bescheid vom 02.07.2014 im Wesentlichen aus den Gründen ab, mit denen der ablehnende Bescheid vom 18.03.2014 begründet ist. Ergänzend heißt es, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Überstunden regelhaft und geplant anfallen würden und insoweit geeignet wären, der Weiterbildung zu dienen. Nur für die Bereitschaftsdienste sei das regelhafte und geplante Anfallen durch das Personalmanagement der H. bescheinigt worden. Hinsichtlich Überstunden sei keine Planbarkeit möglich. Unklar sei zudem, welche Tätigkeiten die Klägerin während der Überstunden ausübe, ob sie hierbei strukturiert und gründlich angeleitet werde oder ob sie lediglich Aufgaben erledige, die keinen Aufschub dulden würden.

Bereits vorher - am 16.04.2014 - hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 18.03.2014 Klage erhoben und im Wege der Klageerweiterung den Bescheid vom 02.07.2014 in den Rechtsstreit einbezogen.

Die Klägerin begründet die Klage wie folgt: Die Verpflichtungsklage sei begründet, da es sich um einen abweichenden Weiterbildungsgang nach § 10 Satz 1, 2 i. V. m. § 5 Abs. 7 WBO handele. Ihre Weiterbildung sei im Hinblick auf Inhalt und Dauer einer regulären Vollzeitweiterbildung gleichwertig. Sie leiste monatlich gemittelt 106,62 Dienststunden an Überstunden und Nachtdiensten, davon zwischen 17,75 bis 22 Überstunden im Monat und mindestens fünf, zumeist mehr Nachtdienste im Monat. Die über die reduzierte Regelarbeitszeit von 80 % hinausgehende Arbeitszeit sei als Weiterbildungszeit anzuerkennen, da sie in Qualität und Intensität entsprechend einer 100%igen Tätigkeit weitergebildet werde. Hierdurch würde die Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden regelmäßig überschritten. Eine Nichtanerkennung von 20 % der Weiterbildung sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte zähle ihrerseits die Bereitschaftsdienste zur Weiterbildung. Dies folge auch aus Art. 25 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 der RL 2005/36/EG, denn in Zeiten des Bereitschaftsdienstes habe ein in der ärztlichen Weiterbildung befindlicher Arzt im besonderen Maße Verantwortung zu übernehmen. Die Beklagte habe die Bescheinigung ihres Weiterbilders außer Acht gelassen, wonach alle Nacht- und Bereitschaftsdienststunden im Rahmen der Weiterbildung stattfinden würden. Das Verhältnis ihrer regulären Arbeitszeit zu Dienstzeiten entspreche dem Verhältnis einer Vollzeittätigkeit zu Dienstzeiten. Bei den Überstunden handele es sich um die Verlängerung der regulären Arbeitszeit über die im Arbeitsvertrag festgelegte Stundenzahl. Ein Freizeitausgleich finde nicht statt. Qualitativ seien die Überstunden äquivalent zu normaler Arbeitszeit. Qualität und Intensität der Weiterbildung seien gleich.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 18.03.2014 und vom 02.07.2014 die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin geleisteten Nacht- und Bereitschaftsdienstzeiten sowie die von ihr geleisteten Überstunden im Rahmen der Weiterbildung zur Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie anzuerkennen,

hilfsweise,

festzustellen dass die von der Klägerin geleisteten Nacht- und Bereitschaftsdienstzeiten sowie die von ihr geleisteten Überstunden auf die Mindestweiterbildungszeit für die Weiterbildung zur Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie dem Grunde nach anzurechnen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, die Klägerin befinde sich im regulären Weiterbildungsgang an einer Weiterbildungsstätte für Plastische und Ästhetische Chirurgie unter Anleitung eines entsprechend zur Weiterbildung ermächtigten Arztes und nicht in einem „abweichenden Weiterbildungsgang“ i. S. d. § 10 Satz 1 und 2 WBO. Die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin eine Vollzeit- oder nur eine Teilzeittätigkeit darstelle, werde erst relevant, wenn sie sich der Facharztprüfung stellen wolle. Es gehe darum, ob die Klägerin die vorgeschriebene Mindestweiterbildungszeit etwas mehr als vier Monate früher nachweisen könne im Verhältnis zu der aufgrund der Teilzeitarbeit entsprechend verlängerten Weiterbildungszeit. Für eine derartige Feststellung in einem Bescheid dürfte die Klägerin dürfte ein Feststellungsinteresse haben. Allein auf die abgeleisteten Stunden abzustellen, sei aber rechtlich unzutreffend. Die Klägerin habe ihre regelmäßige Arbeitszeit aus persönlichen Gründen reduziert und leiste dann, wenn es sich für sie einrichten lasse, überobligationsmäßige Tätigkeiten. Ziel der Weiterbildung sei es jedoch, dass eine Ärztin strukturiert im Rahmen eines vorgegebenen Konzeptes (Weiterbildungsprogramm, § 6 Abs. 6 Satz 2 WBO) angeleitet und auf das Weiterbildungsziel hingeführt werde. Überstunden und Bereitschaftsdienste ließen eine zielgerichtete Anleitung gerade nicht zu. Beim Bereitschaftsdienst bestehe in den Kliniken lediglich eine oberärztliche Rufbereitschaft, was nur eine eingeschränkte Supervision der ärztlichen Tätigkeit erlaube. Eine 80%ige Tätigkeit könne nicht allein durch Bereitschaftsdienste auf 100% aufgestockt werden, da der Weiterbilder und die Oberärzte nachts persönlich nicht anwesend seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist, da sie auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, mit dem Hauptantrag zulässig. Ob der Verwaltung die Handlungsform des Verwaltungsakts überhaupt erlaubt ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. (Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 18. A., § 42 Rdnr. 6).

Die Klage ist aber nicht begründet.

Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 18.03.2014 und vom 02.07.2014 sind rechtmäßig.

1. Die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von Weiterbildungszeiten im regulären Facharzt-Weiterbildungsgang sehen die Regelungen in §§ 34, 35 Kammergesetz für Heilberufe (HKG) i. d. F. vom 08.12.2000 (Nds. GVBl. S. 301) während der laufenden Weiterbildungszeit nicht vor, sondern sie verweisen die Ärzte auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Weiterbildungsganges, in dem die Zulassung zur Facharztprüfung beantragt wird (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HKG und § 3 Abs. 4 WBO vom 27.11.2004, in Kraft getreten am 01.05.2005 i. d. F. der bei Weiterbildungsbeginn zuletzt erfolgten Änderung vom 01.02.2010). Die Zulassung zur Prüfung in einem Gebiet erfolgt gemäß §§ 11 und 12 Abs. 1 WBO, wenn neben den zeitlichen auch die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 9 Abs. 2 WBO belegt ist. Einen Rechtsanspruch auf eine während der laufenden Weiterbildung erfolgende Anerkennung von Weiterbildungszeiten sehen das HKG und die auf Grundlage von § 41 HKG erlassene Weiterbildungsordnung der Beklagten nicht vor. Die Klägerin kann daher mit der Verpflichtungsklage gegenwärtig bereits aus diesem Grunde nicht durchdringen. Im Übrigen sind die Bescheide aber auch aus den darin genannten Gründen rechtmäßig; insoweit wird auf die Ausführung unter 3. verwiesen.

2. Soweit die Klägerin die Anrechnung der bislang abgeleisteten Weiterbildung nach § 39 Abs. 1 HKG begehrt, indem sie - erstmalig im Klageverfahren - vorträgt, die abgeleisteten Nachtdienst-, Bereitschaftsdienst- und Überstunden führten dazu, dass ihr Weiterbildungsgang eine sog. andere Weiterbildung sei, steht der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Neubescheidung ihrer dahingehenden Anträge nicht zur Seite. Denn die Klägerin befindet sich gemäß § 5 Abs. 5 und 7 i. V. m. Abschnitt B Nr. 6.6 WBO (jetzt 7.6 WBO) in dem regulären Weiterbildungsgang zur Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie, sodass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Teilen der Weiterbildung im Ermessenwege nicht gegeben sind. Daran ändert die Herabsetzung der regulären Arbeitszeit nichts. Die Klägerin hat die am 01.01.2011 begonnene Weiterbildung nach der Unterbrechung wegen Schwangerschaft und Elternzeit ab dem 12.08.2013 wieder aufgenommen und setzt sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 WBO in Teilzeit (80 % der Vollarbeitszeit) fort, wobei aktuell wieder eine Unterbrechung wegen Schwangerschaft besteht. Die Regelungen über die reguläre Weiterbildung in der WBO sind abschließend. Für eine Anerkennung von Teilen der Weiterbildung im Wege der Anrechnung gemäß § 39 HKG i. V. m. § 10 WBO als sog. abweichender Weiterbildungsgang besteht keine rechtliche Möglichkeit. § 10 WBO, wonach von der beklagten Ärztekammer bislang abgeleistete Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise auf den regulären Weiterbildungsgang angerechnet werden können, wenn der abweichende Weiterbildungsgang gleichwertig ist, greift daher nicht. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist die Anrechnung eines in einem anderen europäischen Staat absolvierten abgeschlossenen oder noch nicht abgeschlossenen Weiterbildungsganges nach § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO auf den regulären Weiterbildungsgang ganz oder teilweise anrechenbar, wenn dieser noch nicht zur Ausstellung des sog. Ausbildungsnachweises für den Facharzt nach Art. 21 Abs. 1 und 2 RL 2004/23/EG durch die in dem EU-Staat zuständige Stelle geführt hat und daher die automatische gegenseitige Anerkennung der Weiterbildung nicht nach § 18 Abs. 1 WBO möglich ist. Auch ist hiernach eine in einem anderen Bundesland bei einer ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildung ganz oder teilweise anzurechnen, § 39 Abs. 2 HKG und § 10 WBO. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 39 HKG nicht gegeben sind, ist für eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihrer Anträge unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide kein Raum.

3. Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die von ihr geleisteten Nacht- und Bereitschaftsdienstzeiten sowie die von ihr geleisteten Überstunden auf die Mindestweiterbildungszeit für die Weiterbildung zur Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie dem Grunde nach anzurechnen sind, ist zulässig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Teile eines Rechtsverhältnisses - hier das Weiterbildungsverhältnis zwischen dem Weiterbilder und der/dem Weiterzubildenden - feststellungsfähig sein können (Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. A., § 43, Rdnr. 24). Das betrifft hier das von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bestrittene Recht aus diesem Weiterbildungsverhältnis auf Anerkennung der vorgenannten Dienstzeiten auf ihre wegen der Teilzeittätigkeit gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 WBO verlängerte Weiterbildungszeit. Ihr berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung folgt aus ihrem beruflichen, wirtschaftlichen und privaten Interesse an der Planbarkeit der anstehenden Weiterbildungsabschnitte. Der Klage steht die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht entgegen. Durch diese Regelung sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 24). Das ist nicht der Fall, denn die Klägerin könnte die Anrechnung der vorgenannten Zeiten erst im Rahmen der Beantragung der Zulassung zur Facharztprüfung und damit erst frühestens im Jahr 2018 beantragen.

Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Die begehrte Feststellung widerspräche geltendem Recht. Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung und der Bürgerorientierung (§ 1 Abs. 1 WBO). Sie erfolgt in strukturierter Form in einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher persönlicher Leitung des von der Ärztekammer dazu ermächtigten Arztes und mit den in der Weiterbildungsordnung beschriebenen Weiterbildungsinhalten, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBO). Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Inhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.

Die Weiterbildung setzt voraus, dass - neben einem Arbeitsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem sich in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HKG; Abschnitt A § 5 Abs. 2 WBO) - ein Weiterbildungsverhältnis zwischen dem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied und dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied begründet wird. Im Rahmen dieses Weiterbildungsverhältnisses agiert das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben als Beliehener nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 und 2 HKG i.V.m. Abschnitt A § 6 WBO. Unter Berücksichtigung der vom weiterbildenden Arzt während der Weiterbildung gegenüber dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied zu erbringenden Handlungen bzw. Leistungen (vgl. § 38 HKG; Abschnitt A §§ 5 f. WBO) stellt das Weiterbildungsverhältnis eine vertragliche Beziehung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar (Nds. OVG, B. v. 18.08.2011 - 8 LA 101/11 -, juris, m. w. N.; VG Hannover, U. v. 23.6.2010 - 5 A 5490/09 -, MedR 2010, 803, 804). Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein (§ 5 Abs. 2 WBO). Sie wird in den Gebieten ganztätig und hauptberuflich abgeleistet (§ 5 Abs. 7 Satz 1 WBO), kann aber in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden, wenn ihre Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, § 38 Abs. 4 HKG. Die Weiterbildungszeit verlängert sich dementsprechend (§ 5 Abs. 7 Satz 2 WBO).

Nach Maßgabe dieser landesgesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben ist die Beklagte gehalten, die von der Klägerin mit der G. getroffene Regelung über die Änderung von § 4 des Arbeitsvertrags zu berücksichtigen. Hiernach hat sie für den Zeitraum vom 12.08.2013 bis zum 12.08.2015 die ursprünglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit auf 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend Vollbeschäftigten reduziert, mithin von 42 Stunden auf 33,6 Stunden. § 5 Abs. 7 Satz 2 WBO sieht vor, dass sich die Weiterbildungszeit entsprechend dieser vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeitverkürzung verlängert.

Auch die in Vollzeit tätigen Ärzte leisten neben ihrer regulären Arbeitszeit Nachtdienste, Bereitschaftsdienste und Überstunden. Diese zusätzlichen Arbeitszeiten (auch Bereitschaftsdienstzeit ist Teil der Arbeitszeit, Urteil des EUGH vom 09.09.2003 - C-151/02 -) abzuleisten, ist für die in niedersächsischen Krankenhäusern tätigen Ärzte regelmäßig verpflichtender Bestandteil des Arbeitsvertrages. Das folgt für die Universitätskliniken aus dem von der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrag TV-Ärzte, der Gegenstand der Arbeitsverträge ist, so wie es auch bei der Klägerin der Fall ist. Das gilt in vergleichbarer Weise mit einigen Abweichungen auch für Ärzte in anderen Kliniken nach Maßgabe der in die Arbeitsverträge einbezogenen tarifrechtlichen Regelungen für die kommunalen Krankenhäuser, den Vereinbarungen mit den kirchlichen Krankenhäusern und den tarifrechtlichen Vereinbarungen mit den privaten Klinikbetreibern (Näheres dazu unter www.marburger-bund.de sowie in der vom Marburger Bund erlassenen „Berufseinstiegsbroschüre für Medizinstudierende und junge Klinikärzte“, 8. A., 2014, dort ebenfalls abgedruckt). Das gilt auch und gerade für Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt. Zur Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs können werktägliche Arbeitszeit, Nachtdienste und die zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienstzeiten nach § 7  Arbeitszeitgesetz (vom 06.06.1994, BGBl. I S. 1170, 1171, zul. geänd. d. Art. 3 Abs. 6 v. 20.04.2013) aufgrund von Regelungen in den Tarifverträgen zu einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden und zu einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich über 60 Stunden (bei Universitätskliniken bis zu 58 Stunden) führen.

Dass diese Zeiten bei in Vollzeit beschäftigen Ärzten nicht zu einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeiten führen, folgt aus den Vorgaben in § 41 Abs. 1 Nr. 4 HKG i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 WBO. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich hiernach nach den Bestimmungen der Abschnitte B und C der WBO, wobei die festgelegten Weiterbildungszeiten Mindestzeiten sind. Für den Erwerb des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie schreibt die WBO in Abschnitt B Nr. 6.6 (derzeit 7.6) zwingend einen Zeitraum von 24 Monaten für die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie vor und von 48 Monaten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 1 WBO, mithin an einer Weiterbildungsstätte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, wovon 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden können und 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden können. Bereits aus der zwingenden und nicht abdingbaren, d. h. nicht verkürzbaren Mindestdauer der Weiterbildungszeit von insgesamt 72 Monaten folgt, dass Nachtdienstzeiten, Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden diese nicht zu verkürzen vermögen. Diese Regelung ist auch sachlich begründet. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass während der Nachtschicht - laut Tarifvertrag meist von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr -  die ärztliche Tätigkeit an den Kliniken üblicherweise (wenngleich bei Universitätskliniken auf vielen Stationen sicherlich nur bedingt) auf zwingend notwendige Arbeiten „heruntergefahren“ wird und dass die sog. „Bereitschaftsdienstzeit I“, die auch die Klägerin absolviert, erfahrungsgemäß nur bis zu maximal 25 v. H. mit Arbeitsleistung ausgefüllt ist bzw. zumindest sein sollte (§ 9 Abs. 2 TV Ärzte: entgeltliche Bewertung als Arbeitszeit mit 60 v. H.; Bereitschaftsdienstzeit II: erfahrungemäß nur bis zu maximal 50 v. H. ausgefüllt mit Arbeitsleistung; entgeltliche Bewertung als Arbeitszeit mit 95 v. H.). Die Regelungen für die Ärzte in kommunalen, kirchlichen und privaten Klinikkonzernen angehörenden Kliniken enthalten Unterschiede im Detail, sind aber damit strukturell vergleichbar. Dass in der Praxis bei der Arbeitsbelastung erfahrungsgemäß Unterschiede bestehen, gerade im Hinblick auf die sog. Sonderformen der Arbeit (§ 7 TV Ärzte, Bereitschaftsdienst, Überstunden u. a.), ändert an der grundsätzlichen sachlichen Begründetheit der Regelung nichts.

Der sachliche Grund für die Nichtberücksichtigung von Überstunden bei der Gesamtmindestdauer der Weiterbildungszeiten von in Vollzeit beschäftigten Ärzten liegt darin, dass Überstunden ungeplant anfallen. Sie sind mit einem inhaltlich gestalteten Weiterbildungsprogramm, wie § 6 Abs. 4 WBO es versieht, d. h. mit einer strukturierten Weiterbildung, nicht in Einklang zu bringen; sie sind dieser per se wesensfremd.

Damit soll keinesfalls ausgedrückt werden, dass während der vorgenannten Zeiten keine Weiterbildung stattfindet. Vielmehr sind sämtliche Zeiten ärztlicher Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte Teil der fachärztlichen Weiterbildung, gleichgültig, ob der Weiterbilder gerade anwesend ist oder nicht. Da es sich bei den Weiterbildungszeiten um Mindestweiterbildungszeiten handelt, ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber die vorgenannten Zeiten bereits berücksichtigt hatte, als er die Weiterbildungszeiten in den einzelnen Gebieten verbindlich vorgegeben hat.

Daraus folgt, dass auch im Falle einer Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit die Nachtdienstzeiten, Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden nicht zu einer Kompensation der unter dieser Voraussetzung fehlenden Weiterbildungszeit führen können. Denn die Weiterbildung muss gemäß § 5 Abs. 3 WBO gründlich und umfassend sein. Anderenfalls könnte durch Überstunden, Bereitschaftsdienstzeiten und Nachtdienste die Zeit für die eigentliche „Kernweiterbildung“ sogar kürzer ausfallen als bei einem in Vollzeit ausgebildeten Arzt. Zumindest könnten durch Bereitschaftsdienstzeiten, in denen nicht durchgehend Arbeitsleistung anfällt, fehlende Weiterbildungszeiten „aufgefüllt“ werden mit der Folge, dass strukturierbare Weiterbildungszeit für eine gründliche und umfassende Weiterbildung teilweise fehlen würde. Dies würde dem Gebot in § 5 Abs. 3 WBO widersprechen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zur fachärztlichen Weiterbildung heißt es in Art. 25:

(2) Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nr. 5.1.2 für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

(3) Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

Art. 22 der Richtlinie sieht vor, dass bei den in den Art. 24, 25 usw…. erwähnten Ausbildungen

a) die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen (dann) sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung.

b) …

Die Regelung in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie verhält sich nicht zu der Frage, ob - und ggf. wie - Bereitschaftsdienstzeiten bei Absolvierung der vorgeschriebenen Mindestweiterbildungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Richtlinie regelt lediglich verbindlich, dass alle weiterzubildenden Ärzte Bereitschaftsdienstzeiten abzuleisten haben. Das folgt nicht zuletzt aus Art. 25 Abs. 2 letzter Satz, der den Mitgliedstaaten auferlegt, von den Facharztanwärtern die Übernahme von Verantwortung durch persönliche Mitarbeit zu verlangen. Bereitschaftsdienstzeiten dürften für die Übernahme von Verantwortung regelmäßig im besonderen Maße geeignet sein, da zu diesen Zeiten nicht selten nur die Rufbereitschaft des Oberarztes bei dringenden Fällen zur Verfügung steht und der Assistenzarzt ansonsten auf sich allein gestellt Entscheidungen treffen muss. Die Mitgliedstaaten sind aber frei in ihrer Entscheidung, ob sie das Erfordernis der Teilnahme am Bereitschaftsdienst bei der Mindestweiterbildungszeit anrechnungsmäßig berücksichtigen oder nicht. Die Richtlinie enthält insoweit keine verbindliche Vorgabe. Aus Art. 22 Buchstabe a) 2. Halbsatz folgt aber die ausdrückliche Verpflichtung, dass die Weiterbildung auf Teilzeitbasis der von Ärzten in Vollzeitausbildung entsprechen muss. Dieses Gebot ist im HKG und in der WBO richtlinienkonform umgesetzt.

Die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 2 WBO über die entsprechende, d. h. die relative Verlängerung der Weiterbildungszeit für Facharztanwärter mit Teilzeit-Arbeitsverträgen (bei mindestens der Hälfte der wöchentlichen Vollzeitweiterbildung) knüpft an ein objektives, nachprüfbares Kriterium an dadurch, dass Umfang und Dauer der Verringerung der Wochenarbeitsstunden für die Verlängerung der Weiterbildungszeit maßgebend sind. Hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität der Anforderungen entspricht sie dann einer ganztätigen und hauptberuflichen Weiterbildung, so wie es § 5 Abs. 6 WBO gebietet. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin begehrte Regelung ohne eine komplizierte, zeitaufwändige und fehleranfällige Berechnung der geleisteten regulären Arbeitsstunden, Überstunden, Bereitschaftsdienststunden nicht auskäme. Wenngleich - das ist der Klägerin zuzugestehen - die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 2 WBO nicht alle der Weiterbildung dienenden Arbeitsstunden von Assistenzärzten berücksichtigt, ist das derzeit verwendete Kriterium handhabbar und vor allem auch gegenüber den in Vollzeit tätigen Weiterzubildenden gerecht, denn die ganztägig arbeitenden Ärzte leisten - wie ausgeführt - ebenfalls Nachtdienste, Bereitschaftsdienste und Überstunden, absolut gesehen sogar deutlich mehr als die in Teilzeit tätigen Ärzte. Da die von diesem Kreis der Weiterzubildenden geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden aufgrund der zwingenden Regelungen über die jeweilige Facharzt-Mindestweiterbildungszeit unstreitig zu keiner Verkürzung der Weiterbildungszeiten führen, wäre den in Vollzeit tätigen Facharztanwärtern gegenüber die von der Klägerin begehrte Feststellung rechtlich unbillig und gleichheitswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung misst die Kammer der hier entscheidungserheblichen und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage bei, ob und gegebenenfalls inwieweit bei in Teilzeit arbeitenden Ärztinnen und Ärzten Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden auf die Weiterbildungszeit für die Facharztausbildung anzurechnen sind. Die Frage betrifft eine Vielzahl von in Weiterbildung befindlichen Ärzten und bedarf nach Auffassung der Kammer insoweit einer obergerichtlichen Klärung.