Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.12.2015, Az.: 1 A 284/15

Beliehener; Dienstsitz; Sitz; Weiterbildungsordnung; Weiterbildungszeugnis; Ärztekammer; örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
09.12.2015
Aktenzeichen
1 A 284/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Statthafte Klageart für das auf die Erteilung eines ärztlichen Weiterbildungszeugnisses gerichtete Begehren ist die allgemeine Leistungsklage (Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2011 - 8 LA 101/11 -, juris, Rn. 9).

Die Leistungsklage ist unmittelbar gegen das von der Ärztekammer das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied zu richten. Der weiterbildende Arzt wird insoweit als Beliehener tätig (OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 16.8.1996 - 3 L 792/94 -, juris).

Bezieht sich die verliehene Befugnis zur Weiterbildung nur auf eine bestimmte Weiterbildungsstätte, so hat der beliehene Arzt dort einen (Dienst-)Sitz i.S.v. § 52 Nr. 5 VwGO.

Gründe

Nach § 52 Nr. 5 VwGO ist in den Fällen, in denen - wie hier - Nr. 1 bis 4 nicht einschlägig sind, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Zwar richtet sich der Gerichtsstand im Rahmen des § 52 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nach dem Wohnsitz, wenn der Beklagte eine natürliche Person ist (Bier/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2014, § 52 Rn. 45). Danach wäre das angerufene Gericht zuständig, weil der Beklagte im hiesigen Gerichtsbezirk wohnt.

Vorliegend kommt es jedoch nicht auf den bürgerlichen Wohnsitz des Beklagten, sondern auf dessen (Dienst)Sitz an.

Die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger die Erteilung eines ärztlichen Weiterbildungszeugnisses begehrt, richtet sich gegen den Beklagten in seiner Funktion als Beliehener. Dem Beklagten ist von einer der nordrhein-westfälischen Ärztekammern die Befugnis zur Weiterbildung gemäß deren Weiterbildungsordnung an der Weiterbildungsstätte „Teutoburger-Wald-Klinik“ in 33175 Bad-Lippspringe verliehen. Im Rahmen dieses Weiterbildungsverhältnisses agiert das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben als Beliehener (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.1996 - 3 L 792/94 -, MedR 1997, 557 = juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2011 - 8 LA 101/11 -, juris, Rn. 10). Bei der Weiterbildung und der Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses wird der Beklagte daher als Behörde tätig. Da er diese Tätigkeit nur in einer bestimmten Klinik in Nordrhein-Westfalen ausüben darf, hat er dort einen (Dienst)Sitz.

Die betreffende Klinik liegt im Landkreis Paderborn und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Minden. Dorthin ist das Verfahren zu verweisen.