§ 31 NBG - Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. 4Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters.
(2) Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG ist bei einer Beschäftigungszeit von
- 1.
bis zu drei Monaten nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss.
- 2.
mehr als drei Monaten nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
zulässig.
(3) 1Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. 2Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. 3Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. 4Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurde, ist auf ihre oder seine Bewerbung bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.