Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.10.2024, Az.: 2 LA 170/24
Sinn und Zweck der Bestellung eines Prozess- und Verfahrenspflegers, die Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei nicht an einer mangelnden Prozessfähigkeit der Passivpartei scheitern zu lassen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.10.2024
- Aktenzeichen
- 2 LA 170/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 23911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:1009.2LA170.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 15.08.2024 - AZ: 10 A 866/24
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 4 VwGO
- § 57 Abs. 1 ZPO
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 10. Kammer - vom 15. August 2024 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 10. Kammer - vom 10. Mai 2024, der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. September 2024 zugestellt, ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Die Klägerin ist prozessunfähig. Dieser Einschätzung, die das erstinstanzliche Gericht in seinem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf diverse Entscheidungen des 8. Senats und des - bis zum 31. August 2024 für das Datenschutzrecht zuständigen - 14. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27.02.2020 - 8 LA 17/20 -, vom 15.02.2022 - 8 LA 32/22 -, vom 21.07.2022 - 14 LA 273/22, vom 24.08.2022 - 8 ME 58/22 und vom 26.01.2024 - 8 LB 104/23) vertritt und die der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 11. Dezember 2017 (Az. 5 A 4.17, juris Rn. 4 ff.) entspricht, schließt sich der seit dem 1. September 2024 für das Datenschutzrecht zuständige 2. Senat aus eigener Überzeugung an. Diese Auffassung hat der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten (siehe Beschluss vom 19.9.2024 - 2 PA 144/24 -).
In dem im angegriffen Urteil zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2020 - 8 LA 17.20 - wurde ausgeführt:
"Die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen knüpft nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an die Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts an. Prozessfähig ist, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist. Prozessunfähig ist demgegenüber, wer sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BSG, Beschl. v. 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 10.3.2016 - X S 47/15 -, juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 76/04 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine derartige Prozessunfähigkeit liegt im Fall der Klägerin offensichtlich vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem angeführten Beschluss vom 11. Dezember 2017 ausgeführt:
"Bei der Klägerin liegt ein die freie Willensbildung ausschließender, nicht lediglich vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit offensichtlich vor. Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem in dem Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht C. vorgelegten Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014, dem ergänzenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen in der Anhörung vor dem Landgericht D. am 4. Februar 2015, den Beschlüssen des Amtsgerichts C. vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) und vom 7. Februar 2017 (10 XVII S 1057), dem Beschluss des Landgerichts D. vom 6. Februar 2015 (1 T 4/15) sowie aus der Prozessführung der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zwischen dem 24. September 2014 und dem 4. Dezember 2017.
Anlass des Betreuungsverfahrens, in dem das Betreuungsgericht um die Erstellung des Sachverständigengutachtens ersucht hat, war eine Anregung des örtlichen Familiengerichts, im Hinblick auf die Vielzahl dort anhängiger Verfahren der Klägerin deren Betreuungsbedürftigkeit zu überprüfen. In dem Gutachten vom 6. Oktober 2014 gelangt der Sachverständige nach einer Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung, dass diese unter einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung leide, die eine Betreuung für den Wirkungskreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten im Interesse der Betreuten rechtfertige. In Bezug auf ihre Rechtsangelegenheiten sei die Betroffene logischen und sinnvollen Argumentationen gegenüber unzugänglich und habe den Realitätsbezug verloren, so dass sie sich durch ihr konkretes Verhalten potentiell und real selbst schädige. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem Landgericht D. am 4. Februar 2015 in einem mündlichen Gutachten bestätigt und konkretisiert und kommt zu dem Ergebnis, dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit der ICD-Klassifizierung F 60.0 anzunehmen sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 18. Dezember 2014 wurde die Klägerin aufgrund dieses Gutachtens für ihre Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht D. mit Beschluss vom 6. Februar 2015 (1 T 4/15) aufgrund der Anhörung am 4. Februar 2015 zurück. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts C. in dem Beschluss vom 4. Februar 2015 (10 XVII S 1057) versagte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2015 mangels hinreichender Erfolgsaussichten die Verfahrenskostenhilfe für ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (10 XVII S 1057) hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - C. die Betreuung der Klägerin mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Gleichwohl ist der Senat aber nach Würdigung aller vorliegenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach wie vor an der von dem Sachverständigen in dem Gutachten vom 6. Oktober 2014 und der Anhörung am 4. Februar 2015 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung leidet, die ihre freie Willensbildung für die Führung von Gerichtsverfahren ausschließt.
Denn das Betreuungsgericht hat die Betreuung nicht etwa deshalb aufgehoben, weil der ursprünglich angenommene Grund für die Betreuung weggefallen wäre. Vielmehr hat es offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Persönlichkeitsstörung der Klägerin, die Grund für die Bestellung eines Betreuers war, nicht mehr bestehen könnte. Im Gegenteil hat es seiner Entscheidung eine "Unbetreubarkeit" der Klägerin zugrunde gelegt, die darauf beruht, dass die Klägerin ihr Prozessverhalten, das zu der Diagnose des Sachverständigen geführt hat, nicht nur unverändert fortgesetzt, sondern unter der Betreuung sogar noch erheblich gesteigert hat, so dass der Betreuer seine Aufgaben nicht habe wahrnehmen können, weil die Klägerin vollständig beratungsresistent sei. Seine Bestellung habe vielmehr zu einer annähernden Verdoppelung der Anträge geführt, die sich nun auch gegen die in den Verfahren tätigen Organwalter und den Betreuer selbst richteten, so dass ihr mit Beschluss vom 31. August 2015 ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenbereich "Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer" bestellt worden sei.
Dass sich an der die Prozessfähigkeit ausschließenden Persönlichkeitsstörung der Klägerin seit ihrer letzten Begutachtung und insbesondere seit der Aufhebung ihrer Betreuung am 7. Februar 2017 nichts geändert hat, ergibt sich außerdem mit jeden vernünftigen Zweifel ausschließendem Gewicht aus ihrer Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin hat zwischen dem 24. September 2014 und dem 4. Dezember 2017 insgesamt 457 in die Verfahrensregister eingetragene Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Bis zur Anordnung der Betreuung mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 hatte sie innerhalb von etwa 4 Monaten insgesamt 56 Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen in Jugend-hilfe- und Wohngeldangelegenheiten erhoben, Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt oder Kostenerinnerungen eingelegt, was etwa 14 Anträgen im monatlichen Durchschnitt entspricht. Während der Zeit ihrer Betreuung vom 18. Dezember 2014 bis zum 7. Februar 2017, also in einem Zeitraum von knapp 26 Monaten, machte sie insgesamt 305 Anträge und Verfahren anhängig, darunter neben Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen oder Anträgen auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts auch Anhörungsrügen sowie Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, also etwa 12 Anträge im Monatsdurchschnitt. Von all diesen Anträgen war wegen fehlender Prozessvoraussetzungen kein einziger erfolgreich, wobei der Senat erst am 17. Juni 2015 davon Kenntnis erhielt, dass die Klägerin unter Betreuung gestellt worden war und deshalb zunächst nicht auf ihre Prozessunfähigkeit und das Fehlen einer Genehmigung des Betreuers abstellen konnte.
Dieses Prozessverhalten hat die Klägerin nach der Aufhebung der Betreuung unverändert fortgesetzt. Zwar hat sie abweichend von dem vorherigen "Muster" erst zweieinhalb Monate nach Aufhebung der Betreuung am 26. April 2017 wieder einen Antrag beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Diese vergleichsweise kurze "Pause" markiert aber ebenso wenig eine grundlegende Veränderung ihres Prozessverhaltens wie der Umstand, dass zwischen dem 26. April 2017 und dem 1. September 2017, also in einem Zeitraum von rund vier Monaten, für die Klägerin nur 11 Verfahren und Anträge beim Bundesverwaltungsgericht in die Verfahrensregister eingetragen worden sind. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die betroffenen Senate teilweise dazu übergegangen sind, die Vielzahl von Anträgen unter einem Aktenzeichen zusammenzufassen. So sind zum Beispiel unter dem Aktenzeichen 1 ER12 16.17 mit Beschluss vom 4. Juli 2017 Anträge und Rechtsmittel in Schriftsätzen aus den Monaten April und Mai 2017 und insbesondere Rechtsmittel gegen drei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und 8 Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als unzulässig verworfen worden. In dem Verfahren 5 B 16.17 hatte die Klägerin Entschädigungsklage und Feststellungsklage im Hinblick auf 20 PKH-Verfahren erhoben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Nachdem der Senat die Anträge mit Beschluss vom 5. Juli 2017 als offensichtlich unzulässig verworfen hatte, wurden unter dem Aktenzeichen die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden und Anhörungsrügen sowie die Befangenheitsanträge gegen die entscheidenden Richterinnen und Richter zusammengefasst, während die ebenfalls beantragten "Amtsverfahren" und "Dienstverfahren" zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben wurden. Unter dem Aktenzeichen 5 A 3.17 D ist "Entschädigungsklage gem. § 198 GVG" und "Feststellungsklage" in mehr als 20 Einzelverfahren erhoben worden. Auch in dem vorliegenden Verfahren sind unter dem Aktenzeichen 5 A 4.17 Nichtigkeitsklagen und Verzögerungsrügen zu den Entscheidungen des Senats in den Verfahren 5 A 32.16 bis 5 A 59.16, also insgesamt 28 Einzelverfahren zusammengefasst. In dem Verfahren 5 A 17.17 hat die Klägerin "PKH-Beschwerde", "Nichtzulassungsbeschwerde", "Anhörungsrüge", "Befangenheitsanträge", "Amtsverfahren" und "Dienstverfahren" in dem Verfahren 5 PKH 9.17 erhoben. Die Zahl der Anträge hat sich also nicht nur nicht verringert, sondern mit mehr als 87 Einzelanträgen innerhalb von vier Monaten vielmehr noch erhöht. Das gilt auch für die darauffolgenden Monate, in denen zwischen dem 2. September und dem 4. Dezember 2017 insgesamt 85 neue Verfahren für die Klägerin eingetragen worden sind.
Diese immense Anzahl - soweit darüber bereits entschieden wurde, offensichtlich erfolgloser - Anträge, die völlige Beratungsresistenz der Klägerin und ihre Unfähigkeit, aus erfolglosen Verfahren Konsequenzen für ihre Verfahrensführung zu ziehen, legen bereits für sich genommen den Schluss nahe, dass ihr die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt und ihre freie Willensbildung entsprechend eingeschränkt ist. Sie bestätigen außerdem die Diagnose des Sachverständigen in den Gutachten vom 6. Oktober 2014 und 4. Februar 2015, da sie exakt dem Verhalten der Klägerin entsprechen, dass für den Sachverständigen im Betreuungsverfahren maßgeblich für die Einschätzung war, dass die Klägerin wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, ihre Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten selbst zu besorgen. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in den Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren getroffene Diagnose nach wie vor zutrifft und die Klägerin unter einer die Prozessfähigkeit ausschließenden paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet."
Diese Einschätzung wird weiterhin durch das in dem Verfahren vor dem Landgericht E. (Az. 10 O 95/16) erstellte Gutachten des Sachverständigen F. vom 5. Dezember 2017 bestätigt, das unter Auswertung des Gutachtens des G. vom 6. Oktober 2014 und der sich aus den Akten des Landgerichts E. ergebenden Umstände der Klägerin eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.0) attestiert, die die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, aufhebt.
An dem so zu beurteilenden Verhalten der Klägerin, das auf eine geistige und psychische Störung schließen lässt, hat sich seit dem Gutachten F. und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2017 ersichtlich nichts geändert, so dass ein weiteres Gutachten zur Prozessfähigkeit der Klägerin nicht einzuholen ist. Um die Prozessfähigkeit von Verfahrensbeteiligten beurteilen zu können, muss ein Fachgericht alle verfügbaren Beweismittel ausschöpfen und insbesondere regelmäßig ein Sachverständigengutachten einholen und vor der Beweisaufnahme zur Prozessfähigkeit eine persönliche Anhörung durchführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.2005 - 1 BvR 1542/05 -, juris Rn. 15, v. 19.8.2013 - 1 BvR 577/13 -, juris Rn. 12, u. v. 16.6.2016 - 1 BvR 2509/15 -, juris Rn. 14). Es kann dazu auch auf Erkenntnisse und Beweismittel aus anderen Verfahren zurückgreifen (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2017 - 5 A 4/17 -, juris Rn. 14, u. v. 13.9.1991 - 7 B 114.91 - juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 25.1.1973 - V CB 119.69 -, juris Rn. 7). Im Fall der Klägerin ist indes offensichtlich, dass eine erneute Begutachtung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde. Sie überzieht weiterhin Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von sinn- und aussichtslosen Verfahren.
In dem ausgewerteten Zeitraum vom 31. Dezember 2014 bis zum 2. Dezember 2019 hat die Klägerin bei 7 Senaten allein des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts insgesamt 775 Verfahren anhängig gemacht, davon 573 seit Dezember 2017, allein im Jahr 2019 waren es 176 Verfahren. Sie richteten sich gegen den Landkreis C., die VGH-Versicherung, das Finanzamt C., die Landeskartellbehörde Niedersachsen, die Generalstaatsanwaltschaft H., die Amtsgerichte C., I., J. und K., die Präsidentin des Oberlandesgerichts L., das Oberlandesgericht H., die Präsidentin des Verwaltungsgerichts M., die Polizeiinspektion C., das Landessozialgericht N., die Staatsanwaltschaft D., das Land Niedersachsen, die O., Gas, P., die Q. Niedersachsen, das Bundesministerium der R., das Niedersächsische S., die Rechtsanwaltskammern L. und H., das Sozialgericht M., die Landgerichte D., E. und T., den Präsidenten des Verwaltungsgerichts E., die Verwaltungsgerichte M., T. und E., das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das Niedersächsische Ministerium für U., die V.., gegen zwei Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht persönlich sowie verschiedene natürliche Personen und blieben allesamt erfolglos. Außerdem liegen dem Senat derzeit bereits wieder eine Reihe weiterer Eingaben der Klägerin vor. Es ist durchweg nicht nachvollziehbar, welches tatsächliche Ziel sie mit ihren vielfältigen Rechtsschutzersuchen in der Sache verfolgt, dass diese auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar und die in Betracht zu ziehenden konkreten rechtlichen Voraussetzungen dafür auch nur ansatzweise erfüllt sein könnten (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.5.2018 - 13 ME 191/18 -, V.n.b.). Kennzeichnend für ihr Prozessverhalten sind die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. Dezember 2019 (Az. 10 A 2382/18, Seite 8 der Entscheidungsgründe) beschriebenen permanenten sinnlosen und widersprüchlichen Verfahrensaktionen.
Der für das Sachgebiet "Sonstiges" zuständige 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dem Vorsitzenden des 13. Senats des erkennenden Gerichts als (damals) geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigem Spruchkörper für das Rechtsgebiet "Sonstiges" mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (Az. 6 ER12 24.18) mitgeteilt, dass er "...die unstatthaften Rechtsmittel ... (der Klägerin) ... nicht länger förmlich bescheidet". Im Anschluss an die Vorgehensweise des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts würden alle (von der Klägerin) eingehenden Anträge und Rechtsmittel ohne förmliche Entscheidung durch den Spruchkörper weggelegt, wenn dies von dem Vorsitzenden nach Prüfung des jeweiligen Antrags bzw. Rechtsmittels verfügt werde. Der III. Senat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom Beschluss vom 23. Februar 2017 (Az. III ZB 96/16) die Klägerin darauf hingewiesen, dass "... der Senat ... in Zukunft vergleichbare - substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben ... nicht mehr bescheiden (werde). Der Senat ... (müsse) es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden". Der Senat schließt sich nunmehr der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an und wird künftige Eingaben der Klägerin - nach Prüfung ihres jeweiligen Gehalts durch den Vorsitzenden - weglegen und nicht mehr als Verfahren eintragen. Diese Vorgehensweise dient neben der Entlastung des Gerichts dem Schutz der Klägerin, die durch die zahlreichen von ihr veranlassten Verfahren und die daraus erwachsenden Kosten, insbesondere Gerichtskosten, die sie als unterliegende Partei zu tragen hat, in ruinösem Maße finanziell belastet wird (vgl. insoweit BFH, Beschl. v. 12.7.1999 - IX S 8/99 -, juris Rn. 51, wonach Eingaben eines prozessunfähigen Klägers zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten nicht als förmliche Anträge oder Rechtsmittel in den Registern zu erfassen sind)."
An dieser Rechtsprechung hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen weiterhin festgehalten (vgl. Beschl. v. 14.5.2024 - 8 LA 34/24 - V.n.b.; Urt. v. 26.1.2024 - 8 LB 104/23 -, juris Rn. 25 f.; Beschl. v. 24.8.2022 - 8 ME 58/22 -, V.n.b; Beschl. v. 15.2.2022 - 8 LA 32/22 -, V.n.b.; im Anschluss: BVerwG, Beschl. v. 16.6.2022 - 8 B 29.22 -, V.n.b.). In seinem Urteil vom 26. Januar 2024 führt der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts noch aus, dass das Verhalten der Klägerin auch in neuerer Zeit nicht wesentlich nachlasse. Seit Januar 2022 habe sie allein bei dem Senat über 100 unverständliche und/oder von vornherein aussichtslose Eingaben eingereicht (8 LB 104/23 -, juris Rn. 40). Auch der bis zum 31. August 2024 für das Datenschutzrecht zuständige 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich dieser Rechtsprechung jüngst angeschlossen (vgl. nur Beschl. v. 3.7.2024 - 14 LA 87/24 -, juris Rn. 2).
Daneben geht auch der Bundesfinanzhof u.a. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2017 (5 A 4.17 -, juris) davon aus, dass die Klägerin prozessunfähig ist, weil sie nach wie vor weiterhin hunderte aussichtslose Verfahren vor den (Ober-)Gerichten anhängig mache. Anhaltspunkte dafür, dass sie in dem seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraum ihre Prozessfähigkeit wiedererlangt haben könnte, seien nicht ersichtlich (Beschl. v. 31.1.2024 - X S 32-40/23 (PKH) u.a. -, juris Rn. 19).
Diese Feststellungen macht sich der 2. Senat nach unabhängiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich zu eigen. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Einschätzung zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist daher - jedenfalls derzeit - nicht einzuholen. Vielmehr setzt die Klägerin ihr bisheriges, nicht auf vernünftigen Erwägungen beruhendes Prozessverhalten bei diesem Gericht offensichtlich weiterhin fort. Seit 2018 hat die Klägerin bereits bei dem bis zum 31. Dezember 2023 für das Datenschutzrecht zuständigen 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts 57 datenschutzrechtliche Verfahren anhängig gemacht. Diese sowie die vier im Jahr 2024 bei dem 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts anhängig gemachten Verfahren (14 LA 87/24, 14 ME 89/24, 14 OB 88/24 und 14 OB 90/24) zeigen kein anderes Verhalten der Klägerin auf. Auch im hiesigen Verfahren bleibt - wie bereits im Prozesskostenhilfeverfahren (2 PA 144/24) - unklar, welches tatsächliche Ziel die Klägerin mit diesen Rechtsschutzersuchen in der Sache verfolgt, warum diese auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar und die in Betracht zu ziehenden konkreten rechtlichen Voraussetzungen dafür auch nur ansatzweise erfüllt sein könnten.
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Berufungszulassungsverfahren ist abzulehnen. Nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag der nicht prozessfähigen Partei, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters ein besonderer Vertreter (sogenannter Prozess- oder Verfahrenspfleger) zu bestellen, wenn sie verklagt werden soll und mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin soll im hiesigen Verfahren nicht als Passivpartei im Sinne der genannten Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Sinn und Zweck der Bestellung des Prozess- und Verfahrenspflegers als eines kurzzeitig (bis zum Einsatz des gesetzlichen Vertreters) tätigen, besonderen Vertreters bestehen darin, die Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei nicht an einer mangelnden Prozessfähigkeit der Passivpartei scheitern zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. 23.5.2018 - 13 ME 170/18 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dieser Zweck erfordert die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers für eine Aktivpartei ersichtlich nicht. Die Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die (analoge) Anwendung der Vorschriften über die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspfleger auch auf eine Aktivpartei als geboten erachtet (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1986 - 2 B 127.86 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Urt. v. 22.5.1974 - VIII C 9.73 -, Buchholz, 2. Folge, 310 § 133 VwGO Nr. 12; v. 31.8.1966 - V C 223.65 -, juris Rn. 13, 17; v. 3.12.1965 - VII C 90/61 -, NJW 1966, 1883; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2022, § 62 Rn. 16; Czybulka/Siegel, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 56), liegen nicht vor. Weder wird im vorliegenden Verfahren um lebensnotwendige Leistungen gestritten, noch ist die Klägerin einem Eingriffsakt ausgesetzt, der ihre Stellung der eines Beklagten im Zivilprozess vergleichbar machen könnte. Geht die Klägerin, wie der Antrag nahelegt, selbst von ihrer mangelnden Prozessfähigkeit aus, kann sie das mit der Prozessunfähigkeit verbundene Prozesshindernis durch eigenes Handeln beseitigen, indem sie einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht stellt (vgl. BFH, Beschl. v. 10.3.2016 - X S 47/15 -, juris Rn. 16) oder nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 3 ZPO einen Dritten zu ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Mit einem Verzug bis dahin ist ersichtlich auch keine Gefahr i.S.v. § 57 Abs. 1 ZPO verbunden, der durch die zwischenzeitliche Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers zu begegnen wäre. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, die Entscheidung des zuständigen Betreuungsgerichts, Amtsgericht C., vom 7. Februar 2017 (Az. 10 XVII S 1057), die für die Klägerin eingerichtete Betreuung für Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten wieder aufzuheben, dadurch (partiell) zu korrigieren, dass der prozessunfähigen Beteiligten für jedes der von ihr betriebenen unzähligen Verfahren jeweils ein Prozesspfleger bestellt und damit de facto (Einzel-)Pflegschaften für den Geschäftskreis gerichtlicher Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (wieder) eingerichtet würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.1968 - V C 147.67 -, juris Rn. 21), zumal auch dies nicht kostenfrei wäre (§ 57 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 41 RVG analog; Lindacher, in Münchener Kommentar z. ZPO, 6. Aufl. 2020, § 57 Rn. 24 m.w.N.; Weth, in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 57 Rn. 6f.).
Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Zulassungsantrag der Klägerin darüber hinaus mangels Postulationsfähigkeit unzulässig sein dürfte. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfeverfahren sowie in den von § 66 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG erfassten Kosten- und Streitwertangelegenheiten, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen die Klägerin nicht zählt. Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung und nochmals in der Eingangsverfügung vom 1. Oktober 2024 durch die Vorsitzende hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Diese Voraussetzungen sieht der Senat im Hinblick auf die - oben dargelegte - Prozessunfähigkeit der Klägerin als gegeben an. Sie ist offensichtlich nicht in der Lage, die Tragweite ihrer Prozesshandlungen zu erfassen und ihr Verhalten vernunftgerecht zu steuern (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 3.7.2024 - 14 LA 87/24 -, juris Rn. 24). Die Entscheidung betrifft nur das Zulassungsverfahren; für die Anwendung des § 21 GKG im erstinstanzlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.1989 - 3 C 9.86 -, Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 3; v. 3.12.1998 - 1 B 110.98 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6; NdsOVG, Urt. v. 26.1.2024 - 8 LB 104/23 -, juris Rn. 44).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).