Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.01.2003, Az.: 4 A 984/01
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 23.01.2003
- Aktenzeichen
- 4 A 984/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0123.4A984.01.0A
Entscheidungsgründe
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für Entenmastställe.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks .. der Flur .. der Gemarkung .... Auf diesem Eckgrundstück nordwestlich der ... Straße und nordöstlich der ...straße betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung des Beklagten vom 20. Oktober 1994 Putenaufzucht- und -mast in 3 Ställen mit einer Kapazität von 18414 Mastputen bzw. 44193 Aufzuchtputen.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Flurstücks .. der Flur .. der Gemarkung .... Dieses etwa 7,57 ha große, dreieckige Grundstück erstreckt sich von der Einmündung der ...straße entlang der südöstlichen Seite der ... Straße. Mit Bescheid vom 6. August 1999 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung von 2 Entenställen für 7063 Aufzuchtenten und 7227 Mastenten auf dem Flurstück ... Die genehmigten Standorte liegen in etwa südlich der Putenställe der Klägerin; die geringste Entfernung zwischen den Ställen beträgt etwa 145 m. Der Beigeladene beabsichtigt als Vertragsmäster der Firma S... GmbH Pekingenten zu mästen.
Auf den Antrag der Klägerin ordnete die erkennende Kammer durch Beschluss vom 27. Januar 2000 - 4 B 4848/99 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 6. August 1999 an. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beigeladenen wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. August 2000 - 1 M 760/00 - zurück. Dabei sah es auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern aus dem geplanten Entenbestand durch die Luft und über vergleichbare Wege (z. B. Schadnager) auf den Putenbestand in den Ställen der Klägerin als gegeben an.
Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 20. März 2001 als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung weiterer Gutachten ließen die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit keinen Schluss darauf zu, dass die befürchteten Gefahren tatsächlich gegeben seien.
Am 30. März 2001 hat die Klägerin Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 erhob der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen nachträglich verschiedene Auflagen zur Sicherstellung der Tiergesundheit in den Geflügelställen und zur vorübergehenden Aufbewahrung toter Tiere zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 6. August 1999. Danach sind u.a. der Stall und die verwendeten Gerätschaften nach jedem Mastdurchgang gründlich zu reinigen und zu desinfizieren (Nr. 3) sowie eine regelmäßige Schadnagerbekämpfung des Stalles und seiner Umgebung durch eine Fachfirma zu veranlassen (Nr. 4).
Auf die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen änderte die erkennende Kammer durch Beschlüsse vom 15. Mai 2001 - 4 B 1131/01 und 4 B 1151/01 - ihren Beschluss vom 27. Januar 2000 und lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 1. Oktober 2001 - 1 MB 2256/01 und 1 MB 2257/01 - zurück. Der Senat teilte dabei die Auffassung der erkennenden Kammer, dass unter Einbeziehung der weiteren gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere von Frau Prof. Dr. R..., inzwischen mehr für die Annahme spreche, die Entenställe seien mit dem benachbarten Putenbestand verträglich.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor:
Entgegen der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Abänderungsverfahren vertretenen Auffassung lägen ernsthafte Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung der vorhandenen Putenställe vor. Grundsätzlich sei zwar richtig, dass der Nachweis der Übertragung von Krankheitserregern aus dem Entenstall des Beigeladenen in dem Putenstall nicht vorliege. Hierzu seien umfangreiche Langzeituntersuchungen erforderlich, die allerdings aus wissenschaftlicher Sicht für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung zwischen den Ställen nicht notwendig seien. Sie berufe sich insoweit auf das ergänzende Gutachten des Prof. Dr. H. vom 2. April 2002. Nach dessen Erkenntnissen sei bei einem Abstand von 145 m mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Infektion des Putenbestandes zu rechnen, wenn in dem Entenbestand eine Infektion mit einem auch nur 1,5 Minuten in der Außenluft überlebensfähigen Erreger auftrete. Dies treffe für die Bakterien Pasteurella multozida, Eschirichia Coli und S. Newbrunswick sicher sowie für weitere Erreger sehr wahrscheinlich zu. Die im Abänderungsverfahren verwerteten Gutachten von Frau Prof. Dr. R., nach denen kein von den Enten ausgehendes Gefährdungspotential bestehe, seien fehlerhaft. In ihrer Putenanlage sei seit der Bestückung des Entenstalls des Beigeladenen ein erheblicher Leistungseinbruch zu verzeichnen und eine permanente Infizierung mit Riemerella anatipestiver. Träger dieses Erregers seien ausschließlich Wassergeflügel, mithin Enten, die dadurch nicht erkrankten. Für seine Auffassung, es sei äußerst fraglich, dass Enten als Träger für Mykoplasma galliseptikum in Frage kämen, sei das Oberverwaltungsgericht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Aufgrund von serologischen Untersuchungen sei kein Nachweis dieses Erregers möglich, die angewandte Untersuchungsmethode sei mithin untauglich gewesen. Nach den Erkenntnissen von Prof. Dr. H... seien zwar Enten nur in geringem Umfang systematisch auf Mykoplasmen untersucht worden. Sie könnten jedoch infiziert werden und Träger von Mykoplasma galliseptikum sein. Im Mai 2001 habe es den ersten massiven Krankheitseintrag in die Stallanlage der Klägerin gegeben. Festgestellt worden seien Mykoplasma galliseptikum, Mykoplasma synovia, ORT und pathogene E.Coli. Ferner hätten sich bei den Untersuchungen positive Riemerellenbefunde ergeben. Bei all diesen Erregern handele es sich um solche, die sowohl bei Enten als auch bei Puten vorkämen. Um weitere Schäden zu vermeiden, sehe sie sich gezwungen, die Mast der Putenhähne einzustellen und die Mast von weniger empfindlichen, allerdings auch weniger ertragreichen Putenhennen zu betreiben. Der Abstand von 145 m sei nicht ausreichend, um dem Infektionsdruck entgegenzuwirken. Der Einschätzung von Frau Prof. Dr. R... werde auch von Prof. Dr. Hi..., der sich als Abteilungsleiter an der Klinik für Geflügel an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover umfassend mit den hier relevanten Fragestellungen befasst habe, entschieden widersprochen. Aufgrund des gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes lasse sich nach Prof. Dr. Hi... folgern, dass von Mastenten emitierte mikrobielle Krankheitserreger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Luftstrom bis zu den Putenstallungen der Klägerin verfrachtet werden.
Die Klägerin beantragt,
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. August 1999/20. Juli 2001 zur Errichtung von 2 Entenmastställen für Aufzucht- und Mastenten auf dem Flurstück .. der Flur .., Gemarkung ... und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. März 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seinen Vortrag in den auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren. Die im Klageverfahren vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. H... brächten keine neuen Erkenntnisse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte der im Tatbestand genannten Eilverfahren sowie der Verfahren 4 B 1038/01 und 4 B 1214/01 (Nutzungsuntersagung) verwiesen, ferner auf die zu den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten, auf deren Geltendmachung sie beschränkt ist.
Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Verhältnis zwischen zwei - wie hier - im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben gilt und einen öffentlichen Belang iSd. § 35 Abs. 3 BauGB darstellt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umsomehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umsoweniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Danach kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Emissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, BVerwGE 52, 122; vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, NVwZ 1983, 609; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage, § 35 RdNr. 55). Der Beigeladene plant den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage i.S.d. § 3 BImSchG, bei der gem. § 22 Abs. 1 BImSchG nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen zu verhindern sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen. Der Begriff erfasst nach Abs. 2 der Vorschrift auch Tiere. Sie sind ebenfalls vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Emissionen iSd. § 3 Abs. 3 BImSchG zu schützen. Die Annahme der Rücksichtslosigkeit des hinzutretenden Bauvorhabens setzt voraus, dass ernsthafte Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen, d.h., dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (Nds. OVG, Beschluss vom 10. August 2000 - 1 M 760/00 -, unter Hinweis auf Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 25 Anmerkg. 21 und § 3 Anmerkg. 24 f.). Dabei muss nicht jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Anders als nach dem für genehmigungspflichtige Anlagen nach § 5 BImSchG geltenden Maßstab kann für nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen wie diejenige des Beigeladenen nach §§ 22, 25 BImSchG nur Schutz und nicht Vorsorge gegen gesundheitliche Gefahren verlangt werden. Der durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Gesundheitsschutz beginnt erst dort, wo der Erfahrungsschatz der Umwelthygiene und Medizin hinreichend sichere Aussagen über die Gefährlichkeit der Emissionen zulässt. Die Beurteilung schädlicher Umweltwirkungen muss dabei auf dem Stand der Wissenschaft aufbauen (Nds. OVG, Beschluss vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ RR 2000, 92 =RdL 1999, 287). Diese zu möglichen Gesundheitsgefahren für Menschen durch Stallanlagen entwickelten Grundsätze gelten auch hier; insbesondere ist die Schwelle für die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für Gefahren, denen Tiere im Bestand einer anderen Mastanlage ausgesetzt sind, nicht niedriger anzusetzen.
Hiernach sind die genehmigten Entenställe des Beigeladenen nicht wegen der räumlichen Nähe zu den bereits vorhandenen Putenställen auf dem Grundstück der Klägerin rücksichtslos. Zwar sind diese Putenställe nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert und deshalb in besonderem Maße schutzwürdig. Gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben kann sich die Klägerin auch auf den Prioritätsgrundsatz berufen (Nds. OVG, Beschluss vom 10. August 2001). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass bei einem ordnungsgemäßen und der Genehmigung entsprechenden Betrieb der Entenställe auf dem Baugrundstück des Beigeladenen speziell für die Puten in den drei Ställen auf dem Flurstück .. der Eintritt eines berücksichtigungsfähigen Schadens hinreichend wahrscheinlich ist.
Die erkennende Kammer hält insoweit an ihrer in den Beschlüssen vom 15. Mai 2001 vertretenen Auffassung fest und folgt den entsprechenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in den genannten Beschlüssen vom 1. Oktober 2001. Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat hierin im Einzelnen dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern aus dem Entenbestand in die Putenhaltungsställe der Klägerin durch die Luft oder über vergleichbare Wege (z. B. Schadnager) deutlich geringer ist als zunächst angenommen. Dies gelte insbesondere für die Gefahr einer Infektion mit Mykoplasma galliseptikum. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. R..., einer anerkannten Expertin auf dem Gebiet der Molekulargenetik von Mykoplasmen, die sich auch mit der Frage der Infektion und Diagnostik bei Mykoplasma galliseptikum befasse, gehe von der Entenstallanlage keine Infektionsgefahr für den Putenbestand aus. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der Frage, ob und ggf. mit welchen Auswirkungen Enten Träger von Mykoplasma galliseptikum sein könnten, ergäben keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein von den Enten ausgehendes Gefährdungspotential. Aber selbst wenn Enten "carrier" von Mykoplasma Galiseptikum sein könnten, seien bisher Nachweise einer Infektion von Putenbeständen durch Enten mit gravierendem Krankheitsverlauf nicht geführt worden. Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen stelle Prof. Dr. R... die gegenteilige Annahme von Prof. Dr. H... in Frage. Soweit der Putenbestand der Klägerin nach den tierärztlichen Bescheinigungen des Tierarztes Dr. K... ab 14. Mai 2001 fast permanent wegen Mischinfektionen mit Mykoplasma galliseptikum, Mykoplasma synovia, ORT und pathogenen e.Coli behandelt werden musste, ließen sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung von Enten aus dem Bestand des Beigeladenen als Träger von Mykoplasma galliseptikum ziehen. Die dargestellten Erkrankungen fielen in einen Zeitraum, in denen in dem Stall des Beigeladenen keine Enten eingestellt waren. Ein direkter Nachweis der Übertragung von Erregern zwischen dem Enten- und dem Putenstall sei bisher nicht geführt worden. Außerdem handele es sich bei Mykoplasma galliseptikum um eine bei Puten häufig auftretende Erkrankung.
Angesichts einer endemischen Verbreitung von Mykoplasmeninfektionen in den Gemeinden Garrel und Bösel, die auf eine extreme Vielzahl von Geflügelhaltungen zurückzuführen sei, sei es durchaus möglich, dass die Krankheitserreger aus anderen Putenhaltungsbetrieben eingeschleppt worden seien. Auch hinsichtlich des von Prof. Dr. H... in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 dargelegten Erregerspektrums (u.a. Riemerella anatipestiver, Pasteurella multocida, E. coli, Newcastle disease und andere Erreger der AHP-Gruppe) lägen keine ausreichenden Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung des Putenbestandes durch die Entenstallanlage vor. Aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. H... vom 30. Mai und 30. August 2001 lasse sich nicht ableiten, dass die Enten in der Stallanlage des Beigeladenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit epidemilogisch relevante Erkrankungen im Putenbestand verursachten. Auch nach den Feststellungen von Prof. Dr. H... habe der Nachweis der Übertragung eines bestimmten Erregers von einem genau bezeichneten Entenbestand in einen vorhanden Putenbestand bisher nicht geführt werden können. Gegen die von Prof. Dr. H... gleichwohl angenommene hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Übertragung sprächen die heute üblichen Standards der Haltungshygiene bei Peking-Enten. Nach den Darlegungen von Dr. Kö... in seiner Stellungnahme vom 10. März 2000 könne in den Betrieben der S... GmbH das Auftreten epidemilogisch relevanter Tierseuchen und einschneidener Infektionsgeschehen, abgesehen von sporadischen Ausbrüchen in einzelnen Herden, weitgehend ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung decke sich mit den von den Fachtierärzten für Geflügel Dr. P... und Dr. W... in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2001 dargestellten Erfahrungen. Frau Prof. Dr. R... verweise insoweit auch auf weitere sachverständige Wissenschaftler. Hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung des Erregers Erysiopelothrix rhusiopathiae durch Schadnager reduziere sich das Übertragungsrisiko ebenfalls auf ein vertretbares Maß. Bei Vorhandensein der entsprechenden baulichen Einrichtungen in Verbindung mit einer konsequenten Schädlingsbekämpfung und einer Pflege der Stallumgebung könne ein Eindringen von Schädlingen einschließlich Schadnagern wirksam verhindert werden. Hieran anknüpfend habe der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2001 die Baugenehmigung vom 6. August 1999 um weitere Auflagen zur Tiergesundheit in den Geflügelställen ergänzt. Dem Beigeladenen werde aufgegeben, eine regelmäßige Schadnagerbekämpfung des Stalles durchführen zu lassen. Als Vertragsmäster der S... GmbH müsse er sich zudem den von diesem Abnehmer aufgestellten hohen Qualitätssicherungsregeln für die Mast von Peking-Enten unterwerfen. Damit sprächen gewichtige Gesichtspunkte gegen die von Prof. Dr. H... gestützte Annahme der Klägerin, sie müsse mit dem Einfall von Ratten und Mäusen aus dem Stall des Beigeladenen rechnen. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Übertragung von Krankheitserregern aus der Entenstallanlage in den benachbarten Putenbestand bei einer Entfernung von 145 m nachwiesen, lägen nach allem nicht vor. Die Frage, welche Abstände zwischen derartigen Ställen einzuhalten seien, sei vielmehr bisher nicht hinreichend geklärt. In dieser Situation sei es nicht Aufgabe der Gerichte, in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung noch nicht hinreichend verifizierte und zum Teil widersprüchliche Befunde zu klären und mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen.
Diesen Ausführungen tritt die erkennende Kammer bei. Sie hält an ihnen auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens fest. Das erneut vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. H... vom 30. Mai 2001 wurde bereits in den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2001 hinreichend gewürdigt. Die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. H... vom 2. April 2002, in der er sich auf die Ausführungen im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2001 bezieht, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Der Sachverständige räumt eingangs ein, dass der Nachweis der Übertragung von Krankheitserregern aus dem betreffenden Entenstall auf den 145 m entfernt liegenden Putenstall nicht geführt sei. Eine mögliche Einzelfalluntersuchung oder ein Feldtest könnten auch nur eine scheinbare Sicherheit vermitteln. Die weiteren Ausführungen sind weitgehend allgemein gehalten und lassen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die konkrete Gefährdungslage in der vorliegenden Fallkonstellation zu. In Vertiefung seiner früheren Ausführungen erläutert der Sachverständige seine Einschätzung, dass die Infektion einer Herde regelmäßig mit der Ausscheidung von Krankheitserregern einhergehe und in der Regel auch eine Ausbreitung des Erregers in die Umgebung zur Folge habe. In Abhängigkeit von den aerodynamischen Eigenschaften und der Widerstandsfähigkeit des Erregers müsse dabei nach grundlegenden Erkenntnissen mit Verfrachtungsentfernungen zwischen 200 und 300 m gerechnet werden. Ihm sei keine Nutztierhaltung bekannt, bei der jegliche Infektionen des Tierbestandes mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Trete in dem Entenbestand eine Infektion mit einem auch nur 1,5 Minuten in der Außenluft überlebensfähigen Erreger auf, so sei bei einem Abstand von nur 145 m mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Infektion des Putenbestandes zu rechnen. Dies treffe besonders auf Pasteurella multocida, Eschirichia Coli, Newcastle disease-Virus sowie Riemerella anatipestiver und weitere Erreger der AHP-Gruppe zu.
Zu dieser Problematik hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 1. Oktober 2001 bereits wie folgt Stellung genommen:
"Auch hinsichtlich des von Prof. Dr. H... in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 dargestellten Erregerspektrums (u.a. Riemerella anatipestifer, Pasteurella multocida, E. coli, Newcastle disease und andere Erreger der AHP-Gruppe) liegen keine ausreichenden Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung des Putenbestandes durch die geplante Entenstallanlage vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 10. August 2000 noch von einem beachtlichen Infektionsrisiko für den Putenbestand durch die sonstigen Erreger der AHP-Gruppe ausgegangen ist, hält er hieran mit Blick auf die weitere sachverständige Aufarbeitung des hier angesprochenen Fragenkreises nicht mehr fest.
Prof. Dr. H... hat zwar in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 30. Mai 2001 und 30. August 2001, wie bereits in früheren Äußerungen vom 17. November 1999 und 14. Juni 2000, noch einmal herausgearbeitet, dass bei einigen als Infektionserreger (z.B. Pasteurella multocida) infrage kommenden Keimspezies in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen eine Überlebensfähigkeit der partikelförmigen Stoffe in der Luft von bis zu 30 Minuten gegeben sei und daher eine aerogene Übertragung bei einer Distanz von 145 m durchaus möglich sei. Da Enten und Puten ein gemeinsames Erregerspektrum hätten, sei das gegenseitige Infektionsrisiko bei der hier gegebenen Entfernung besonders groß, zumal Puten für viele der Infektionserreger deutlich stärker empfänglich seien als Enten. Hieraus lässt sich aber nicht ableisten, dass die Enten in der Stallanlage des Beigeladenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit epidemiologisch relevante Erkrankungen im Putenbestand der Antragsgegnerin verursachen werden. Prof. Dr. H... räumt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 ein, dass in den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen der Nachweis der Übertragung eines bestimmten Erregers von einem genau bezeichneten Entenbestand in einen vorhandenen Putenbestand bisher nicht habe geführt werden können. Gegen die von Prof. Dr. H... gleichwohl angenommene hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Übertragung sprechen die heute üblichen Standards als Haltungshygiene bei Peking-Enten.
Nach den Darlegungen von Dr. Kö... in seiner Stellungnahme vom 10. März 2000 konnte in den Betrieben der St... GmbH das Auftreten epidemiologisch relevanter Tierseuchen und einschneidender Infektionsgeschehen, abgesehen von sporadischen Ausbrüchen in einzelnen Herden, weitgehend ausgeschlossen werden.
Umfangreiche Infektionsgeschehen durch das diskutierte Erregerspektrum, die einen epidemiologisch relevanten Infektionsdruck auf die Umwelt hätten bewirken können, seien in den letzten Jahren nicht festgestellt worden. Dr. Kö... führt die Verminderung des Übertragungsrisikos von Stall zu Stall darauf zurück, dass Krankheitsausbrüchen in Entenbeständen u.a. durch Erreger der Faktorenerkrankungen (Infektionen u.a. durch pathogene E. coli und sonstige Erreger der AHP-Gruppe) wirksam durch vorbeugende Maßnahmen wie Impfungen und durch Vorgabe von Qualitätssicherungsregeln entgegengewirkt werde, so dass es erst gar nicht zu einer starken Erregeranreicherung mit einem hohen Infektionsdruck auf die Umwelt komme. Besiedelten Erreger die Enten ohne das Auftreten von Erkrankungen, bestehe nur eine geringe Keimbelastung, von der eine epidemiologisch bedeutsame Gefahr für Nachbarbestände nicht ausgehe. Diese Einschätzung von Dr. Kö... deckt sich mit den von den Fachtierärzten für Geflügel Dr. P... und Dr. W... in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2001 dargestellten Erfahrungen. Beide Tierärzte konnten bei ihrer Tätigkeit in vielschichtigen Geflügelhöfen Ostwestfalens und im Rahmen eigener Laboruntersuchungen eine Erregereinschleppung bei Puten durch Enten nicht feststellen. Prof. Dr. R... zitiert in ihren Stellungnahmen vom 16. Mai 2001 und 20. Juli 2001 die Aussage von Frau Dr. B... in einem E-mail vom 9. Mai 2001, welche unter Berufung auf einen erfahrenen Praktiker das Risiko einer Übertragung von "shared pathogens" (wie z.B. Pasteurella multocida) bei einem Abstand von 145 m und bei einem vorhandenen guten "Biosecurity-Standard" als gering ansehe. Prof. Dr. R... verweist weiter auf Prof. Dr. Stipkovits, der über langjährige Erfahrungen in der Bestandsbetreuung von Geflügelhaltungen verfüge. Nach dessen Ansicht bestehe eine realistische Gefahr der Infektion bei der angegebenen Entfernung von 145 m nicht."
In ähnlicher Weise hat bereits die erkennende Kammer in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2001 (Abdruck S. 6) der Einschätzung von Prof. Dr. H... diejenige von anderen Wissenschaftlern und Praktikern entgegengestellt. Eine wissenschaftliche Gewissheit des Grades, die es rechtfertigen würde, dem Beigeladenen die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung zu versagen, ergibt sich auch aus der neuerlichen Stellungnahme des Prof. Dr. H... nicht.
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. April 2002 (S. 6 f.) das von Enten ausgehende Gefährdungspotential beschreibt, wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen von Prof. Dr. H... in seinen früheren Stellungnahmen. Ihre Behauptung, in der Putenanlage sei seit der Bestückung des Entenstalles ein erheblicher Leistungseinbruch und eine permanente Infizierung mit Riemerella anatipestifer zu verzeichnen, hat die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung nicht durch Befunddaten näher belegt. Im Übrigen spricht die von der Klägerin ebenfalls mit der Klagebegründung eingereichte Bescheinigung der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Friesoythe (Dr. med. vet. K...) vom 27. August 2001 gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Entenhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen und der behaupteten Erkrankung. Nach dieser Bescheinigung wurde zwar eine Beteiligung von Riemerella anatipestifer an Krankheitsbildern im Putenbestand vermutet, "ein Erregernachweis gelang jedoch nicht". Zudem weist Dr. K... auf Untersuchungsergebnisse vom Dezember 1997 hin, nach denen seinerzeit bei Puten aus dem Bestand des Hofes der Klägerin Erreger des Typs Riemerella anatipestifer festgestellt worden seien. Damals hielt der Beigeladene aber noch keine Enten, so dass die Infektion durch Erreger aus anderer Quelle ausgelöst worden sein muss. Eine Infizierung aus dritter Quelle kann deshalb auch für die von der Klägerin in ihrer Klagebegründung beschriebene spätere Erkrankung nicht ausgeschlossen werden.
Die Erklärungen der Klägerin zu Krankheitsfällen in ihrem Bestand rechtfertigen auch weiterhin nicht die Annahme einer rechtserheblichen Gefährdung durch Mykoplasmen. Soweit Prof. Dr. H... die Auffassung vertritt, dass die vorgenommenen serologischen Untersuchungen an Enten wenig aussagekräftig seien, da eine mögliche Infektion auf diesem Wege nicht nachweisbar sei, berührt dies die Aussagekraft der Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. R... nicht. Ihre Erklärung, es sei auch anderen Wissenschaftlern trotz umfangreicher Untersuchungen bisher nicht gelungen, Mykoplasma galliseptikum von Enten zu isolieren, stimmt vielmehr mit der Einschätzung von Prof. Dr. H... überein. Sie stützt ihre Gesamtbewertung auch nicht hierauf, sondern auf eine Vielzahl von anderen Erkenntnissen (sh. hierzu die Ausführungen in den Beschlüssen vom 15. Mai und 1. Oktober 2001). Soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit Erregern wie Mykoplasma galliseptikum, Mykoplasma synovia und E. coli auf Krankheitsvorkommen in ihrem Stall verweist und sich hierzu u.a. auf die Bescheinigung des Tierarztes Dr. K... vom 27. August 2001 beruft, wird auf die entsprechenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 1. Oktober 2001 (Abdruck S. 7/8) verwiesen. Danach lassen sich - wie bereits erwähnt - aus der Bescheinigung vom 27. August 2001 aus mehreren Gründen keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung von Enten aus dem Bestand des Beigeladenen als Träger von Mykoplasma galliseptikum ziehen. Denn zum einen fallen die dargestellten Erkrankungen in einen Zeitraum, in dem keine Enten eingestallt waren. Zudem handelt es sich bei Mykoplasma galliseptikum um eine bei Puten häufig auftretende Erkrankung. Nach einer Stellungnahme des Amtstierarztes des Beklagten vom 26. Juli 2001 soll sie auf die extreme Vielzahl von Geflügelhaltungen, insbesondere Anlagen zur Putenhaltung, zurückzuführen sein. Die Krankheitserreger können deshalb auch aus andere Putenhaltungsbetrieben eingeschleppt worden sein. Damit müssen auch die von der Klägerin beschriebenen späteren "massiven Leistungseinbrüche" nicht auf die Entenhaltung zurückzuführen sein. Die nicht näher belegten Ausführungen der Klägerin zum Krankheitsgeschehen - die angekündigte Nachreichung von Auswertungen ist nicht erfolgt - geben keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit weiter zu erforschen und dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 3.) stattzugeben. Vielmehr können die unter Beweis gestellten Tatsachen - dass in dem Putenbestand der Klägerin seit Betrieb des Entenstalles Infektionen mit verschiedenen Erregern aufgetreten sind - unterstellt werden. Sie führen nicht zum Erfolg der Klage, da aus den dargestellten Gründen die Ursächlichkeit von Erregern aus den Entenställen des Beigeladenen für die in den Putenställen evtl. aufgetretenen Infektionen nicht feststellbar ist. Sie wird in dem Beweisantrag auch nicht behauptet.
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2003 (dort S. 2 bis 4) formulierten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu 1.) und 2.) war ebenfalls nicht zu entsprechen. Diese Anträge waren gerichtet auf eine Vernehmung bzw. die Einholung einer obergutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. K.-H. Hi... zum Beweis dafür, dass eine aerogene Übertragung bestimmter, bei Puten krankheitsauslösende Erreger von dem Entenstall des Beigeladenen auf die 145 m entfernte Putenmastanlage der Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist "und es sich hierbei um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt". Zu der Frage des Grades der Wahrscheinlichkeit der Übertragung krankheitsauslösender Erreger von den Entenställen in die Putenställe liegen bereits verschiedene gutachterliche Stellungnahmen kompetenter Wissenschaftler mit widerstreitenden Ergebnissen vor. Ein weiteres mündliches oder schriftliches Gutachten von Prof. Dr. Hi... würde zwar abhängig von seinem Ergebnis der einen oder anderen Ansicht zusätzliches Gewicht verleihen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ließe sich aber auch dann nicht feststellen, wenn die beantragte Beweiserhebung zu dem von der Klägerin prognostizierten Ergebnis führen würde. Auch in diesem Fall ließe für den vorliegenden Sachverhalt der Erfahrungsschatz der Umwelthygiene und der Tiermedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit der Emissionen zu. Der wissenschaftliche Meinungsstreit zu dem Gefährdungspotential von Entenställen in der Nähe von Putenställen bliebe kontrovers. In einer solchen Situation ist es - wie bereits vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 1. Oktober 2001 unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2001 (1 O 2761/00, NVwZ 2001, 456) hervorgehoben - nicht Aufgabe des Gerichts, mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen. Das Gericht kann nur vorhandene Erkenntnisse daraufhin auswerten, ob der bisherige Stand der Wissenschaft mit der erforderlichen Gewissheit einen Schluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zulässt. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob in der Wissenschaft für den konkreten Problemkreis überhaupt hinreichende Erkenntnisse gewonnen wurden und ob sich auf deren Grundlage bereits von anerkannter wissenschaftlicher Seite eine bestimmte Einschätzung bzw. ein bestimmtes Bewertungsschema durchgesetzt hat. Diese Frage lässt sich durch Prof. Dr. Hi... weder als (einzelner) Wissenschaftler noch als Obergutachter mit einer für das Gericht verbindlichen Feststellung klären. Der wissenschaftliche Streitstand ist vielmehr bereits umfassend dargestellt worden, insbesondere durch Prof. Dr. H..., der ebenso wie Prof. Dr. Hi... dem Lehrkörper der Tierärztlichen Hochschule Hannover angehört, und durch Prof. Dr. R.... Danach ist für alle in Frage kommenden Erreger die Gefährdungssituation für Konstellationen wie die hier vorliegende weiter ungeklärt und in der wissenschaftlichen Diskussion jeweils höchst streitig. Dabei werden die Gefährdungen teilweise als hoch, von anderen namhaften Wissenschaftlern auf dem Gebiet der Veterinärheilkunde aber als gering eingeschätzt. Selbst Prof. Dr. H... hat eingeräumt, dass ein Beweis für die Übertragung eines bestimmten Erregers von einem Entenbestand in einen vorhandenen Putenbestand bislang nicht geführt werden konnte. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse werden bisher auch nicht durch praktische Erfahrungen eindeutig in der einen oder anderen Richtung unterstützt. Nach den von den Beteiligten eingebrachten umfangreichen Erkenntnissen wird die Diskussion über die Gefährlichkeit von Enten für nahe Putenbestände von Praktikern in gleicher Weise kontrovers geführt. Soweit - wie im Fall der Klägerin - die Realisierung einer Infektionsgefährdung angenommen wird, beruht eine solche Annahme auf Indizien, ohne dass die Kausalität von Erregern aus einem Entenstall für eine Erkrankung in Putenbeständen im Einzelfall eindeutig nachzuweisen war. Dies ist hier insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich die Putenställe auf dem Grundstück der Klägerin in einer ohnehin durch die gedrängte Massentierhaltung hoch belasteten Region befinden, so dass für das Krankheitsgeschehen in den Putenställen bei realistischer Betrachtungsweise auch andere Ursachen in Betracht kommen (s. o.). Es ist auch kaum anzunehmen, dass nirgendwo anderenorts Entenbestände in einer vergleichbaren Entfernung zu Putenbeständen gehalten werden und nur deshalb bisher keine sicheren Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung im Übrigen selbst auf eine entsprechende Versuchsreihe hingewiesen, die seines Wissens von Prof. Dr. H... begleitet wird. Da sich Prof. Dr. H... in seinen vorliegenden Stellungnahmen hierzu nicht geäußert hat, ist anzunehmen, dass auch diese Versuche bisher keine verwertbaren Erkenntnisse erbracht haben.