Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.01.2003, Az.: 5 A 2654/01

Bewilligungszeitraum; Eigenheim; Familienmitglied; Haushaltsvorstand; Mietvertrag; Mietzuschuss; missbräuchliche Inanspruchnahme; täglicher Lebensbedarf ; Wirtschaftsgemeinschaft; Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; Wohngeld; Wohngeldantrag; wohngeldfähiges Mietverhältnis; Wohngemeinschaft

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.01.2003
Aktenzeichen
5 A 2654/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld.

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Mit Antrag vom 18. Januar 2001, beim Beklagten am 8. Februar 2001 eingegangen, beantragte der Kläger die Bewilligung von Wohngeld. Nach dem zwischen ihm und seinem Vater ... ... geschlossenen Mietvertrag vom 1. Juni 2000 bewohnt der Kläger im Hause seines Vaters eine Ein-Zimmer-Wohnung mit Bad, Küche, Flur, Abstellkammer und Balkon mit einer - so die Angaben des Klägers im Wohngeldantrag - Gesamtfläche von ca. 60 m². Für die Wohnung sind nach dem Vertrag monatlich 600,- DM in bar inklusive aller Nebenkosten zu zahlen.

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Der Beklagte wies den Kläger im Verwaltungsverfahren u.a. darauf hin, bei zwischen Eltern und insbesondere ledigen Kindern geschlossenen Mietverhältnissen sei § 18 Nr. 6 WoGG zu prüfen, ob nicht ein Familienmitglied mit geringem Einkommen aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden werde, um überhaupt erst die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaffen (missbräuchliche Inanspruchnahme). Der Kläger solle darlegen, wo sich sein vom Vater und dessen Wohnräumen abgegrenzter Wohnbereich befinde. Zudem forderte der Beklagte einen Nachweis über die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2000 tatsächlich erfolgten Mietzahlungen.

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Mitarbeiter des Beklagten führten am 28. März 2001 einen Hausbesuch durch und stellten u.a. fest, dass es sich bei den Räumen im Erd- und Dachgeschoss nicht um abgeschlossene Wohnungen handelte. In der Kochküche gab es keine Sitzgelegenheit. Das Esszimmer war von der Küche durch eine Schiebetür getrennt. Das Wohnzimmer des Klägers im Dachgeschoss war mit einer Ledergarnitur, einem Fernsehgerät, einer Musikanlage und einem großen Wohnzimmerschrank ausgestattet. An dieses Wohnzimmer schloss sich ein kleiner Schlafraum (im Wohnungsgrundriss als Abstellraum bezeichnet) an. Nach Angaben des Klägers wurde das kleine Bad mit WC auch von der Schwester genutzt, die im Dachgeschoss ein Zimmer hatte.

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Mit Bescheid vom 4. April 2001 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem WoGG ab. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger führe mit seinem Vater, dem Eigentümer des Hauses, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Folge, dass der Kläger als dessen Familienangehöriger keinen selbständigen Wohngeldanspruch geltend machen könne. Für ein eigenes Antragsrecht genüge es nicht, dass für die Überlassung von Wohnraum ein Entgelt vereinbart werde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne grundsätzlich unterstellt werden, dass Familienmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnten, sich auch gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgten und so einen Familienhaushalt bildeten. Dem Vorliegen einer Wohngemeinschaft stehe auch nicht entgegen, wenn bestimmte Räume alleine genutzt würden, die sonstigen Wohnräume - wie hier insbesondere das Esszimmer, die Küche und Nebenräume (Bad, Flure) - von allen Familienmitgliedern genutzt würden. Ausschlaggebend für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft sei, dass der Antragsberechtigte und seine Mitbewohner im Interesse der Einsparung von Zeit und Geld sich zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Lebensbedarfs versorgten. Die räumlichen Verhältnisse im Hause des Vaters sprächen dafür, dass jeweils eine getrennte selbständige Lebensführung nicht gegeben sei. Das Wohnzimmer des Klägers und der sich daran direkt anschließende Schlafraum befänden sich im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss. Die anderen beiden Zimmer im Dachgeschoss würden durch die Schwester und deren Kind genutzt. Die kleine, im Erdgeschoss gelegene Kochküche sei ohne Esstisch ausgestattet, so dass alle Mitbewohner ihre Mahlzeiten im Esszimmer einzunehmen hätten. Der Kläger selbst habe bestätigt, dass die anderen - insbesondere wenn er arbeite - die Einkäufe erledigen würden. Auch stünden die Lebensmittel für alle bereit. Demnach gehöre er als Familienmitglied zum Haushalt des Vaters und sei selbst nicht antragsberechtigt für einen Mietzuschuss.

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Unter dem 6. April 2001 erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung an, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liege nicht vor. Sein Vater greife ihm nur gelegentlich unter die Arme und tätige gelegentlich seine Einkäufe, so dass die gegenteilige Ansicht des Beklagten nicht haltbar sei. Er führe einen eigenständigen Haushalt. Weder er noch seine Schwester würden von seinem Vater in irgendeiner Form, abgesehen von Gefälligkeiten, unterstützt. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass seine Schwester mit ihrem Sohn im Hause des Vaters leben würde.

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Dem Protokoll eines Erörterungstermins in Sozialhilfeangelegenheiten der Schwester des Klägers gegen den Beklagten vom 24. April 2001 (13 B 715/01 u.a.) ist demgegenüber zu entnehmen, dass diese nach eigenem Bekunden „jetzt bei meinem Vater in dessen Wohnung“ lebe. In dieser Wohnung habe sie zwei eigene Räume und einen Abstellraum, ansonsten aber nur Räume zur Mitbenutzung. An Wochenenden werde schon einmal gemeinsam gekocht und gegessen. Das Badezimmer im Obergeschoss würden sie und ihr Bruder ... gemeinsam nutzen. Im Erdgeschoss stehe ihr und ihrem Sohn das in der Planzeichnung mit „Kind“ bezeichnete Zimmer zur Verfügung. Ihrem Vater stehe das mit „Eltern“ bezeichnete Zimmer zur Verfügung. Die Räume „Wohnen“, „Kochen“ und „Essen“ würden von allen Hausbewohnern gemeinsam genutzt. Auf ausdrückliches Befragen des Gerichts erklärte die Schwester des Klägers:

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„Ja, das ist völlig richtig. Mein Vater, mein Bruder ... und mein Sohn ... und ich nutzen die zuletzt bezeichneten Räume („Wohnen“, „Kochen“, „Essen“) gemeinsam.“

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Mit Bescheid vom 16. Juli 2001 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch des Klägers zurück. Da der Kläger Familienangehöriger sei, habe er keine eigene Antragsberechtigung. Bei dem durchgeführten Hausbesuch habe man festgestellt, dass - obwohl die Schwester und er eigene Mietverträge abgeschlossen hätten - keine abgeschlossenen Wohneinheiten im Haus vorhanden seien. Er benutze die Küche mit allen Bewohnern gemeinsam; auch das Badezimmer stehe ihm nicht alleine zur Verfügung. Wenn ein vollkommen untypisches räumliches Getrenntleben der einzelnen Personen in einer Wohnung behauptet werde, seien die Familienmitglieder beweispflichtig, dass sie eigene Lebensmittelpunkte gebildet hätten. Die Gemeinschaft der Familienmitglieder würde sich dann auf gelegentliche Besuche beschränken. Da dies aber erkennbar nicht der Fall sei, liege hier eine Wohngemeinschaft vor. Da der Kläger selbst erklärt habe, dass die anderen Bewohner Einkäufe tätigen würden, wenn er - der Kläger - arbeite, liege auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Es komme nämlich nicht darauf an, dass alle Familienmitglieder in gleicher Weise oder überhaupt zur Versorgung beitragen würden. Auch Familienmitglieder, die nur am Wochenende gemeinsam mit den anderen zusammen essen würden, seien als zum Haushalt zugehörig zu bezeichnen. Zum Haushalt gehörende Familienmitglieder würden wohngeldrechtlich als Einheit behandelt.

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Am 15. August 2001 hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 16. Juli 2001 zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidungen und verweist insbesondere auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 28. Mai 2001 (5 B 1104/01) zum abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte im Verfahren 5 B 1104/01 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 4. April 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 16. Juli 2001 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld für den Bewilligungszeitraum ab Februar 2001.

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Der Beklagte hat den Antrag auf Gewährung von Wohngeld bereits deshalb zu Recht abgelehnt, weil unter Zugrundelegung der Angaben im vorgelegten Mietvertrag vom 1. Juni 2000 und der Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren davon auszugehen ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2001 zwischen dem Kläger und seinem Vater kein wirkliches Mietverhältnis bestand. Nach dem Mietvertrag hatte der Vater des Klägers an diesen ein Zimmer mit Bad, Abstellkammer, Küche, Flur und Balkon mit einer Gesamtfläche von ca. 60 qm vermietet. Der Hausbesuch der Mitarbeiter des Beklagten und die weiteren Ermittlungen haben aber gezeigt, dass dem Kläger die im Mietvertrag angegebenen Räumlichkeiten (überwiegend) nicht zur alleinigen Benutzung zur Verfügung standen, sondern er sich das Bad/WC im Obergeschoss mit seiner Schwester in der Benutzung teilen musste und die Küche im Erdgeschoss zudem auch noch seinem Vater mitgenutzt wurde. Insofern entsprachen die Angaben im Mietvertrag und Wohngeldantrag nicht den tatsächlichen Verhältnissen mit der Folge, dass bei der vorliegenden Konstellation erhebliche Anzeichen für eine beabsichtigte missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld vorliegen, in denen ein Anspruch gem. § 18 Nr. 6 WoGG nicht besteht (vgl. zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 18 Abs. 3 WoGG a.F.: BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 69 u. 71/90 -, NJW 1993, 747; VG Schleswig, Urteil vom 17. September 1992 - 10 A 402/91 -, ZMR 1993, 89). Jedenfalls aber lag zum maßgeblichen Zeitpunkt ein wohngeldfähiges Mietverhältnis nicht vor, zumal der Kläger - trotz Hinweises des Beklagten - nicht nachgewiesen hat, dass er tatsächlich Mietzahlungen in Höhe von 600,- DM monatlich an den Vater geleistet hat.

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Unabhängig davon bleibt der Klage darüber hinaus der Erfolg versagt, weil der Kläger als zum Haushalt des Antragsberechtigten (Vater ... ...) rechnendes Familienmitglied gemäß § 3 Abs. 5 S. 3 WoGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I, S. 2) nicht selbst antragsberechtigt ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG ist für einen Mietzuschuss der Mieter von Wohnraum antragsberechtigt; nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 WoGG ist der Eigentümer eines Eigenheimes für einen Lastenzuschuss antragsberechtigt. Kommen nach den Abs. 2 - 4 der genannten Norm mehrere Familienmitglieder in Betracht - wie hier der Kläger als (vermeintlicher) Mieter von Wohnraum und der Vater des Klägers als Eigentümer des Hauses -, so ist nach § 3 Abs. 5 WoGG nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt. An einer Antragsberechtigung fehlt es überdies, wenn ein Familienmitglied zum Haushalt des Antragsberechtigten (... ... als Eigentümer des Hauses) zu rechnen ist (§ 3 Abs. 5 S. 3 WoGG). Familienmitglieder im Sinne des Gesetzes sind der Antragsberechtigte und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WoGG u.a. Verwandte in gerade Linie und damit Vater und Sohn .... Nach § 4 Abs. 2 S. 1 WoGG rechnen Familienmitglieder dann zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, d.h. wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen (§ 4 Abs. 2 S. 2 WoGG).

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Entgegen der vom Kläger im Widerspruch und in der Klage vertretenen Auffassung ist vom Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Vater auszugehen.

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Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ist anzunehmen, wenn der Antragsberechtigte und (zumindest) eine weitere Person „Wohnraum gemeinsam bewohnen“. Die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten aufgrund der durchgeführten Hausbesichtigung am 28. März 2001, den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren und die Erklärungen der Schwester des Klägers im Erörterungstermin zum Verfahren 13 B 715/01 am 24. April 2001 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg belegen, dass der Kläger zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester im maßgeblichen Zeitraum (Anfang 2001) eine Wohngemeinschaft im Sinne der genannten Norm geführt hat. Die Ermittlungen am 28. März 2001 haben u.a. ergeben, dass das Esszimmer und die reine Kochküche (ohne Sitzgelegenheit) von allen Familienmitgliedern genutzt wurden. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem vom Kläger allein bewohnten Wohn- und Schlafraum im Dachgeschoss des Wohnhauses um eine abgeschlossene Wohnung handelte. Bad und WC im Obergeschoss benutzten sowohl der Kläger als auch seine Schwester. Die Schwester des Klägers gab darüber hinaus im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (13 B 715/01) auf ausdrückliches Befragen des Gerichts zu Protokoll, dass alle im Haus wohnenden Personen die im Erdgeschoss befindlichen Räume („Wohnen“, „Kochen“, „Essen“) gemeinsam nutzen würden. Hiernach steht fest, dass eine Wohngemeinschaft vorlag, weil einer der Haupträume des Wohnhauses, nach Planskizze das so bezeichnete Wohnzimmer, und zudem die Kochküche und der Essraum von allen gemeinsam genutzt wurden. Der Annahme des Vorliegens einer Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Raum des Hauses im Dachgeschoss ausschließlich in seinem Besitz hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG V C 62.75 -, BVerwGE 52, 11 <14>; Buchsbaum in: Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Kommentar zum Wohngeldgesetz, Stand: April 2000, Erl. § 4 WoGG Rdnr. 23 m.w.N.). Es liegen demnach keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die einzelnen Familienmitglieder in den getrennten (eigenen) Räumen eigene Lebensmittelpunkte gebildet hatten und sich die Gemeinschaft auf gelegentliche Besuche beschränkte (vgl. hierzu Buchsbaum, a.a.O., Rdnr. 23 a.E. m.w.N.).

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Darüber hinaus ist zum fraglichen Zeitpunkt auch von dem Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen, weil sich die Familienmitglieder bereits nach eigenem Vortrag des Klägers zumindest teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgt haben. Maßgebend ist für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, dass sich der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner „ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen“ (§ 4 Abs. 2 S. 2 WoGG), d.h., sie in dem bezeichneten Ausmaß „aus einem Topf wirtschaften“ (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977, a.a.O., S. 12). Ein solches „gemeinsames Versorgen“ bzw. „wirtschaften aus einem Topf“ setzt nicht voraus, dass nur eine einzige gemeinsame Kasse besteht. Ohne Belang ist überdies, ob die Partner der Gemeinschaft eine getrennte Kassenführung, d.h. vereinbart haben, dass jeder der Partner nicht nur die Hälfte der Generalunkosten des Haushalts, sondern auch die Hälfte der Aufwendungen zu tragen hat, die für eine gemeinsame Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf anfallen. Denn die Fragen, wer wann welchen Anteil dieser Kosten deckt, berühren nicht das „Wirtschaften aus einem Topf“, sondern betreffen die „Speisung“ dieses Topfes. Eine Wirtschaftsgemeinschaft verlangt darüber hinaus nicht, dass die der teilweisen gemeinsamen Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf dienenden Güter gemeinsam und/oder aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden oder dass der eine Partner über ein etwa bestehendes Konto des anderen verfügen darf. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Partner im Interesse von Zeit und Geld sich zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Lebensbedarfs versorgen und in diesem Sinne „aus einem Topf wirtschaften“ (BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65/89 - BVerwGE 85, 314 <319>; vgl. auch Buchsbaum, a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N.).

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Da es nach § 4 Abs. 2 S. 2 WoGG genügt, wenn sich Familienmitglieder nur teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen, dies bereits anlässlich der Hausbesichtigung am 28. März 2001 zugestanden wurde, und die Schwester des Klägers im Protokoll zum Verfahren 13 B 715/01 auf Befragen des Gerichts erklärte, dass jedenfalls an den Wochenenden schon einmal gemeinsam gekocht und gegessen werde, ist auch vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes auszugehen.

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Im Übrigen verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Ausgangsbescheid vom 4. April 2001, auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 16. Juli 2001 und auf den Beschluss der Kammer im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 28. Mai 2001.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.