Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.01.2003, Az.: 5 B 3767/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 23.01.2003
- Aktenzeichen
- 5 B 3767/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0123.5B3767.02.0A
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine immissionsrechtlich erteilte Genehmigung von Windenergieanlagen ist auf die Geltendmachung eigner Rechte beschränkt; sie ist nicht befugt, die Rechte ihrer gemeindeansässigen Bürger geltend zu machen. ·
Die Verletzung der Planungshoheit setzt das Bestehen einer hinreichend bestimmten Planung voraus (hier verneint).
Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Vestas V80/2,0 MW auf mehreren, im Einzelnen bezeichneten Flurstücken der Flur ... der Gemarkung H., Stadt B.. Die genehmigten Anlagen haben eine Nabenhöhe von 60 m und einen Rotordurchmesser von 80 m. Für den Standort der Anlagen besteht der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2). Das mit dem immissionsschutzrechtlichen Antrag eingereichte Lärmschutzgutachten des Deutschen WindenergieInstitutes (im Folgenden Firma DEWI) vom 29. Mai 2001 (Nr. AP 010409) sowie das Gutachten zur Berechnung der Schattenwurfdauer der Firma DEWI vom 21. Mai 2001 (Nr. SW 010404) wurden zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides gemacht.
Die Antragstellerin ist die Nachbargemeinde der Beigeladenen zu 2). Ihr Gemeindegebiet grenzt unmittelbar an das vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) erfasste Plangebiet an. Am 4. Juli 2002 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Genehmigung vom 21. Juni 2002, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 30. August 2002 hat der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen zu 1) die sofortige Vollziehung der dieser erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der gegen die Genehmigung erhobenen Rechtsbehelfe dem erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Interesse der Beigeladenen zu 1) an der Ausnutzung der voraussichtlich rechtmäßig erteilten Genehmigung der Vorrang gebühre.
Am 9. September 2002 hat die Antragstellerin bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil zu Unrecht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die von der Beigeladenen zu 1) geplanten Windenergieanlagen im Zusammenhang mit dem auf ihrem Gebiet befindlichen Windpark O. F. mit 12 Windenergieanlagen zu betrachten seien. Der Abstand zwischen den streitgegenständlichen Anlagen und ihrem Windpark O. F. betrage nur 3,4 km. Es bestehe damit ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen beiden Windparks, so dass nach den Bestimmungen der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte vorgenommen werden müssen. Dass eine Kumulierung der Wirkungen beider Windparks vorhanden sei, habe auch der Antragsgegner selbst angenommen, wie sich aus seinem Vermerk vom 14. August 2002 ergebe. Dort sei ausdrücklich festgestellt worden, dass eine kumulierende Wirkung jedenfalls aus Sicht der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sei. Der Antragsgegner habe dennoch nur eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt und sei dabei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Angesichts der geschilderten kumulierenden Wirkung beider Windparks wäre der Antragsgegner verpflichtet gewesen, ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Die Genehmigung verstoße auch gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2). Als Radius für die Baugrenze sei in der textlichen Festsetzung Nr. 1 und in der Planzeichenerklärung ein Radius von 35 m festgelegt. Gegenstand der Genehmigung seien jedoch Anlagen mit einem Rotorradius von 40 m. Die Festsetzung des Rotorradius sei drittschützend, da die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm und Schattenwurf mit größeren Rotoren zunähmen. Zudem seien bei einem größeren Radius größere Abstandsflächen zu wahren, so dass sich die Baulastengrenze auf ihrem Gebiet vergrößere.
Die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil der dem Vorhaben zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) nichtig sei. Es sei keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt. Aus dem Sitzungsprotokoll über die 7. Sitzung des Rates der Beigeladenen zu 2) ergebe sich, dass zuerst über den Bebauungsplan und erst anschließend über die eingegangenen Einwendungen abgestimmt worden sei. Nach den Bestimmungen der Nds. Gemeindeordnung habe der Stadtrat die Abwägungsbelange aber vor der Beschlussfassung zu beraten. Daher fehle es gänzlich an einer Abwägung, was zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führe. Des Weiteren sei der im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen den Beigeladenen abgeschlossene Durchführungsvertrag aufgrund des darin vorgesehenen Ausschlusses von Amtshaftungsansprüchen unwirksam.
Vor allem aber ergebe sich die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) aus einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw. einer Verletzung ihrer Planungshoheit. So sei ausweislich der zeichnerischen Darstellung in dem Bebauungsplan ihr Gemeindegebiet "mitbeplant" worden. Die Bebauungsplangrenze liege nach der zeichnerischen Darstellung auf ihrem Gemeindegebiet. Zudem sei die auf ihrem Gebiet gelegene Straße "W." als Anbindung an den Windpark eingezeichnet worden. Ferner seien im Übermaß Flächen auf ihrem Gemeindegebiet als Ausgleichsflächen in Anspruch genommen worden. Darüber hinaus habe der geplante Windpark unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das östliche Gemeindegebiet. Dort werde im Nahbereich eine weitere städtebauliche Beplanung unmöglich gemacht, insbesondere weil die angrenzenden Flächen auf ihrem Gemeindegebiet zur Einhaltung der Abstandsvorschriften mit Baulasten belegt worden seien. Zudem sei in einem Umkreis vom 500 m jegliche Wohnbebauungsplanung und Außenbereichsbebauung ausgeschlossen, weil in diesem Bereich mit erheblichen Schallimmissionen zu rechnen sei. Sogar noch in einem Abstand von 1000 m, wie etwa im Ortsteil O.-N. wäre nach dem Schallausbreitungsbereich des Lärmgutachtens die Ausweisung reiner Wohngebiete nicht möglich. Auch die Beeinträchtigung durch Schattenwurf stehe einer zukünftigen baulichen Entwicklung auf dem Gebiet der Gemeinde O... entgegen. Darüber hinaus werde sie aber auch in gegenwärtigen und konkreten Planungen und damit in ihrer Planungshoheit verletzt, da sie im Mai 2002 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes O. F. mit dem Ziel einer Erweiterung des bereits bestehenden Windparks gefasst habe. Da der von der Beigeladenen zu 1) geplante Windpark lediglich einen Abstand von rund 3,4 km zu ihrem Windpark aufweise, könne sie keine weiteren Windenergieanlagen ausweisen, weil der nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts in den typischen Küstenregionen Nordwestdeutschlands erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht mehr eingehalten werden könne. Das Gebiet des Antragsgegners stelle unzweifelhaft eine Küstenlandschaft im Sinne der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts dar. Die Beigeladene zu 2) habe damit offenkundig gegen die insoweit bestehende materielle Abstimmungspflicht verstoßen, weil sie den erforderlichen Mindestabstand zum Windpark der Gemeinde O... nicht in die Abwägung eingestellt habe. Der Bebauungsplan widerspreche darüber hinaus auch dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners. Dort sei nämlich eine Gesamtleistung von 6 Megawatt für die streitgegenständlichen Standorte vorgesehen worden. Demgegenüber setze der Bebauungsplan 5 Anlagen mit je 2 MW, also insgesamt 10 MW fest.
Die Nichtigkeit des Bebauungsplanes habe zur Folge, dass das Vorhaben unzulässig sei, weil es auch auf der Grundlage der Bestimmungen des Baugesetzbuches zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigungsfähig wäre. Zum einen stehe der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) im Außenbereich der öffentliche Belang des Planerfordernisses entgegen. Im Hinblick auf die komplexen Einwirkungen von Windenergieanlagen seien diese nur aufgrund von Bebauungsplänen genehmigungsfähig. Zum anderen handele es sich bei der Erstellung von 5 Windenergieanlagen um ein raumbedeutsames Vorhaben, auf das die Abstandsvorschriften (Mindestabstand 5 km zu dem anderen Windpark) Anwendung fänden. Außerdem müsste die Standortgemeinde, d.h. hier die Beigeladene zu 2), zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen verweigern, weil sie insoweit gehalten sei, bei der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens auch die berechtigten Belange der Nachbargemeinde zu berücksichtigen. Ferner stünden der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen Belange des Denkmalschutzes entgegen. Außerdem gehe von den Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus. Hinzu komme schließlich, dass durch den Betrieb der Windenergieanlage schädliche und unzumutbare Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen und Schattenwurf auf die Grundstücke der in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Anwohner verursacht würden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Juli 2002 gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Juni 2002 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Der Antragsgegner verteidigt die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und trägt im Wesentlichen vor:
Die Ausführungen der Antragstellerin zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien unzutreffend. Die vorgenommene standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass zwischen den streitgegenständlichen Windenergieanlagen und dem Windpark O. F. auf dem Gebiet der Antragstellerin kein enger Zusammenhang bestehe, da zwischen beiden Windparks ein Abstand von 3,4 km liege. Der Störbereich von Windenergieanlagen auf Boden, Wasser, Klima, Tier- und Pflanzenwelt beschränke sich auf den unmittelbaren Nahbereich der Anlagen. Auswirkungen auf die Vogelwelt ergäben sich nach Darstellung des landschaftsökologischen Fachbeitrages maximal in einem Umkreis von 600 m von der Anlage. Ferner sei in dem landschaftsökologischen Fachbeitrag dargelegt worden, dass nahezu 100 % der besiedelten Flächen und Gärten durch Gebäude durch Gehölzbestand vom visuellen Einwirkungsbereich des Windparks abgeschirmt seien. Damit fehle es an einer kumulierenden Wirkung beider Windparks mit der Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Hieraus ergebe sich zugleich, dass die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt worden sei.
Entgegen der Darstellung der Antragstellerin seien auch keine offensichtlichen Mängel des der Genehmigung zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) erkennbar; insbesondere seien die Argumente der Antragstellerin zum Gebot der interkommunalen Abstimmung in die Abwägung eingeflossen. Konkrete Planungen der Antragstellerin seien im Übrigen nicht bekannt. Diesbezüglich sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich der streitige Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm (Satzungsbeschluss vom 17. Juni 2002) in einem Umgebungsbereich befinde, der als "Vorsorgegebiet für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung" festgelegt sei. Dadurch sei grundsätzlich eine siedlungsstrukturelle Entwicklung im Planbereich beider Windkraftwerksstandorte nicht möglich. Außerdem gebe auch der genehmigte Flächennutzungsplan der Antragstellerin selbst keine anderen konkreten Planungen her. Einzig denkbare konkrete Planung der Antragstellerin sei daher die Erweiterung ihres eigenen Windparks O. F.. Diese beabsichtigte Erweiterung sei rechtlich auch ohne weiteres möglich, so dass eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt ausscheide.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Antrag der Antragstellerin müsse ohne Erfolg bleiben, da eine - im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommende - Verletzung ihrer Planungshoheit nicht gegeben sei und ihr Widerspruch daher keinen Erfolg haben könne. Der Antragsgegner habe die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines förmlichen Verfahrens seien nicht gegeben, weil für ihr Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die Errichtung von 5 Windenergieanlagen stelle keinen erheblichen Eingriff in die Landschaft dar. Es handele sich bei ihrem Vorhaben offenkundig auch nicht um eine Erweiterung des Windparks O. F. der Gemeinde O... mit 12 Windenergieanlagen. Insoweit ergebe sich bei einer Entfernung von rund 3,5 km zwischen beiden Windparks unschwer, dass es an einem engen räumlichen Zusammenhang fehle. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Erlass des Nds. Innenministeriums, der einen Abstand von 5 km zwischen einzelnen Windparks vorsehe, sei für die Frage, ob ein kumulierendes Vorhaben im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vorliege, nicht heranzuziehen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) sei rechtmäßig, insbesondere liege keine Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebotes vor. Die Antragstellerin sei bei der Aufstellung des Bebauungsplanes formell ordnungsgemäß beteiligt worden. Ebenso wenig liege eine materielle Verletzung des Abwägungsgebotes vor. Soweit die Antragstellerin rüge, dass eine städtebauliche Nutzung und Beplanung im Nahbereich der genehmigten Anlagen ausgeschlossen sei, da diese Fläche bauordnungsrechtlich durch Baulasten belegt seien, sei anzumerken, dass überhaupt keine konkreten Planungen der Antragstellerin zur Errichtung von Wohngebäuden existierten. Gleiches gelte im Hinblick auf den Einwand der Antragstellerin, auch in einem Umkreis von 500 m bzw. 1000 m sei keinerlei Wohnbebauung mehr möglich. Fehle es aber überhaupt an einem Planungswillen der Antragstellerin, so sei auch keine Verletzung ihrer Planungshoheit anzunehmen.
Eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin sei auch nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung ihres eigenen Windparks O. F. gegeben, da die Erweiterung durch eine weitere Windenergieanlage rechtlich ohne weiteres möglich sei. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten im Bereich beider Windparks sei nämlich auch die Antragstellerin nicht gehalten, einen Mindestabstand von 5 km zu den genehmigten Windenergieanlagen einzuhalten. Schließlich sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf die Behauptung der Antragstellerin anzunehmen, der genehmigte Windpark solle über ihr Gemeindegebiet erschlossen werden. Dieser Einwand gehe fehl, weil die Erschließung des Windparks ausschließlich über das Gebiet der Beigeladenen zu 2) erfolge. Die zeichnerische Darstellung der Verbindung zum Gebiet der Antragstellerin beschreibe lediglich einen Fußweg. Im Übrigen seien die genannten Gesichtspunkte Gegenstand der Abwägung gewesen. Die Beigeladene zu 2) habe bei der getroffenen Planungsentscheidung die Belange der Antragstellerin ordnungsgemäß mit ihren eigenen Belangen abgewogen. Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes seien unbegründet.
Letztlich komme ihr aber auch unabhängig vom Bestand des Bebauungsplanes ein Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu. Für den Fall, dass sich der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) entgegen ihrer Rechtsansicht als nichtig erweisen sollte, wäre ihr Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches zu beurteilen. Danach sei ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, da ihm keine öffentlichen Belange entgegen stünden, insbesondere entspreche ihr Vorhaben dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) sowie dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners.
Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Auch sie sei der Ansicht, dass eine kumulierende Wirkung zwischen dem genehmigten Windpark und dem Windpark der Antragstellerin nicht bestehe. Daher sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorzunehmen gewesen und die Genehmigung damit zu Recht im vereinfachten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt worden.
Die Genehmigung verstoße nicht gegen die Festsetzungen ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin setze der Bebauungsplan nicht den Rotorradius fest. Der Bebauungsplan regele lediglich das Maß der baulichen Nutzung und zwar dergestalt, dass die maximale Anlagenhöhe, d.h. die Nabenhöhe zuzüglich des halben Rotordurchmessers eine Gesamthöhe von 100 m nicht überschreiten dürfe. Der im Bebauungsplan enthaltene 40-Meter-Radius beziehe sich auf die Festsetzung der überbaubaren Fläche, was sich unzweifelhaft aus der Planzeichnung, in der die einzelnen Baumaßnahmen vermaßt seien, ergebe. Bei der Angabe von 35 Metern in der textlichen Festsetzung handele es sich ebenso um ein Redaktionsversehen wie bei dem Hinweis auf die Rechtsgrundlage des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin rechtmäßig. Er sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und inhaltlich hinreichend bestimmt. Dem Bebauungsplan liege auch ein wirksamer Durchführungsvertrag zugrunde. Der B-Plan setze sich nicht über Vorgaben der Leistungsgrenze und Abstände aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners hinweg. Bei dem in den Erläuterungen zum Raumordnungsprogramm-Entwurf enthaltenen Megawattangaben für die einzelnen Kommunen des Antragsgegners handele es sich um Mindest- und nicht um Maximalwerte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Landesraumordnungsprogramm für den Antragsgegner eine Vorgabe von mindestens 150 MW Gesamtleistung durch Windenergieanlagen enthalte. Zudem sei das Regionale Raumordnungsprogramm bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 noch nicht rechtswirksam gewesen, so dass die dort enthaltenen Megawatt-Angaben - selbst wenn diese als Maximalwerte zu verstehen wären - lediglich als sonstiges Erfordernis der Raumordnung, also ein in Aufstellung befindliches Ziel, zu betrachten und in die Abwägung einzubeziehen gewesen sei. Diese Abwägung habe sowohl bei der Aufstellung der 13. Flächennutzungsplanänderung als auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 stattgefunden. Das Regionale Raumordnungsprogramm enthalte keine verpflichtende Vorgabe zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 km zwischen verschiedenen Windparks.
Der Bebauungsplan weise schließlich keine Abwägungsfehler auf; insbesondere liege kein Verstoß gegen das interkommunale Abwägungsgebot vor. Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 63 sei der seit dem 24. März 2000 wirksame Flächennutzungsplan in Gestalt der 13. Flächennutzungsplanänderung. Hierin sei für den Bereich H. M. eine Sonderbaufläche für Windenergie dargestellt. In dem Verfahren zum Erlass der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes habe sie bereits eine umfassende Abwägung aller Belange, auch derjenigen der Antragstellerin vorgenommen. Die Antragstellerin sei auch in dem Verfahren zur Aufstellung des aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplanes ordnungsgemäß beteiligt worden. Die von ihr geltend gemachten Bedenken seien Gegenstand der Abwägung gewesen. Aus dem Protokoll der Sitzung des Rates vom 6. Juni 2002 sei ersichtlich, dass der Bebauungsplan Nr. 63 ordnungsgemäß als Satzung beschlossen worden sei. Sie habe insbesondere eine den Anforderungen des Baugesetzbuches entsprechende Abwägung aller Belange vorgenommen. Nicht zutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, es liege ein Abwägungsmangel vor, weil ihr Gemeindegebiet mitbeplant worden sei. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan verlaufe das Plangebiet südlich und westlich entlang der Stadtgebietsgrenze. Die im Bebauungsplan eingezeichnete Anbindung an den Weg "W." stelle keine rechtsverbindliche Festsetzung dar, weil die Darstellung des Weges außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liege. Die von der Antragstellerin gerügte Inanspruchnahme von Ausgleichsflächen auf ihrem Gemeindegebiet sei rechtlich zulässig und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt worden. Die Antragstellerin habe von der Inanspruchnahme der Flächen aufgrund ihrer Beteiligung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Kenntnis gehabt und keinerlei Einwände erhoben. Die getroffene Abwägungsentscheidung sei auch im Hinblick auf das Gebot zur Abstimmung von Planungen benachbarter Gemeinden nicht zu beanstanden. Eine andere Standortentscheidung sei aufgrund des wirksamen Flächennutzungsplanes (13. Änderung) nicht möglich gewesen. Konkrete Planungen der Antragstellerin, auf die Rücksicht hätten genommen werden können oder müssen, habe die Antragstellerin weder im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes, noch in der Folgezeit hinreichend substantiiert dargetan. Im Übrigen sei eine städtebauliche Nutzung des fraglichen Gebietes aufgrund des Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners ohnehin nicht möglich, da dieser die fraglichen Flächen als Vorrangflächen für die Grünlandbewirtschaftung ausweise. Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin bestehe auch keine verbindliche Abstandsvorgabe zwischen einzelnen Windparks. Der von der Antragstellerin diesbezüglich angeführte Erlass des Nds. Innenministeriums vom 11. Juli 1996 enthalte keine verbindliche Vorgabe, sondern habe den Charakter von Empfehlungen. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts seien für die Festlegung der Abstände von Windenergieanlagen stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Ein Mindestabstand zwischen den Windparks von 5 km sei danach nur in sogenannten typischen Küstenregionen, die durch große Sichtweiten geprägt seien, zu fordern. Am Standort der genehmigten Windenergieanlagen sei aber gerade nicht der Gebietscharakter einer Küstenregion gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2002 ist zulässig, aber unbegründet.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Letztere Fallgestaltung liegt hier vor. Die Antragstellerin wird durch die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt. Der Erfolg eines Drittwiderspruches und damit auch eines Antrages nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt nicht allein die (objektive) Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraus. Vielmehr ist erforderlich, dass die Genehmigung gerade gegen solche Rechtsvorschriften verstößt, denen nach ihrer Schutzfunktion zumindest auch drittschützende Funktion beizumessen ist. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden, da Rechte der Antragstellerin nicht verletzt sind.
Der Antragsgegner hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Juni 2002 zu Recht auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie der Anlage 1 Ziff. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV erteilt. Nach diesen Bestimmungen sind Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windenergieanlagen dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zugeordnet. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c 4. BImSchV wäre wegen der Erforderlichkeit einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht das vereinfachte Verfahren, sondern das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen gewesen. Zwar handelt es sich bei der Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG um eine drittschützende Norm, so dass auch der von einer genehmigungspflichtigen Anlage betroffene Dritte, also auch die Antragstellerin als Nachbargemeinde, unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes rügen kann, es sei anstatt des Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt worden. Das Gericht teilt jedoch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass im vorliegenden Falle in Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 c 4. BImSchV eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre. Für die Errichtung von 3 - 6 Windenergieanlagen ist gem. § 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG i.V.m. der Anlage 1 Ziff. 1.6.3 lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 3 c Abs. 1 S. 2 UVPG vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 c aa) der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung, wonach ein förmliches Verfahren durchzuführen ist, wenn aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Abs. 1 S. 2 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sind nicht erfüllt. Der Antragsgegner ist im Rahmen der von ihm vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles unter Zugrundelegung der durch § 3 c Abs. 1 S. 2 UVPG i.V.m. den in der Anlage 2 Nr. 2 vorgegebenen Prüfungsmaßstäben in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Ebenso wenig kommt die Notwendigkeit zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 c bb) und cc) 4. BImSchV, der auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 UVPG Bezug nimmt, in Betracht. Zunächst einmal sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 UVPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei dem bereits bestehenden Windpark "O. F." und den hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht um gleichzeitig verwirklichte Vorhaben handelt. Aber auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Regelung des § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG kommt nicht in Betracht. Danach ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird, wobei gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 UVPG unter bestehenden Vorhaben auch kumulierende Vorhaben im Sinne des § 3 b Abs. 2 S. 1 UVPG zu verstehen sind. Das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen zu 1) stellt sich - was hier allein in Betracht käme - indessen nicht als Erweiterung des Windparks O. F. im Sinne eines kumulierenden Vorhabens dar. Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 3 b Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 UVPG, dass die Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und durch gemeinsame betriebliche bzw. bauliche Einrichtungen verbunden sind oder dass ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen besteht. Beides ist hier nicht der Fall; insbesondere ist angesichts des Abstandes zwischen den beiden Windparks von 3,4 km unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner herangezogenen landschaftsökologischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 63 nicht davon auszugehen, dass sich die Windparks in ihren Auswirkungen auf die Umwelt überlagern.
Die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt auch nicht gegen - die Antragstellerin schützende - Festsetzungen des der Genehmigung zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2). Die Darlegungen der Antragstellerin, der Bebauungsplan habe in der textlichen Festsetzung Nr. 1 den Rotorradius mit 35 m festgelegt, ist sachlich nicht zutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1 betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht den Rotordurchmesser der Windenergieanlagen, sondern die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Rotorradius als solcher ist im Bebauungsplan nicht ausdrücklich festgesetzt worden, so dass die Befürchtung der Antragstellerin, durch die tatsächlich größeren Rotorradien werde die Baulastengrenze in ihrem Hoheitsgebiet vergrößert, unbegründet ist. Vielmehr ist das Maß der baulichen Nutzung ausweislich der Planzeichnung und der Planbegründung lediglich in der Weise geregelt, dass die maximale Anlagenhöhe, d.h. die Nabenhöhe zuzüglich des halben Rotordurchmessers der Anlagen auf 100 m begrenzt ist. Diese Grenze halten die Windenergieanlagen bei einer Nabenhöhe von 60 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auch ein.
Soweit die Antragstellerin gegen die erteilte Genehmigung unter Hinweis auf die Abstandsempfehlungen des Nds. Innenministeriums vom 11. Juli 1996 eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Ziff. 3 BauGB rügt, so kann sie sich hierauf bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der Belang der Wahrung des Landschaftsbildes ausschließlich im Allgemeininteresse liegt. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte unzulässige Beeinträchtigung der Anwohner auf ihrem Gemeindegebiet, weil die Antragstellerin als Gemeinde nicht befugt ist, die Rechte ihrer Bürger geltend zu machen (vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 3. Aufl. 1995, § 6, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen).
Auf die weitere zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob der der Genehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) aus den von der Antragstellerin im Einzelnen dargelegten Gründen nichtig ist oder nicht, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich an und bedarf demgemäß auch keiner vertiefenden Erörterung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könnten die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nämlich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 S. 2 BauGB auch dann an den fraglichen Standorten errichtet werden, wenn der Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) nichtig wäre und somit kein Bebauungsplan bestünde (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2002 - 1 KN 3713/01 -). Die Fläche, auf denen die genehmigten Anlagen errichtet werden sollen, sind sowohl im Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners, als auch im Flächennutzungsplan (13. Flächennutzungsplanänderung) der Beigeladenen zu 2) als Fläche für Windenergienutzung dargestellt. An der Rechtmäßigkeit dieser übergeordneten Pläne bestehen keine Bedenken. Insoweit verweist das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der 13. Flächennutzungsplanänderung auf das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2002 (4 A 798/01). In dieser Entscheidung, dessen Gründe sich das erkennende Gericht jedenfalls für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Eigen macht, ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu der Auffassung gelangt, dass die 13. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 2) rechtmäßig und damit wirksam ist.
Danach ergibt sich, dass der Schutzanspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) wirksam ist oder ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich des Nachbarschutzes nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, auf die Frage beschränkt ist, ob durch die erteilte Genehmigung eigene Rechte der Antragstellerin verletzt sind. Als derartiges Nachbarrecht der Antragstellerin kommt vorliegend allein eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Gestalt einer Verletzung der Planungshoheit in Betracht. Eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin vermag die Kammer bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht festzustellen.
Eine Verletzung der Planungshoheit ergibt sich zunächst einmal nicht aus der Behauptung der Antragstellerin, ihr Gemeindegebiet sei durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) dadurch mitbeplant worden, dass die Bebauungsplangrenze nach der zeichnerischen Darstellung auf ihrem Gemeindegebiet liege und zudem die Straße "W." als Anbindung zum Windpark eingezeichnet worden sei. Diese Darlegungen sind mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Ausweislich der Planzeichnung wie auch der Planbegründung verläuft der Geltungsbereich des Bebauungsplans südlich und westlich entlang der Stadtgebietsgrenze der Beigeladenen zu 2) und ist zeichnerisch zutreffend unter Verwendung des Planzeichens 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung dargestellt worden. Eine Inanspruchnahme des Gemeindegebietes der Antragstellerin ist hiermit nicht verbunden. Gleiches gilt im Hinblick auf die in der Planzeichnung enthaltene "geplante Anbindung an den Weg W.". Diese "geplante Anbindung" befindet sich ausschließlich im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 2) und dient offenkundig auch nicht der Erschließung des Windparks, die über die im Osten des Windparks erstellte Erschließungsstraße (Anbindung an die Kreisstraße 208) erfolgt. Eine "Mitbeplanung" ihres Gemeindegebietes kann auch nicht aufgrund des Umstandes angenommen werden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Ausgleichsflächen auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin vorsieht. Ausgleichsflächen müssen nämlich nicht im Plangebiet selbst erfolgen, sondern können auch an anderer Stelle innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes ausgewiesen werden (§ 1 a Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB). Die Antragstellerin hat die Inanspruchnahme der Flächen auf ihrem Gebiet auch nicht im Rahmen ihrer Anhörung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans gerügt, so dass für die Beigeladene zu 2) keinerlei Anlass gegeben war, Alternativen zu erwägen. Eine übermäßige Inanspruchnahme der Antragstellerin ist nicht erkennbar, da ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) der ganz überwiegende Teil der Ausgleichsflächen auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) selbst liegt.
Die Antragstellerin wird auch nicht dadurch in ihrer Planungshoheit verletzt, dass sich die von der Antragsgegnerin genehmigten Windenergieanlagen lediglich in einer Entfernung von 3,4 km zu dem auf ihrem Gebiet befindlichen Windpark O. F. befindet. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Erweiterung dieses Windparks um eine weitere Windenergieanlage und sieht sich hieran gehindert, weil sie nunmehr den von der Rechtsprechung sowie nach einem Erlass des Nds. Innenministeriums geforderten Mindestabstand von 5 km zwischen Windparks nicht mehr einhalten könne. Diese Überlegungen erweisen sich als nicht tragfähig. Richtig ist zwar, dass es nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 11. Juli 1996 grundsätzlich erforderlich ist, zwischen Vorrangstandorten für die Windenergie einen Abstand von 5 km einzuhalten, um den Belangen der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes angemessen Rechnung zu tragen. Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt; vielmehr kann im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung hiervon abgewichen werden. Das Nds. OVG (Urteil vom 21. Juli 1999 - 1 L 5203/96 - NVwZ 1999 S. 1358) hat die Einhaltung des entsprechenden Mindestabstandes in der Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten zunächst als "unabdingbar" angesehen. In weiteren Entscheidungen (z. B. Urteil vom 14. September 2000 - 1 K 5414/98 -) wurde dieser Mindestabstand als "nachvollziehbarer Orientierungswert" bezeichnet. In neueren Entscheidungen des Nds. OVG (vgl. etwa Beschluss vom 10. Juni 2002 - 1 LA 4/02 - V.n.b.) wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbildes als einem privilegierten Vorhaben entgegenstehenden Belang nicht ausreiche, die Abstandsregelungen im Erlass vom 11. Juli 1996 als hinreichendes Indiz zu werten. Danach setzt die Feststellung der Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das Gericht eine eigene nachvollziehbare Abwägung der im Außenbereich privilegiert zulässigen Windkraftanlagen und des konkret betroffenen Landschaftsbildes voraus. Demnach ist es erforderlich, die topographischen bzw. baulichen Besonderheiten im Bereich zwischen den Windfarmen im Einzelfall zu beurteilen, um festzustellen, ob eine Abstandsunterschreitung um ca. 1,5 km ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg ist mit ihrem Urteil vom 5. Dezember 2002 unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe in dem Verfahren 4 A 798/01, in welchem es u.a. um die Rechtmäßigkeit der 13. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 2) ging, aufgrund einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten zu der Einschätzung gelangt, dass aufgrund der topographischen Gegebenheiten im fraglichen Gebiet der Windparks H. M. und O. F. ein Sachverhalt gegeben sei, der die Annahme eines Ausnahmefalles von der 5 km-Abstandsregelung rechtfertige. Dieser Betrachtung schließt sich die Kammer für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren an und legt sie ihrer weiteren rechtlichen Betrachtung zugrunde. Danach ergibt sich, dass einer beabsichtigten Erweiterung des Windparks O. F. um eine weitere Windenergieanlage weder von Seiten der Beigeladenen zu 2) noch von dritter Seite mit Erfolg entgegengehalten werden könnte, dass die Erweiterung des Windparks nicht den erforderlichen Mindestabstand zwischen verschiedenen Windparks einhalte. Damit ist zugleich dargetan, dass eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin unter Zugrundelegung der sich zurzeit darbietenden Sach- und Rechtslage im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt nicht erkennbar ist.
Schließlich lässt sich eine unzulässige Beeinträchtigung der Planungshoheit der Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht auch nicht daraus herleiten, dass ihr im Nahbereich der genehmigten Windenergieanlagen und darüber hinaus auch noch in einem Umkreis von bis zu 1000 m jegliche städtebauliche Entwicklungsmöglichkeit genommen würde. Eine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde setzt nämlich voraus, dass eine eigene Planung besteht, die (wenn auch noch nicht rechtsverbindlich) hinreichend bestimmt ist und dass die Störung nachhaltig ist, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planungen hat (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86, zit. nach Juris -). Im Falle der Antragstellerin fehlt es insoweit bereits an einer hinreichend bestimmten Planung. Die Antragstellerin ist sowohl bei der 13. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 2) als auch bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Dabei hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass für das fragliche Gebiet keine konkreten Planungen bestünden. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin - mit Ausnahme der beabsichtigten und nach den vorstehenden Ausführungen auch möglichen - Erweiterung ihres Windparks O. F. keine hinreichend bestimmte Planung dargetan. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, von einem Vorhaben der Fachplanung oder der Planung einer benachbarten Gemeinde zu verschont zu bleiben, reicht aber für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2000, 11 B 19/00, zit. nach Juris). Hinzu kommt, dass für eine von der Antragstellerin in Aussicht genommene spätere städtebauliche Entwicklung im fraglichen Gebiet angesichts der Vorgaben ihrer eigenen übergeordneten Bauleitplanung sowie des Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners eine siedlungsstrukturelle Entwicklung in dem fraglichen Bereich schwerlich möglich sein dürfte. Der Antragsgegner hat diesbezüglich - von der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass der genehmigte Flächennutzungsplan der Antragstellerin selbst im fraglichen Bereich Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (Windpark O. F.) ausweise und (demgemäß) keine anderweitigen Planungen vorsehe. Das Raumordnungsprogramm des Antragsgegners weist die fraglichen Flächen im Bereich beider Windparkstandorte in Umsetzung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen als Vorsorgegebiete für die Grünlandbewirtschaftung , -pflege und -entwicklung aus. Nach alledem wird die Antragstellerin aller Voraussicht nach durch die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen im H. M. Süd nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, so dass ihr Widerspruch keinen Erfolg haben wird. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.