Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.01.2003, Az.: 5 A 596/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 09.01.2003
- Aktenzeichen
- 5 A 596/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0109.5A596.02.0A
Gründe
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die Beteiligten streiten um Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung der Klägerin.
Die Eltern der Klägerin sind geschieden. Ihre am 27. Juni 1985 und am 13. November 1986 geborenen Geschwister leben bei der Mutter. Die Mutter verfügt nicht über eigenes Einkommen. Die Beklagte gewährte der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 Ausbildungsförderung (unter Vorbehalt) für den Bewilligungszeitraum August 1999 bis Juli 2000. Für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum wurde der Klägerin durch Bescheid vom 31. August 2000 bis Juni 2001 zunächst Ausbildungsförderung gewährt, mit Bescheid vom 28. Februar 2001 wurde die Gewährung von Ausbildungsförderung für diesen Zeitraum abgelehnt. Mit Bescheid vom 30. März 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum April 2001 bis Juni 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 166,-- DM. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 17. Juli 2001 als unzulässig - weil verfristet - zurück.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2001 wurde der Klägerin für den Zahlmonat März 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von 194,-- DM sowie für die Monate April bis Juni 2001 in Höhe von 421,-- DM gewährt. Für den Bewilligungszeitraum Juli 2001 bis Juni 2002 errechnete die Beklagte einen Förderungsbetrag in Höhe von 512,-- DM.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Mutter verfüge nicht über eigenes Einkommen. Der ihre Geschwister betreffende Freibetrag sei deshalb zur Vermeidung einer unbilligen Härte beim Einkommen ihres Vaters nicht nur zur Hälfte, sondern jeweils in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch durch Bescheid vom 8. Januar 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, bei einem geschiedenen Elternteil werde auch dann nur ein halber (Kinder-) Freibetrag berücksichtigt, wenn der andere Elternteil kein Einkommen habe und der auf diesen entfallende hälftige Freibetrag deshalb keine Berücksichtigung finden könne. Nur wenn ein Elternteil glaubhaft mache, dass er ein Kind überwiegend unterhalte, sei der volle Freibetrag zu berücksichtigen. Da der Vater ihren bei der Mutter lebenden Geschwistern Unterhalt leiste, sei davon auszugehen, dass beide Elternteile entsprechend ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht zu gleichen Teilen zum Unterhalt der Kinder beitrügen. Die persönlichen Fürsorgeleistungen seien im Verhältnis zu materiellen Unterhaltsleistungen von gleichem Wert. Zu der darauf am Montag, den 11. Februar 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, da der von ihrem Vater ihren Geschwistern zu leistende Unterhalt deutlich über dem hälftigen Freibetrag liege, würden diese überwiegend von ihrem Vater unterhalten. Bei der Beurteilung der Höhe des Unterhaltsbeitrages der Elternteile sei nicht auf die zivilrechtliche, konkrete Bewertung des jeweiligen Beitrages im Verhältnis zum gesamten Unterhaltsbedarf abzustellen. Entscheidend sei insoweit vielmehr die Hälfte des in Frage stehenden Freibetrages. Mit diesem Freibetrag habe der Gesetzgeber einen pauschalen Unterhaltsbeitrag als berücksichtigungsfähig bestimmt, mit dem der gesamte übliche Aufwand für den Lebensunterhalt des Kindes abgegolten werden solle. Danach werde der vom Gesetzgeber als erforderlich angesehene Unterhaltsbedarf überwiegend von ihrem Vater aufgebracht, denn der ihren Geschwistern geleistete Unterhalt liege deutlich über dem halben Freibetrag.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Monat März 2001 in Höhe von 369,-- DM, für die Monate April bis Juni 2001 in Höhe von 754,-- DM sowie für die Monate Juli 2001 bis einschließlich Juni 2002 in Höhe von 845,-- DM monatlich zu gewähren und die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2001 sowie der Bezirksregierung Weser-Ems vom 8. Januar 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der streitige Freibetrag umfasse den typisierten Unterhaltsbedarf eines Kindes, das sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung befinde. Jeder Elternteil sei gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bleibe bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gleich. Deshalb sei in diesem Fall bei jedem Elternteil nur ein halber Freibetrag zu berücksichtigen. Könne bei einem Elternteil der Freibetrag nicht genutzt werden, wolle der Gesetzgeber den anderen Elternteil nicht von einem größeren Teil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Auszubildenden freistellen. Davon könne nur abgewichen werden, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend unterhalte. Dabei sei an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht anzuknüpfen und die Unterhaltsleistung beider Elternteile miteinander zu vergleichen. Ein Elternteil unterhalte ein Kind überwiegend, wenn er für den Unterhalt des Kindes mehr aufwende, als der andere. Der Vater der Klägerin leiste deren Geschwistern den nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bemessenen Unterhalt, ihre Mutter erbringe insoweit wertgleiche Leistungen. Nur wenn ein Elternteil über seine Verpflichtung hinaus Unterhalt leiste, liege eine erhöhte Unterhaltsbelastung vor. In diesem Falle könne ein weiterer Teil des Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der Klägerin wurde im streitigen Zeitraum Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gewährt; einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ausbildungsförderung hat die Klägerin nicht.
Die Beklagte hat der Berechnung des jeweiligen Förderungsbetrages zu Recht nur je einen halben "Kinderfreibetrag" zugrunde gelegt.
Ausbildungsförderung wird nach Maßgabe unter anderem des Einkommens der Eltern des Auszubildenden geleistet (§ 11 Abs. 2 BAföG), von dem die in § 25 BAföG geregelten Freibeträge anrechnungsfrei bleiben. Für den Zahlmonat März 2001 ist § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 a und b BAföG in der Fassung des 20. BAföG-Änderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) anzuwenden. Danach erhöhen sich die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 BAföG für (- nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehende -) "andere" Kinder des Einkommensbeziehers um 600,-- DM (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) bzw. um 765,-- DM nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Mit dem Ausbildungsförderungs-Reformgesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) wurde die Differenzierung nach dem Lebensalter der "anderen" Kinder aufgegeben. Gemäß der danach ab 1. April 2001 geltenden Fassung des § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG erhöhen sich die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 BAföG unter anderem für nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehende Kinder um 830,-- DM. Die Beklagte hat für den Monat März 2001 in Anwendung des § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 a und b BAföG (in der Fassung des 20. BAföG-ÄG) für die am 27. Juni 1985 und am 13. November 1986 geborenen Geschwister der Klägerin zutreffend je einen halben Freibetrag vom Einkommen ihres Vaters abgesetzt (300,-- DM und 382,50 DM = 682,50 DM). Gleiches gilt für den ab Zahlmonat April 2001 maßgeblichen Freibetrag nach § 25 Abs. 3 in der ab 1. April 2001 geltenden Fassung (je 415,-- DM = 830,-- DM).
Die Klägerin macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, vom Einkommen ihres Vaters müsse für beide Geschwister der jeweils geltende Freibetrag in voller Höhe anrechnungsfrei bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 23. Juni 1983 (E 67, 280) ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 25 Abs. 3 S. 1 BAföG (in der seinerzeitigen Fassung) die Freibeträge bei geschiedenen Elternteilen jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn sich ein halber Freibetrag wegen zu geringen Einkommens eines Elternteils nicht auswirken kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Dezember 1991, 9 UE 2532/89, Ez FamR BAföG § 25 Nr. 1, zit. nach Juris). Dem tritt die Klägerin letztlich auch nicht entgegen. Sie ist vielmehr der Ansicht, die für ihre Geschwister zu berücksichtigenden Freibeträge seien beim Einkommen ihres Vaters in voller Höhe anrechnungsfrei zu stellen, weil er diese "überwiegend" unterhalte.
Das ist indessen nicht der Fall.
Zwar kann an dem Grundsatz der Halbteilung dann nicht festgehalten werden, wenn ein Elternteil glaubhaft macht, dass er das Kind "überwiegend" unterhält (vgl. Rothe/Blanke, § 25 BAföG, Rdnr. 21.2; Tz 25.3.3 S. 3 BAföGVwV). Die Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Elternteil ein Kind überwiegend unterhält, auf einen Vergleich der Unterhaltsleistungen beider Elternteile abzustellen ist (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O.).
Der Vater der Klägerin hat ihren Geschwistern im hier interessierenden Zeitraum Unterhalt in Höhe von je 554,-- DM bzw. ab 1. Juli 2001 in Höhe von je 574,-- DM geleistet. Er hat damit jedoch nicht "mehr" für den Unterhalt der Kinder aufgewandt, als die Mutter der Klägerin, bei der die Geschwister leben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht darauf abzustellen, ob die Unterhaltsleistung ihres Vaters die Hälfte des streitigen Freibetrages übersteigt. Die Regelung der Freibeträge knüpft an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht an (vgl. VGH Kassel, a.a.O.), wonach grundsätzlich beide Elternteile gleicherweise zum Unterhalt verpflichtet sind, § 1360 BGB. Das Maß des angemessenen Barunterhalts der Geschwister der Klägerin richtet sich nach dem Erwerbseinkommen ihres Vaters, während die Mutter der Klägerin ihre Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung und Versorgung der Kinder erfüllt. Beide Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich von gleichem Wert. Umstände, die es nahe legen könnten, dieses vorliegend anders zu beurteilen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher keine Rede davon sein, ihre Geschwister würden vom Vater "überwiegend" unterhalten. Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28. Juli 1988, NVwZ RR 1990, S. 36), auf welche sich die Klägerin beruft, nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die Mutter des Klägers jenes Verfahrens verfügte nicht über eigenes Einkommen, hat aber dessen Schwester gleichwohl überwiegend unterhalten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden, dem Einkommensbezieher sei in einem solchen Fall nur der halbe Freibetrag zu gewähren. Dazu, ob hinsichtlich der Frage der "überwiegenden" Unterhaltsgewährung an den halben Freibetrag oder an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche anzuknüpfen ist, hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung jedoch nicht geäußert.
Die Ansicht der Klägerin, es sei an den hälftigen Freibetrag anzuknüpfen, würde zu einem mit Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsrechts nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen. Denn Ausbildungsförderung wird nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit gewährt, §§ 1, 11 ff. BAföG. Der zivilrechtliche Anspruch auf Barunterhalt bemisst sich im Wesentlichen nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Wollte man der Ansicht der Klägerin folgen, führte das zu dem Ergebnis, dass im Falle eines Auszubildenden, dessen barunterhaltspflichtiger Elternteil über ein Einkommen verfügt, das ihn zu einer über dem hälftigen Freibetrag liegenden Unterhaltsleistung verpflichtet, der volle Freibetrag anrechnungsfrei bliebe, während es bei dem Auszubildenden, dessen zum Barunterhalt verpflichteter Elternteil - wegen geringeren Einkommens - zu einer unter dem halben Freibetrag liegenden Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bei der Halbteilung verbliebe. Der Förderungsempfänger des leistungsfähigeren Barunterhaltspflichtigen würde mithin - wegen der Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages - höhere Förderungsleistungen erhalten, als der Förderungsempfänger des weniger leistungsfähigen Barunterhaltspflichtigen. Dies widerspräche dem oben genannten Grundgedanken des Ausbildungsförderungsrechts.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Regelung des § 25 Abs. 6 BAföG berufen, nach der zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind ungeachtet der Frage, ob rechtzeitig ein entsprechender "besonderer Antrag" im Sinne dieser Vorschrift gestellt wurde, nicht erfüllt (vgl. zu Tatbestand und Ermessen: BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998, E 107, 164), denn diese Vorschrift dient der Berücksichtigung atypischer Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990, E 87, 103). Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargetan, ihr Vater leiste ihren Geschwistern wegen eines atypischen Unterhaltsbedarfs über den angemessenen Unterhalt hinausgehenden Unterhalt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Dezember 1991, a.a.O). Auch nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist nicht ersichtlich, dass der Vater ihren Geschwistern über seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht hinausgehenden Unterhalt leistet.