Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.01.2003, Az.: 6 A 809/01
Beihilfe; Fürsorgepflicht; Heilhilfsberufe; Logopäden; Sprachheilpädagogen; Sprachtherapeuten; Sprachtherapie
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.01.2003
- Aktenzeichen
- 6 A 809/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 47678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 87c BG ND
- § 6 Abs 1 Nr 3 S 3 BhV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Leistungen eines medizinischen Sprachheilpädagogen sind nicht beihilfefähig. Ein Beihilfeberechtiger kann nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht deren Gleichstellung mit Logopäden verlangen.
Tatbestand:
I.
Der Kläger ist Landesbeamter auf Lebenszeit und begehrt Beihilfe.
Der Arzt Dr. med. ... diagnostizierte im Attest vom 16. August 2000 für den damals vierjährigen Sohn des Klägers eine „expressive Sprachentwicklungsverzögerung“ und verordnete neben ergotherapeutischen Maßnahmen auch zunächst 15 logopädische Einzelsitzungen für das Kind. Nach dem Vorbringen des Klägers wandte sich daraufhin seine Ehefrau im August 2000 telefonisch an eine Mitarbeiterin des Beklagten und bat um Auskunft, welche beihilferechtlichen Besonderheiten sie bei den verordneten Maßnahmen beachten müsse. Sie habe daraufhin nur einen Hinweis darauf erhalten, dass derartige Maßnahmen in ihrer Höhe nur begrenzt beihilfefähig seien.
Entsprechend einer mündlichen Empfehlung des behandelnden Arztes wandten sich daraufhin der Kläger und seine Frau an Frau ..., die nach ihrem Briefkopf eine „Praxis für Logopädie“ betreibt. Ihr wurde mit Urkunde vom 13. August 1998 durch die Bezirksregierung Lüneburg die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „medizinische Sprachheilpädagogin“ zuerkannt. Sie führte ab dem September 2000 mit dem Sohn des Klägers eine Anamnese und an 15 Tagen therapeutische Einzelsitzungen durch. Darüber erstellte sie unter dem 12. Januar 2001 für die Anamnese eine Rechnung über 121,60 DM und für die 15 therapeutischen Sitzungen eine Rechnung über 1.050 DM.
Mit Beihilfeantrag vom 15. Januar 2001 beantragte der Kläger dafür eine Beihilfe. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. Januar 2001 mit der Begründung ab, dass die Behandlung nicht beihilfefähig sei, da die für den Behandler erforderliche Berufsausbildung/Weiterbildung nicht nachgewiesen sei.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Behandlerin als medizinische Sprachheilpädagogin für die Maßnahme qualifiziert sei und deren Leistungen auch von verschiedenen Krankenkassen anerkannt würden. Auch sei seine Ehefrau bei ihrer fernmündlichen Erkundigung nicht korrekt informiert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 – zugestellt am 15. Februar 2001 – wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass die Bestrebungen des niedersächsischen Finanzministers, eine Gleichstellung der medizinischen Sprachheilpädagogen mit den Logopäden im Beihilferecht zu erreichen, gescheitert seien. Daher handele es sich nicht um eine Heilbehandlung, die von einer dafür im Sinne des Beihilferechts anerkannten besonders qualifizierten Person durchgeführt worden sei.
Am 15. März 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Die Leistungen einer medizinischen Sprachheilpädagogin, der die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung zuerkannt worden sei, müssten als gleichwertig mit denen eines Logopäden oder eines staatlich anerkannten Sprachtherapeuten angesehen werden, da sie ebenso über eine qualifizierte Berufsausbildung verfüge. Der von dem Beklagten vorgenommene Ausschluss der in Streit stehenden Behandlung von der Beihilfefähigkeit sei sachlich durch nichts gerechtfertigt. Dies zeige auch die Abrechnungsfähigkeit der von der Heilpädagogin vorgenommenen Maßnahmen bei den gesetzlichen Krankenkassen. Zudem habe der niedersächsische Finanzminister dadurch, dass er sich beim Bundesministerium des Inneren um eine Gleichstellung der medizinischen Sprachheilpädagogen mit den Logopäden im Beihilferecht bemüht habe, zu erkennen gegeben, dass er in der Sache den in Streit stehenden Ausschluss von der Beihilfefähigkeit selbst nicht für richtig erachte. Daher sei es fürsorgepflichtwidrig, wenn er dies nun einem Beihilfeberechtigten entgegenhalte. Schließlich sei ihm die mangelnde Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung nicht erkennbar gewesen. Seine Ehefrau habe sich fernmündlich bei dem Beklagten nach der Beihilfefähigkeit erkundigt und keinen Hinweis auf den nun vom Beklagten geltend gemachten Ausschluss erhalten, obwohl seinerzeit im Sommer 2000 die zweifelhafte Rechtslage bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm für die von der medizinischen Sprachheilpädagogin ... unter dem 12. Januar 2001 in Rechnung gestellten sprachtherapeutischen Leistungen eine Beihilfe in Höhe von 479,22 Euro (= 937,28 DM) zu gewähren und
den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2001 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eine besondere Qualifikation des behandelnden Personenkreises erforderlich sei, die trotz verschiedener Bemühungen des Landes Niedersachsen in den bundesrechtlichen Beihilfevorschriften und Hinweisen, die auch in Niedersachsen gelten, nicht aufgenommen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der durch die im Rahmen Sprachheilbehandlung seines Sohnes entstandenen Kosten in Form der Beihilfe, denn Leistungen einer medizinischen Sprachheilpädagogin sind auch in Niedersachsen für Landesbeamte nicht beihilfefähig. Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 87 c Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG – sind auf die Beamten des Landes Niedersachsen die für Bundesbeamten geltenden Beihilfevorschriften anzuwenden. Maßgeblich sind dabei die zur Zeit der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen geltenden Fassungen des Beamten- und Beihilferechts (hier: NBG in der Fassung vom 5. Dezember 1985, Nds.GVBl. S. 493, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001, Nds.GVBl. S. 806, sowie die Beihilfevorschriften – BhV – in der Fassung des RdErl.d.Ministers der Finanzen vom 25. März 1996, Nds.MBl. S.765 und den Hinweisen zu den BhV, Nds.MBl. S. 783). Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die ab dem 1. Januar 2002 geltenden BhV und die dazu ergangenen Hinweise (vgl. Nds.MBl. S. 145 ff) zu der hier interessierenden Fragestellung keine anderen Formulierungen oder Hinweise enthalten.
Nach § 6 Abs.1 Nr. 3 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung. Dabei gehören zur Heilbehandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BhV – neben anderen – auch die ärztlich verordnete Sprachtherapie. Dazu ist weiterhin in § 6 Abs. 1 Nr.3 Satz 3 BhV bestimmt, dass diese Heilbehandlung von einem Logopäden durchgeführt werden muss.
Im vorliegenden Fall ist die medizinische Sprachheilpädagogin, die den Sohn des Klägers behandelt hat, keine Logopädin. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Für die Logopäden sind die Kriterien und Qualifikationen des Therapeuten rechtlich festgelegt (vgl. Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 – BGBl. I S. 529 – sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 – BGBl. I S. 1892 -). Dass die Sprachheilpädagogin in ihren Rechnungen vom 12. Januar 2001 von einer „Praxis für Logopädie“ und „von logopädischen/sprachtherapeutischen Leistungen“ spricht, ändert daran nichts.
Darüber hinaus sind in Niedersachsen nach den Hinweisen zur Beilhilfe (vgl. Nds.MBl. 1996 S. 789, Hinweis 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV) auch staatlich anerkannte Sprachtherapeuten (vgl. dazu Bestimmung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Sprachtherapie, RdErl. V. 30. Juli 1979, Nds.MBl. S. 1499) oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen (vgl. dazu: Verordnung über berufsbildende Schulen vom 7. Juni 1990, Nds.GVBl. S. 157) mit ihren Leistungen im Rahmen einer Sprachtherapie als beihilfefähig anerkannt.
Jedoch sind diese Voraussetzungen, auch das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, ebenfalls im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die für den Kläger tätige medizinische Sprachheilpädagogin ... nicht über die geforderte staatliche Anerkennung als Sprachtherapeutin verfügt. Die in den Hinweisen zur Beihilfe zugelassene Erweiterung des Behandlerkreises ist offensichtlich am Berufsbild des Logopäden ausgerichtet, einem anerkannten und staatlich geregelten Beruf des Gesundheitswesens.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch eine erweiternde Auslegung der vorgenannten Regelungen der Beihilfevorschriften und Hinweise nach Ansicht der Kammer nicht möglich. Dass durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV Angehörige von Heilhilfsberufen bei entsprechender Qualifikation in den Kreis der beihilfefähigen Behandlungsmaßnahmenerbringer einbezogen wurden, stellt schon eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Heilbehandlungen nur durch einen Arzt als beihilfefähig anerkannt werden können. Daher ist es auch dann, wenn einzelne Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen möglicherweise tatsächlich über dieselbe Qualifikation wie Logopäden oder staatlich anerkannte Sprachtherapeuten verfügen sollten, im Wege der erweiterten Auslegung nicht möglich, sie in den Kreis der beihilfefähigen Leistungserbringer einzubeziehen, wenn ihre Leistungen im Bereich der Sprachtherapie nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 und Abs. 3 SGB V erfolgt sind. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BhV ist vielmehr abschließend (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 5 L 3591/97 – V.n.b. m.w.N.). Denn es obliegt dem Dienstherrn festzulegen, in welchem Rahmen er Aufwendungen für Heilbehandlungen als erstattungsfähig ansehen will. Dieser Rahmen ist durch die von dem Beklagten angeführten Regelungen bestimmt und offensichtlich davon gekennzeichnet, dass der Dienstherr eine gewisse Qualität der Behandlung gewährleistet wissen will, ohne dies im Einzelfall stets nachprüfen zu müssen. Es liegt daher im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität des Beihilferechts, wenn nur die rechtlich zur Behandlung Berufenen und deren Leistungen als beihilfefähig anerkannt werden. Es würde nämlich eine Überforderung der Beihilfestellen bedeuten, wenn erst nach der Behandlung und gegebenenfalls erneuter Beteiligung eines Arztes oder eines Gutachters festgestellt werden könnte, ob eine Behandlung ordnungsgemäß und erfolgversprechend durchgeführt wurde (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 3 B 89.03487 – V.n.b.). Daher kommt es auf eine im vorliegenden Fall möglicherweise gegebene Gleichwertigkeit der Behandlung durch Frau ... oder deren Liquidationsfähigkeit bei den gesetzlichen Krankenkassen nicht an. Im Hinblick auf das dem Beihilfevorschriftengeber eingeräumte Ermessen ist es nicht zu beanstanden, dass er den Personenkreis der Behandler bei der Beihilfefähigkeit beschränkt.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht deshalb, weil der niedersächsische Finanzminister sich in einem Schreiben an das Bundesministerium des Inneren darum bemüht hat, die medizinischen Sprachheilpädagogen in den anerkannten Behandlerkreis bei der Sprachtherapie einbeziehen zu lassen (vgl. dazu: Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, 5. Aufl., Stand: April 2001, Erl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 3, RdNr. 5.3.21 a.E. S. 6/126, 4). Zwar mögen die in der Kommentierung wiedergegebenen Gesichtspunkte dieses Schreibens in der Sache möglicherweise für eine Gleichbehandlung von Logopäden und medizinischen Sprachheilpädagogen sprechen. Indessen haben der Bundesminister des Inneren und die übrigen Bundesländer inzwischen deutlich gemacht, dass für sie eine Erweiterung des Behandlerkreises nicht in Betracht kommt (vgl. Topka/Möhle, aaO, S. 6/126, 5). Nach dem niedersächsischen Gesetz über die Berufsbezeichnung der medizinischen Heilpädagoginnen und –pädagogen vom 2. März 1998 (Nds.GVBl. S. 126), und der dazu ergangenen DurchführungsVO vom 17. Mai 2001 (Nds.GVBl. S. 308) sind die Sprachheilpädagogen lediglich umsatzsteuerrechtlich den Logopäden gleichgestellt – nämlich befreit – und es bestehen noch keine hinreichenden Konturen für ein Berufsbild, die Organisation der Kontrollinstanzen und den Gebührenrahmen, nach dem Leistungen liquidiert werden dürfen. Zwar wäre es möglich, dass der niedersächsische Beihilfevorschriftengeber ausdrücklich deren Leistungen als beihilfefähig anerkennt, eine erweiternde Auslegung durch das Gericht kann aber aus den dargelegten Gründen nicht erfolgen. Daran ändert es auch nichts, wenn die betreffenden Sprachheilpädagogen Verträge für ihre Leistungen mit gesetzlichen Krankenkassen geschlossen haben. Denn bei der Beihilfe handelt es sich um finanzielle Hilfeleistungen, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend eingreifen. Ein vollständiger Schutz soll durch die Beihilfe aber nicht gewährt werden, da insoweit hierfür die Versorgungs- und Dienstbezüge bestimmt sind, wie schon der Begriff der „Beihilfe“ aussagt. Die Beihilfe erfolgt somit im Unterschied zu Krankenkassenleistungen aus der Fürsorgepflicht und orientiert sich am Alimentationsgrundsatz (vgl. BVerwGE 47, 57, 61 [BVerwG 30.09.1974 - BVerwG VI C 34/72]). Daher ist in Niedersachsen – auch in Anbetracht des niedersächsischen Gesetzes über die Berufsbezeichnung der medizinischen Heilpädagogen – dieser Personenkreis nicht zu den Angehörigen von Heilhilfsberufen zu rechnen, deren Leistungen nach § 6 beihilfefähig sind (vgl. Topka/Möhle, aaO, Erl. zu § 6 BhV Nr. 5.2.2 S. 6/117 a.E.).
Hinzu kommt, dass auch in der Sache ein deutlicher Unterschied zwischen den Logopäden und Sprachheilpädagogen besteht: Während erstere eine dreijährige Ausbildung an einer dafür vorgesehenen besonderen Fachschule erhalten, wobei sie sich u. a. mit Pädiatrie, Neurologie, Kieferorthopädie, Phoniatrie, Audiologie und Phonetik befassen, haben letztere in der Regel ein Studium der Sonderpädagogik o. ä. absolviert und im Anschluss daran ein Jahr praktische Erfahrungen in Bereichen gesammelt, wozu auch logopädische Praxen gehören können. Die Ausbildung der Logopäden ist daher spezieller.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Verweigerung der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Leistungen verstoße gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, wie sie sich aus § 87 Abs.1 NBG ergibt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit, wie hier, als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassene Beihilferegelungen für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen, kann auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht insoweit allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 60, 212, 220; 64, 333, 343; 79, 249, 253). Davon kann aber im vorliegenden Falle keine Rede sein. Denn es erscheint durchaus dem Kläger zumutbar, die erforderliche Behandlung von einem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BhV genannten Angehörigen der Heilhilfsberufe durchführen zu lassen (hier einem Logopäden oder Sprachheiltherapeuten). Zum anderen ist der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt, weil weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen ist, dass die hier streitigen Beträge seine Lebensführung für sich und seine Familie ernsthaft beeinträchtigen würden.
Schließlich kann der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt mit seiner Klage durchdringen, dass möglicherweise seiner Ehefrau bei ihrer fernmündlichen Anfrage im August 2000 eine sachlich unzutreffende Auskunft gegeben wurde. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, seine Ehefrau sei seinerzeit sachlich nicht zutreffend zu dem hier in Frage stehenden Problemkreis beraten worden, so ergibt sich daraus kein Zahlungsanspruch. Denn Zusagen oder Bestätigungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch in diesem Zusammenhang, dass bei der Anfrage der Ehefrau des Klägers die Rede allein von einer „logopädischen Maßnahme“ war, worauf der von der Behandlerin verwandte Briefkopf in ihren Rechnungen hindeutet. Wäre mithin die die fernmündliche Anfrage beantwortende Bedienstete des Beklagten davon ausgegangen, dass lediglich die Deckung der logopädischen Leistungen in ihrem Umfang nach Ziff. 46 bis 48 des Hinweises Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV in Rede stand (vgl. Nds.MBl. 1996, S. 792), so wäre die Auskunft sachlich richtig gewesen.
Die Kammer teilt daher die auch bislang in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Leistungen von medizinischen Sprachheilpädagogen nicht beihilfefähig sind (OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 1992 – 3 L 411/91 – ZBR 1993, 381; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 25. August 1993 – 7 A 7190/93 – V.n.b.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 5 L 3591/97 – V.n.b.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Mai 1997 – 11 A 2306/96 – V.n.b.; VG Hannover, Urteil vom 8. Januar 2001 - 2 A 3515/99 - V.n.b.).