Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.01.2003, Az.: 5 A 3766/02

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.01.2003
Aktenzeichen
5 A 3766/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0117.5A3766.02.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen beschränkt sich auf die Verletzung von Normen, die (zumindest auch) gerade den Schutz des Nachbarn bezwecken.

  2. 2.

    Dem Nachbarn steht kein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens nach § 10 BImSchG zu, wenn sich der genehmigte Windpark (mit 5 Windenergieanlagen) in einer Entfernung von 3,4 km zu einem weiteren Windpark (mit 12 Windenergieanlagen) befindet.

  3. 3.

    Zur Bedeutung der Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" und der "Empfehlungen einer Studie der Universität Kiel zum Problem des Schattenwurfes".

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau S.

Antragstellerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte

g e g e n

den Landkreis Wesermarsch, vertreten durch den Oberkreisdirektor,

Antragsgegner,

beigeladen:

1. Firma i.

2. Stadt Brake, vertreten d. d. Bürgermeisterin,

Proz.-Bev.: zu 1: Rechtsanwälte Blanke und andere,

Streitgegenstand: Nachbarwiderspruch gegen WEA

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 5. Kammer - am 17. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen.

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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohngrundstückes W. in O..

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Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die

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immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Vestas V80/2,0 MW auf mehreren im Einzelnen bezeichneten

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Flurstücken der Flur .. der Gemarkung H., Stadt B.. Die genehmigten Anlagen haben eine

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Nabenhöhe von 60 m und einen Rotordurchmesser von 80 m. Die nächstgelegene Windenergieanlage befindet sich in einem Abstand von etwa 500 m zum Wohnhaus der Antragstellerin.

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Für die genehmigten Standorte besteht der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2). Das mit dem immissionsschutzrechtlichen Antrag eingereichte Lärmschutzgutachten des Deutschen Windenergie-Institutes (im Folgenden Firma DEWI) vom 29. Mai 2001 (Nr. AP 010409) sowie das Gutachten zur Berechnung der Schattenwurfdauer der Firma DEWI vom 21. Mai 2001 (Nr. SW 010404) wurden zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides gemacht. Darüber hinaus enthält die Genehmigungszahl reiche Nebenbestimmungen. In Ziffer 12 der Nebenbestimmungen wird die Beigeladene zu 1) verpflichtet, durch bauliche, maschinentechnische und/oder betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) und nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) ein Lärmimissionsrichtwert von 45 dB (A) eingehalten wird. Weiter wurde der Beigeladenen zu 1) aufgegeben, die Gesamtanlage nach Fertigstellung zunächst nur im Probebetrieb zu fahren, die Lärmimmissionen im Probebetrieb durch einen anerkannten Sachverständigen messen zu lassen und ihr - der Genehmigungsbehörde - das lärmtechnische Gutachten vorzulegen.

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Ein Dauerbetrieb ist nach den Nebenbestimmungen zur Genehmigung erst dann zulässig, wenn der Nachweis der Einhaltung der genannten Lärmrichtwerte erbracht worden ist. Für den Fall berechtigter Nachbarbeschwerden wurde die Beigeladene zu 1) verpflichtet, auf eigene Kosten durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nachzuweisen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Für den Fall der Überschreitung der zulässigen Richtwerte wurde die Beigeladene zu 1) des Weiteren dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Richtwerte sicherzustellen. In Ziffer 14 der Nebenbestimmungen wurde der Beigeladenen zu 1) schließlich aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen (beispielsweise durch einen Schattenwurfbegrenzer) sicherzustellen, dass die Beeinträchtigung der Anwohner durch Schattenwurf einen Wert von maximal 30 Min./Tag und von maximal 30 Std./Jahr nicht überschreitet.

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Mit Schreiben vom 1. August 2002 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Genehmigung vom 21. Juni 2002, über den noch nicht entschieden worden ist.

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Mit Bescheid vom 30. August 2002 hat der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen

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zu 1) die sofortige Vollziehung der dieser erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der gegen die Genehmigung erhobenen Rechtsbehelfe dem erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Interesse der Beigeladenen zu 1) an der

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Ausnutzung der voraussichtlich rechtmäßig erteilten Genehmigung der Vorrang gebühre.

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Am 9. September 2002 hat die Antragstellerin bei Gericht um Gewährung vorläufigen

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Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil zu

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Unrecht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Dies ergebe

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sich daraus, dass die von der Beigeladenen zu 1) geplanten Windenergieanlagen im Zusammenhang mit dem in ihrer Nachbarschaft bereits befindlichen Windpark der Gemeinde

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Oe. ("O.-F.") mit 12 Windenergieanlagen zu betrachten seien. Der Abstand zwischen

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den streitgegenständlichen Anlagen und dem Windpark der Gemeinde Oe. betrage nur

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3,4 km. Die 12 Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde Oe. seien von ihrem Grundstück aus in südlicher Richtung sehr gut zu erkennen. Dass eine Kumulierung der Wirkungen beider Windparks vorhanden sei, habe auch der Antragsgegner selbst angenommen, wie sich aus seinem Vermerk vom 14. August 2002 ergebe. Dort sei ausdrücklich festgestellt worden, dass eine kumulierende Wirkung jedenfalls aus Sicht der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sei. Bei der Errichtung der im Streit befindlichen Windenergieanlagen würden die Immissionen erheblich zunehmen. Zudem würde ihr Wohngrundstück von zwei Seiten durch Windenergieanlagen beeinträchtigt.

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Wegen der Kumulierung der Umwelteinwirkungen durch beide Windparks wäre eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Der Antragsgegner habe jedoch nur eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt und sei dabei zu Unrecht zu dem Ergebnisgekommen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Angesichts der geschilderten kumulierenden Wirkung beider Windparks wäre der Antragsgegner verpflichtet gewesen, ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

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durchzuführen.

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Die Genehmigung verstoße auch gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beigeladenen zu 2). Als Radius für die Baugrenze sei in der textlichen Festsetzung Nr. 1 und in der Planzeichenerklärung ein Radius von 35 m festgelegt. Gegenstand der Genehmigung seien jedoch Anlagen mit einem Rotorradius von 40 m. Die Festsetzung des Rotorradius sei drittschützend, da die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm und Schattenwurf mit größeren Rotoren zunähmen.

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Die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei darüber

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hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil der dem Vorhaben zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) nichtig sei. Es sei keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt. Aus dem Sitzungsprotokoll über die 7. Sitzung des Rates der Beigeladenen zu 2) ergebe sich, dass

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zuerst über den Bebauungsplan und erst anschließend über die eingegangenen Anregungen

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abgestimmt worden sei. Nach den Bestimmungen der Nds. Gemeindeordnung

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habe der Stadtrat die Abwägungsbelange aber vor der Beschlussfassung zu beraten. Daher

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fehle es gänzlich an einer Abwägung, was zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führe.

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Des Weiteren sei der im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan

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zwischen den Beigeladenen abgeschlossene Durchführungsvertrag aufgrund des

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darin vorgesehenen Ausschlusses von Amtshaftungsansprüchen unwirksam. Ferner ergebe

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sich die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) auch aus einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw.

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einer Verletzung der Planungshoheit der Nachbargemeinde Oe.. Der Bebauungsplan widerspreche darüber hinaus auch dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners. Dort sei nämlich eine Gesamtleistung von 6 MW für die streitgegenständlichen Standorte vorgesehen worden. Demgegenüber setze der Bebauungsplan 5 Anlagen mit je 2 MW, also insgesamt 10 MW, fest.

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Die Nichtigkeit des Bebauungsplanes habe zur Folge, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil es auch auf der Grundlage der Bestimmungen des Baugesetzbuches zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigungsfähig wäre. Zum einen stehe der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen im Außenbereich der öffentliche Belang des Planungserfordernisses entgegen.

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Im Hinblick auf die komplexen Einwirkungen von Windenergieanlagen seien diese nur aufgrund von Bebauungsplänen genehmigungsfähig. Zum anderen handele es sich bei der Erstellung von 5 Windenergieanlagen um ein raumbedeutsames Vorhaben, auf das die Abstandsvorschriften (Mindestabstand 5 km) zu dem anderen Windpark Anwendung

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fänden. Außerdem müsse die Standortgemeinde, d.h. hier die Beigeladene zu 2), zu dem

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Vorhaben ihr Einvernehmen verweigern, weil sie insoweit gehalten sei, bei der Entscheidung

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über die Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens auch die berechtigten

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Belange der Nachbargemeinde zu berücksichtigen. Da die Gemeinde Oe. durch das Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt würde, wäre die Beigeladene zu 2) verpflichtet, das Einvernehmen zu verweigern. Ferner stünden der Genehmigungsfähigkeit der Anlage

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Belange des Denkmalschutzes entgegen. Außerdem gehe von den Anlagen eine optisch

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bedrängende Wirkung aus.

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Hinzu komme schließlich, dass durch den Betrieb der Windenergieanlage schädliche und unzumutbare Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen und Schattenwurf auf ihr Grundstück verursacht würden. Das der Bauplanung zugrunde gelegte Gutachten zur Schallimmissionsprognose vom 29. Mai 2001 weise erhebliche Unsicherheiten und Mängel auf, da die genehmigten Anlagen noch nicht "mustervermessen" seien und daher noch nicht einmal die maßgeblichen Schallleistungspegel bekannt seien.

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Auch das Ergänzungsgutachten zur Schallimmissionsermittlung der Firma DEWI vom 24. Oktober 2002, welches aufgrund des schalltechnischen Gutachtens der Firma Windtest Kaiser-Wilhelm-Koog GmbH (im Folgenden Firma Windtest) erstellt worden sei, leide an erheblichen Mängeln. Im Prüfbericht der Firma Windtest sei festgehalten worden, dass der Schallleistungspegel einer Messunsicherheit von 0,5 dB unterliege und zudem eine Tonhaltigkeit von 2 dB bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in einer Höhe von 10 m aufgetreten sei. Vor diesem Hintergrund sei ein Schallleistungspegel von 107,9 dB zugrunde zu legen, was zu einem entsprechend höheren Immissionspegel führe. Nähme man den in der Schallimmissionsprognose der Firma DEWI veranschlagten Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) hinzu, so sei der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB (A) und damit das zumutbare Maß an Beeinträchtigungen überschritten. Noch höheren Belastungen seien weitere Wohnhäuser ausgesetzt, die sich in einem geringeren Abstand zu den Windenergieanlagen befänden. Die in der streitgegenständlichen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, einen hinreichenden Nachbarschutz zu sichern, da sie zu unbestimmt seien. Der Verweis auf Nachmessungen sei nicht ausreichend.

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Insbesondere fehle auch eine zeitliche Befristung des Probebetriebes. Auch die Auflagen zum Schutz vor unzulässigem Schattenwurf seien nicht geeignet, eine unzulässige Beeinträchtigung ihres Grundstückes auszuschließen. Insbesondere werde nicht deutlich, um welche Art von Nebenbestimmung es sich handele. Es sei auch nicht erkennbar, durch welche technischen Maßnahmen der Schattenwurf begrenzt werden solle.

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Die in der Nebenbestimmung vorgesehene Begrenzung der Schattenwurfdauer auf 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag sei eine abstrakte Grenze, die die konkrete Beeinträchtigung aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend berücksichtige. So seien etwa Gesundheitsgefährdungen durch abrupte Hell-Dunkel-Veränderungen zu prüfen.

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Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. August 2002 gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom21. Juni 2002 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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Der Antragsgegner verteidigt die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und trägt im Wesentlichen vor: Die Entfernung des Grundstückes der Antragstellerin von der nächstgelegenen Windenergieanlage Nr. 2 betrage am maßgeblichen Immissionspunkt über 500 m. Aufgrund des eingeholten Gutachtens zur Schallimmissionsermittlung der Firma DEWI sei im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hinreichend sicher auszuschließen gewesen, dass von den Windenergieanlagen unzulässige Lärmimmissionen auf das Wohnhaus der Antragstellerin ausgingen. Nach den Berechnungen betrage der Immissionspegel am Immissionspunkt 1 (IP 1), dem Wohnhaus der Antragstellerin, maximal 40,7 dB (A). Die im Außenbereich zulässigen Richtwerte würden somit deutlich unterschritten, selbst wenn man Zuschläge für eine mögliche Ton- oder Impulshaltigkeit vornehmen würde. Da für den genehmigten Anlagentyp im Zeitpunkt der Genehmigung noch kein Prüfbericht vorgelegen habe, sei durch zahlreiche Nebenbestimmungen sichergestellt worden, dass im - unwahrscheinlichen - Falle einer Abweichung von der Schallimmissionsprognose gleichwohl die Einhaltung der Richtwerte jederzeit gewährleistet sei. Gleiches gelte im Hinblick auf die ausweislich des Gutachtens zum Schattenwurf an bestimmten Tagen mögliche Beschattungszeit von 37 Min./Tag. Insoweit sei durch die Nebenbestimmung Nr. 14 zur Genehmigung sichergestellt, dass die als zulässig zu erachtende Schattenwurfdauer von 30 Min./Tag nicht überschritten werde.

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Die Ausführungen der Antragstellerin zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien unzutreffend. Die vorgenommene standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass zwischen den streitgegenständlichen Windenergieanlagen und dem Windpark "O.-F." auf dem Gebiet der Gemeinde Oe. kein enger Zusammenhang bestehe, da zwischen beiden Windparks ein Abstand von 3,4 km liege. Der Störbereich von Windenergieanlagen auf Boden, Wasser, Klima, Tier- und Pflanzenwelt beschränke sich auf den unmittelbaren Nahbereich der Anlagen. Auswirkungen auf die Vogelwelt ergäben sich

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nach Darstellung des landschaftsökologischen Fachbeitrages maximal in einem Umkreis

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von 600 m von der Anlage. Ferner sei in dem landschaftsökologischen Fachbeitrag dargelegt

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worden, dass nahezu 100 % der besiedelten Flächen und Gärten durch Gebäude

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und Gehölzbestand vom visuellen Einwirkungsbereich des Windparks abgeschirmt seien.

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Damit fehle es an einer kumulierenden Wirkung beider Windparks mit der Folge, dass

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eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Hieraus ergebe sich zugleich,

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dass die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt worden sei.

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Entgegen der Darstellung der Antragstellerin seien auch keine offensichtlichen Mängel des der Genehmigung zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) erkennbar; insbesondere seien die Argumente der Antragstellerin zum Gebot der interkommunalen Planung in die Abwägung eingeflossen. Konkrete Planungen der Gemeinde Oe. seien im Übrigen nicht bekannt. Diesbezüglich sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich der streitige Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners (Satzungsbeschluss vom 17. Juni 2002) in einem Umgebungsbereich befinde, der als "Vorsorgegebiet für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung festgelegt sei". Dadurch sei grundsätzlich eine siedlungsstrukturelle Entwicklung im Planbereich beider Windkraftwerksstandorte nicht möglich. Außerdem gebe auch der genehmigte Flächennutzungsplan der Gemeinde Oe. selbst keine anderen konkreten Planungen her.

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Die Beigeladene zu 1) beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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Sie macht zusammengefasst Folgendes geltend:

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Der Antragsgegner habe die Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines förmlichen Verfahrens seien nicht gegeben, weil für ihr Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die Errichtung von 5 Windenergieanlagen stelle keinen erheblichen Eingriff in die Landschaft dar. Es handele sich bei ihrem Vorhaben offenkundig auch nicht um eine Erweiterung des Windparks O.-F. der Gemeinde Oe. mit 12 Windenergieanlagen. Insoweit ergebe sich bei einer Entfernung von rund 3,5 km zwischen beiden Windparks unschwer, dass es an einem engen räumlichen Zusammenhang fehle. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Erlass des Nds. Innenministeriums, der einen Abstand von 5 km zwischen einzelnen Windparks vorsehe, sei für die Frage, ob ein kumulierendes Vorhaben im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vorliege, nicht heranzuziehen.

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Es sei davon auszugehen, dass von dem streitigen Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin keine Geräuschimmissionen einwirken werden, die eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme begründen könnten. Dies ergebe sich aus dem Schallgutachten sowie aus den Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Bereits das Schallgutachten der Firma DEWI vom 29. Mai 2001 komme zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB (A) deutlich

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unterschritten werde. Die auf der Grundlage des zwischenzeitlich erstellten Prüfberichtes

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für den genehmigten Anlagentyp gemäß Technischer Richtlinie der Firma Windtest vom

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Februar 2002 (WT 2104/01) erstellte Ergänzung zur Schallimmissionsermittlung durch die

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Firma DEWI komme unter Berücksichtigung des maximalen Schallleistungspegels von

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105,5 dB zu einem Schallimmissionspegel für das Grundstück der Antragstellerin von

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41,8 dB (A). Dieses Gutachten weise eine hohe Messgenauigkeit auf und belege, dass

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selbst unter Berücksichtigung eines nach den Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche

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von Windenergieanlagen" vorzunehmenden Sicherheitszuschlages für Messungenauigkeiten

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von 2 dB (A) eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte hinreichend

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sicher ausgeschlossen werden könne. Die von der Antragstellerin vorgenommene

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"Addition" von Messunsicherheiten sei nach der ergänzenden Stellungnahme der Firma

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DEWI vom 3. Dezember 2001 weder sachgerecht noch zulässig. Danach sei insbesondere

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ein Sicherheitszuschlag aufgrund der festgestellten Tonhaltigkeit der Immissionen nicht

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gerechtfertigt. Grundlage der Bewertung der Schallemission von Windenergieanlagen

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seien die bundesweit der Genehmigungspraxis zugrunde gelegten Empfehlungen des

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"Arbeitskreises Geräusche von Windenergieanlagen". Nach diesen Empfehlungen seien

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im Nahbereich ermittelte Tonhaltigkeiten für Immissionspunktentfernungen von mehr als

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300 m erst ab 3 dB immissionsrelevant. Daher seien im vorliegenden Falle keine Zuschläge

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für Tonhaltigkeit gerechtfertigt.

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Selbst wenn sich aber entgegen der fachlichen Aussage in dem Gutachten der Firma DEWI im laufenden Betrieb herausstellen sollte, dass es zu Überschreitungen der Grenzwerte komme, so sei durch die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen

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sichergestellt, dass es nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin

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durch Lärmimmissionen kommen könne. Die genehmigten Anlagen vom Typ Vestas V80

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seien technisch so ausgelegt, dass sie jederzeit auch mit einem geringeren als dem maximal

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möglichen Schalldruckpegel von 105,5 dB betrieben werden könnten. Entsprechendes

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gelte hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Schattenwurf.

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Durch die Nebenbestimmung Nr. 14 zur Genehmigung sei die Dauer des Schattenwurfes

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eindeutig auf die dort genannten maximalen Einwirkungszeiten begrenzt. Die

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genehmigte Anlage verfüge über einen Schattenwurfbegrenzer, der so programmiert werden

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könne, dass die Anlagen bei Vorliegen der meteorologischen Bedingungen für

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Schattenwurf automatisch abgeschaltet werden könnten. Die von der Antragstellerin behauptete Kumulierung der Einwirkung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit den Anlagen im Windpark O.-F. bestehe nicht. Die Firma DEWI habe in ihrem Schreiben

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vom 12. September 2002 mitgeteilt, dass die betrachteten Immissionspunkte und damit

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auch das Grundstück der Antragstellerin deutlich außerhalb der Einwirkungsbereiche des

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zweiten Windparks lägen. Soweit die Antragstellerin im Übrigen das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) sowie

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verschiedene Fehler des Bebauungsplanes rüge, so sei sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, weil es insoweit um rechtliche Bestimmungen gehe, die nicht dem Schutze

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der Antragstellerin dienten und die demgemäß von ihr im vorliegenden Verfahren auch

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nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten.

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Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls,

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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor: Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

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Auch sie sei der Ansicht, dass eine kumulierende Wirkung zwischen dem genehmigten

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Windpark und dem Windpark O.-F. in der Gemeinde Oe. nicht bestehe. Daher sei eine

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Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorzunehmen gewesen und die Genehmigung damit

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zu Recht im vereinfachten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt

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worden.

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Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen die Festsetzungen ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin setze der Bebauungsplan nicht den Rotorradius fest. Der Bebauungsplan regele lediglich das Maß der baulichen Nutzung und zwar dergestalt, dass die maximale Anlagenhöhe, d.h. die Nabenhöhe zuzüglich des halben Rotordurchmessers eine Gesamthöhe von 100 m nicht überschreiten dürfe. Der im Bebauungsplan enthaltene 40-Meter-Radius beziehe sich auf die

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Festsetzung der überbaubaren Fläche, was sich unzweifelhaft aus der Planzeichnung, in

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der die einzelnen Baumaßnahmen vermaßt seien, ergebe. Bei der Angabe von 35 Metern

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in der textlichen Festsetzung handele es sich ebenso um ein Redaktionsversehen wie bei

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dem Hinweis auf die Rechtsgrundlage des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan sei im

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Übrigen rechtmäßig. Er sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und inhaltlich hinreichend bestimmt. Dem Bebauungsplan liege ein wirksamer Durchführungsvertrag zugrunde. Der B-Plan setze sich auch nicht über Vorgaben der Leistungsgrenze und Abstände aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners hinweg. Bei dem in den Erläuterungen zum Raumordnungsprogramm-Entwurf enthaltenen Megawattangaben für die einzelnen Kommunen des Antragsgegners handele es sich um Mindest- und nicht um Maximalwerte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Landesraumordnungsprogramm für den Antragsgegner eine Vorgabe von mindestens 150 MW Gesamtleistung durch Windenergieanlagen enthalte. Zudem sei das Regionale Raumordnungsprogramm bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 noch nicht rechtswirksam gewesen, so dass die dort enthaltenen Megawatt-Angaben - selbst wenn diese als Maximalwerte zu verstehen wären - lediglich als sonstiges Erfordernis der

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Raumordnung, also ein in Aufstellung befindliches Ziel, zu betrachten und in die Abwägung

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einzubeziehen gewesen sei. Diese Abwägung habe sowohl bei der Aufstellung der

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13. Flächennutzungsplanänderung als auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes

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Nr. 63 stattgefunden. Des Weiteren enthalte das Regionale Raumordnungsprogramm

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auch keine verpflichtende Vorgabe zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 km zwischen verschiedenen Windparks.

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Schließlich verletze der Bebauungsplan auch nicht das Abwägungsgebot. Insbesondere sei das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin berücksichtigt worden. Der nachbarrechtliche Schutzanspruch der Antragstellerin sei durch die Lage ihres Wohnhauses im Außenbereich geprägt. Im Außenbereich seien Windenergieanlagen privilegiert zulässig. Hinsichtlich der Auswirkungen von Schallimmissionen käme Wohngebäuden im Außenbereich nur der Schutzanspruch eines Mischgebietes zu. Zudem sei bei der Würdigung optischer Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen zu berücksichtigen, dass diese privilegiert und dementsprechend mit einer größeren Durchsetzungskraft versehen seien. Optische Beeinträchtigungen allein seien daher nicht geeignet, die Abwehr solcher Anlagen zu rechtfertigen. Unzumutbare Einwirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin durch Schallimmissionen oder Schattenwurf seien ausweislich der eingeholten Sachverständigengutachten nicht ernsthaft zu befürchten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

Der nach § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2002 ist zulässig, aber unbegründet.

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Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Letztere Fallgestaltung liegt hier vor. Die Antragstellerin wird durch die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche

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Genehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt. Der Erfolg eines

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Drittwiderspruches und damit auch eines Antrages nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5

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VwGO setzt nicht die (objektive) Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen

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Genehmigung voraus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Genehmigung gerade gegen

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solche Rechtsvorschriften verstößt, denen nach ihrer Schutzfunktion zumindest auch

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nachbarschützende Wirkung beizumessen ist. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen

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Maßstäbe ist die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung

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zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen bei der im vorliegenden

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Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht

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nach rechtlich nicht zu beanstanden.

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Der Antragsgegner hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Juni 2002 zu Recht auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie der Anlage 1 Ziff. 1.6 Spalte 2 der

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Anlage zur 4. BImSchV erteilt. Nach diesen Bestimmungen sind Windfarmen mit 3 bis

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weniger als 6 Windenergieanlagen dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG

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zugeordnet. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, gemäß

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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c 4. BImSchV wäre wegen der Erforderlichkeit einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht das vereinfachte Verfahren, sondern das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen gewesen. Zwar handelt es sich bei der Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG um eine drittschützende Norm, so dass auch der von einer genehmigungspflichtigen Anlage betroffene Nachbar unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes rügen kann, es sei anstatt des Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu

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Unrecht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt worden. Das Gericht teilt jedoch nicht

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die Auffassung der Antragstellerin, dass im vorliegenden Falle in Anwendung des § 2 Abs.

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1 Nr. 1 c 4. BImSchV eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen

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wäre. Für die Errichtung von 3 - 6 Windenergieanlagen ist gem. § 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG

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i.V.m. der Anlage 1 Ziff. 1.6.3 lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles

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gem. § 3 c Abs. 1 S. 2 UVPG vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 c

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aa) der 4. BImSchV, wonach ein förmliches Verfahren durchzuführen ist, wenn aufgrund

144

einer Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Abs. 1 S. 2 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sind nicht erfüllt. Der Antragsgegner ist im Rahmen der von ihm vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles unter Zugrundelegung der durch § 3 c Abs. 1 S. 2 UVPG i.V.m. den in der Anlage 2 Nr. 2 vorgegebenen Prüfungsmaßstäben in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Ebenso wenig kommt die Notwendigkeit zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 c bb) und cc) 4. BImSchV, der auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 UVPG Bezug nimmt, in Betracht.

145

Zunächst einmal sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2

146

UVPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei dem bereits bestehenden Windpark

147

"O.-F." und den hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht um gleichzeitig

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verwirklichte Vorhaben handelt. Ebenso wenig kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Regelung des § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG in Betracht. Danach ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung

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durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung

150

oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird, wobei gemäß § 3 Abs. 3 S. 2

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UVPG unter bestehenden Vorhaben auch kumulierende Vorhaben im Sinne des § 3 b

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Abs. 2 S. 1 UVPG zu verstehen sind. Das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen

153

zu 1) stellt sich - was hier allein in Betracht käme - indessen nicht als Erweiterung des

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Windparks O.-F. im Sinne eines kumulierenden Vorhabens dar. Voraussetzung hierfür

155

wäre gemäß § 3 b Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 UVPG, dass die Anlagen auf

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demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und durch gemeinsame betriebliche bzw.

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bauliche Einrichtungen verbunden sind oder dass ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen besteht. Beides ist hier nicht der Fall; insbesondere ist angesichts

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des Abstandes zwischen den beiden Windparks von 3,4 km unter Zugrundelegung des

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vom Antragsgegner herangezogenen landschaftsökologischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 63 nicht davon auszugehen, dass sich die Windparks in ihren Auswirkungen auf die Umwelt überlagern. Gleiches ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Firma DEWI vom 12. September 2002, in welchem die Gutachterfirma zu dem Ergebnis kommt, dass der Immissionspunkt 1, d.h. das Wohnhaus der Antragstellerin,

160

außerhalb des Einwirkungsbereiches des Windparks O.-F. liege und daher eine Kumulation

161

der Immissionen durch beide Windparks nicht auftreten könne.

162

Die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt auch nicht gegen - drittschützende - Festsetzungen des der Genehmigung zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2).

163

Die Darlegungen der Antragstellerin, der Bebauungsplan habe in der textlichen Festsetzung Nr. 1 den Rotorradius mit 35 m festgelegt, ist sachlich nicht zutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1 betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht den Rotordurchmesser der Windenergieanlagen, sondern die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Rotorradius als solcher ist im Bebauungsplan nicht ausdrücklich festgesetzt worden.

164

Vielmehr ist das Maß der baulichen Nutzung ausweislich der Planzeichnung und der Planbegründung lediglich in der Weise geregelt, dass die maximale Anlagenhöhe, d.h. die Nabenhöhe zuzüglich des halben Rotordurchmessers der Anlagen, auf 100 m begrenzt ist. Diese Grenze halten die Windenergieanlagen bei einer Nabenhöhe von 60 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auch ein.

165

Soweit die Antragstellerin gegen die erteilte Genehmigung unter Hinweis auf die Abstandsempfehlungen des Nds. Innenministeriums vom 11. Juli 1996 eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Ziff. 3 BauGB rügt, so kann sie sich hierauf bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der Belang der Wahrung des Landschaftsbildes ausschließlich im Allgemeininteresse liegt.

166

Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge der Antragstellerin, die Gemeinde Oe. werde durch das Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt. Insoweit geht es nämlich nicht um eigene Rechte der Antragstellerin.

167

Auf die weitere zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob der der Genehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) aus einem der von der Antragstellerin im Einzelnen dargelegten Gründe nichtig ist oder nicht, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich an und bedarf demgemäß auch keiner vertiefenden Erörterung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könnten die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nämlich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 S. 2 BauGB auch dann an den fraglichen Standorten errichtet werden, wenn der Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) nichtig wäre und somit kein Bebauungsplan bestünde (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2002 (1 KN 3713/01)).

168

Danach ergibt sich, dass der Schutzanspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) wirksam ist oder ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich des Nachbarschutzes nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, stets darauf beschränkt ist, ob die Einwirkungen der Windenergieanlagen auf ihr Grundstück unzumutbar sind. Dieser Belang des Gebotes der Rücksichtnahme ist nämlich in gleicher Weise sowohl im Rahmen des § 30 BauGB i.V.m. § 15 Baunutzungsverordnung als auch auf der Grundlage des § 35 BauGB zu berücksichtigen (Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2002, 1 KN 3713/01). Hieraus folgt letztlich, dass der Nachbarschutz gegen Windenergieanlagen, die auf baurechtlicher Grundlage zu genehmigen sind, kein anderer ist als in denjenigen Fällen, in denen sich die Erteilung der Genehmigung - wie hier - nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes richtet.

169

Wie bereits eingangs dargelegt, beruht die streitige Genehmigung auf den §§ 4, 6, 19 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV sowie der Ziff. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4.

170

BImSchV. Danach ist dem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

171

(nur dann) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden

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Pflichten erfüllt sind. Daran bestehen nach der in diesem Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Nach dem derzeit

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erkennbaren Sachstand ist hinreichend sicher davon auszugehen, dass mit der Errichtung

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und dem Betrieb der Windenergieanlagen voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen - hier im Wesentlichen in Gestalt von Lärmimmissionen und von Schattenwurf - verbunden sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Antragstellerin herbeizuführen (§§ 3, 5 BImSchG).

175

Für die Beurteilung von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen ist für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragstellerin auf die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 abzustellen, weil die Messung und Bewertung der

176

Lärmauswirkungen von Windenergieanlagen in Anlehnung an deren Regelungen erfolgt

177

(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2002, 10 B 669/02 m.w.N.). Auch die im Falle

178

der baurechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage zuständige 4. Kammer des

179

Verwaltungsgerichts Oldenburg legt der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen

180

in ständiger Rechtsprechung die TA-Lärm zugrunde (vgl. Urteil vom 19. Juni 2002,

181

4 A 1909/00, V.n.b.); die erkennende Kammer sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

182

Nach dem von der Beigeladenen zu 1) im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Lärmschutzgutachten der Firma DEWI vom 29. Mai 2001 wird der zulässige Beurteilungspegel von 45 dB (A) auf dem Grundstück der Antragstellerin deutlich unterschritten. Danach ergab sich für das Grundstück der Antragstellerin (Immissionspunkt IP 1 - "Wohngebäude in der Winterbahn im Nordwesten des Windparks" -) lediglich ein Beurteilungspegel von 40,7 dB (A).

183

Diese Prognose wies allerdings insofern eine nicht unerhebliche Unsicherheit auf, als zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens eine Mustervermessung des Anlagentyps Vestas V80/2,0 MW noch nicht vorlag. Nachdem im Februar 2002 durch die Firma Windtest ein schalltechnisches Gutachten zur Windenergieanlage Vestas V80/2,0 MW entsprechend den "Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen" erstellt worden ist, ergänzte die Firma DEWI unter dem 24. Oktober 2002 das Gutachten zur Schallimmissionsermittlung, wobei die Ergebnisse der Mustervermessungen durch die Firma Windtest eingearbeitet wurden. Danach liegt der Beurteilungspegel am Immissionspunkt IP 1 unter Zugrundelegung eines maximalen Schallleistungspegels von 105,5 dB (A) bei einem Wert von 41,8 dB (A), so dass der zulässige nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB (A) selbst beiBerücksichtigung eines vom Gutachter im Rahmen der Fehlerabschätzung in Ansatz gebrachten Sicherheitszuschlages für Messunsicherheiten von 2 dB (A) noch deutlich unterschritten wird.

184

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind im Rahmen der Prognose hinsichtlich der Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Lärmimmissionen keine weiteren Sicherheitszuschläge vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von der

185

Antragstellerin geforderte Erhöhung des Sicherheitszuschlages aufgrund der in der Mustervermessung festgestellten Tonhaltigkeit der von den Windenergieanlagen vom Typ

186

Vestas V80 ausgehenden Emissionen. Bei der Mustervermessung des genehmigten Anlagentyps durch die Firma Windtest sind zwar im Nahbereich der Anlage tonale Frequenzen aufgetreten, so dass für eine Windgeschwindigkeit von 8 m/s ein Tonhaltigkeitszuschlag von 1 dB und bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s ein solcher von 2 dB in Ansatz gebracht wurde. Die Firma DEWI hat hierzu jedoch in einer erläuternden Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 ausgeführt, dass aufgrund der im Nahfeld ermittelten Tonhaltigkeit des Anlagengeräusches zwar grundsätzlich ein Zuschlag von bis zu 2 dB vorgenommen werden könne. Derartige Tonzuschläge seien aber nicht in Schallquellennähe, sondern direkt am Immissionsort zu ermitteln. Erfahrungsgemäß nehme die nach der DIN 45681-E bewertete Tonalität von Geräuschen bei den relevanten Entfernungen zu den Immissionsorten von mehreren hundert Metern deutlich ab. Der Arbeitskreis "Geräusche von Windenergieanlagen" betrachte daher im Nahbereich gemessene Tonzuschläge für Immissionspunktentfernungen von mehr als 300 Metern erst ab einem Wert von 3 dB als immissionsrelevant. Die erkennende Kammer hält diese Erwägungen, die auf den Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" beruhen, für sachgerecht und legt sie ihrer Betrachtung der lärmbedingten Immissionssituation am Grundstück der Antragstellerin für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zugrunde mit der Folge, dass ein Zuschlag für Tonhaltigkeit hinsichtlich des von der nächstgelegenen Windenergieanlage etwa 500 m entfernt gelegenen Grundstücks der Antragstellerin nicht vorzunehmen ist. Sinn und Zweck der Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen", dem für das Land Niedersachsen das Umweltministerium sowie das Landesamt für Ökologie angehören, ist es, die spezifischen immissionsrechtlichen Probleme, welche von Windenergieanlagen ausgehen, sachgerecht zu erfassen und insoweit die TA-Lärm zu ergänzen, um eine möglichst bundeseinheitliche Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen mit einheitlichen Schutzstandards herbeizuführen.

187

An der fachlichen Qualität dieser Empfehlungen bestehen nach gegenwärtiger Einschätzung durch das Gericht keine Zweifel.

188

Keine tragfähige Grundlage findet auch die Erwägung der Antragstellerin, die Messunsicherheiten der Mustervermessung und des schalltechnischen Gutachtens müssten addiert werden. Die Firma DEWI hat diesbezüglich in der bereits genannten ergänzenden

189

Stellungnahme überzeugend dargelegt, dass entsprechend den Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" zur Berücksichtigung von Unsicherheiten im Rahmen der Immissionsermittlung ein Sicherheitszuschlag im Sinne einer "oberen Vertrauensbereichsgrenze" von 2 dB (A) vorzunehmen ist. Demgemäß berücksichtigt dieser Sicherheitszuschlag sämtliche statistisch möglichen Messunsicherheiten.

190

Selbst wenn aber entgegen diesen - einer rechtlichen Überprüfung standhaltenden - Prognosen höhere Lärmimmissionswerte am Grundstück der Antragstellerin auftreten sollten, so wäre dem berechtigten Interesse der Antragstellerin vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) geschützt zu werden, durch die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Auflagen ausreichend Rechnung getragen. In Ziffer 12 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung wird die Beigeladene zu 1) ausdrücklich verpflichtet, durch bauliche, maschinentechnische und/oder betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass tagsüber ein Lärmimmissionsrichtwert von 60 dB (A) und nachts ein solcher von 45 dB (A) eingehalten wird. Ferner wurde der Beigeladenen zu 1) aufgegeben, die Anlagen zunächst nur im Probebetrieb zu fahren und vor Aufnahme des Dauerbetriebes durch Nachmessungen anerkannter Sachverständiger den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu führen.

191

Darüber hinaus wurde die Beigeladene zu 1) verpflichtet, nötigenfalls durch geeignete technische Maßnahmen die Immissionsrichtwerte auf das zulässige Maß zu reduzieren.

192

Diese Nebenbestimmungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt und geeignet, den ihr gebührenden Schutz vor unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen zu gewährleisten (vgl. hierzu auch das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2002, 4 A 1909/00). Sie korrespondieren insbesondere auch mit den technischen Möglichkeiten zur Schallpegelreduzierung der genehmigten Anlage. Die Anlagen vom Typ Vestas V80 sind nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beigeladenen zu 1) technisch darauf ausgelegt, jederzeit auch mit einem verminderten Schallleistungspegel betrieben werden zu können. Nach alledem ist nach dem sich dem Gericht gegenwärtig bietenden Sach- und Erkenntnisstand eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hinreichend sicher auszuschließen.

193

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch mit Blick auf die von der Antragstellerin beklagten Beeinträchtigungen durch Schattenwurf. Das im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Beigeladenen zu 2) eingeholte Gutachten der Firma DEWI zur Berechnung der Schattenwurfdauer vom 21. Mai 2001 kommt zu der

194

Einschätzung, dass die maximal mögliche Beschattungszeit an problematischen Tagen

195

bei 37 Min./Tag und einer theoretisch möglichen Gesamteinwirkung von rund 42 Std./Jahr

196

liegt. Die Nebenbestimmung Nr. 14 zur streitgegenständlichen Genehmigung sieht diesbezüglich jedoch vor, dass die Beigeladene zu 1) durch geeignete technische Maßnahmensicherzustellen hat, dass die Beeinträchtigung der Anwohner im Einwirkungsbereich der Anlagen durch Schattenwurf einen Wert von 30 Min./Tag und maximal 30 Std./Jahr nicht überschreitet. Diese Richtwerte beruhen auf Grundlagenstudien der Universität Kiel über Belastungsgrad, Zumutbarkeit und Schädlichkeit von Rotorschattenwurf, die im Juli 1999 und im Juni 2000 erarbeitet wurden. Diese Ergebnisse bilden den derzeitigen Stand der Wissenschaft und sind dem Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) zur Erarbeitung von Richtlinien vorgelegt worden. Vor diesem Hindergrund hält die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg (vgl. etwa Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 B 3635/01 -) die genannten maßgeblichen Grenzwerte für sachgerecht und für geeignet, unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücke der Anwohner, das heißt auch der Antragstellerin, auszuschließen. Da die

197

genehmigten Anlagen nach den Darlegungen der Beigeladenen zu 1) über eine Abschaltautomatik verfügen, ergeben sich auch mit Blick auf die technische Umsetzbarkeit der Auflage Nr. 14 zur erteilten Genehmigung keine Bedenken.

198

Soweit dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen sein sollte, sie fühle sich über die Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt einer von den Windenergieanlagen ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung in ihren Nachbarrechten verletzt, so vermag auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine optisch bedrängende Wirkung durch den bestehenden Windpark "O.-F." ist angesichts der Entfernung von deutlich mehr als 3 km offenkundig nicht gegeben. Insoweit hat die Antragstellerin auch nur angegeben, sie könne die Windenergieanlagen von ihrem Grundstück aus "sehen". Gleiches gilt letztlich auch im

199

Hinblick auf die streitgegenständlichen Windenergieanlagen, die sich immerhin noch in

200

einem Abstand von rund 500 m zum Wohnhaus der Antragstellerin befinden. Richtig ist

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zwar, dass das Landschaftsbild durch die genehmigten Anlagen verändert wird, was die

202

Antragstellerin als störend empfinden mag. Bei der Würdigung optischer Beeinträchtigungen

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durch Windenergieanlagen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese vom Gesetzgeber

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durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert worden und dementsprechend mit größerer

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Durchsetzungskraft versehen sind. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht,

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dass Wind in besonderes ergiebigem Maße vor allem an exponierten Lagen weht und es

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sich bei der Bundesrepublik Deutschland um ein vergleichsweise dicht besiedeltes Gebiet

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handelt, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass optische Beeinträchtigungen

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für Wohngebiete ohne weitere Umstände allein die Abwehr solcher Anlagen nicht

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rechtfertigen können. Da das Grundstück der Antragstellerin im Außenbereich liegt, mag

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die Wohnnutzung dort zwar möglicherweise ebenfalls privilegiert sein. Diese "doppelte

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Privilegierung" führt indes dazu, dass beide, nämlich die Antragstellerin und die Beigeladene

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zu 1), wechselseitig Rücksicht nehmen müssen mit der Folge, dass die Antragstellerin

214

eine einseitige Bevorzugung ihrer Wohnbedürfnisse gegenüber der ebenfalls privilegierten

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Nutzung durch die Beigeladene zu 1) nicht beanspruchen kann (vgl. Nds. OVG,

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Beschluss vom 12. August 1998 - 6 M 3337/98, V.n.b.).

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Nach alledem wird die Antragstellerin aller Voraussicht nach durch die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen im H.M. Süd nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, so dass ihr Widerspruch keinen Erfolg haben wird. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.