Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.01.2003, Az.: 6 A 2254/01

Anrechnung; Beihilfe; Krankenkasse; Zahnersatz; Zahnkrone; Zuschuss

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.01.2003
Aktenzeichen
6 A 2254/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Anrechnung als gewährte Leistung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV setzt nicht voraus, dass die gesetzliche Krankenkasse tasächlich zur Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 65 vom Hundert leistet.
Die Anrechnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV setzt auch nicht voraus, dass tatsächlich die Möglichkeit bestand, ein sog. Bonusheft zu haben, um 65 vom Hundert an Leistungen der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und benachteilt nicht Personen wegen ihrer Herkunft, wenn in den Herkunftsländern sog. Bonushefte unbekannt und regelmäßige zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen unüblich sind.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger ist als Steueroberamtsrat und Vater von zwei in den Jahren 1981 und 1983 geborenen Kindern beihilfeberechtigt. Der Beklagte legt für ihn den Bemessungssatz von 70 vom Hundert zu Grunde. Seit dem 4. Dezember 2000 ist der Kläger mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine seit Juni 1999 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ehefrau war bis zum 31. Juli 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung in Spanien versichert. Seit dem 1. August 1999 versicherte sie sich freiwillig in der AOK Oldenburg. Der Wechsel in eine private Krankenversicherung erfolgte wegen einer noch nicht abgeschlossenen Zahnbehandlung nicht unmittelbar nach der Eheschließung, sondern erst zum 1. Juli 2001. Bis dahin zahlte die Ehefrau des Klägers für ihre Krankenversicherung monatlich 467,61 DM an die AOK Oldenburg. Seit dem 1. Juli 2001 sind der Kläger und seine Ehefrau bei verschiedenen privaten Krankenversicherungen nach dem Beihilfetarif  30 zu 30 vom Hundert gegen Krankheit versichert und zahlen für den Kläger 231,59 DM und für seine Ehefrau 310,45 DM monatlich.

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Die Ehefrau des Klägers unterzog sich einer zahnärztlichen Behandlung, für die der Zahnarzt unter dem 27. März 2001 insgesamt 2.575,83 DM in Rechnung stellte. Der Kläger machte u. a. für diese Aufwendungen mit Antrag vom 28. März 2001 Beihilfeansprüche geltend. Mit Bescheid vom 2. April 2001 erkannte der Beklagte vom Rechnungsbetrag 1.811,14 DM als beihilfefähig an, zog 1.219,65 DM als anzurechnende Erstattung der Krankenkasse ab und gewährte die Differenz von 591,49 DM als Beihilfe. In dem dagegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger im Wesentlichen darauf hin, dass diese Anwendung der Bestimmung in § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften Art. 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung widerspreche. Es werde unterstellt, dass freiwillig versicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Versorgung mit Zahnersatz bis zu 65 vom Hundert der Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung erhielten. Dies sei nur bei regelmäßig durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen möglich, wenn diese in einem sog. Bonusheft bescheinigt würden. Seiner Ehefrau sei dies nicht möglich gewesen, weil sie in Spanien versichert gewesen sei, wo es keine entsprechenden Regelungen gebe, die dem hier bestehenden Bonussystem vergleichbar seien. Deshalb sei es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen, einen Erstattungsanspruch von 65 vom Hundert in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen. Wenn sie gleichwohl so gestellt werde, wie wenn ihr dieses möglich gewesen wäre, werde sie wegen ihrer Heimat und Herkunft benachteiligt. § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften bedinge auch eine Ungleichbehandlung von freiwillig versicherten Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung und privat versicherten Beihilfeberechtigten, denn letzteren werde nicht bei einem fehlenden Bonusheft eine um 15 vom Hundert höhere Erstattung der Krankenversicherung angerechnet. Tatsächlich habe die gesetzliche Krankenversicherung von der Zahnarztrechnung seiner Ehefrau lediglich 50 DM an Metallkosten, 50 vom Hundert der Laborkosten ohne Metall und Keramik und 50 vom Hundert des Zahnarzthonorars insgesamt 949,73 DM übernommen. Wäre seine Ehefrau privat versichert gewesen, hätte die Beihilfe 1.267,80 DM, nämlich 70 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen von 1.811,14 DM gewährt. Er begehre eine Beihilfe ausgehend von den beihilfefähigen Aufwendungen von 1.811,14 DM und abzüglich der tatsächlichen Erstattung der gesetzlichen  Krankenversicherung von 949,73 DM, also eine Beihilfe von 861,41 DM. Da ihm  lediglich 591,49 DM gewährt worden seien, begehre er die Differenz von 269,92 DM.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften für Aufwendungen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch freiwillig) versicherter Personen vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen und bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 65 vom Hundert als gewährte Leistung anzurechnen seien, wobei der Betrag Berechnungsgrundlage sei, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechne. Die Krankenkasse habe 50 vom Hundert der Laborkosten und 50 vom Hundert des Honorars, also 899,73 DM erstattet. Das seien auf 65 vom Hundert hochgerechnet 1.169,65 DM. Hinzu kämen die von der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich erstatteten 50 DM für Metallkosten, also 1.219,65 DM. Diese - fiktive - Erstattung sei als gewährte Leistung von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, so dass dem Kläger lediglich eine Beihilfe von 591,49 DM habe gewährt werden können. Das seien die beihilfefähigen Aufwendungen von 1.811,14 DM abzüglich der 1.219,65 DM.

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Am 9. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor: Wäre er in der gesetzlichen  Krankenversicherung pflichtversichert, wären bei seinem monatlichen Bruttoeinkommen tatsächlich monatlich 1.108,25 DM für Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen gewesen, wovon der Arbeitgeber 50 vom Hundert übernehme, er also 554,13 DM und damit weniger als für seine private Krankenversicherung und die freiwillige Versicherung seiner Ehefrau in der AOK Oldenburg zu zahlen gehabt hätte. Seine Eigenfürsorge bestrafe der Beklagte durch seine Form der Beihilfegewährung, in dem er unterstelle, die AOK habe 65 vom Hundert der zahnärztlichen Aufwendungen, soweit sich die gesetzliche Krankenversicherung daran beteilige, erstattet, obwohl sie tatsächlich nur 50 vom Hundert dieser Aufwendungen erstattet habe. Die zahnärztlichen Aufwendungen seien in Höhe von 1.811,14 DM beihilfefähig. Da der Beihilfebemessungssatz für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 vom Hundert betrage, habe er Anspruch auf eine Beihilfe von 1.267,80 DM. Der Beklagte habe aber nur 591,49 DM gewährt, weil er unterstellt habe, die AOK habe 1.219,65 DM erstattet. Das hätte die AOK Oldenburg auch getan, wenn seine Ehefrau durch ein Bonusheft regelmäßige Vorsorgemaßnahmen nachgewiesen hätte. Das habe seine Ehefrau aber nicht können, denn in Spanien gebe es solche Bonushefte nicht. Privatversicherten werde ein solcher Nachweis im Übrigen auch  nicht abverlangt und deshalb sei es eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der freiwillig gesetzlich Versicherten mit den freiwillig privat versicherten Beamten und deren Angehörigen. Im Übrigen führe die vom Beklagten praktizierte Anwendung der Beihilfevorschriften zu einer Benachteiligung wegen der Herkunft und Heimat seiner Ehefrau, untergrabe die Freizügigkeit, die die EU-Verträge garantierten, und seien eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den in privaten Krankenkassen versicherten Ehegatten von Beamtinnen und Beamten. Die im Streit stehende Zahnarztrechnung weise Aufwendungen von 2.575,83 DM aus, von denen 1.811,14 DM beihilfefähig seien. Eine private Krankenversicherung hätte 30 vom Hundert von 2.575,83 DM, also 772,75 DM erstattet und die Beihilfe hätte 70 vom Hundert von 1.811,14 DM, also 1.267,80 DM gewährt. Ihm habe die AOK 949,73 DM erstattet und die Beihilfe habe 591,49 DM gewährt. Er erhalte also etwa 500 DM weniger, weil seine Ehefrau noch in der gesetzlichen Krankenversicherung habe verbleiben müssen und obwohl er mehr für ihre Krankenversicherung habe zahlen müssen als er in der privaten Versicherung gezahlt hätte. Der Beklagte hätte in seinem Fall von den beihilfefähigen Aufwendungen von 1811,14 DM die von der Krankenkasse gezahlten 949,73 DM abziehen und ihm die Differenz von 861,41 DM gewähren müssen. Tatsächlich habe er aber nur 591,49 DM gewährt, so dass ihm weitere 269,92 DM noch zu zahlen seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm über die gewährte Beihilfe hinaus für die vom Zahnarzt unter dem 27. März 2001 in Rechnung gestellten 2.575,83 DM eine weitere Beihilfe in Höhe von 138,01 EUR (= 269,92 DM) zu gewähren und

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den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert: Die Beihilfe sei ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenfürsorge durch den Berechtigten nur ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen habe, um die wirtschaftliche Lage des Beamten in einem durch die Fürsorge gebotenen Maß aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des Charakters der Beihilfe müssten von den Beihilfeberechtigten auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht in den Beihilfevorschriften ergäben. Die fiktive Anrechnung des höchstmöglichen Zuschusses von 65 vom Hundert sei keine Ungleichbehandlung mit den privat versicherten Beihilfeberechtigten, denn die von freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Einkommen gestaffelten höheren Beiträge würden in der Beihilfe dadurch berücksichtigt, dass bei Beihilfegewährung bei den nach Anrechnung der Kassenleistung sich ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen nach § 14 Abs. 4 der Beihilfevorschriften der Bemessungssatz von 100 vom Hundert zugrunde gelegt werde. Vom beihilfeberechtigten Kläger sei aufgrund der Regelungen in den Beihilfevorschriften hinzunehmen, dass seine Ehefrau aufgrund der kurzen Zugehörigkeit zu der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in der Lage gewesen sei, den höchstmöglichen Erstattungssatz von 65 vom Hundert zu erreichen. Dieses Nichterreichen des höchstmöglichen Erstattungssatzes betreffe nicht nur Personen, die zuvor im Ausland krankenversichert gewesen seien, sondern auch Personen im Inland, die wegen eines Versicherungswechsels in der gesetzlichen Krankenversicherung erst über eine kurze Mitgliedschaft verfügten.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

II.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen des Beklagten für die zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau, die der Zahnarzt unter dem 27. März 2001 mit 2.575,83 DM in Rechnung stellte.

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Nach der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der Beihilfevorschriften - BhV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 1999 (GMBl. S. 58), sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht in der vom Kläger begehrten Höhe beihilfefähig. Die Beihilfevorschriften, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 29.98 – NVwZ-RR 2000 S. 99; ZBR 2000 S. 46 m.w.N.), bestimmen im Einzelnen, zu welchen Aufwendungen der Art und dem Entstehungsgrund nach und in welcher Höhe eine Beihilfe zu gewähren ist.

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Der Kläger ist als Beamter dem Grunde nach beihilfeberechtigt und hat Beihilfeansprüche auch für Aufwendungen seiner Ehefrau als berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 3 Abs. 1 BhV. Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist gemäß § 5 Abs. 2 BhV, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Der Kläger hat dazu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, die in Rechnung gestellten Zahnarzttermine seien am 12. und 27. März 2001 gewesen. Die zahnärztlichen Behandlungen, die sogleich unter dem 27. März 2001 in Rechnung gestellt wurden, sind folglich nach der Eheschließung des Klägers am 4. Dezember 2000 erbracht worden, der Kläger war also von Beginn der zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau an beihilfeberechtigt hinsichtlich der Aufwendungen für seine Ehefrau.

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Nach § 5 Abs. 3 BhV sind bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind 65 vom Hundert als gewährte Leistung anzurechnen; Berechnungsgrundlage ist der Betrag, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechnet. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Aus der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV ergibt sich, dass der Beklagte zu Recht 65 vom Hundert als gewährte Leistung angerechnet hat. Auch ist seine Berechnung dieser Leistung der Krankenkasse rechtsfehlerfrei. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und in dem zugrunde liegenden Bescheid verwiesen.

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Die Kammer folgt nicht der Rechtsansicht des Klägers, dass die Regelung in § 5 Abs. 3 BhV gegen Art. 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung verstößt und deshalb hier nicht anwendbar wäre. Nach Art. 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung darf ebenso wie nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG - niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV beinhaltet einen solchen Verfassungsverstoß nicht, wenngleich zuzugeben ist, dass die Vorschrift sich daran anlehnt, dass freiwillig versicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Versorgung mit Zahnersatz bis zu 65 vom Hundert der Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten können, wenn sie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen, die in einem sog. Bonusheft bescheinigt sind. Die Beihilfevorschriften gehen aber nicht davon aus, dass grundsätzlich bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen die beihilfefähigen Aufwendungen von der Krankenkasse und von der Beihilfe insgesamt vollständig erstattet werden. Vielmehr ist die Beihilfe eine Beteiligung des Dienstherrn an den Aufwendungen seiner Beamten für die Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung. Sie verfolgt nicht das Ziel, den Beamten insoweit von Kosten freizustellen. Weder Art. 3 Abs. 3 GG noch Art. 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung verlangen, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV nur dann zu Lasten eines Beihilfeberechtigten angewandt werden darf, wenn es dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch tatsächlich möglich gewesen ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 65 vom Hundert der Kosten von der Krankenversicherung zu erhalten und demzufolge zu berücksichtigen, wenn dies z.B. solchen Personen nicht möglich ist, die zuvor in einem anderen System krankenversichert waren. In diesem Zusammenhang soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur bei im Bonusheft bescheinigten Vorsorgeuntersuchungen bis zu 65 vom Hundert der Kosten für Zahnersatz leistet, sondern auch dann, wenn die Vorsorgeuntersuchungen in anderer Weise belegt sind, z.B. durch Bescheinigungen der Zahnärzte, die die Untersuchungen durchführten. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass die Zahnärzte im Inland praktizieren, auch Vorsorgeuntersuchungen in Spanien können auf diese Art belegt werden und zur höheren Kostenbeteiligung beim Zahnersatz führen.

18

Eine Benachteiligung wegen der Heimat und Herkunft der Ehefrau des Klägers erkennt die Kammer in der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV ebenfalls nicht. Zum einen wird in § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV nicht nach Heimat und Herkunft differenziert, sondern es wird pauschal bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 65 vom Hundert als gewährte Leistung angerechnet, wobei als Berechnungsgrundlage der Betrag angenommen wird, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechnet. Insoweit erfolgt eine Gleichbehandlung aller in gesetzlichen Krankenversicherungen versicherter Personen, für die daneben Beihilfeansprüche bestehen. Im Übrigen wird diesen Personen hinsichtlich der verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen eine Beihilfe zu 100 vom Hundert und nicht eine solche nach dem Bemessungssatz gemäß § 14 BhV gewährt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass freiwillig Versicherte die nach ihrem Einkommen bemessenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung allein aufbringen, während bei anderen Versicherten der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger die Hälfte zahlt. Soweit danach die beihilferechtliche Behandlung der privat in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der in einer privaten Krankenversicherung Versicherten angenähert wird, ist dies im Hinblick auf die in beiden Fällen gegebene Freiwilligkeit der Versicherung sachgerecht und nicht gleichheitswidrig. (so Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. April 1992, Az. Vf.100-6-89-, NVwZ-RR 1993, 199 ff [VerfGH Bayern 28.04.1992 - Vf. 100-VI-89]; ZBR 1992, 305 ff.).

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Die durch § 87 NBG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gebietet ebenfalls nicht, die Beihilfevorschriften lückenlos den Krankenversicherungsmöglichkeiten anzupassen. Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenwirken von Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen sind verfassungsrechtlich  hinnehmbar, wenn sie den Beamten nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken belasten (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. April 1992 a.a.O.). Eine Belastung des Klägers mit unzumutbaren Kosten oder Risiken liegt nicht vor, wenn ihm infolge der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV zugemutet wird, von einem beihilfefähigen Aufwand in Höhe von 1.811,14 DM 269,92 DM selber zu tragen. Eine Unzumutbarkeit insoweit hat der Kläger im Übrigen auch  nicht behauptet, sie ist nicht erkennbar und in Anbetracht der Höhe der in Rede stehenden Beträge keinesfalls offensichtlich gegeben.

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Die Kammer hat gegen die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV auch nicht deshalb rechtliche Bedenken, weil fiktive Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet werden, in dem bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 65 vom Hundert als gewährte Leistung anzurechnen ist, ohne dass entscheidend auch darauf abgehoben wird, ob tatsächlich 65 vom Hundert von der Krankenkasse gewährt werden oder überhaupt gewährt werden können. Die Anrechnung fiktiver Leistungen ist dem Beihilferecht nicht fremd. Insbesondere bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen kann die Beihilfefähigkeit so weit ausgeschlossen werden, als den Beamten zuzumuten ist, die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen z.T. selber zu tragen oder privat abzusichern. Die eingeschränkte Beihilfefähigkeit für Zahnbehandlungen im Bereich Zahnersatz begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn selbst der Ausschluss der Beihilfe für Aufwendungen im Bereich Zahnersatz ist bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst rechtmäßig (so OVG Berlin, Urteil vom 9. Juni 1998 - Az.: 4 B 12.96 -; Schleswig-Host.VG, Urteil vom 21. April 1995 - Az.: 11 A367/94 - zit. nach juris).