Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.01.2003, Az.: 6 A 2441/01
Bekleidungszuschuss; Dienstbekleidung; Zivilkleidung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 08.01.2003
- Aktenzeichen
- 6 A 2441/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 47655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 BBesG
- § 224 BG ND
- § 5 BesG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Polizeibeamte im Einsatz- und Streifendienst versehen keinen Kriminaldienst mit überwiegend außendienstlichen Ermittlungs-, Fahndung-, Observations- oder Tatortaufgaben und haben deshalb keinen Anspruch auf Bekleidungszuschuss nach dem Erlass vom 7. Dezember 1999 iVm § 224 NBG und §§ 5 NBesG, 17 BBesG.
Tatbestand:
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2001 zur Kriminalhauptkommissarin befördert und zum 1. Juli 2001 innerhalb der Polizeiinspektion ...... vom Einsatz- und Streifendienst in Aurich zum Polizeikommissariat ....., Einsatz- und Streifendienst versetzt unter gleichzeitiger Übertragung des Dienstpostens einer Dienstabteilungsleiterin. Sie begehrt den Bekleidungszuschuss für den Kriminaldienst, der seit dem 1. Januar 2000 nach einem Erlass vom 7. Dezember 1999 in Höhe von 28,00 DM monatlich u.a. an Beamte im Kriminaldienst mit überwiegend außendienstlichen Ermittlungs-, Fahndungs-, Observations- oder Tatortaufgaben zur Abgeltung der durch die Besonderheiten des Dienstes bedingten erhöhten Abnutzung und Verschmutzung der Bekleidung als Aufwandsentschädigung gewährt wird, weil sie meint, bis zu ihrer Versetzung zum 1. Juli 2001 und ihrer Verwendung als Dienstabteilungsleiterin die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.
Die Klägerin war als Kriminaloberkommissarin seit 1996 Sachbearbeiterin und als stellvertretende Dienstabteilungsleiterin im Einsatz- und Streifendienst bei der Polizeiinspektion Aurich tätig. Sie versah ihren Dienst in ziviler Kleidung. Dies ist ausweislich einer Bescheinigung des PHK ...... vom 15. Januar 2002 oft sehr vorteilhaft gewesen, es komme immer wieder zu Situationen, in denen das Auftreten eines Beamten in Zivil von Bürgern gewünscht werde; das gelte insbesondere, wenn Kinder betroffen seien; das Tragen der zivilen Kleidung führe in machen Fällen zu einer schnellen Vertrauensfindung zwischen Beamten und Bürgern.
Ausweislich der für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Oktober 1999 für die Klägerin erstellten dienstlichen Beurteilung wurde ihr Aufgabenbereich maßgebend geprägt durch die selbständige Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenermittlung und .... -abwehr sowie zur Kriminalitätsverhütung und -verfolgung, Verkehrsüberwachung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, selbständige Sachbearbeitung von Ermittlungsvorgängen, Tätigwerden auf dem Gebiet der Amts- und Vollzugshilfe sowie zum Schutz zivilrechtlicher Ansprüche, der Durchführung des ersten Angriffs bei allen Soforteinsatzlagen sowie von sonstigen Einzelaufträgen und Ersatzmaßnahmen, durch die eigenverantwortliche Durchführung des Fuß-, Fahrrad- und Funkstreifendienstes auf der Grundlage einer ständigen Analyse und Bewertung der polizeilichen Lage unter operativen Aspekten in den Bereichen Prävention, Kriminalität und Verkehr, der aufgabenbezogenen Mitwirkung bei der Erstellung des polizeilichen Lagebildes und der Unterstützung von und Kooperation mit anderen Dienststellen, Einrichtungen, Behörden und Organisationen.
Das Niedersächsische Innenministerium hat unter dem 26. Juli 1999 in Bestimmungen über das Tragen von Dienstbekleidung für die Polizei des Landes Niedersachsen u.a. bestimmt, dass bei Ausübung bestimmter Funktionen, in denen die Erkennbarkeit als Polizeibeamtin/Polizeibeamter in der Öffentlichkeit im besonderen dienstlichen Interesse liegt (z.B. Einsatz- und Streifendienst, Dienststellenleitung), das Tragen von Dienstbekleidung auch für Kriminalbeamtinnen und -beamte möglich ist und dass dazu auf Antrag eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten ist. Selbst außerhalb des Dienstes ist danach das Tragen von Dienstbekleidung im Interesse einer Präsenzerhöhung erwünscht.
Mit Bescheid vom 18. April 2000 teilte die Polizeiinspektion Aurich der Klägerin mit, sie erhalte den Bekleidungszuschuss nach dem Erlass vom 7. Dezember 1999 nicht, weil sie als Beamtin der Kriminalpolizei im Einsatz- und Streifendienst ihren Dienst versehe und damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Bekleidungszuschusses nicht erfülle. Ihre Tätigkeit sei nicht die Wahrnehmung von Aufgaben im Kriminaldienst im Sinne des Erlasses vom 7. Dezember 1999.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 18. April 2000 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie darauf hinwies, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Außendienst liege und deshalb die Versagung des Bekleidungszuschusses nicht rechtmäßig sei. Sie sei zuständig für Tataufnahmen, für die erste Spurensicherung, für den ersten Angriff und für den ersten Zugriff. Im Übrigen führe sie Unfallortaufnahmen und Tatortaufnahmen durch. Diese Aufnahmen fertige sie nicht lediglich fotografisch, sondern sie verfasse auch entsprechende Vermerke und Aufzeichnungen. Das gelte insbesondere für Verkehrsunfälle, Einbrüche sowie möglicherweise erfolgte Brandstiftungen. Dabei trage sie Zivilkleidung, die naturgemäß wegen der Art der dienstlichen Tätigkeiten erheblich in Mitleidenschaft gezogen werde. Deshalb habe sie Anspruch auf Gewährung des Zuschusses über den 1. Januar 2000 hinaus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001 - zugestellt am 29. Juni 2001 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stellte entscheidend darauf ab, dass das Tragen der zivilen Kleidung durch die Klägerin nicht zwingend erforderlich sei und deshalb ein erhöhter Bekleidungsaufwand nicht anzuerkennen sei. Der Einsatz- und Streifendienst werde zwar überwiegend außendienstlich erfüllt, aber er sei in der Regel kein Kriminaldienst. Im ersten Zugriff seien sämtliche polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, auch die, die nicht dem Kriminaldienst zuzuordnen seien. Es würden auch Tätigkeiten im Bereich Gefahrenabwehr, Verkehrsüberwachung, Anzeigenaufnahme und Amts- bzw. Vollzugshilfe wahrgenommen. Grundsätzlich seien Beamte des Einsatz- und Streifendienstes gehalten, ihren Dienst in Uniform zu versehen, wenngleich sie den Dienst auch kurzfristig in Zivil wahrnehmen könnten. Dafür erhielten sie aber keine Entschädigung, denn deshalb hätten sie keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beamten in der Laufbahn der Kriminalpolizei, die Kriminaldienst mit überwiegend außendienstlichen Aufgaben erfüllten. Auf Antrag könne der Klägerin aber ein Bekleidungskonto zum Erwerb von Uniformteilen eingerichtet werden.
Am 27. Juli 2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aufrecht erhält und ergänzend ausführt: Sie sei nicht nur im sog. Innendienst, sondern überwiegend außendienstlich tätig. Bei ihrer außendienstlichen Tätigkeit werde ihre Bekleidung in erhöhtem Maße abgenutzt und verschmutzt. Deshalb habe sie einen Anspruch auf Gewährung des Bekleidungszuschusses bis zum 30. Juni 2001.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr über den 1. Januar 2000 hinaus bis zum 30. Juni 2001 den Bekleidungszuschuss in Höhe von monatlich 28,00 DM zu gewähren und den Bescheid der Polizeiinspektion ....... vom 18. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Juni 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Die Klägerin habe seit dem 1. Januar 2000 keinen Anspruch mehr auf einen pauschalen Bekleidungszuschuss, weil sie die Voraussetzungen des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Erlasses nicht erfülle. Ihre außendienstliche Tätigkeit im Einsatz- und Streifendienst sei keine außendienstliche Tätigkeit im Kriminaldienst. Das sei in den angefochtenen Bescheiden dargelegt worden.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 6. Kammer - den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Polizeiinspektion ..... sowie auf die Personalakten der Klägerin (3 Bände) ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden konnte, weil der Rechtsstreit ihr gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 20. Februar 2002 von der Kammer zur Entscheidung übertragen wurde, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des Bekleidungszuschusses über den 1. Januar 2000 hinaus bis zum 30. Juni 2001.
Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 17 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG -. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Die Vorschrift konkretisiert und ergänzt § 2 Abs. 1 BBesG . Danach darf die durch Gesetz geregelte Besoldung einschließlich etwaiger Stellen- und Erschwerniszulagen nicht im Verwaltungswege durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden. Finanzielle Leistungen, die der Sache nach Besoldung darstellen, dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage erbracht werden. Daher setzt die neben der Besoldung zulässige Gewährung von Aufwandsentschädigung u.a. voraus, dass dem Beamten, Richter oder Soldaten aus dienstlicher Veranlassung – dienstbezogen – finanzielle Aufwendungen erwachsen, deren Übernahme ihm nicht zugemutet werden kann. Es muss also die Kostenerstattung, nicht die Alimentation im Vordergrund stehen. Sie wird in der Regel pauschaliert gewährt und dient der Kompensation von Aufwendungen, die sich aus der Art der Dienstausübung zwangsläufig ergeben und nicht durch die Dienstbezüge abgegolten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 30/99 – BVerwGE 111, 313 = NVwZ 2001, 96 = DVBl. 2001, 131 = ZBR 2001, 37). Aus der Nichtzugehörigkeit der Aufwandsentschädigung zur Besoldung (vgl. Art. 74 a GG) folgt, dass sie jeder Dienstherr (vgl. § 128 BRRG) nach den Maßstäben des § 17 BBesG für seinen Bereich durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift regeln kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 – 2 C 3/93 – BVerwGE 96, 224 = NVwZ 1996, 77 = DVBl. 1995, 196 = ZBR 1994, 342). So liegt es auch hier mit dem Bekleidungszuschuss.
Rechtsgrundlage ist § 224 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG – iVm § 5 Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG – vom 5. Juni 1997 (Nds.GVBl. S. 244). Nach § 224 Abs. 2 NBG erhält der Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst als Aufwandsentschädigung einen Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld, während nach § 224 Abs. 1 NBG der Polizeivollzugsbeamte die Bekleidung und Ausrüstung erhält, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Nach § 5 Abs. 1 NBesG dürfen entsprechend § 17 BBesG Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Betreffenden nicht zugemutet werden kann und der Haushaltplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Der Bekleidungszuschuss nach § 224 Abs. 2 NBG ist als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgebracht worden. Mit Runderlass vom 7.Dezember 1999 hat das Innenministerium für die Gewährung der Aufwandsentschädigung Regelungen getroffen, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sind. Ansprüche auf Bekleidungszuschuss über diese Regelungen hinaus sind nicht anzuerkennen, denn Aufwandsentschädigung darf nach § 5 Abs. 1 NBesG nur gewährt werden, soweit der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Wie die zur Verfügung gestellten Mittel zu verwalten sind, ist im Erlass vom 7. Dezember 1999 abschließend geregelt.
Nach § 5 Abs. 1 NBesG ist für die Gewährung der Aufwandsentschädigung zunächst vorausgesetzt, dass aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Betreffenden nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Aufwand liegt hier nicht vor. Das Niedersächsische Innenministerium hat nämlich unter dem 26. Juli 1999 bestimmt, dass Beamte im Einsatz- und Streifendienst grundsätzlich Dienstbekleidung tragen sollen. Das Innenministerium geht davon aus, dass diese Beamten eine bestimmte Funktion ausüben, in der die Erkennbarkeit als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Da im Zuge der Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 alle bisherigen Polizeidienststellen aufgelöst und neue Dienststellen eingerichtet worden sind und damit die bisherigen Unterschiede zwischen Kriminalpolizei und Schutzpolizei weitgehend aufgehoben wurden, versehen Polizeibeamte und Kriminalbeamte ihren Dienst gemeinsam. Damit ist sowohl Polizeibeamten als auch Kriminalbeamten möglich geworden, den Dienst in Uniform zu versehen und für Beide ist dazu eine angemessene Ausstattung gewährleistet. Für Polizeivollzugsbeamte dürfte sich dies unmittelbar aus § 224 Abs. 1 NBG ergeben, für Kriminalbeamte, die ihren Dienst im Einsatz- und Streifendienst verrichten, ergibt sich dieser Anspruch jedenfalls aus den Bestimmungen vom 26. Juli 1999. Wenn also die Klägerin als Kriminalbeamtin die Möglichkeit gehabt hat, Dienstbekleidung zu tragen, sind ihr jedenfalls nicht aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstanden hinsichtlich ihrer privaten zivilen Kleidung, deren Übernahme ihr nicht zugemutet werden konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der PHK ...... in einer Tätigkeitsbeschreibung für die Klägerin vom 15. Januar 2002 darauf hingewiesen hat, dass das Tragen von Zivilkleidung oft sehr vorteilhaft gewesen sei und sich in manchen Fällen bewährt habe, denn dadurch hat er die Bestimmungen des Innenministeriums nicht verdrängt oder ersetzt mit der Folge, dass die Klägerin dienstlich veranlasst gewesen wäre, Zivilkleidung zu tragen. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass es für das berufliche Fortkommen der Klägerin hinderlich gewesen wäre, wenn sie in Einklang mit den Bestimmungen des Innenministeriums ab Januar 2000 grundsätzlich Dienstbekleidung getragen hätte, weil sie deshalb möglicherweise schlechter beurteilt worden wäre. Dagegen spricht bereits die zuletzt unter dem 24. Februar 2000 erteilte Beurteilung der Bürgerorientierung für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 31. Oktober 1999.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Bekleidungszuschusses ergibt sich aber auch nicht aus dem Runderlass vom 7. Dezember 1999 zum Bekleidungszuschuss für den Kriminaldienst. Nach diesem Erlass wird den Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Kriminalpolizei im Kriminaldienst mit überwiegend außendienstlichen Ermittlungs-, Fahndungs-, Observations- oder Tatortaufgaben zur Abgeltung der durch die Besonderheiten des Dienstes bedingten erhöhten Abnutzung und Verschmutzung der Bekleidung als Aufwandsentschädigung ein monatlicher, pauschaler Bekleidungszuschuss in der im Haushaltsplan festgelegten Höhe gewährt. Die Klägerin befindet sich zwar in der Laufbahn der Kriminalpolizei, sie befindet sich aber nicht im Kriminaldienst, sondern im Einsatz- und Streifendienst. Darüber hinaus ist sie nicht überwiegend außendienstlich mit Ermittlungs-, Fahndungs-, Observations- oder Tatortaufgaben befasst gewesen, sondern sie ist sowohl für Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Kriminalitätsverhütung, der Verkehrsüberwachung und zum Schutz zivilrechtlicher Ansprüche als auch im Streifendienst tätig gewesen. Dass die Klägerin daneben zur Kriminalitätsverfolgung, zur Verfolgung von Straftaten, bei der Durchführung des ersten Angriffs auch kriminaldienstlich tätig gewesen ist, begründet nicht den Schluss, dass sie im Kriminaldienst mit überwiegend außendienstlichen Ermittlungs-, Fahndungs-, Observations- oder Tatortaufgaben befasst gewesen ist. Das würde nämlich mindestens voraussetzen, dass sie zu mehr als 50 % ihrer Tätigkeiten kriminaldienstlich gewesen ist. Das ist aber mit der Tätigkeit im Einsatz- und Streifendienst nicht vereinbar, denn Streifendienst ist regelmäßig kein Kriminaldienst mit Ermittlungs-, Fahndungs-, Observations- oder Tatortaufgaben und auch der Einsatzdienst ist nicht überwiegend Kriminaldienst, sondern überwiegend Dienst im Rahmen der Gefahrenabwehr.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die bei ihm beschäftigten Beamten. Gemäß § 87 Abs. 1 NBG sorgt der Dienstherr auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie und schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Grundsätzlich erfüllt der Dienstherr diese ihm obliegende Fürsorgepflicht mit der konkreten Ausgestaltung des Beamtenrechtsverhältnisses, insbesondere durch die Schaffung einzelner, die Fürsorgepflicht ausgestaltender beamtenrechtlicher Vorschriften, wie etwa die Regelungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen. Daraus kann aber kein Anspruch hergeleitet werden, der über die im Beamtenrecht enthaltenen und dort speziell und abschließend geregelten Ansprüche hinausgeht. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen bietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht als solche den Grund für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erfüllung bzw. auf Schadensersatz, beispielsweise wenn ohne die begehrte Leistung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt wäre und dem Beamten etwa die Übernahme einer konkret getätigten Aufwendung schlechterdings nicht zugemutet werden kann (vgl. Schnellenbach, Inhalt und Grenzen der Fürsorge- und Schutzpflicht im Beamtenrecht, ZBR 1981, 301 ff m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin für die bloße Abnutzung ihrer während des Dienstes getragenen Privatkleidung Aufwendungen zu tätigen gehabt hat, die ihr unter keinen Umständen zuzumuten waren, wenngleich das Gericht mit der Klägerin davon ausgeht, dass die von ihr getragene zivile Kleidung durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit stärker beansprucht wurde als beispielsweise die Kleidung anderer Beamter, die überwiegend Schreibtischtätigkeiten verrichten. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Gericht auch, dass die Klägerin Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von mitgeführten Kleidungsstücken bei einer Einwirkung durch ein plötzliches äußeres Ereignis gemäß § 96 Abs. 1 NBG erhalten kann. Das dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn ihre Privatkleidung bei einer Festnahme, Durchsuchung, Leichen- und Brandsachenbearbeitung oder dergleichen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen wären. Für die stets und stetig erfolgende ganz gewöhnliche Abnutzung der Privatkleidung kann sie nach § 96 NBG allerdings keinen Ersatz verlangen. Diesen Aufwand kann die Klägerin dadurch vermeiden, dass sie Dienstkleidung trägt, sie kann ihn aus der Polizeizulage und sonstigen Zulagen im Polizeivollzugsdienst decken, und im Übrigen hat sie wie jeder andere Beamte die Aufwendungen für Kleidung aus ihren Dienstbezügen zu bestreiten. Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist darin nicht zu erkennen.
Vertrauensschutzgesichtspunkte führen ebenfalls nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung des Bekleidungszuschusses, denn der Vertrauensschutz erstreckt sich nicht auf die dem Beamten gewährten Aufwandsentschädigungen, da diese freiwillige Leistungen des Dienstherrn sind, deren Weitergewährung nicht unter Bestandsschutzgesichtspunkten oder unter dem Gesichtspunkt der wohl erworbenen Rechte, des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit gewährleistet sind.
Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die nicht erfolgte Weitergewährung des Bekleidungszuschusses nicht tangiert, denn es wird nichts wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Vielmehr unterscheidet der Runderlass vom 7. Dezember 1999 für die Gewährung des Bekleidungszuschusses danach, welche Aufgaben im Kriminaldienst wahrgenommen werden und typischerweise mit einer erhöhten Abnutzung der Zivilkleidung verbunden sind. Der Bekleidungszuschuss wird nicht gewährt, wenn die Besonderheiten des Dienstes keine besondere Abnutzung der Zivilkleidung mit sich bringen oder wenn das Tragen der Zivilkleidung vermieden werden kann. Das sind sachlich einleuchtende Gründe für die getroffene Differenzierung.
Die Klage der Klägerin auf Weitergewährung des Bekleidungszuschusses über den 1. Januar 2000 hinaus bis zum 30. Juni 2001 war deshalb abzuweisen.