Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.01.2003, Az.: 12 A 1589/01
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 28.01.2003
- Aktenzeichen
- 12 A 1589/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0128.12A1589.01.0A
Amtlicher Leitsatz
Die materielle Beweislast für das Vorliegen tatsächlicher Umstände, die auf absichtlich Falschangaben zu einem Prämienantrag schließen lassen, trägt die Bewilligungsbehörde.
Die Gewährung der Mutterschafprämie setzt voraus, dass der erforderliche Haltungszeitraum eingehalten worden ist bzw. die zuständige Behörde innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des zahlenmäßigen Rückganges des Tierbestandes schriftlich unterrichtet worden ist.
T A T B E S T A N D :
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 1998 und gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem eine solche Prämie für das Jahr 1999 gewährt und nunmehr zurückgefordert wird.
Am 23. Januar 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) für das Wirtschaftsjahr 1998 für 46 Tiere. Für das Wirtschaftsjahr 1999 beantragte er die Mutterschafprämie am 29. Januar 1999 für 40 Tiere.
Mit Schreiben vom 23. März 1998, das bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems (Landwirtschaftsamt Cloppenburg) am 24. März 1998 einging, teilte der Kläger mit, dass sein Mutterschafbestand von 46 auf 35 gesunken sei. Die Abgänge seien am 10. März und 16. März 1998 erfolgt. Diesem Schreiben fügte er zwei Bescheinigungen der ... Fleischmehlfabrik GmbH bei, in denen die Abholung verendeter Tiere dokumentiert wird. Bei einer am 22. April 1998 auf dem Betrieb des Klägers durchgeführten Vor- Ort-Kontrolle wurde ausweislich Ziff. 3 Punkt 2 des Prüfberichtes die Bestandsreduzierung auf 35 prämienfähige Mutterschafe festgestellt.
Der Beklagte forderte den Kläger in der Folgezeit mehrfach auf, die Bescheinigungen der ... Fleischmehlfabrik GmbH im Original vorzulegen und verwies darauf, dass aus der Bescheinigung vom 16. März 1998 ersichtlich sei, dass die Zahl der abgeholten Tiere von zwei auf drei geändert worden sei.
Die ...Fleischmehlfabrik GmbH habe telefonisch bestätigt, dass nach den dort vorliegenden Unterlagen nur zwei Tiere abgeholt worden seien. Der Kläger lehnte die Übersendung der Originalbescheinigungen ab und forderte den Beklagten auf, diese auf seinem Betrieb einzusehen.
Mit Bescheid vom 17. März 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung der Mutterschafprämie für das Jahr 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger als Nachweis für die Reduzierung seines Mutterschafbestandes u.a. einen Beleg der ... Fleischmehlfabrik vorgelegt habe, der die Abholung von drei Mutterschafen ausweise. Aufgrund einer augenscheinlichen Änderung dieses Beleges sei der Kläger gebeten worden, die Bescheinigung im Original vorzulegen. Die ... Fleischmehlfabrik habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass unter der Belegnummer der vom Kläger vorgelegten Abholbescheinigung lediglich zwei Schafe abgeholt worden seien. Der Kläger habe die angeforderte Originalbescheinigung nicht übersandt. Eine mögliche Veränderung der Belege sei damit nicht ausgeschlossen. Der Kläger habe durch seine Weigerung, die Originalunterlagen vorzulegen, gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, so dass der Antrag abzulehnen sei.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 12. April 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei zur Übersendung von Unterlagen nicht verpflichtet. Diese könnten vielmehr auf seinem Betrieb eingesehen werden.
Auf den Antrag des Klägers auf die Gewährung der Mutterschafprämie für das Jahr 1999 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 1999 eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.033,60 DM und mit Bescheid vom 31. März 2000 eine Abschlusszahlung in Höhe von 1.182,00 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2001 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 1999 zurück, schloss den Kläger von der Gewährung der Prämie für Schaffleischerzeuger und der Sonderbeihilfe für das Jahr 1999 aus, hob die Bescheide des Beklagten vom 31. August 1999 und 31. März 2000 auf und forderte die Rückzahlung der bewilligten Prämie. Zur Begründung führte sie aus: Art. 10 Abs. 2 der VO 3887/92 sehe in Satz 6 vor, dass dann, wenn im Zusammenhang mit dem Antrag absichtlich falsche Angaben gemacht würden, ein Prämienanspruch für das laufende und folgende Kalenderjahr entfalle. Der Kläger habe absichtlich falsche Angaben gemacht. Er habe auf der vorgelegten Abholbescheinigung mit der Nr. 984306 die dort ausgewiesene Zahl von zwei abgeholten Tieren in drei geändert und damit den Beleg manipuliert. Er habe damit das Ziel verfolgt, dass der Beklagte ein weiteres Tier als "Abgang aufgrund natürlicher Lebensumstände der Herde" behandeln sollte. Mit der Einreichung dieses Belegs habe der Kläger einer prozentualen Kürzung der Prämie entgehen wollen. Bei der vom Kläger abgegebenen Erklärung betreffend die Entwicklung der Herde im Haltungszeitraum handele es sich auch um Erklärungen, die dem Antrag zuzurechnen seien. Wegen des Verhaltens des Klägers im Verfahren, insbesondere seiner Weigerung, den Beleg im Original vorzulegen, müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst gewesen sei, welche Folgen diese Handlungsweise für das Prämienverfahren habe. Die Annahme einer lediglich grob fahrlässigen Handlung scheide damit aus. Deshalb sei er für das Jahr 1999 rückwirkend von der Gewährung der Prämie auszuschließen. Die Bescheide vom 31. August 1999 und 31. März 2000 würden zurückgenommen.
Der Kläger hat am 18. Mai 2001 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Er habe die Landwirtschaftskammer Weser-Ems über die erfolgte Bestandsreduzierung informiert und entsprechende Abholbescheinigungen vorgelegt.
Im Rahmen der am 22. April 1998 durchgeführten örtlichen Betriebsprüfung seien keine Beanstandungen festgestellt worden. Bei dieser Kontrolle habe er die Abholbescheinigungen der ... Fleischmehlfabrik im Original vorgelegt. Er bewahre verendete Tiere zunächst in einer größeren Tonne auf. Diese würden dann bei der Entsorgungsfirma zur Abholung angemeldet. Die Fahrer des Entsorgungsbetriebes holten die Tiere aus den dafür vorgesehenen Behältnissen ab und hinterließen für den Auftraggeber eine Abholbescheinigung. Neben der Tonne für das Abfallgut sei eine Dose mit Deckel aufgestellt, in die der jeweilige Fahrer die Abholbestätigungen einwerfe, so dass er - der Kläger - bei der Abholung nicht unbedingt zugegen sein müsse. Als im Januar 1998 acht Schafe verendet und neben zwei weiteren verendeten Tieren am 10. März 1998 zur Abholung angemeldet worden seien, habe der Kläger am 11. März 1998 die Abholbescheinigung der Entsorgungsfirma vorgefunden. Am 16. März 1998 habe er zwei weitere tote Schafe telefonisch zur Abholung angemeldet. Die Abholung sei noch am selben Tag erfolgt.
An diesem Tag habe sein Vater ein weiteres totes Mutterschaf aufgefunden. Als dieser das Schaf zum Hof zurückgebracht habe, sei das Transportfahrzeug der Entsorgungsfirma noch auf dem Hofgelände gewesen. Die zwei zur Abholung gemeldeten Schafe seien bereits aufgeladen gewesen und der Fahrer habe die schriftliche Abholbestätigung bereits ausgefüllt in die neben der Tonne für das Abholgut stehende Dose eingeworfen. Das zusätzlich aufgefundene Schaf sei dann auch aufgeladen worden und der Fahrer der Entsorgungsfirma habe anschließend die Zahl der abgeholten Tiere auf dem bereits ausgefüllten und für den Kläger bestimmten Abholzettel von der Zahl zwei auf die tatsächliche Anzahl drei geändert. Es könne durchaus sein, dass der Fahrer diese Korrektur nicht auf der für die Firma bestimmten Durchschrift vorgenommen habe. Damit würde sich auch erklären, weshalb die Entsorgungsfirma auf Nachfrage des Beklagten lediglich die Abholung von zwei Stück Vieh bestätigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. März 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 18. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Mutterschafprämie für das Jahr 1998 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Entgegnung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend führt er aus:
Die ... Fleischmehlfabrik GmbH sei zur Klärung des nunmehr vom Kläger erstmals vorgetragenen Sachverhalts, wonach die Abänderung der Abholbescheinigung nicht durch ihn, sondern durch den Fahrer der Entsorgungsfirma erfolgt sei, angeschrieben worden. Diese habe in einem Schreiben vom 10. September 2001 mitgeteilt, dass ausweislich der Abholliste des Monats März 1998 zwei Schafe abgeholt worden seien.
Die Kammer hat gem. Beweisbeschluss vom 28. Januar 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren W. und S. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2003 verwiesen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 18. April 2001 ist rechtmäßig, soweit die Gewährung der Prämie für Schaffleischerzeuger und der Sonderbeihilfe für das Jahr 1998 abgelehnt wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Prämie für das Jahr 1998 (1.).
Soweit der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid von der Gewährung der Prämie für das Jahr 1999 ausgeschlossen, die Bescheide über die Bewilligung der Mutterschafprämie 1999 vom 31. August 1999 und 31. März 2000 aufgehoben und der bewilligte Betrag vom Kläger zurückgefordert wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.).
1.
Der Kläger hat unabhängig von der Frage, ob er im Zusammenhang mit dem Prämienantrag absichtlich falsche Angaben gemacht hat, keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Prämie für das Jahr 1998, da er die erforderlichen Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt hat.
Nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 (Amtsbl. EG Nr. L 312 vom 20. Nov. 1998 S. 1 ff.) wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen. Über die Anforderungen hinaus, die in den Bestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92 und (EWG) Nr. 3887/92 gestellt werden, bestimmt die Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 (Amtsblatt EG Nr. L 245 vom 1. Oktober 1993 S. 99 ff.) weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie. Nach Art. 1 Abs. 3 der genannten Verordnung verpflichtet sich der Erzeuger, während der 100 Tage ab dem letzten Tag des für die Antragstellung maßgeblichen Zeitraums die Anzahl Mutterschafe auf ihrem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat.
Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 beinhaltet ein abgestuftes Sanktionssystem für die Fälle, in denen festgestellt wird, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt. In solchen Fällen wird der Beihilfesatz vorbehaltlich höherer Gewalt und nach Anwendung von Abs. 5 der genannten Vorschrift entsprechend den dort gemachten Vorgaben gekürzt bzw. nicht gewährt. Art. 10 Abs. 5 bestimmt, dass dann, wenn der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen, d.h. die für eine Prämie mitgeteilten Tiere so lange zu halten, wie dies erforderlich wäre, der Prämienanspruch für die Zahl der tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten bleibt, die während der vorgeschriebenen Zeit gehalten wurden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des zahlenmäßigen Rückgangs seines Tierbestandes schriftlich unterrichtet hat.
Der Kläger hat 11 Tiere nicht während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums von 100 Tagen halten können und dies auch gegenüber der Landwirtschaftskammer Weser-Ems schriftlich angezeigt. Diese schriftliche Anzeige erfolgte jedoch für acht Tiere nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Werktagen. Der Kläger hat diese Tiere bereits am 10. März 1998 zur Abholung angemeldet. Seine schriftliche Anzeige ging jedoch bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems erst am 24. März 1998 ein, so dass die vorgesehene Frist spätestens am Montag, den 23. März 1998 ablief. Für die übrigen drei Tiere ist die Frist eingehalten. Diese sind am 16. März 1998 zur Abholung angemeldet worden, so dass die bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems am 24. März 1998 eingegangene Anzeige rechtzeitig erfolgt ist. Das hat zur Folge, dass für acht Tiere die Prämienvoraussetzungen (Haltungszeitraum) nicht erfüllt sind. Der Europäische Gerichtshof hat zu der hier anzuwendenden Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 ausgeführt, dass der Beihilfesatz auch dann zu kürzen sei, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruhe, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies laufe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwider. Es könne angesichts des weiten Ermessens der Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet nicht als ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig angesehen werden, dass eine abschreckende und wirksame Sanktion verhängt werde. Dies gelte vor allem, weil je nach der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit abgestufte Sanktionen vorgesehen seien. Deshalb sei es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, auch einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch in gutem Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufe, eine Sanktion auferlegt werde (vgl. EuGH, Vorabentscheidung vom 16. Mai 2002 - RS C 63/00 -, ES EuGH Nr. 14/02).
Danach ist dem Kläger eine Prämie für das Jahr 1998 nicht zu gewähren, denn Art. 10 Abs. 2b der genannten Verordnung bestimmt, dass dann, wenn die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl beträgt, keinerlei Beihilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall sind lediglich 38 Tiere prämienberechtigt, so dass die festgestellte Differenz bei 21,05 % liegt mit der Folge, dass die Gewährung der Prämie nicht in Betracht kommt, ohne dass es für das Prämienjahr 1998 auf die Frage absichtlicher Falschangaben ankommt.
2.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er von der Gewährung der Prämie für das Jahr 1999 ausgeschlossen, die Bewilligungsbescheide für das Jahr 1999 aufgehoben und bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden.
Art. 10 Abs. 6 Satz 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt, dass dann, wenn es sich um falsche Angaben handelt, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, der betreffende Betriebsinhaber von der Gewährung der Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr und im Falle absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung derselben Beihilfe im folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen wird.
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Klägers von der Gewährung der Beihilfe für das Jahr 1999 liegen nicht vor.
Der Beklagte hat den von ihm zu führenden Nachweis der absichtlichen Falschangaben durch den Kläger nicht führen können. Nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme verbleiben jedenfalls Zweifel daran, dass der Kläger absichtlich falsche Angaben gemacht hat.
Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass auf dem vom Kläger vorgelegten Abholzettel der ... Fleischmehlfabrik GmbH die Zahl der abgeholten Schafe von zwei auf drei abgeändert worden ist, in der vom Beklagten vorgelegten Abholliste der ... Fleischmehlfabrik GmbH jedoch lediglich die Abholung von zwei Schafen verzeichnet ist. Die Vernehmung der Herren W. und S. als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung hat aber nicht ergeben, dass die auf dem Abholzettel vorgenommene Änderung auf einer Manipulation des Klägers beruht mit der Folge, dass absichtliche Falschangaben vorlägen. Zwar spricht nach der Vernehmung des Zeugen W. Einiges dafür, dass dieser die Änderung nicht vorgenommen hat. Er hat insoweit ausgeführt, er könne allgemein sagen, dass dann, wenn er Änderungen vornehme, diese Änderungen auch auf den damals verwendeten gelben Durchschreibezetteln sichtbar seien. Es könne sein, dass diese Zahl "mal verrutsche" oder die geänderte Zahl nicht richtig durchgedrückt werde. Dann nehme er aber - das könne er jedenfalls so allgemein sagen - diese Änderung auf dem gelben Durchschreibezettel auch vor. Diese Angaben des Zeugen W. erscheinen der Kammer plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge W. ist bereits seit vielen Jahren bei der ... Fleischmehlfabrik GmbH beschäftigt. Die von ihm geschilderte Vorgehensweise entspricht einer ordnungsgemäßen Handhabung. Allein der Umstand, dass der Zeuge W. seit vielen Jahren bei der Firma tätig ist, spricht dafür, dass er die von ihm zu erledigenden Arbeiten sorgfältig und zuverlässig durchführt.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge W. sich nach seinen Angaben an die Einzelheiten der Abholung an dem fraglichen Tag nicht erinnern konnte. Seine Angaben bezogen sich vielmehr im wesentlichen darauf, wie er in vergleichbaren Fällen vorgehe. Er hat weiterhin ausgeführt, er könne nicht ausschließen, dass er eine Änderung auf dem gelben Durchschreibezettel auch mal vergessen habe. Es könne sein, dass er auf dem in Frage stehenden Abholzettel die Zahl zwei in drei geändert habe. Nach Auffassung der Kammer können diese Ausführungen nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass eine Änderung tatsächlich durch den Zeugen W. vorgenommen worden ist. Sie beruhen zur Überzeugung der Kammer vielmehr lediglich darauf, dass er sich an dem konkreten Geschehensablauf an dem fraglichen Tag nicht mehr erinnern kann und damit - zwangsläufig - auch eine evtl. durch ihn vorgenommene Änderung nicht ausschließen kann. Die Ausführungen des Zeugen W. sind daher weder geeignet, den Nachweis für die Behauptung des Klägers, die Änderungen seien durch den Zeugen W. erfolgt, noch für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe die Änderungen vorgenommen, zu führen.
Die Angaben des im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Herrn S. führen zu keiner anderen Beurteilung. Dieser hat bekundet, dem Fahrer der Transportfirma, dem Zeugen W., den Abholzettel gegeben zu haben, der diesen dann im Führerhaus abgeändert habe. Nach dieser Aussage haben weder er noch der Kläger den Abholzettel geändert. Somit hat keiner der Zeugen den Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe absichtlich falsche Angaben gemacht, bestätigt. Der Zeuge S. hat als Vater des Klägers zwar ein erhebliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, zumal er offenbar auch in dem Betrieb des Klägers helfend tätig ist. Andererseits begründet allein die persönliche Nähe des Zeugen S. zum Kläger nicht die Annahme, seine Angaben seien unzutreffend und belegten das Gegenteil. Insgesamt verbleiben somit Zweifel daran, dass die auf dem Abholzettel vorgenommene Änderung durch den Kläger erfolgt ist, so dass der Nachweis der absichtlichen Falschangaben nicht geführt werden kann.
Die insoweit bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten, der die materielle Beweislast trägt. Denn gem. § 11 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. 1 S. 1144) trägt der Kläger lediglich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie. Die Beweislast für das Vorliegen der Gewährung der der Prämie entgegen stehenden Umstände trägt - mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen - der Beklagte.
Da danach der Nachweis absichtlich gemachter falscher Angaben nicht geführt werden konnte, kommt ein Ausschluss des Klägers für die Gewährung der Prämie für das Jahr 1999 nicht in Betracht. Die daran anknüpfende Rücknahme der entsprechenden Bescheide und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Prämienbeträge ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.