Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.01.2003, Az.: 13 B 5168/02

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.01.2003
Aktenzeichen
13 B 5168/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0129.13B5168.02.0A

Amtlicher Leitsatz

Zweifel an der Bedürftigkeit gehen zu Lasten des Hilfesuchenden.

Das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft muss der Träger der Sozialhilfe nachweisen.

Entscheidende Hinweistatsachen sind u. a. die Dauer des Zusammenlebens (hier: über 10 Jahre), die nach außen erkennbare Intensität des Zusammenlebens (hier: Bezeichnung als "Ehemann" gegenüber Dritten) und das Füreinandereinstehen in Notsituationen.

Die "Suchfrist" von sechs Monaten zur Senkung unangemessen hoher Unterkunftskosten kann verkürzt werden, wenn sich dem Hilfesuchenden aufdrängen muss, dass die Aufwendungen für die Unterkunft sozialhilferechtlich unangemessen sind.

Gründe

1

Aus den Entscheidungsgründen:

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I.

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm (ergänzende) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, ist unbegründet.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund (die Dringlichkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung) glaubhaft gemacht werden, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist hierbei negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe. Folglich gilt auch die im Verwaltungsrecht anzuwendende Regel, dass die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmales zu Lasten desjenigen geht, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet. Das ist der Hilfesuchende (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965, Az. 5 C 63.64, BVerwGE 21, 208 [BVerwG 02.06.1965 - BVerwG V C 63.64]). Bleiben Zweifel also an der Hilfebedürftigkeit, insbesondere aufgrund von Umständen, die darauf schließen lassen, dass einzusetzendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, so hat der Hilfesuchende diese Zweifel selbst auszuräumen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Kammerbeschluss vom 25. August 1999, Az. 13 B 2644/99). Geling ihm dies nicht, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.

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So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nicht über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Vielmehr hat seine Anhörung im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 16. Januar 2003 ergeben, dass er Einkommen verschweigt. Dies ergibt sich bereits aus einer Gegenüberstellung der nachweislich getätigten Ausgaben und den von ihm angegebenen Einnahmen. So hatte der Antragsteller für den Zeitraum November 2002 bis einschließlich Januar 2003 nachgewiesene Ausgaben in Höhe von 2.021,14 € für Miete (3 x 540,00 €), EWE - Abschlag (3 x 100,00 €) sowie für die Telekom in Höhe von 101,14 € (29,15 € und 71,99 €). Diesen Ausgaben steht ein Einkommen in Höhe von 2.065,61 € in diesem Zeitraum gegenüber. Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus 1.065,61 € an Arbeitslosenhilfe (81,97 € x 13 Wochen, Bescheid des Arbeitsamtes Oldenburg vom 29. August 2002) zuzüglich Darlehen in Höhe von 300,00 € von einem Herrn Brückmann, 100,00 € von einem Herrn ...sowie 600,00 € von der Zeugin . Bei dieser Sachlage liegt auf der Hand, dass der Antragsteller über weiteres Einkommen im genannten Zeitraum verfügt hat. Das ergibt sich bereits daraus, weil die Kammer bei den Ausgaben allgemeine Lebenshaltungskosten und einmalige Bedarfslagen (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) und den Rechnungsbetrag für die Telekom für den Monat November 2002 nicht berücksichtigt und auf der anderen Seite zugunsten des Antragstellers die Angabe der Zeugin Groth über die Höhe der Zuwendung mit 600,00 € (anstatt 500,00 € nach Aussage des Antragstellers) angenommen hat. Die Angaben des Antragstellers über die Höhe der Zuwendungen der Herren und und der Zeugin sind auch insoweit glaubhaft. So finden sich in den vorgelegten Kontoauszügen Einzahlungen in Höhe von 170,00 €, 385,00 € und 334,00 € (zusammen: 889,00 €). Der Antragsteller hat im Erörterungstermin erklärt, dass es sich dabei um die Gelder handele, die er von den genannten Personen erhalten habe. Von wem der Antragsteller in diesem Zeitraum überdies unterstützt wurde, ließ sich trotz dahingehender Nachfragen durch den Berichterstatter nicht aufklären. Ein solche darüber hinaus gehende Unterstützung musste aber vorliegen, da weder Mietrückstände aufgelaufen sind noch sein derzeitiges Konto ein Soll aufweist. Auch dieses sind klare Hinweise darauf, dass der Antragsteller noch über weitere Einnahmequellen verfügt, die er verschweigt. Die Nichtaufklärbarkeit seiner Einkommens- und Vermögenslage geht zu seinen Lasten mit der Folge, dass ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu gewähren ist.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch aber auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Kammer nach Anhörung des Antragstellers und der Vernehmung der Zeugin Groth davon ausgeht, dass beide in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG zusammenleben und ihr Einkommen zur Deckung des gemeinsamen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs ausreicht.

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Nach § 122 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht bessergestellt werden als Ehegatten. Bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist bei der Entscheidung, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, das Einkommen und das Vermögen beider Partner zu berücksichtigen (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, § 122, Rn. 8).

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Mit dem Begriff "eheähnlich" in § 122 Satz 1 BSHG hat der Gesetzgeber an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Dieser bezeichnet die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Rechtlich nicht geregelte Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau hinsichtlich der Bemessung der Regelsatzhilfe und der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen den für nicht getrennt lebende Ehegatten geltenden Vorschriften zu unterwerfen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16.93, FEVS 46, 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998, Az. 12 M 245/98, FEVS 48, 545).

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Ob eine Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, ist aufgrund von Hinweistatsachen zu entscheiden. Sie müssen den Schluss rechtfertigen, die Gemeinschaft werde von den Partnern mit dem Willen gelebt, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer füreinander einzustehen. Das gewichtigste Indiz stellt dabei eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Als Hinweistatsachen kommen weiter in Betracht die Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft. Mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es unvereinbar, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur als Vorschuss im Wege der Nothilfe anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen.

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Indes sind die vorerwähnten Hinweistatsachen weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der für den Streitgegenstand feststellbaren Indizien (BVerwG, a.a.O.) Grundsätzlich hat der örtliche Träger der Sozialhilfe nachzuweisen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 Satz 1 BSHG vorliegt (OVG Lüneburg, a.a.O.; Münder in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, § 122 Rn. 22).

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Es liegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zurzeit mit der Zeugin in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG lebt.

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Der Antragsteller und die Zeugin leben seit August 1992, also seit nunmehr über zehn Jahren, zusammen. Die Zeugin ist im August 1992 in die Wohnung des Antragstellers in der in eingezogen. Nachdem der Vermieter diese Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, sind beide zusammen in die , ebenfalls in , gezogen. Nunmehr sind ebenfalls beide zusammen in die jetzige Wohnung in der in gezogen. Es handelt sich also bereits um den zweiten gemeinsamen Umzug. Auch ist die Zeugin berechtigt, nicht nur ihr eigenes Zimmer, die Küche und das Bad (siehe Untermietvertrag vom 1. Oktober 2002), sondern auch das Wohnzimmer in der gemeinsamen Wohnung mitzubenutzen. Dies räumt sie genauso ein, wie die Tatsache, dass in diesem Wohnzimmer Bilder von ihr hängen und ihre Gläser dort in einer Vitrine stehen. Warum Gläser in der Vitrine im Wohnzimmer des Antragstellers stehen, kann die Zeugin nicht erklären.

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Ein weiteres gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ist auch die nach außen dokumentierte Intensität der gelebten Gemeinschaft. Auch hier spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller und die Zeugin im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zusammenleben. So räumt die Zeugin Groth ein, dass sie den Antragsteller zumindest früher als ihren Ehemann bezeichnet habe. Und selbst heute, auch das räumt sie ein, bezeichnet sie den Antragsteller als ihren Freund. Bei einer reinen Zweckgemeinschaft ist das nicht naheliegend. Weiter hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Antragsteller und die Zeugin gemeinsam den Telefonanschluss des Antragstellers benutzen. So erklärt die Zeugin Groth, dass sie selbst von ihren Bekannten hin und wieder unter der Telefonnummer des Antragstellers angerufen werde. Es wird klar, dass Bekannte der Zeugin annehmen dürfen, diese auch unter dem Anschluss des Antragstellers zu erreichen. Hier wird auch nach außen deutlich gemacht, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Zeugin über eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft hinaus geht. Überdies haben der Antragsteller und die Zeugin eingeräumt, dass sie gemeinsam zum Einkaufen fahren und gemeinsam Flohmärkte besuchen. Soweit die Zeugin erklärt, dass man lediglich zusammen zu den Flohmärkten fahre, sich dann aber trenne und getrennt über den Flohmarkt gehe, so erscheint dieses Vorbringen lebensfremd und damit unglaubhaft.

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Ein weiterer wichtiger Anhaltspunkt ist, dass sich der Antragsteller und die Zeugin gegenseitig in den Not- und Wechselfällen des Lebens unterstützen. Diese Unterstützungsgemeinschaft ist besonders in den Aussagen im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 16. Januar 2003 deutlich geworden. Die Zeugin hat erklärt, dass sie den Antragsteller zurzeit durch erhöhte Mietzahlungen unterstützt. Sie begnügt sich nicht etwa damit, lediglich die aus dem Untermietvertrag vom 1. Oktober 2002 geschuldeten 87,20 € pro Monat an den Antragsteller, der der Mieter der Wohnung ist, zu zahlen. Vielmehr zahlt sie darüber hinaus weitere, der Höhe nach unterschiedliche Beträge an den Antragsteller, um die gemeinsame Wohnung zu erhalten. Die Beteuerungen der Zeugin, es sei ihr nicht darum gegangen, dem Antragsteller aus einer Notlage heraus zu helfen, überzeugen die Kammer nicht. So erklärt die Zeugin selbst, dass für sie im Vordergrund gestanden habe, die Wohnung zu erhalten. Auch sei sie mit der derzeitigen Wohnungssituation sehr zufrieden und werde alles dafür tun, die gemeinsame Wohnung zu erhalten. Weiter konnte die Zeugin auch nicht erklären, warum sie bei dieser Sachlage nicht den Mietvertrag mit unterzeichnet hat. Auf diese Weise wäre es ihr möglich, die Beibehaltung der Wohnung sicherzustellen. Schließlich konnte die Zeugin nicht überzeugend erklären, warum sie sich nicht eine eigene Wohnung anmietet. Auch in diesem Falle wäre die Erhaltung einer Wohnung und somit die Vermeidung einer Wohnungslosigkeit sichergestellt. An einer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der Zeugin jedenfalls kann dieses Vorhaben nicht scheitern. So verfügt sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 888,31 €. Soweit sie erklärt, dass sie ihren PKW behalten wolle, um ihre Mutter weiterhin pflegen zu können, so überzeugt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anmietung einer eigenen Wohnung zum Verlust des PKW führen sollte.

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Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass neben der Wohngemeinschaft zurzeit auch eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin besteht. Dafür spricht zum einen, dass die Zeugin bereits die Monatsmiete für Oktober 2002 am 15. Oktober 2002 an die Vermieterin überwiesen hat, obwohl sie lediglich zur Zahlung von 87,20 € entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Untermietvertrag mit dem Antragsteller verpflichtet war und obwohl der Antragsteller im Oktober 2002 noch Leistungen der Sozialhilfe von der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Gemeinde bezogen hat. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, dass der Antragsgegner Leistungen der Sozialhilfe ab November 2002 verweigern würde. Vielmehr ist der Antragsteller nach seinen Erfahrungen mit der Gemeinde davon ausgegangen, dass der Antragsgegner wiederum ergänzende Leistungen der Sozialhilfe gewähren würde (siehe seinen Schriftsatz vom 9. Dezember 2002). Zum anderen besteht der Antragsteller und alleiniger Mieter der gemeinsamen Wohnung im Mietvertrag vom 3. August 2002 darauf, dass auf dem Vorplatz ein Pkw-Stellplatz zur Verfügung steht. Da der Antragsteller selbst nicht über einen Pkw verfügt, lässt sich dies nur damit erklären, dass es sich um einen Stellplatz für den Pkw der Zeugin handeln kann. Letztlich kann der Antragsteller nicht erklären, warum er eine Wohnung anmietet, die seine finanziellen Möglichkeiten weit übersteigen. Bei einem monatlichen Einkommen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 350,00 € pro Monat mietet er eine Wohnung zu einem Mietzins von 540,00 € pro Monat an. Auch dem Antragsteller musste klar sein, dass er diesen Betrag nicht ohne fremde Hilfe würde aufbringen können. Dies lässt sich nur so erklären, dass er über weiteres Einkommen verfügt (s.o.) oder von Anfang an klar war, dass ihn die Zeugin unterstützen würde. Jedenfalls hat die Kammer nicht Veranlassung, anzunehmen, der Antragsteller sei im Umgang mit Geld unerfahren.

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Der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf des Antragstellers und der Zeugin in Höhe von 911,04 € ist durch das gemeinsame Einkommen in Höhe von 1092,79 € gedeckt. Der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf errechnet sich wie folgt: 293,00 € Regelsatz für den Haushaltsvorstand zuzüglich 234,00 € Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen zuzüglich 341,00 € anzuerkennende Kosten der Unterkunft zuzüglich 55,00 € Heizkosten abzüglich 11,96 € Warmwasseranteil. Die Kosten der Unterkunft waren nicht in voller Höhe anzuerkennen. Zwar sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, als es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Für die Senkung der Aufwendungen auf ein angemessenes Niveau, insbesondere für die Suche nach einer billigeren Wohnung, ist dem Hilfesuchenden in der Regel eine Frist von sechs Monaten einzuräumen. Die Frist kann verkürzt werden, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden vorher eine andere angemessene Wohnung anbietet, vermittelt oder wenn es sich dem Hilfesuchenden auch ohne Belehrung aufdrängen musste, dass die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht oder nur für kurze Zeit aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden konnten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2000, Az. 4 M 2010/00, V.n.b.). Die zuletzt genannte Fallgestaltung ist hier gegeben. Spätestens mit Schreiben vom 28. November 2002 wusste der Antragsteller, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch waren und er folglich die Aufwendungen würde senken müssen. Da der Antragsteller seit langem Sozialhilfe bezieht, musste ihm klar sein, dass Unterkunftskosten in Höhe von 540,00 € nicht angemessen sein können. Hier liegen die tatsächlichen Kosten um über 63 % höher als die angemessenen Kosten. Damit musste auch für den Antragsteller auf der Hand liegen, dass der Sozialhilfeträger nicht zur Übernahme der Aufwendungen verpflichtet sein konnte. Da er sich bisher nicht um eine Senkung der Unterkunftskosten bemüht hat, die Zeugin dagegen vielmehr erklärt hat, die gemeinsame Wohnung unbedingt erhalten zu wollen, war der Antragsgegner auch nicht zu verpflichten, wenigstens für eine Übergangszeit (Suchfrist) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Es sind folglich nur noch die angemessen Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,00 € als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennen. Bereits zu Gunsten des Antragstellers hat die Kammer dabei (entgegen dem Antragsgegner, der die angemessen Kosten der Unterkunft nach dem Wert der Tabelle zu § 8 WoGG a. F., äußerste rechte Spalte, mit 314,44 € berechnet) die angemessenen Kosten der Unterkunft mit 341,00 € berücksichtigt (Tabelle zu § 8 WoGG n.F.; Bezugsfertigkeit: 1977; Mietstufe 2 für Wiefelstede: 310,00 € für zwei Familienmitglieder + 10 % - einheitlicher Zuschlag -; siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2001, Az. 4 MB 1789/01, FEVS 53,218). Für die Zuerkennung eines weiteren Zuschlages in Höhe von weiteren 10 % (OVG Lüneburg, a.a.O.) sieht die Kammer keine Veranlassung, da im Bereich des Antragsgegners ausreichend Wohnraum zu sozialhilferechtlich angemessenen Kosten vorhanden ist.

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Diesem so berechneten Bedarf steht ein Einkommen in Höhe von 1092,79 € gegenüber. Das Einkommen setzt sich zusammen aus 356,18 € Arbeitslosenhilfe des Antragstellers zuzüglich 888,31 € Arbeitseinkommen der Zeugin abzüglich 146,50 € Freibetrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG und abzüglich 5,20 € Absetzungsbetrag nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragssteller und die Zeugin über einzusetzendes Vermögen (in Betracht kommen, zumindest grundsätzlich, der PKW und zwei Lebensversicherungen der Zeugin ) verfügen.