Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.01.2003, Az.: 6 A 4532/00
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.01.2003
- Aktenzeichen
- 6 A 4532/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0129.6A4532.00.0A
Gründe
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Der Kläger begehrt, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden.
Der im ... geborene Kläger war verheiratet und ist der Vater von zwei inzwischen erwachsenen Kindern. Nach dem Schulbesuch absolvierte er eine Lehre als Bankkaufmann und leistete in der Zeit vom ... 1973 bis zum ... 1974 seinen Wehrdienst ab. Anschließend absolvierte er ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in den Fächern Sport, Mathematik, Englisch, Deutsch und Erdkunde, das er im ... 1976 mit der Ersten staatlichen Prüfung abschloss.
Anschließend war er als Lehreranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf tätig und legte erfolgreich im ... 1979 die Zweite staatliche Prüfung ab. In der Zeit vom ... 1980 bis zum ... 1983 war er an verschiedenen Schulen in O... und B... mit befristeten Verträgen als angestellter Lehrer berufstätig.
Anlässlich der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde der Kläger vom Amtsarzt der Stadt ... mit Zeugnis vom ... 1983 als uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen. Mit Wirkung vom ... 1983 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt. Zunächst versah er Dienst an einer Schule in B...; bei einem Unterrichtsbesuch im ... 1983 wurden seine Leistungen mit "gut" bewertet. Mit Wirkung vom ... 1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt und in eine Stelle bei der Realschule G... eingewiesen, die nach Bes.Gr. A 12 BBesO bewertet ist. Im August 1984 erfolgte die Versetzung des Klägers nach N..., weil er im Gebiet dieser Stadt Wohnung auf dem Bauernhof seiner Ehefrau genommen hatte. Im Winter 1987/88 betrieb die Ehefrau des Klägers die Scheidung von ihm; am ... 1988 tötete sie sich. In der Folgezeit kam es nach der Darstellung des Klägers zu Spannungen mit der Verwandtschaft seiner verstorbenen Ehefrau. Im ... 1989 beantragte er bei der Beklagten seine Versetzung nach W..., weil dort seine neue Lebensgefährtin lebe. Zum ... 1990 wurde der Kläger an die Hauptschule W... versetzt. Eine ihm im Februar 1991 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung für die "hobbymäßige Pferdezucht und -haltung" wurde ihm mit Verfügung der Beklagten vom ... November 1992 mit der Begründung entzogen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Tierquälerei eingeleitet worden sei. Dieses Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Im Jahre 1997 erfolgten gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen wegen eines Verkehrsverstoßes mit dem Kraftfahrzeug. Später gab der Kläger dazu an, dass er diesen Verstoß nicht begangen hätte, seinen Sohn aber habe schützen wollen. Daher habe er die strafrechtlichen Maßnahmen hingenommen. In der Zeit von 1992 bis 1994 war der Kläger verschiedentlich als Referent und Teilnehmer an Fortbildungstagungen im Fachbereich Sport tätig, wobei es um die Themenstellung "Neue Wege zum Pferd - Möglichkeiten im Schulsport" und den Lehrgang "Reiten und Voltigieren" ging.
Am ... September 1998 erfolgte eine angemeldete Besichtigung des Unterrichts des Klägers durch den Schulrat zwecks Anfertigung einer dienstlichen Beurteilung. In der darüber unter dem ... Oktober 1998 erstellten Beurteilung wurden seine Leistungen mit der Note "mangelhaft" bewertet. Dabei wurden in der Beurteilung Spannungen des Klägers mit dem Schulleiter und der Umstand geschildert, dass eine vereinbarte Fortsetzung des Gesprächs in der Bezirksregierung mit der zuständigen Dezernentin und dem Schulleiter von dem Kläger abgesagt wurde. In der Zusammenfassung der Beurteilung heißt es u.a., dass das Verhältnis des Klägers zum Schulleiter und zu großen Teilen des Kollegiums sehr angespannt sei, da viele Kolleginnen und Kollegen ihn als unzuverlässig ansähen. Auch seien die eingesehenen Leistungen des Klägers mit großen Mängeln behaftet, so dass es geboten sei, dass er an Fortbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen des Ausbildungsseminares teilnehme und schriftliche Vorbereitungen für jede Unterrichtsstunde vorlege.
Mit einem Attest des praktischen Arztes Dr. ..., ... , meldete sich der Kläger ab dem ... September 1998 als krank. Nach dem Attest des praktischen Arztes Dr. A... , ..., ist der Kläger seit dem ... September 1998 in seiner Behandlung gewesen und es wurden von diesem Arzt in der Folgezeit fortlaufend für den Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt.
Daraufhin veranlasste die Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers. Der Amtsarzt des Landkreises ... teilte unter dem ... Januar 1999 mit, dass bei dem Kläger eine schwere neurotische Depression bestehe, dieses Krankheitsbild jedoch nicht ausreichend behandelt werde. Vielmehr sei es angeraten, dass der Kläger sich in eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begebe. Bis zum Abschluss einer derartigen Behandlung werde der Kläger als dienstunfähig angesehen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit liege (noch) nicht vor. Auch mit Schreiben vom ... März 1999 empfahl die Beklagte dem Kläger dringend, eine stationäre Psychotherapiebehandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom ... April 1999 teilte der behandelnde Hausarzt des Klägers, Dr. A... aus ..., der Beklagten mit, dass bei der Behandlung des Klägers erhebliche Fortschritte erzielt worden seien. Daher könne er eine stationäre Psychotherapie nicht befürworten, weil eine Unterbrechung der Behandlungskontinuität nicht angeraten sei und sich ein Vertrauensverhältnis, welches eine wichtige Komponente für den Behandlungserfolg sei, zwischen ihm und dem Kläger herausgebildet habe. Daraufhin veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers. Unter dem ... Mai 1999 teilte der Amtsarzt des Landkreises ... mit, dass sich an seiner Überzeugung, eine adäquate Behandlung der seelischen Störungen des Klägers sei nur durch einen Facharzt für Psychiatrie oder durch eine stationäre psychotherapeutische Behandlung gewährleistet sei, festhalte. Da jedoch eine derartige Behandlung gegen den Willen des betroffenen Patienten nicht anzuraten sei und der Kläger die bisherigen Behandlungserfolge als positiv geschildert habe, sei es wünschenswert, die dienstlichen Probleme als wesentliche Voraussetzungen für die seelische Beeinträchtigung zu beseitigen. Allerdings sei der Kläger vorübergehend nur herabgemindert zum Dienst fähig.
Auch in der Folgezeit wurde der Kläger fortlaufend von Dr. A... krank geschrieben. Auf Veranlassung des Amtsarztes des Landkreises ... wurde von der Ärztin für Neurologie/Psychiatrie - Sozialmedizin - Dr. K... unter dem ... September 1999 ein psychiatrisches Zusatzgutachten über den Kläger erstellt. In diesem Gutachten wurde für den Kläger eine "weitgehend abgeklungene neurotische Depression" diagnostiziert. Nach einer erlebten massiven narzisstischen Kränkung sei es zu einer weitgehenden Stabilisierung in der Persönlichkeit gekommen, so dass er durchaus einer Tätigkeit als Hauptschullehrer in voller Stundenzahl wieder nachkommen könne. Jedoch sei es wünschenswert, den Kläger nicht wieder am alten Einsatzort zu verwenden. Wegen der anhaltenden Unfähigkeit, den auslösenden Konflikt anzugehen, sei jedoch eine stationäre psychotherapeutische Behandlung für den Kläger anzuraten, was er jedoch ablehne. Mit amtsärztlichen Zeugnis vom ... Oktober 1999 wurde daraufhin unter Berücksichtigung der vorgenannten psychiatrischen Zusatzbegutachtung vom Amtsarzt die volle Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt; jedoch wurde die Einschränkung vorgenommen, eine Rückkehr an den alten Einsatzort des Klägers nicht vorzunehmen. In der Folgezeit wurde dem Kläger von seinem Hausarzt weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Mit Verfügung vom ... Januar 2000 versetzte daraufhin die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab dem 1. Februar 2000 von W... an das Schulzentrum W..... in .... Dort trat der Kläger nach einem Bericht der Schulleiterin am 1. Februar 2000 seinen Dienst an und die Kolleginnen und Kollegen hätten dem Kläger verschiedene Hilfestellungen angeboten. Der Kläger habe jedoch sich sehr verhalten gezeigt, keine Eigeninitiative entwickelt und wenig Interesse für das Schulleben gezeigt. Für den ... und ... Februar 2000 habe er sich krank gemeldet. Am Montag, den ... Februar 2000 sei er mit einer halben Stunde Verspätung und am darauffolgenden Tage mit einer viertelstündigen Verspätung zum Unterricht erschienen, ohne sich zu entschuldigen. Auf den Vorhalt der Schulleiterin, dass er den Unterricht pünktlich beginnen bzw. im Verspätungsfalle sich zumindest entschuldigen müsse, habe er unwirsch und uneinsichtig reagiert. Ab dem ... Februar 2000 meldete sich der Kläger wieder mit einem ärztlichen Attest krank, das vom Facharzt für Psychotherapie - Nervenarzt - M... , ..., ausgestellt war. Unter dem ... Mai 2000 teilte dieser Facharzt dem Amtsarzt mit, dass sich beim Kläger eine tiefreichende narzisstische Depression entwickelt habe, die die Motivationsgrundlage für seine Berufstätigkeit weitgehend paralysiert habe. Auch sollte der Versuch unternommen werden, den Kläger mit einer stationären Heilbehandlung in einer psychotherapeutischen Fachklinik zu behandeln. Als vorläufige Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung angegeben.
Unter Hinweis auf diese ärztliche Stellungnahme beantragte der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Daraufhin veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Begutachtung, in deren Rahmen die Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie - Sozialmedizin - Dr. K... über den Kläger unter dem 31. August 2000 ein psychiatrisches Zusatzgutachten erstellte, das für ihn eine "gering ausgeprägte neurotische Depression" diagnostizierte. Das Zusatzgutachten schließt mit der Bewertung, dass der Kläger weiterhin dienstfähig sei und seine Tätigkeit an seiner neuen Arbeitsstelle wieder aufnehmen könne. Daraufhin hielt der Amtsarzt des Landkreises ... in seinem Gutachten vom ... September 2000, bei dem die Kranken- und Verfahrensgeschichte erörtert wurde, unter Bezugnahme auf das Zusatzgutachten an der Beurteilung der vollen Dienstfähigkeit des Klägers fest. Der Kläger, dem im gesamten Zeitraum ärztlicherseits seine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, trat nach den Herbstferien am 2. November 2000 seinen Dienst bei der Hauptschule in ... wieder an. Auf seinen Wunsch führte die Schulleiterin mit ihm ein fast zweistündiges Gespräch, bei dem er aus seiner Sicht wichtige Ereignisse aus seinem Leben berichtete. Während des Gesprächs musste der Kläger häufig weinen und das Gespräch mehrmals unterbrechen; die Schulleiterin erlebte nach ihrem Eindruck einen "wahren Nervenzusammenbruch" und schickte ihn aus Fürsorge zum Arzt. Am Folgetag meldete sich der Kläger für eine Woche krank und legte ein Attest des Dr. A... , ..., vor. Weiterhin legte der Kläger ein nervenärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... aus ... unter dem ... Oktober 2000 vor. Dieses Gutachten schließt mit der Diagnose einer "gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" und einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit des Klägers. Auch heißt es am Ende des Gutachtens, dass der Kläger einen mehrwöchigen Aufenthalt in einer entsprechenden Fachklinik anstrebe. Ergänzend äußerte sich dieser Facharzt unter dem ... Oktober 2000 unter Bezugnahme auf die ihm bekannt gewordene Stellungnahme des Amtsarztes vom ... September 2000. Dazu führte er aus, dass nach seinem Dafürhalten von einer gering ausgeprägten neurotischen Depression nicht ausgegangen werden könne, sondern dass es sich beim Kläger um eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome handele. Ergänzend teilte dazu Dr. A... , ... , unter dem ... November 2000 mit, dass er den Kläger nach wie vor für dienstunfähig halte.
Bereits mit Bescheid vom 27. September 2000 lehnte die Beklagte die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ab und verwies zur Begründung auf die psychiatrischen Zusatzbegutachtungen und die amtsärztlichen Stellungnahmen hin. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, seinen Dienst umgehend wieder anzutreten. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2000 Widerspruch ein, den er mit den bereits genannten ärztlichen Stellungnahmen des Dr. ... vom ... und ... Oktober 2000 und des Dr. A... vom ... November 2000 begründete. Diese ärztliche Äußerungen leitete die Beklagte dem Amtsarzt zur Stellungnahme zu, der unter dem ... November 2000 der Beklagten mitteilte, dass auch unter Berücksichtigung dieser im Ergebnis anderslautenden Feststellungen aus amtsärztlicher Sicht weiterhin eine volle Dienstfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hauptschullehrer bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000 wies daraufhin die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf die verschiedenen vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 30. November 2000 zugestellt.
Am 15. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Zu Unrecht sehe die Beklagte ihn als dienstfähig an. Auf die amtsärztlichen Stellungnahmen dürfe sich die Beklagte nicht mit Erfolg stützen, denn verschiedene Verhaltensweisen des Gesundheitsamtes hätten eine gewisse Voreingenommenheit gezeigt. So sei zunächst die Vorlage der Zusatzgutachten verweigert worden und der Amtsarzt habe es abgelehnt, bei einer erneuten Begutachtung einen anderen Zusatzgutachter auszuwählen. Auch habe das Gesundheitsamt an verschiedener Stelle deutlich gemacht, dass es eigentlich weitere Begutachtungen und ärztliche Feststellungen nach den zunächst getroffenen Feststellungen des Jahres 1999 ablehne. Insbesondere könne aber deswegen diesen Feststellungen nicht gefolgt werden, weil der kompetente Facharzt Dr. ... in einer zusätzlichen Stellungnahme vom 13. März 2001 unter Berücksichtigung der verschiedenen psychiatrischen Zusatzgutachten der Frau Dr. K... zu dem zutreffenden Ergebnis komme, bei ihm liege eine mittelschwere bis schwere teilweise larvierte neurotische Depression vor und es sei von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihn in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen und
den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert, dass sie unter Berücksichtigung der vorrangig in Betracht zu ziehenden amtsärztlichen Stellungnahmen zu Recht die Dienstfähigkeit des Klägers angenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - idF der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBl. S. 33), geändert durch Haushaltsbegleitgesetz vom 18. Dezember 2001 (Nds.GVBl. S. 806), endet das Beamtenverhältnis durch den Eintritt in den Ruhestand. Dabei ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG der Beamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Beantragt der Beamte von sich aus diese Maßnahme - wie hier -, so ist nach § 55 Abs. 1 NBG zur Frage der Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Derartige amtsärztliche Gutachten wurden hier - mehrfach - erstellt und auf der Grundlage dieser Gutachten ist der Kläger nicht als dienstunfähig anzusehen, so dass er keinen Anspruch darauf hat, in den Ruhestand versetzt zu werden.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die hier allein streitbefangene Frage, ob der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes - hier eines Lehrers an Haupt- und Grundschulen (in ...) - genügt, zu bejahen ist. Dies steht aufgrund der verschiedenen amtsärztlichen Begutachtungen fest.
Entgegen der Ansicht des Klägers begegnen diese Gutachten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Begriff der Dienstunfähigkeit, wie er in § 54 Abs.1 Satz 1 NBG verwandt wird und auf den sich die Regelung in § 55 Abs. 1 NBG bezieht, ist derselbe wie er auch sonst im Beamtenrecht gebraucht wird (vgl. etwa § 37 Abs. 1 Nr. 3 NBG, § 43 BBG, § 55 Abs. 2 SG). Bei dem Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in seiner Auslegung nicht einem Ermessens- oder Beurteilungsspielraum unterliegt. Von Dienstunfähigkeit kann jedoch nur auf der Grundlage ärztlicher bzw. amtsärztlicher Feststellungen ausgegangen werden (vgl. Battis, BBG, 2.Aufl. München 1997, § 42 Rdn. 2 m.w.N.). Prüfungsmaßstab zur Beantwortung der prognostischen Frage, ob der Beamte in Zukunft voraussichtlich dauernd dienstunfähig ist, ist dabei das abstrakt-funktionelle Amt des betreffenden Beamten, nicht dagegen sein konkreter Dienstposten (vgl. Battis, aaO, Rdn. 4; Fürst, GKÖD, § 42 BBG Rdn. 6 m.w.N.).
Dabei ist es - entsprechend den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen bei der Verpflichtungsklage - Sache des jeweiligen Klägers, seine dauernde Dienstunfähigkeit gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. OVG Münster, DÖV 1955, 670; Battis, aaO, § 43 BBG Rdn. 3).
Bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit kommt wegen der Anknüpfung an das abstrakt-funktionelle Amt des betreffenden Beamten den amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten deswegen ein grundsätzlicher Vorrang zu (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 99 = ZBR 2001, 297, 298 [BVerwG 08.03.2001 - 1 DB 8.01]; BayVGH, NVwZ-RR 2002, 764).
Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es nämlich eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt besser beurteilen können als der Amtsarzt. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Für das amtsärztliche Gutachten spricht zudem, dass sich der Amtsarzt im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, in einer unbefangenen und unabhängigen Stellung befindet. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht diesen Beurteilungen gegenüber den privatärztlichen Attesten ein höheres Gewicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 DB 25.96 - V.n.b.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen überzeugen die fünf amtsärztlichen Stellungnahmen vom ... Januar, ... Mai, ... Oktober 1999 und vom ... September und ... November 2000. Bereits in der ersten Beurteilung vom ... Januar 1999 wird kurz und überzeugend der Umstand geschildert, dass der Kläger seit dem Suizid seiner Ehefrau unter Depressionen leide, die jetzt durch eine misslungene Lehrprobe und eine anschließende negative Beurteilung verstärkt worden seien und dass der Kläger jetzt sehr depressiv und antriebslos wirke. Auf dieser Grundlage wurde vom Amtsarzt eine aktuelle Dienstunfähigkeit erkannt, jedoch - wie spätere auch privatärztliche Äußerungen zeigen - zur Behandlung eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angeraten. Auch in der zweiten amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Mai 1999 wird deutlich, dass der Amtsarzt - wohl durch die Behandlung des Dr. A... und die dazu vom Kläger geäußerten Überlegungen - von einer weiteren seelischen Stabilisierung des Klägers ausgeht und daher zu der Einschätzung kommt, dass der Kläger zwar in der Lage sei, seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen, jedoch eine vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit vorliegt, so dass eine Stundenermäßigung in Betracht komme. Das psychiatrische Zusatzgutachten von Dr. K... vom ... September 1999 kommt nach gründlichen umfassenden Schilderungen in nachvollziehbarer Weise zu der Diagnose, dass beim Kläger eine weitgehend abgeklungene neurotische Depression vorliege. Dabei erscheint insbesondere die Wertung, dass es sich um eine abgeklungene Krankheit handele, vor dem Hintergrund, der in dem Gutachten dargelegt wird, verständlich, dass in der Zwischenzeit etwa ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit verstrichen sei und in verschiedener Hinsicht Stabilisierungen der Situation für den Kläger erkennbar waren. Auf der Grundlage dieses Zusatzgutachtens erscheint mithin die amtsärztliche Stellungnahme vom ... Oktober 1999 sachgerecht und konsequent. Gleiches gilt für das Zusatzgutachten von Dr. K... vom ... August 2000, bei dem ausdrücklich auf die nunmehr sich in den Vordergrund drängende Frage der Einschätzung der Dienstfähigkeit des Klägers eingegangen wird. So wird in diesem Zusatzgutachten z.B. ausdrücklich angeführt, dass Anzeichen einer schwerwiegenderen depressiven Verstimmung fehlten, weil z.B. eine Antriebsstörung nicht gegeben sei. Auch wurde die Selbstkontrolle des Klägers in der schwieriger werdenden Gesprächssituation angesprochen ebenso wie seine subdepressive Stimmungslage. Wenn auf der Grundlage dieser Zusatzbegutachtung der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom ... September 2000 nochmals eingehend die Kranken- und Verfahrensgeschichte schildert und auf die bisherigen Feststellungen eingehend zum Ergebnis der vollen Dienstfähigkeit des Klägers kommt, ist dagegen nach Ansicht des Gerichts nichts zu erinnern.
Wenn demgegenüber der Kläger geltend macht, aus seiner Sicht habe sich beim Amtsarzt eine Voreingenommenheit ihm gegenüber gezeigt, so überzeugt das das Gericht nicht. Aus den beiden ersten Stellungnahmen vom ... Januar und ... Mai 1999 lässt sich in keiner Weise eine Voreingenommenheit erkennen. Soweit dort sich schon andeutet, dass aus ärztlicher Sicht eigentlich eine stationäre Behandlung des Klägers sinnvoll erscheint, diese aber tatsächlich nicht angegangen wurde, ist dies eine sachgerechte Einschätzung und getragen von den ärztlichen Erkenntnissen der Verfasser dieser Stellungnahmen. Auch die beiden späteren amtsärztlichen Äußerungen vom ... Oktober 1999 und ... September 1999 fußen in ihren medizinischen Feststellungen im Wesentlichen auf den Zusatzbegutachtungen der Frau Dr. K... vom ... September 1999 und ... August 2000. In diesen begutachtenden Stellungnahmen sind keinerlei Unsachlichkeiten erkennbar. Allein der Umstand, dass der Kläger bei der zweiten Zusatzbegutachtung schon im Ergebnis dahin strebte, als dienstunfähig angesehen zu werden, bietet keinen Hinweis für eine unsachliche Unvoreingenommenheit der Zusatzgutachterin. Auch hat diese deutlich die verschlossenere Tonlage bei der zweiten Zusatzbegutachtung seitens des Klägers deutlich gemacht. Dass in den amtsärztlichen Stellungnahmen und Schreiben eher zum Ausdruck kommt, die Sache sei bereits seit längerem medizinisch hinreichend abgeklärt, kann nicht zu der Annahme führen, diese Ärzte seien gegenüber dem Kläger voreingenommen. Insoweit vertreten sie lediglich einen sachlich verständlichen Standpunkt.
Soweit sich der Kläger zur Unterstützung seines Standpunktes auf die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. A... vom ... April 1999 und vom 9. November 2000 beruft, vermag das Gericht seiner Ansicht nicht zu folgen. Zunächst ist auffällig, dass Dr. A... in der ersteren Bescheinigung von Behandlungserfolgen spricht und eine stationäre Behandlung ablehnt, dann aber offensichtlich den Kläger jahrelang behandelt, ohne dass von ihm irgendwelche Besserungen geschildert werden. Offensichtlich knüpfen diese Atteste auch nur an den vergleichsweise subjektiven Eindruck des Arztes an, der nicht über zusätzliche Fachgebietsbezeichnungen verfügt, die bei der vom Kläger geltend gemachten Erkrankung einschlägig sind.
Auch das Attest des behandelnden Nervenarztes M... vom ... Mai 2000 bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers. Er spricht zwar von einer tiefgreifenden narzisstischen Depression, die die Motivationsgrundlage für die Berufstätigkeit des Klägers weitgehend paralysiert habe. Allerdings kommt der behandelnde Facharzt, der offensichtlich den Kläger seit Beginn der Behandlung ab dem ... Februar 2000 bis jetzt krank schreibt, nur zu einer vorläufigen Diagnoseeiner rezidivierenden depressiven Störung unter Schilderung der verschiedenen Belastungen in der konkreten Berufssituation des Klägers, ohne auf die allgemeine Dienstfähigkeit und amtsangemessene Beschäftigung des Beamten einzugehen. Auch werden durch diese fachärztliche Stellungnahme nicht Einzelheiten berichtet oder Anhaltspunkte dafür geliefert, warum die fachärztliche Einschätzung der psychiatrischen Zusatzgutachten von Dr. K... unter dem ... September 1999 und ... August 2000 in der Sache unzutreffend sein sollten.
Dabei verkennt das Gericht in der Beurteilung des Streitfalls nicht, dass in den gutachtlichen Äußerungen des Facharztes Dr. ... vom ... und ... Oktober 2000 sowie vom ... März 2001 im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen bei der Diagnose der Erkrankung des Klägers deutlich sind. Während Dr. K... von einer gering ausgeprägten neurotischen Depression bzw. zuvor von einer weitgehend abgeklungenen neurotischen Depression spricht, diagnostizierte Dr. ... einen mittelschweren depressiven Verstimmungs-, Erschöpfungs- und Versagengszustand mit dem Fehlen jeglicher beruflichen Motivation und kam zu der abschließenden Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Allerdings wurde von ihm in seinen Stellungnahmen hervorgehoben, dass gerade die Tiefe der Depression bei den verschiedenen fachärztlichen Stellungnahmen unterschiedlich diskutiert werde.
Tatsächlich kommen die Gutachten von Dr. ... - auch das im Verlaufe des Prozesses unter dem ... März 2001 Vorgelegte - zu dem Ergebnis, dass eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Dass die Tiefe einer Depression von verschiedenen Fachgutachtern unterschiedlich schwerwiegend beurteilt wird, erscheint dem Gericht durchaus als möglich und nicht völlig fernliegend. Aus den dargelegten Gründen ist daher der Stellungnahme des Amtsarztes der Vorzug einzuräumen. Hinzu kommt, dass dessen Gewichtungen, die auf den fachpsychiatrischen Zusatzgutachten beruhen, durch die Gutachten des Dr. ... nicht erschüttert werden. Im Ausgangspunkt im Wesentlichen gleich werden im Gutachten des Facharztes Dr. ... vom ... Oktober 2000 auf den Seiten 41 bis 45 abstrakt die Merkmale dargelegt, die für eine schwere depressive Episode maßgeblich seien. Es werden dabei verschiedene zusätzliche Symptome angeführt, die bei der (lediglich) depressiven Episode im Sinne der Kodifikation ICD 10 F 32 vorliegen müssen. Dem Gericht wurde allerdings anhand dieses Gutachtens nicht deutlich, dass diese zusätzlichen Symptome auch tatsächlich nach Einschätzung des Gutachters beim Kläger vorliegen bzw. vorlagen. So wurde z.B. vom Gutachter für die Schwere der Depression als weiteres Merkmal auf Seite 42 angesprochen, dass ein Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten vorliegen müsse, die normalerweise angenehm waren. Davon kann aber nach den gesamten Erhebungen, wie sie in den Gutachten zum Ausdruck kommen, keine Rede sein. Der Kläger hat vielmehr bei allen Begutachtungen betont, dass er in der Garten- und landwirtschaftlichen Arbeit nach wie vor Befriedigung empfinde und dass er an seinen reitsportlichen Interessen und Aktivitäten festhalte. Auch im Zusatzgutachten vom ... Oktober 2000 erschließt sich nicht ohne weiteres die Schwere der Depression, die der Gutachter Dr. ... anders als die amtsärztliche Zusatzgutachterin meint erkennen zu müssen. Soweit in dem Gutachten von Dr. ... vom ... Oktober 2000 auf Seiten 8 und 9 Fragestellungen der Zusatzgutachterin kritisiert werden, scheint er von der unzutreffenden Annahme auszugehen, die Behandlungen des Facharztes M... sollten damit in Frage gestellt werden. Vielmehr bezogen sich diese Fragestellungen im Wesentlichen darauf, wie der Kläger, der zum Zeitpunkt der Untersuchung am ... August 2000 nur mit ganz geringfügigen Unterbrechungen seit dem ... September 1998 krank geschrieben war, Möglichkeiten und Fortschritte einer Therapie einschätzte.
Dabei wurde für die Zusatzgutachterin (für das Gericht nachnachvollziehbar) deutlich, dass der Kläger bei dieser Begutachtung nicht offen und darauf bedacht war, Vieles für sich zu behalten (Bl. 6/7 des Gutachtens Dr. K... vom ... August 2000). Auch aus dem weiteren Gutachten Dr. ... vom ... März 2001 ergibt sich keine überzeugende Erschütterung der Grundlagen oder des Ergebnisses der amtsärztlichen Stellungnahmen und der zu ihnen führenden Zusatzgutachten. Denn in der gutachtlichen Stellungnahme, die während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurde, wird wesentlich von dem Facharzt nur an den persönlichen Eindruck angeknüpft, den er bei der Untersuchung des Klägers hatte und hebt im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger auf ihn "eingeengt, im Antrieb deutlich gemindert, hintergründig voller Angst" wirkte. Allein dieser andere Akzent in der Schilderung des Eindrucks, den der Kläger bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen vermittelte, vermag das Gericht aber nicht dazu zu veranlassen, von den amtsärztlichen Stellungnahmen abzuweichen. Insbesondere fällt hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten auf, dass sie nicht als Ausgangspunkt das dem Kläger übertragene Amt, sondern die aktuelle Arbeitsfähigkeit an einem vom Kläger als problematisch empfundenen Arbeitsplatz nehmen. Hinzu kommt, dass auffälligerweise in allen privatärztlichen Gutachten irgendwelche Behandlungseinflüsse oder Heilungserfolge der inzwischen ja so lange attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht angesprochen werden. Jedenfalls ergeben sich für das Gericht keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, eine früher wohl bestandene zeitweise Dienstunfähigkeit bestehe beim Kläger noch so lange Zeit und auch gegenwärtig fort, so dass es nicht möglich wäre, ihn sachgerecht an einer Grund- oder Hauptschule als Lehrer zu verwenden. Dass die einmal beim Kläger bestandene psychische Erkrankung sich verschlimmert und/oder chronifiziert hätte - trotz der langjährigen ärztlichen Bemühungen im Rahmen von Therapien bei einem Hausarzt und einem Facharzt - ist aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht deutlich geworden.
Bei dieser Sachlage sah sich das Gericht nicht dazu veranlasst, ein weiteres Gutachten hinsichtlich der Schwere und zu erwartenden Dauer der Erkrankung des Klägers einzuholen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen und die ihnen zugrunde liegenden psychiatrischen Zusatzgutachten weisen keine Mängel auf, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere werden sie nicht hinsichtlich ihrer Grundlage oder Ergebnisse durch die vorgelegten privatärztlichen Gutachten erschüttert (vgl. BVerwGE 71, 38, 45 [BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] m.w.N.). Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen, den ärztlichen Befund und dessen Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Davon kann hier aber beim Kläger, der in der Vergangenheit eine depressive Episode durchlebt hat, nicht (mehr) die Rede sein. Welche dienst- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen sich aus der in diesem Urteil gegebenen Einschätzung für die Vergangenheit oder Zukunft ergeben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidungen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.