Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.1990, Az.: 18 L 5/89

Erstattung von Kosten eines Personalratsmitglieds durch den Dienstherrn; Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulung; Notwendigkeit und Erforderlichkeit; Angebot einer justizinternen Schulung; Vergleichbarkeit mit den Voraussetzungen für Sonderurlaub; Sachbezogenheit und Personenbezogenheit; Behandlung gewerkschaftsrechltlicher Fragen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.1990
Aktenzeichen
18 L 5/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1219.18L5.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 16.01.1989 - AZ: PL VG 15/88

Verfahrensgegenstand

Kostenerstattung für eine Personalratsschulung

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 19. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Kindervater und Knies
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 16. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde am 9. März 1988 erstmals als Mitglied des sieben Mitglieder umfassenden Personalrats bei der Justizvollzugsanstalt - JVA - ... gewählt. Schon vor der Wahl hatte die ÖTV ein Seminar "Personalvertretungsrecht in Niedersachsen" in der Heimvolkshochschule ... für die Zeit vom 1. bis 6. Mai 1988 angekündigt, bei Seminarkosten von 440,- DM. Am 11. April 1988 faßte der Personalrat bei der JVA ... den Beschluß, neben einem weiteren Mitglied den Antragsteller zu diesem Seminar zu entsenden. Der Antragsteller beantragte beim Beteiligten zu 1) entsprechenden Sonderurlaub und Kostenübernahme. Darauf teilte der Beteiligte unter dem 1. Mai 1988 unter Hinweis auf eine Verfügung des Justizvollzugsamts vom 15. April 1988 mit, daß Kosten nicht erstattet werden könnten. Auch der Beteiligte zu 2) wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. In der genannten Verfügung des Justizvollzugsamts vom 15. April 1988 wurde darauf hingewiesen: Die Teilnahme an der Tagung sei nicht notwendig i.S. von § 52 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds.PersVG -, da für neu gewählte Personalratsmitglieder eine von der Vollzugsverwaltung organisierte, inhaltlich vom Bezirkspersonalrat ausgestaltete Tagung durchgeführt werde. Die Tagungskosten für entsprechende von der ÖTV und dem Beamtenbund vorgesehene Tagungen würden im Bereich des Justizvollzugs etwa 25.000,- DM betragen; das gebe der Haushalt jedoch nicht her.

2

Die von der Vollzugsverwaltung organisierte Schulungsveranstaltung fand unter dem Thema "Wie arbeite ich als Personalrat?" vom 13. bis 15. Juni 1988 in der Tagungsstätte der Jugendanstalt Hameln statt. Der Antragsteller, der zunächst hierzu gemeldet war, nahm jedoch nicht daran teil, sondern an dem von der ÖTV organisierten Seminar vom 1. bis 6. Mai 1988. Hierfür entstanden Tagungskosten von 437,85 DM und Reisekosten von 107,20 DM. Der Beteiligte zu 1) lehnte die Erstattung der Tagungskosten gegenüber der ÖTV ab, ebenso unter Hinweis auf die Verfügung des Justizvollzugsamts vom 15. April 1988 die Erstattung der Reisekosten gegenüber dem Antragsteller.

3

Mit einer zunächst beim Amtsgericht Celle erhobenen Klage hat der Antragsteller die Erstattung der Reisekosten - Wegstreckenentschädigung und Tagegeld - von 107,20 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beteiligten zur Erstattung der Tagungskosten von 437,85 DM geltend gemacht und vorgetragen: Die Schulung neu gewählter Personalratsmitglieder sei notwendig, und zwar so kurzfristig nach der Wahl wie möglich. Bei einer Schulung durch die Dienststelle in eigener Regie bestehe zudem der Verdacht der "Parteilichkeit". Hier müsse es dem Personalrat überlassen bleiben, sich für eine Gewerkschafts- oder Verbandsveranstaltung zu entscheiden. Die Haushaltsfrage stelle sich dabei gemäß § 52 Nds.PersVG nicht. Hinsichtlich der Höhe der Reisekosten bestehe im übrigen nur ein geringer Unterschied zwischen der Fahrt zum 110 km entfernten Göhrde und zum 85 km entfernten Hameln. Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1.

    den Beteiligten zu 1) zur Übernahme von Reisekosten von 107,20 DM zu verpflichten, die ihm als Personalratsmitglied durch die Teilnahme an einem ÖTV-Seminar in ... in der Zeit vom 1. bis 6. Mai 1988 entstanden seien und

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) zur weiteren Übernahme von Tagungskosten in Höhe von 437,85 DM als notwendige Kosten i.S. des § 52 Nds.PersVG für die gleiche Veranstaltung verpflichtet sei.

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Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

5

und vorgetragen: Die geltend gemachten Kosten seien nicht notwendig gewesen. Die Dienststelle dürfe einem Schulungsbedarf durch ein eigenständiges Schulungsangebot mit materiell-rechtlich gleichem Inhalt Rechnung tragen, wenn dies aus haushalts-, aber auch aus organisatorischen Gründen geboten sei. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststellenleiter hätte eine Erkundigung des Personalrats erfordert, wann und wo entsprechende Schulungen angeboten würden, bevor er seinen Entsendungsbeschluß faßte. An der Referentenwahl seien im übrigen Stufenvertretung bzw. Gesamtpersonalrat beteiligt gewesen, so daß der Verdacht einer i.S. der Behördenleitung "tendenziösen" Tagung auszuschließen sei.

6

Nach Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat dieses den Antrag durch Beschluß vom 16. Januar 1989 abgelehnt und im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Antragsteller auch als einzelnes Mitglied des Personalrats berechtigt, Erstattungsansprüche der vorliegenden Art durch einen Leistungs- oder Feststellungsantrag geltend zu machen. Sein Antrag sei aber nicht begründet. Denn dies setzte voraus, daß die entstandenen Kosten "notwendig" i.S. des § 52 Abs. 1 Nds.PersVG gewesen seien. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliege, sei vom Beteiligten zu 1) nicht verkannt worden. Dabei sei unbestritten, daß eine Schulung neu gewählter Personalratsmitglieder im Personalvertretungsrecht grundsätzlich erforderlich sei. Der Antragsteller habe jedoch als Teil des Personalrats ebenso wie dieser in seiner Gesamtheit und ebenso wie der Dienststellenleiter das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Dies um so mehr, wenn - wie unwidersprochen sei - die Finanzierung einer außerbehördlichen Schulung bei entsprechenden Verbänden und Organisationen für alle neu gewählten Personalräte im Dienstbereich des Dienststellenleiters die entsprechenden Haushaltsansätze übersteige. Dabei sei davon auszugehen, daß die Tagungsprogramme des in Eigenregie durchgeführten dreitägigen Seminars in ... und des fünftägigen ÖTV-Seminars in ... inhaltlich vergleichbar seien. Auch der Vorbehalt einer "parteiischen" Schulung sei nicht gegeben, da der Programmentwurf mit Tagungsleitung und Referenten für die Tagung in ... dem Präsidenten bei dem Justizvollzugsamt des Landes Niedersachsen vom Bezirkspersonalrat vorgeschlagen worden und als Veranstalter der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats aufgetreten sei. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller ferner darauf, daß die Fortbildung in ... in zu großem zeitlichen Abstand nach der Wahl angeboten worden sei. Dies möge für den Fall vertretbar sein, daß der Personalrat nur aus neugewählten Mitgliedern bestanden hätte. Dies sei jedoch hier unstreitig nicht der Fall. Aus Gründen der Sparsamkeit sei es ein knappes viertel Jahr lang hinnehmbar, bei Beratungen des Personalrats auf die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse langjähriger und geschulter Personalratsmitglieder zurückzugreifen.

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Gegen diesen ihm am 27. Januar 1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 13. Februar 1989 Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat am 12. April 1989 begründet hat. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe außer acht gelassen, daß im allein entscheidenden Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses des Beteiligten zu 2) vom 11. April 1988 an eine "verwaltungseigene" Personalratsschulung noch nicht gedacht gewesen sei. Mit einer solchen "verwaltungseigenen" Schulung für alle neu gewählten Personalratsmitglieder im Bereich des Justizvollzuges im Lande habe der Beteiligte zu 2) auch nicht zu rechnen brauchen, da nach Angabe des Beteiligten zu 1) ohnehin nur 300,- DM Haushaltsmittel für die Personalratstätigkeit in der JVA ... zur Verfügung gestanden hätten. Der Beteiligte zu 2) habe daher seinen Entsendungsbeschluß in ermessensfehlerfreier Weise gefaßt. An Weisungen oder eine Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters sei er dabei nicht gebunden gewesen. Das Fehlen von Haushaltsmitteln für die Teilnahme an der gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung habe der Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen können, nicht durch Beanstandung oder Nichtbeachtung des Entsendungsbeschlusses. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ferner die Vergleichbarkeit beider Tagungen bejaht. Das Tagungsprogramm der ÖTV-Schulung gehe erheblich über das Programm der dienststelleninternen Schulung hinaus. Auch zeitlich habe die ÖTV-Schulung mehr als den doppelten Umfang gehabt. Bei der internen Schulung habe es sich daher lediglich um eine kein ausreichendes Grundwissen vermittelnde Kurzschulung gehandelt. Für eine ausreichende Grundschulung seien fünf bis sieben Tage erforderlich und angemessen. Auch in der Rechtsprechung werde eingeräumt, daß neben einer Kurzschulung eine weitere Grundschulung zur Vertiefung und Wiederholung erforderlich sein könne. Fraglich sei schließlich, ob die interne Schulungsveranstaltung überhaupt als Personalratsschulung im eigentlichen Sinne betrachtet werden könne. Denn zu Schulungsveranstaltungen i.S. von § 50 Abs. 2 Nds.PersVG würden Mitglieder der Personalvertretung regelmäßig durch Beschluß des Personalrats entsandt, nicht im Wege einer Einberufung durch die Dienststelle.

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Der Beteiligte zu 1) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Der Beteiligte zu 2) hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

10

II.

Der Personalrat der JVA ... - der Beteiligte zu 2) - war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts am Verfahren zu beteiligen. Die begehrte Entscheidung betrifft seine Rechtsposition unmittelbar; denn es geht um die Rechte seiner Mitglieder, aber auch um die Frage, ob die Kosten für die von ihm gewählte Schulungsveranstaltung erstattungsfähig sind (BVerwG, Beschl. v. 27.4.1979 - 6 P 3.78 -, PersV 1981, 242).

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Die zulässige Beschwerde hat indes keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1) hat die Erstattung der Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der ÖTV-Schulungsveranstaltung zu Recht abgelehnt.

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Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beteiligten zur Erstattung der Fahrt- und Veranstaltungskosten kommt allein § 52 Abs. 1 - hinsichtlich der Fahrtkosten i.V.m. Abs. 2 - in Betracht. Danach trägt die Dienststelle die notwendigen Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder entstehen. Notwendige Kosten in diesem Sinne können auch Kosten für Schulungsveranstaltungen sein. Für eine Verpflichtung zur Erstattung von Schulungskosten reicht es dabei jedoch nicht aus, daß die Schulung der Personalratsarbeit lediglich dienlich ist und insoweit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 Nds.PersVG dem Personalratsmitglied ein Anspruch auf den dafür erforderlichen Urlaub zusteht. Denn die Voraussetzungen einer Urlaubsgewährung für eine Schulungsveranstaltung sind in einer von der Kostenregelung des § 52 Abs. 1 Nds.PersVG abweichenden Weise geregelt; wie nach Bundesrecht (vgl. BVerwGE 58, 54 zu § 46 Abs. 6 BPersVG) hat die Dienststelle auch gemäß § 52 Abs. 1 Nds.PersVG nur die Kosten einer solchen Schulung zu tragen, deren Besuch für die Mitarbeit in dem betreffenden Personalrat erforderlich ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.3.1990 - 18 L 21/89 -). Dieser Prüfungsmaßstab hat sach- und personenbezogene Bedeutung. Die Sachbezogenheit stellt auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung ab, die Personenbezogenheit auf das Schulungsbedürfnis des zu entsendenden Mitglieds. Da letzteres im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein kann, kommt es hier nur auf die objektive Erforderlichkeit der gewählten Schulungsveranstaltung an. Diese setzt voraus, daß die Veranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit der Personalvertretung, d.h. zu den Aufgaben desjenigen Personalrats gehören, dem der zu Schulende angehört (BVerwG, Beschl. v. 8.9.1986 - 6 P 4.84 -, PersV 1987, 334). Damit gewinnt besonders die Dienststellenbezogenheit der Schulungsinhalte Bedeutung. Die Schulung soll nämlich dazu dienen, die Mitglieder des Personalrats gerade für die ihnen obliegende Tätigkeit zu befähigen. Da die Zuständigkeit des Personalrats von der Dienststelle abhängt, weil er nach dem Partnerschaftsprinzip nur an den Maßnahmen dieser Dienststelle beteiligt ist, bedürfen die Mitglieder keiner Schulung über Fragen, mit denen sie nicht oder nur am Rande befaßt werden (BVerwG, Beschl. v. 27.4.1979 - 6 P 17.78 -, PersV 1981, 161). Selbst wenn die Dienststellenbezogenheit im bejahenden Sinne geklärt ist, muß noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, und zwar in der Weise, ob nicht eine kostengünstigere oder vom Inhalt her dem Schulungsbedarf besser entsprechende Veranstaltung besucht werden kann (BVerwG a.a.O. u. B. v. 27.4.1979 - 6 P 3.78 -, PersV 1981, 242).

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Nach diesen Grundsätzen war die Teilnahme des Antragstellers an der gegenüber der justizinternen Schulung aufwendigeren ÖTV-Schulung nicht notwendig. Dabei kann entgegen der Ansicht des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß die justizinterne Tagung für die erforderliche Grundschulung des Antragstellers ebenso geeignet war wie die ÖTV-Tagung. Sie führte die Teilnehmer am Nachmittag des ersten Tages in das Nds.PersVG ein und behandelte sodann die Geschäftsführung sowie die rechtliche Stellung des Personalrats. Am Vormittag des zweiten Tages wurden die verschiedenen Beteiligungsformen sowie das Initiativrecht behandelt und am Nachmittag durch Fallbeispiele vertieft. Der dritte Tag diente der Erörterung der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle und der Besprechung von Einzelfragen. Dieses Programm erscheint für eine erstmalige Einführung eines neugewählten Personalratsmitglieds geeignet und angemessen. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß diese Veranstaltung naturgemäß besonders auf den ausschließlich aus Justizvollzugsbediensteten bestehenden Teilnehmerkreis zugeschnitten war. Die ÖTV-Tagung war demgegenüber etwas breiter angelegt, und zwar zeitlich, thematisch und hinsichtlich des Teilnehmerkreises. Sie befaßte sich über den Inhalt der justizinternen Tagung hinaus einen Tag lang mit Fragen der Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf und einen weiteren Tag lang mit der Rolle der Gewerkschaften im Betrieb und in der Verwaltung sowie mit Initiativen zur Rechtsfortentwicklung. Ob diese Tagungsinhalte - so wichtig sie sein mögen - für eine personalvertretungsrechtliche Grundschulung von Bediensteten des Justizvollzugs unabweisbar geboten sind, erscheint zweifelhaft, bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Denn jedenfalls würde der in der Vermittlung dieses Stoffes liegende Vorteil der ÖTV-Schulung dadurch aufgewogen, daß die justizinterne Tagung gezielt gerade die Personalvertretungsarbeit im Justizvollzug behandeln und damit in der kürzeren Zeit speziell das gerade hier erforderliche Wissen vermitteln konnte. Bei dieser Betrachtung müssen beide Veranstaltungen für eine Grundschulung zumindest als gleichermaßen geeignet erscheinen. Ist das aber der Fall, dann war aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung nur eine Teilnahme an der - unbestrittenermaßen kostengünstigeren - justizinternen Veranstaltung erforderlich.

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Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die justizinterne Tagung z.Zt. des Entsendungsbeschlusses vom 11. April 1988 noch gar nicht geplant gewesen sei. Wie sich aus der Verfügung des Justizvollzugsamts vom 15. April 1988 ergibt, war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, also wenige Tage nach dem Entsendungsbeschluß eine justizinterne Schulungstagung vorgesehen. Diese ist für den Antragsteller in der ersten Junihälfte durchgeführt worden. Dieser zeitliche Abstand von der Wahl erschien hinnehmbar. Es reicht aus, wenn eine Erstschulung in angemessener Zeit nach der Wahl stattfindet. Diese Angemessenheit ist auch mit Blick auf die Länge der Wahlzeit von vier Jahren gemäß § 32 Abs. 1 Nds.PersVG und den Beginn der Wahlperiode - 1. April 1988 - zu beurteilen. Geht man hiervon aus, so hat die für den Antragsteller angebotene justizinterne Grundschulung noch in den ersten 2 1/2 Monaten der vierjährigen Wahlperiode stattgefunden. Das erscheint vom Zeitablauf her nicht unangemessen spät.

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Der Antragsteller kann auch nicht damit durchdringen, daß der Beteiligte zu 1) das Fehlen von Haushaltsmitteln für die ÖTV-Tagung nicht durch Beanstandung oder Nichtbeachtung des Entsendungsbeschlusses, sondern im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hätte geltend machen müssen. Hier geht es nicht um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Entsendungsbeschlusses, sondern allein darum, ob die für den Besuch der ÖTV-Tagung entstandenen Kosten notwendige Kosten i.S. von § 52 Abs. 1 Nds.PersVG sind, was - wie ausgeführt - zu verneinen ist.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, daß es nicht Sache des Dienstherrn sei, ihn zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden; Schulungsveranstaltung im Sinne des Gesetzes sei allein ein Veranstaltung, zu der er von der Personalvertretung entsandt werde. Daß der Dienstherr den Bediensteten nicht auf eine kostengünstigere dienststelleninterne Schulungsveranstaltung verweisen kann, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

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Schließlich beruft sich der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten von 107,20 DM ohne Erfolg darauf, daß diese ihm schon deshalb zuständen, weil sie auch bei seiner Teilnahme an der Schulungsveranstaltung in ... entstanden wären. Der Antragsteller hat dies lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargetan. Eine Wegstreckenentschädigung wäre für die Fahrt nach Hameln möglicherweise gar nicht entstanden, weil es auch denkbar ist, daß der Antragsteller mit dem zweiten zu dieser Tagung gemeldeten Bediensteten der JVA ... oder mit einem ebenfalls zu der Tagung gemeldeten Bediensteten der JVA ... hätte mitfahren können. Möglicherweise ist oder wäre auch ein Dienstfahrzeug benutzt worden. Auch die Höhe des Tagegeldes, das dem Antragsteller bei einer Teilnahme an der zeitlich wesentlich kürzeren Tagung in ... zu zahlen gewesen wäre, ist nicht dargetan. Sie hängt nicht nur vom fiktiven Zeitpunkt der Abfahrt nach und Rückkehr von ... sondern auch davon ab, inwieweit der Antragsteller Unterkunft und Verpflegung erhalten hätte. Da all dies nicht dargetan ist, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Erstattung dieser fiktiven Reisekosten.

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Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig ist an der Unterschrift gehindert, weil er inzwischen an das Verwaltungsgericht Stade versetzt worden ist Dr. Dembowski
Schwermer
Kindervater
Knies