Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.12.1990, Az.: 12 M 73/90
Automatische Autowaschanlagen; Öffnung; Sonntag; Feiertag; Ruhestörung; Umweltschutz; Gewässerreinhaltung; Ordnungsrechtliche Regeln
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.12.1990
- Aktenzeichen
- 12 M 73/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1218.12M73.90.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 140 GG
- Art. 139 WRV
- § 5 Abs. 1 FeiertG SH
Fundstelle
- SchlHA 1991, 66
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betrieb von automatischen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ist in der Regel geeignet, die Ruhe zu beeinträchtigen.
2. Allerdings können Gesichtspunkte des Umweltschutzes es gebieten, Autowaschanlagen in Gewerbegebieten auch an Sonn- und Feiertagen zumindest zeitweise geöffnet zu halten, um Autofahrern die Möglichkeit zu geben, das in vielen Städten und Gemeinden für die Gewässerreinhaltung schädliche Autowaschen auf ihrem Grundstück, am Straßenrand oder an Gewässern zu vermeiden und sich an entsprechende ordnungsrechtliche Regeln zu halten.