Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.12.1990, Az.: 12 M 73/90

Automatische Autowaschanlagen; Öffnung; Sonntag; Feiertag; Ruhestörung; Umweltschutz; Gewässerreinhaltung; Ordnungsrechtliche Regeln

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.12.1990
Aktenzeichen
12 M 73/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1218.12M73.90.0A

Fundstelle

  • SchlHA 1991, 66

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betrieb von automatischen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ist in der Regel geeignet, die Ruhe zu beeinträchtigen.

2. Allerdings können Gesichtspunkte des Umweltschutzes es gebieten, Autowaschanlagen in Gewerbegebieten auch an Sonn- und Feiertagen zumindest zeitweise geöffnet zu halten, um Autofahrern die Möglichkeit zu geben, das in vielen Städten und Gemeinden für die Gewässerreinhaltung schädliche Autowaschen auf ihrem Grundstück, am Straßenrand oder an Gewässern zu vermeiden und sich an entsprechende ordnungsrechtliche Regeln zu halten.