Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.1992, Az.: 18 L 8479/91
Erstattung von Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Subjektive Erforderlichkeit der Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Fortbildung; Entsendungsbeschluss des Personalrates bei Fortbildung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.11.1992
- Aktenzeichen
- 18 L 8479/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:1104.18L8479.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 17.09.1991 - AZ: 9 A 29/89
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 NPersVG
- § 52 Abs. 1 NPersVG
- § 1a NPersVG
Verfahrensgegenstand
Erstattung von Schulungskosten
Redaktioneller Leitsatz
Der Personalrat kann, obwohl nicht er, sondern sein zur Schulung entsandtes Mitglied Inhaber des Erstattungsanspruchs ist, allgemeine Fragen der Erstattungspflicht, die für die Personalratsmitglieder von Bedeutung sind, gerichtlich klären lassen, wobei er auch die Feststellung beantragen kann, daß die im konkreten Fall angefallenden Kosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen sind.
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - hat
auf die mündliche Anhörung vom 4. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer,
die Richterin am Verwaltungsgericht Kaiser sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kükelhahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 17. September 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteiler begehrt die Feststellung, daß der Beteiligte seinem Mitglied Helga Okelmann die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Juni 1989 zu erstatten hat.
Die Verwaltungsangestellte ... wurde 1988 erstmals in den aus sieben Mitgliedern bestehenden Antragsteller gewählt. Vom 22. bis zum 26. August 1988 nahm sie an dem Seminar A. des ... für ..., ... und ... zum Thema "Dienststelle und Personalrat" im Bildungszentrum ... teil. Danach besuchte sie Veranstaltungen der Gewerkschaft ..., ... und ... - ... - zu den Thema Arbeitszeitverkürzung am 30. November 1988 und Mutterschutz am 20. April 1989 sowie in der Zeit vom 13. bis zum 17. Februar 1989 ein Gewerkschaftsgrundseminar im Rahmen einer Bildungsurlaubsmaßnahme.
Am 16. Mai 1989 beschloß der Antragsteller, die Verwaltungsangestellte ... gemäß § 50 NdsPersVG in Verbindung mit § 52 NdsPersVG zu dem ... -seminar ... für Straßenbauverwaltungen vom 11. bis zum 17. Juni 1989 in der Schule der ... in ... zu entsenden. Diesen Beschluß zeigte der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 19. Mai 1989 an. Er fügte das Einladungsschreiben des ...-Hauptvorstandes an das Personalratsmitglied ... bei, nach dem der Personalrat zu entscheiden habe, ob das Seminar erforderliche Kenntnisse im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG vermittele. Dazu überreichte er folgende Beschreibung des Seminars ...:
"Abteilung Straßenbauverwaltung
Schwerpunktthemen: Gesundheitliche Gefährdung im Straßenunterhaltungsdienst; Maßnahmen zum Gesundheitsschutz/Arbeitssicherheit. Rationalisierung und Qualität der Arbeit. Zukünftige Aufgaben. Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Beschäftigten der Straßenbauverwaltung."
Der Beteiligte bat seine vorgesetzte Dienststelle, das ..., um Weisung, ob Arbeitsbefreiung und die Kostenübernahme für die Seminargebühren in Höhe von 68,00 DM pro Kalendertag und Reisekosten zu gewähren seien. Auf entsprechende fernmündliche Weisung teilte der Beteiligte dem Personalratsmitglied am 5. Juni 1989 mit, daß zwar eine Freistellung, aber keine Kostenübernahme erfolge. Gleichwohl nahm die Verwaltungsangestellte ... an dem Seminar teil. Hierfür stellte die ... -schule ihr am 16. Juni 1989 529,40 DM als vom Arbeitgeber zu tragende Kosten in Rechnung. Neben der Angestellten ... nahm der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers ... als "Teamer" an dem Seminar teil.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1989 gewährte das ... der Verwaltungsangestellten - ... gemäß § 50 Abs. 2 NdsPersVG Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an dem Seminar .... Die Übernahme der Schulungskosten lehnte es unter Bezugnahme auf den Runderlaß des MI vom 22. Oktober 1980 ab. Erforderlich sei nur eine Schulung, die Grundkenntnisse über das Personalvertretungsrecht vermittele. Eine solche sei im behördeneigenen Fortbildungsprogramm 1989 vorgesehen. Die Schulung ... der ... sei eine Spezialschulung ausschließlich zu Themen aus dem Bereich des Gesundheitsschutzes. Aufgaben aus diesem Bereich seien der Angestellten ... beim Antragsteller nicht besonders zugewiesen. Die Belange der Personalvertretung seien dadurch ausreichend berücksichtigt, daß zwei Mitglieder des Bezirkspersonalrats dem Arbeitssicherheitsausschuß angehörten.
Am 25. Juli 1989 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung sei für die Verwaltungsangestellte ... erforderlich gewesen. Ihr sei bislang eine Grundschulung seitens der Dienststelle nicht angeboten worden. Das Seminar ... der ... sei eine speziell auf die Mitarbeiter der Straßenbauverwaltung zugeschnittene Grundschulung. In dem Seminar seien u. a. folgende Themen behandelt worden:
- Einsatz neuer Technologien in den Bereichen Technik, Verwaltung, Straßenunterhaltungsdienst und die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze
- Soziales Verhalten in den Betrieben
- Gesundheitliche Betreuung
- Privatisierung von Dienstleistungen und ihre Auswirkungen auf die Bediensteten
- Mitbestimmung und Mitwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretung.
Mit den im Seminar behandelten Themen seien das Personalratsmitglied ... wie auch der Antragsteller in der örtlichen Personalratsarbeit ganz überwiegend konfrontiert. Das gelte besonders für die Absicht des Beteiligten, den Ein-Mann-Betrieb im Winterdienst einzuführen. Der Beteiligte betreibe außerdem die Ausstattung aller Dienststellen mit Computern, Plottern etc. Es gebe bei der Dienststelle keinen Arbeitssicherheitsausschuß, so daß alle Mitglieder des Antragstellers über Grundlagen der Arbeitssicherheit informiert sein müßten, die - wenn auch nur in geringem Umfang - Gegenstand des Seminars ... der ... gewesen seien.
Der Antragsteiler hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Personalratsmitglied ... die Kosten für die Teilnahme an der Tagung vom 11. bis 17. Juni 1989 in ... in Höhe von 592,40 DM zu erstatten.
Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 17. September 1991 abgelehnt und ausgeführt: Gemäß § 52 Abs. 1 NdsPersVG habe die Dienststelle die notwendigen Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder entstünden. Der Erstattungsanspruch für Schulungskosten werde durch einen Entsendungsbeschluß der Personalvertretung ausgelöst und sei begründet, wenn die Schulung objektiv und subjektiv erforderlich sei. Die Freistellung der Verwaltungsangestellten ... gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG und die dadurch getroffene Aussage, daß die Teilnahme an diesem Seminar der Arbeit im Personalrat "dienlich" sei, binde die Beteiligten nicht hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß § 52 Abs. 1 NdsPersVG. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Seminar ... der ... um eine Grund- oder eine Spezialschulung gehandelt habe, bestehe keine Kostenerstattungspflicht des Beteiligten. Für das Mitglied ... des Antragstellers sei die Teilnahme an dem Seminar nicht subjektiv erforderlich gewesen. Die Verwaltungsangestellte ... habe keiner Grundschulung mehr bedurft. Das im August 1988 besuchte Seminar ... des ... und ... habe die Grundkenntnisse über das Personalvertretungsrecht vermittelt, die typischerweise Lernziel einer Grundschulung seien. Sofern es sich bei dem Seminar ... um eine Spezialschulung für Personalräte in der Straßenbauverwaltung gehandelt habe, entfalle die Kostenerstattungspflicht. Es sei davon auszugehen, daß der als "Teamer" eingesetzte stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers ... entweder die bei der Schulung vermittelten Fachkenntnisse bereits vorher besessen oder aber bei dem Seminar erworben habe. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge es dem Personalrat zur sachgerechten Ausübung seiner Beteiligungsrechte regelmäßig, daß eines seiner Mitglieder über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge. Für einen Ausnahmefall seien keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Besondere Umstände, nach denen mehrere Mitglieder an derselben Schulung hätten teilnehmen müssen, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Gegen solche Umstände sprächen die Größe des Antragstellers und seiner Dienststelle. Bei der Mitteilung des Entsendungsbeschlusses an den Beteiligten habe der Antragsteller noch nicht einmal ansatzweise dargetan, daß das Seminar ... der ... für sein Mitglied ... erforderlich sei. Eine Verpflichtung zur Aufklärung dieser Umstände bestehe deshalb nicht.
Gegen den am 17. Oktober 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 18. November 1991 (Montag) eingelegte und am 16. Dezember 1991 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht im wesentlichen ergänzend geltend: Unabhängig von der Erforderlichkeit der Schulung sei es unbillig, der Verwaltungsangestellten ... die Schulungskosten allein anzulasten. Sie habe aufgrund des Entsendungsbeschlusses des Personalrats an dem Seminar teilnehmen müssen. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 1 a NdsPersVG sowie dem Informationsgebot des § 67 Abs. 2 NdsPersVG sei der Beteiligte verpflichtet gewesen, den Personalrat als beschlußfassendes Organ (rechtzeitig) zu informieren, um ihm die Möglichkeit zur Änderung des Beschlusses zu geben. Diese Unterlassung habe bei dem Personalrat den Eindruck erweckt, als stünde der Seminarteilnahme einschließlich einer Kostenerstattung nichts im Wege. Es sei zu prüfen, ob durch dieses Verhalten beim Antragsteller ein die Dienststelle bindender Vertrauensschutz auf Kostenübernahme entstanden sei oder ob ein Recht zur Ablehnung der Kostenübernahme wegen des von dem Beteiligten zu vertretenden Verhaltens verwirkt sei. Die Kostenübernahme habe auch deshalb zu erfolgen, weil die Ablehnungsbegründung nicht geeignet sei, die Kostenerstattung zu versagen. Der zitierte Runderlaß sei unbeachtlich. Für die Erstattung sei nur das Gesetz maßgeblich. Der Hinweis auf eine von der Verwaltung vorgesehene Fortbildung verkenne, daß allein der Personalrat entscheide, zu welcher Schulungsmaßnahme ein Mitglied entsandt werde. Das Seminar sei objektiv erforderlich gewesen. Es habe konkret anstehende Probleme behandelt. Entsprechend dem Arbeitsplan seien drei kontinuierlich bestehende Arbeitsgruppen zu den Themen 1. Belastung: Überstunden, Schwerstarbeit, Streß, 2. Aufgabenabbau, neue Techniken, Umorganisation, 3. Privatisierung, Straßenbauverwaltung und Umwelt gebildet worden. Die Verwaltungsangestellte ... habe sich hauptsächlich der Arbeitsgruppe 2) zugeordet. Die Schulung sei in ihrem wesentlichen Inhalt darauf gerichtet gewesen, Fakten zu vermitteln, welche in direktem Zusammenhang mit besonderen Arbeitsbelastungen in den Straßenbauämtern stünden und sich mit bereits begonnenen oder konkret zu erwartenden Umstrukturierungen der Arbeitsorganisation befaßten. Ab der Jahreswende 1991/92 sei die Straßenbauverwaltung mit Personalcomputern ausgerüstet worden. Das Seminar sei auch subjektiv erforderlich gewesen. Für die Verwaltungsangestellte ... habe es sich um eine Grundschulung im dem Sinne gehandelt, daß Eingangswissen für die Personalratsarbeit in der Straßenbauverwaltung vermittelt worden sei. Dies sei durch die vorher besuchten Fortbildungsveranstaltungen nicht erfolgt. Dabei sei der Bildungsurlaub im Februar 1989 nicht zu berücksichtigen. Das vom Ministerium veranstaltete Seminar sei schon wegen des Adressatenkreises nicht als Grundschulung zu qualifizieren, denn es habe sich nicht nur an Personalvertretungsmitglieder sondern auch an Vertreter der Dienststellen gerichtet. Für die Kostentragungspflicht des Beteiligten sei es ausreichend, daß maßgebliche Teile des Seminars als erforderlich anzusehen seien.
Der Antragsteiler beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden mit der Maßgabe, daß die Erstattungspflicht 4 % Zinsen auf den streitigen Betrag seit Rechtshängigkeit: umfaßt.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der Beschwerde im einzelnen entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis für das Feststellungsbegehren fehlt, denn der Antrag ist - worauf die Fachkammer ihre Entscheidung gestützt hat - jedenfalls in der Sache unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse v. 27.4.1979 - BVerwG 6 P 30.78 -, PersV 1981, 29; - BVerwG 6 P 24.78 -, PersV 1981, 25; - BVerwG 6 P 36.78 - PersV 1981, 26, - BVerwG 6 P 76.78 - PersV 1981, 68; - BVerwG 6 P 19.89 - PersV 1992, 115 [BVerwG 23.04.1991 - BVerwG 6 P 19.89]) kann der Personalrat, obwohl nicht er, sondern sein zur Schulung entsandtes Mitglied Inhaber des Erstattungsanspruchs ist, allgemeine Fragen der Erstattungspflicht, die für die Personalratsmitglieder von Bedeutung sind, gerichtlich klären lassen. Dabei kann er auch die Feststellung beantragen, daß die im konkreten Fall angefallenden Kosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen sind (so auch Beschl, d. Sen. v. 27.11.1986 - 18 OVG L 16/85 -, offengelassen im Beschluß des Senats vom 26.8.1991 - 18 L 9/90; a.A. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand 8/1992, § 46 RdNr. 133; wohl ohne die Beschränkung auf allgemeine Fragen: Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 47 RdNr. 50 Anm. 2 d; Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, 5. Aufl., § 50 RdNr. 41). In diesen Fällen betrifft die begehrte Entscheidung seine Rechtsposition unmittelbar. Es geht um die Rechte seiner Mitglieder sowie um die Frage, ob die in Rede stehende Schulungsveranstaltung für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt, weshalb der Personalrat in den Verfahren des Personalratsmitglieds, das die ihm entstandenen Schulungskosten erstattet verlangt, beteiligt (BVerwG, Beschl, v. 27.4.1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56[BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78] = PersV 1980, 19; so auch Beschl, d. Sen. v. 19.12.1990 - 18 L 5/89 -) und rechtsmittelbefugt (BVerwG, Beschl, v. 22.7.1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz aaO Nr. 12) ist.
Unabhängig davon, ob es sich im vorliegenden Fall um eine allgemeine Frage in dem genannten Sinn handelt, hat die Fachkammer zutreffend ausgeführt, daß der Antrag nicht begründet ist, weil es an einem hinreichenden Entsendungsbeschluß des Antragstellers fehlt und weil die Kosten nicht notwendig im Sinne des § 52 Abs. 1 NdsPersVG waren. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Verwaltsgerichts, daß der Antragsteller die subjektive Erforderlichkeit der Schulung für die Verwaltungsangestellte ... nicht dargetan hat. Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 25. Juni 1992 (- BVerwG 6 P 29.90 - PersR 1992, 364, 365) eine Begründung für Entsendungsbeschlüsse zu Schulungsveranstaltungen (dazu auch Beschl, v. 23.4.1991 - BVerwG 6 P 19.89 - aaO) für entbehrlich hält, "wenn es auf der Hand liegt, daß ein bestimmtes Personalratsmitglied aktuell der Schulung bedarf", hält es ausdrücklich an der Verpflichtung des Personalrats fest, seine Entscheidung zumindest bei Vorliegen besonderer Umstände zu begründen und diese Begründung der Dienststelle gegenüber darzulegen (aaO). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Die im Antrags- und Beschwerdeverfahren vorgenommene Darlegung der einzelnen Schulungsinhalte vermag die subjektive Erforderlichkeit der Teilnahme für die Verwaltungsangestellte ... nach wie vor nicht zu begründen.
Der jedem Personalratsmitglied grundsätzlich zustehende Anspruch auf Teilnahme an einer Grundschulung ist - worauf die Fachkammer zutreffend hingewiesen hat - für die Angestellte ... bereits durch die Schulung im August 1988 erfüllt worden. Bei einer Grundschulung handelt es sich um eine Fortbildungsveranstaltung, in der die allgemeinen Grundlagen des Personalvertretungsrechts vermittelt werden sollen. Dies war Gegenstand des genannten Seminars, wie die Themenauswahl zeigt:
"Die Bedeutung des Personalvertretungsgesetzes für die Dienststellen und den Personalrat; Vertrauensvolle Zusammenarbeit; Freistellung/ehrenamtliche Tätigkeit; Mitbestimmung, Mitwirkung; Beteiligung; Anhörung; Einigungsstelle; Stufenvertretungen; Praktische Übungen und Rollenbeispiele; Suchtprobleme; Aus der Praxis des Hauptpersonalrats"
An dem Charakter der Grundschulung ändert es nichts, daß die Veranstaltung nicht nur für Mitglieder von Personalvertretungen konzipiert war, sondern auch Vertreter der Dienststellen einbezog. Ein solcher gemischter Teilnehmerkreis ist gerade im Hinblick auf die in § 1 a NdsPersVG postulierte vertrauensvolle Zusammenarbeit von Personalräten und Dienststellen und den personalvertretungsrechtlichen Schulungsbedarf auch bei mit Personalentscheidungen befaßten Bediensteten nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Veranstaltung nicht deshalb als Grundschulung zu qualifizieren, weil der dargebotene Stoff grundsätzliche Problemstellungen einer bestimmten Fachverwaltung betrifft. Wenn aber die Behandlung der besonderen personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen in der Straßenbauverwaltung, auf die das ... -seminar im wesentlichen ausgerichtet war, über den Rahmen einer Grundschulung in dem oben genannten Sinn hinausging, ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller ohne die Schulung des Mitglieds ... durch dieses Seminar seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen konnte (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl, v. 16.11.1987 - BVerwG 6 PB 14.87 -, PersV 1989, 87), obwohl auch sein damaliger stellvertretender Vorsitzender ... an dieser Veranstaltung teilgenommen hat.
Der Beteiligte hat die Schulungskosten auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erstatten. Er hat zwar den Antragsteller nicht direkt über die Ablehnung der Kostenübernahme informiert, wozu er grundsätzlich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 1 a NdsPersVG wie auch aus § 67 Abs. 2 NdsPersVG verpflichtet war. Vertrauenstatbestände gelten auch im Personalvertretungsrecht (so Beschl, d. Sen. v. 27.11.1986 - 18 OVG L 3/85 -). Hier kann sich der Antragsteller jedoch auf Vertrauensschutz nicht berufen. Dem für die Schulung vorgesehenen Mitglied ... ist die Ablehnung der Kostenübernahme nämlich mündlich noch vor der Schulung eröffnet worden. Im Hinblick darauf, daß der Kostenerstattungsanspruch dem Personalratsmitglied zusteht, bei dem die Kosten entstehen bzw. entstanden sind, war die Verwaltungsangestellte ... in erster Linie von dieser Ablehnung betroffen. Sie konnte diese Mitteilung auch dem Antragsteller weiterleiten - wie wahrscheinlich auch geschehen - und hätte dies tun müssen, wenn sie wegen der Ablehnung der Kostenübernahme dem Entsendungsbeschluß nicht mehr hätte Folge leisten wollen, um ihrerseits auf die für sie verbindliche Beschlußlage einzuwirken.
Die Beschwerde ist danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Schwermer,
Kaiser,
Dr. Gatz,
Kükelhahn