Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.1990, Az.: 4 L 93/89

Landesblindengeld; Kürzung; Krankenhausaufenthalt; Gesetzliche Krankenversicherung; Rückforderung; Überbezahlte Beträge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
4 L 93/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1212.4L93.89.0A

Fundstelle

  • OVGE MüLü 42, 353

Amtlicher Leitsatz

Landesblindengeld ist nach § 2 Abs 2 LBliGG (BliGG ND F: 1974-10-23) um 50 vH zu kürzen, wenn sich der Blinde in einem Krankenhaus aufhält. Das gilt auch für den Fall, daß der Krankenhausaufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird. Das Verfahren für die Beseitigung rechtswidriger Bescheide über die Bewilligung von Landesblindengeld und die Rückforderung überzahlter Beträge ist dem LBliGG (BliGG ND F: 1974-10-23) selbst zu entnehmen.