Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.1990, Az.: 4 M 112/90
Deutsche Staatsangehörigkeit; Deutsche Volksliste; Abteilung 2; Treuebekenntnis; Polen; Überwiegende Wahrscheinlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- 4 M 112/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1214.4M112.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 11.09.1990 - 8 B 8621/90
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 12 Abs. 1 AuslG
- § 1 Abs. 1 Buchst. d StAngRegG
- § 1 Abs. 2 StAngRegG
Amtlicher Leitsatz
1. Ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann in einem gerichtlichen (hier ausländerrechtlichen) Verfahren unabhängig davon geprüft werden, ob ein förmliches Verfahren zur Feststellung dieser Staatsangehörigkeit läuft.
2. Wer in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste aufgenommen war, hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er nach dem Kriege ein sogenanntes Treuebekenntnis zum polnischen Staat abgegeben hat. Sein nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geborenes Kind besitzt daher ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit.