Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.1990, Az.: 4 M 112/90

Deutsche Staatsangehörigkeit; Deutsche Volksliste; Abteilung 2; Treuebekenntnis; Polen; Überwiegende Wahrscheinlichkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.1990
Aktenzeichen
4 M 112/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1214.4M112.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 11.09.1990 - 8 B 8621/90

Amtlicher Leitsatz

1. Ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann in einem gerichtlichen (hier ausländerrechtlichen) Verfahren unabhängig davon geprüft werden, ob ein förmliches Verfahren zur Feststellung dieser Staatsangehörigkeit läuft.

2. Wer in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste aufgenommen war, hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er nach dem Kriege ein sogenanntes Treuebekenntnis zum polnischen Staat abgegeben hat. Sein nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geborenes Kind besitzt daher ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit.