Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.01.2015, Az.: 13 ME 192/14
qualifizierter Krankentransport; Straßenverkehr; Verkehrsverstoß; Widerruf; Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.01.2015
- Aktenzeichen
- 13 ME 192/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 16.10.2014 - AZ: 6 B 256/14
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs 1 Nr 2 RettDG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur fehlenden Zuverlässigkeit eines Krankentransportunternehmers aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 2014 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2014 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für den ausgesprochenen Widerruf der dem Antragsteller am 24. September 2012 vom Antragsgegner erteilten Genehmigung zur Durchführung qualifizierten Krankentransports nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds.VwVfG gegeben sind, da der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG anzusehen ist.
Der Umstand, dass ein Großteil der vom Antragsteller begangenen straßenverkehrsrechtlichen Verfehlungen bereits vor Erteilung der Genehmigung vom 24. September 2012 begangen worden sind und damit möglicherweise bereits dieser als Hinderungsgrund entgegenstanden, berührt die Möglichkeit des Widerrufs nicht, da die Regelungen des § 49 VwVfG auch die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ermöglichen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rdnr. 12, m.w.N.).
Die Unzuverlässigkeit hat der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht aus den zahlreichen straßenverkehrsrechtlichen Verfehlungen - insbesondere der Jahre 2011 bis 2013 - in beanstandungsfreier Weise hergeleitet. Auch der davor liegende zweimalige Verlust der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (2003 und 2007) kann aufgrund der neuerlichen Verkehrsverstöße des Antragstellers, die zu einem erneuten (freiwilligen) Verlust der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht völlig außer Betracht bleiben. Von Unternehmern im Bereich des qualifizierten Krankentransports ist ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit zu fordern, da ihnen die Gesundheit der von ihnen transportierten Patienten anvertraut ist (vgl. Ufer/Schwind, Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz, § 22, Anm 1.2, Loseblatt, Stand Juni 2013). Deshalb ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person maßgebend (vgl. Beschl. des Senats v. 03.05.2012 - 13 ME 9/12 -, juris, Rdnr. 10). Zwar soll nach einer älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall bei einem Güterverkehrsunternehmer, der ausschließlich in seiner Freizeit bei der Führung seines Privatwagens Verkehrsdelikte begangen, seinen Betrieb aber ordnungsgemäß geführt hat, die Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Gewerbes fortbestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 73.69 -, juris); von einer derartigen Ausnahmekonstellation kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. So ist der Antragsteller am … dadurch auffällig geworden, dass er bei der Fahrt mit einem Krankenwagen seines Unternehmens ein Mobiltelefon benutzte. Nach den Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom … fuhr der Antragsteller auch am ... ein Fahrzeug seines Unternehmens, als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 28 km/h überschritt. Eine Trennung zwischen privatem und beruflichem Verkehrsverhalten des Antragstellers ist mithin nicht erkennbar. Eine derartige Trennung sieht § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) der Berufszulassungsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die mangels spezieller Vorschriften für den qualifizierten Krankentransport bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 NRettDG herangezogen werden kann (vgl. Ufer/Schwind, a.a.O.), grundsätzlich auch nicht vor. Vielmehr sind schwere Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person anzusehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner zahlreichen Verkehrsverstöße, die mehrfach zu einem Entzug seiner Fahrerlaubnis bzw. zu seinem Verzicht auf diese geführt haben, nicht in der Lage wäre, seine angestellten Fahrer wirkungsvoll zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Dies ist bei der Durchführung qualifizierten Krankentransports schon aufgrund der weitgehenden Hilfslosigkeit der anvertrauten „Fahrgäste“ aber von entscheidender Bedeutung. Bereits aus diesem Grunde ist der Einwand des Antragstellers, er fahre nur sehr selten selbst einen Krankentransport, nicht von Bedeutung. Auszuschließen ist ein vom Antragsteller selbst durchgeführter Krankentransport jedoch auch künftig nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit in den wenigen Fällen der Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung gleich zweimal wegen erheblicher Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit bzw. unerlaubten Benutzens eines Mobiltelefons negativ aufgefallen ist. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Vergehen vom … - Fahren ohne Fahrerlaubnis - um eine Straftat und damit um einen Gesetzesverstoß handelt, der besonders ins Gewicht fällt, da er belegt, dass der Antragsteller sich auch durch ein auf vergangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten beruhendes Fahrverbot nicht an der Führung eines Kraftfahrzeuges hindern lässt, was auf eine allgemeine Neigung zur Missachtung gesetzlicher Regelungen hindeutet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG angenommen, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 -, juris, Rdnr. 13). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG ist die Genehmigung zur Durchführung qualifizierten Krankentransports zwingend zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Diese Vorschrift dient nicht nur der Vermeidung wirtschaftlicher Schäden, sondern auch der ordnungsgemäßen Durchführung des Transports hilfsbedürftiger Personen. Sie hat dabei insbesondere den Schutz von Leib und Leben dieser besonders schutzbedürftigen „Fahrgäste“ im Blick. Ist deren verkehrsordnungsgemäßer Transport aufgrund der Unzuverlässigkeit des Unternehmers nicht gewährleistet, dann sind diese wichtigen Gemeinschaftsgüter konkret gefährdet.
Auch die einjährige Widerrufsfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten. Eine Behörde erhält dann Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2001 - 8 C 8.00 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Der Widerrufsbescheid ist unter dem 29. August 2014 erlassen worden. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Antragsgegners vom 23. Dezember 2014 hat der zuständige Sachbearbeiter des Antragsgegners erst nach einer telefonischen Anfrage der Hamburger Behörde vom 10. Juli 2014, die ihrerseits über eine Verlängerung der dem Antragsteller dort erteilten Genehmigung zur Durchführung qualifizierten Krankentransports zu entscheiden hatte, bei seiner Führerscheinstelle einen Auszug der Vergehen des Antragstellers angefordert. Eine frühere Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters ist auch den übersandten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Widerrufsbescheid auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen. Der Antragsgegner hat insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Antragstellers am Erhalt der Genehmigung und das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Durchführung des qualifizierten Krankentransports ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen. Die für die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers und seiner Familie einschneidenden Folgen des Widerrufs der Genehmigung zwingen nicht zu einer anderen Entscheidung. Wie sich aus der Vielzahl der verkehrsrechtlichen Verstöße des Antragstellers, deren Ahndung und des mehrfachen Verlusts der Fahrerlaubnis ergibt, hatte der Antragsteller - gerade auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation und seine existenzielle Abhängigkeit vom weiteren Betrieb seines Gewerbes - mehrfach Anlass und Gelegenheit, sein Verhalten im Straßenverkehr einer grundlegenden Änderung zu unterziehen. Dazu war er aber offensichtlich nicht in der Lage, was bereits daraus ersichtlich ist, dass das letzte bekannt gewordene Vergehen des Antragstellers - Mobiltelefonnutzung im Krankentransportwagen - noch einige Monate nach Abschluss eines Aufbauseminars zum Abbau von Punkten im Verkehrszentralregister erfolgt ist. Das zwischenzeitlich keine weiteren Verstöße bekanntgeworden sind, dürfte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass der Antragsteller seine Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine drohende neuerliche Entziehung am 31. März 2014 zurückgegeben hat, bevor er am 11. August 2014 bereits wieder deren Neuerteilung beantragte. Auch die schwierige persönliche Situation des in Scheidung lebenden Antragstellers rechtfertigt es nicht, Abstriche bei der erforderlichen Zuverlässigkeit zu machen, zumal eine Beendigung dieser Situation nicht absehbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges eine Halbierung des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Nach Auffassung des Senats ist dem Umstand, dass es sich nicht um eine Hauptsacheentscheidung handelt, bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührensätze des Gerichtskostengesetzes geringer sind, als in Hauptsacheverfahren. Einer zusätzlichen Herabsetzung des Streitwerts bedarf es nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).