Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 4 PA 21/15

Beschwerde; isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren; Rechtsweg; Verweisung; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2015
Aktenzeichen
4 PA 21/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 01.12.2014 - AZ: 3 A 7586/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens finden die Regelungen des § 17a GVG über die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs und über die Rechtswegverweisung keine Anwendung.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, weil die von ihm für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg gehabt hat.

Hinsichtlich der begehrten Durchsetzung eines Rechts auf Akteneinsicht sowie des geltend gemachten Feststellungs- und Unterlassungsanspruchs betreffend angebliche unwahre Tatsachenbehauptungen von Bediensteten der Beklagten wäre die vom Kläger beabsichtigte Klage als unzulässig abzuweisen, weil er trotz Aufforderung in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 und mehrfacher Erinnerung an die Beantwortung dieser Verfügung nicht hinreichend präzisiert hat, über welche Streitgegenstände das Verwaltungsgericht im Rahmen der Klage entscheiden soll.

Hinsichtlich des auf die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichteten Klagebegehrens hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Denn für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, erstritten werden sollen, ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Alt. 3 VwGO nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.

Der Senat ist nicht nach § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung gehindert, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Denn § 17a GVG einschließlich seines Absatzes 5 findet im „isolierten“ Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Vorschriften der §§ 17a und b GVG sollen dazu dienen, über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindend zu entscheiden. Dieses Ziel kann aber im Rahmen eines „isolierten“ Prozesskostenhilfeverfahrens gerade nicht erreicht werden. Denn Prüfungsmaßstab in diesem Verfahren ist lediglich die „hinreichende Erfolgsaussicht“ der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Außerdem ist im „isolierten“ Prozesskostenhilfeverfahren eine bindende Vorab-Entscheidung für das Verfahren in der Hauptsache schon deswegen nicht zu erreichen, weil selbst bei einer rechtskräftigen Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren das Gericht, an das verwiesen worden ist, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erneut eine eigenständige Prüfung der Rechtswegfrage vornehmen kann. Im Übrigen gibt es für eine solche Verweisung auch keinen Bedarf, da der Antragsteller nicht gehindert ist, bei dem Gericht des für zuständig erachteten Rechtsweges einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen (zum Ganzen: Nds. OVG, Beschlüsse vom 07.02.2000 - 11 O 281/00 - und vom 12.12.2008 - 8 PA 105/08 -, NVwZ-RR 2009, 452 mit weiteren Nachweisen).

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).