Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 11 ME 226/14

Arbeitsverdienst; Auskunftspflicht; Berufsausübung; Meldeaufwand; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Statistik; Verdiensterhebung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2015
Aktenzeichen
11 ME 226/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.08.2014 - AZ: 6 B 14/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vorschriften zur Auskunftspflicht im Verdienststatistikgesetz und Bundesstatistikgesetz stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
2. Zur Ermittlung des Bearbeitungsaufwandes bei Verdiensterhebungen für die zur Auskunftserteilung herangezogenen Unternehmen kann auf eine wissenschaftliche Untersuchung zurückgegriffen werden (hier auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zur Belastung der Wirtschaft durch amtliche Statistiken aus dem Jahre 2006).

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom    25. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf      5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Heranziehung zur Vierteljährigen Verdiensterhebung (VVE) nach dem Verdienststatistikgesetz - VerdStatG - mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2014. Dagegen hat sie Klage erhoben (6 A 65/14) und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2014 abgelehnt.

Die dagegen gerichteten Beschwerdegründe der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der durch Gesetz - hier § 15 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG) - angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Heranziehungsbescheides das öffentliche Interesse überwiegt. Ein solches Interesse fehlt grundsätzlich dann, wenn anzunehmen ist, dass die Klage keinen Erfolg haben wird (BVerwG, Beschl. v. 6.9.1995 - 1 VR 2.95 -, NVwZ 1997, 68, juris, Rn. 15). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Die Heranziehung der Antragstellerin zur VVE findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 VerdStatG  i.V.m. § 15 Abs. 1 BStatG. Danach besteht für die Antragstellerin als Arbeitgeberin im Bereich „Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)“, einem Wirtschaftszweig, der nach § 3 Abs. 3 VerdStatG berichtspflichtig ist, eine Auskunftspflicht im Rahmen der hier für ihren Betrieb angeordneten VVE als Bundesstatistik.

Die Verdienststatistik wird nach § 1 VerdStatG für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt. Die Ergebnisse der VVE fließen in mehrere  Konjunktur- und Strukturstatistiken auf nationaler und europäischer Ebene ein und bilden damit nach Angaben des Antragsgegners eine der wichtigen Grundlagen für wirtschafts-, sozial- und konjunkturpolitische Entscheidungen sowie zur Klärung lohn- und tarifpolitischer Fragen.

Die hier in Rede stehende Erhebung der Arbeitsverdienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerdStatG findet nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG vierteljährlich bei 40.500 Erhebungseinheiten statt. Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VerdStatG). Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VerdStatG). In Niedersachsen wird die Erhebung quartalsweise bei 3.448 Betrieben als repräsentative Stichprobe durchgeführt. Die im Rahmen der VVE auskunftspflichtigen Betriebe werden auf der Grundlage eines vom Statistischen Bundesamt erarbeiteten Stichprobenplans ausgewählt, nach dem für jeden Wirtschaftszweig und jede Beschäftigtengrößenklasse die Zahl der zu befragenden Betriebe festgelegt wird. In den danach gebildeten sog. Auswahlschichten werden die einzubeziehenden Betriebe durch ein statistisch-methodisches Auswahlverfahren nach dem Zufallsprinzip bestimmt.

Die Erhebung der Arbeitsverdienste bezieht sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG neben den Erhebungsmerkmalen „Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört“ und „angewandte Vergütungsvereinbarung“ auf die Zahl der Beschäftigten, die Arbeitsverdienste und Sonderzahlungen sowie auf die Zahl der Arbeitsstunden, jeweils untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und nach den Leistungsgruppen.

Die vorgenannten, für die Heranziehung der Antragstellerin maßgeblichen Vorschriften, insbesondere die von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen  zur Auskunftspflicht in § 8 Abs. 1 VerdStatG und § 15 Abs. 1 BStatG, stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.

Die durch § 8 Abs. 1 VerdStatG und § 15 Abs. 1 BStatG begründete Auskunftspflicht ist mit dem durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht  auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Das Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Beschränkungen auf gesetzlicher Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht, im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Der Gesetzgeber hat in §§ 2 und 3 VerdStatG hinreichend klare Maßstäbe zur Art und zum Umfang der Erhebung sowie zur Erstellung eines Stichprobenplans und zur Auswahl der Erhebungseinheiten niedergelegt. Eine weitergehende gesetzliche Festlegung ist gemäß § 9 Abs. 1 BStatG nicht erforderlich. Dem Antragsgegner ist beizupflichten, dass die Ausgestaltung des mathematisch-statistischen Verfahrens in der Umsetzung und Verantwortung der Statistikbehörden liegt. Die sich aus § 40 VwVfG ergebenden Ermessensgrenzen sind dabei zu beachten. Nach den Angaben des Antragsgegners werden die heranzuziehenden Betriebe nach einem mathematisch-statistischen  Zufallsverfahren ermittelt. Hierbei handelt es sich um eine sachgerechte Methode zur Ermittlung der zur Auskunft heranzuziehenden Betriebe. Wie bereits ausgeführt, dient die Verdienststatistik legitimen Interessen des Gemeinwohls (vgl. § 1 VerdStatG). Sie rechtfertigen die Erhebung von Daten zu den Arbeitsverdiensten (BVerwG, Urt. v. 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, BVerwGE 115, 319, juris, Rn. 18, zum Lohnstatistikgesetz).

Die mit der Erhebung der Daten verbundene Belastung für die Betroffenen steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Erhebung für die wirtschaftspolitischen Planungsentscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Die Erfassung, Aufbereitung und Darstellung von Daten, die den vorgenannten Zwecken und auch dazu dienen können, verschiedensten Nutzergruppen einen statistischen Überblick über Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu verschaffen, in denen Einkommen entstehen und verteilt werden, ist eine öffentliche Aufgabe, die einen angemessenen Aufwand rechtfertigt (Gesetzentwurf eines  Verdienststatistikgesetzes, BT-Drucks. 16/2918, Seite 1). Art und Umfang der Erhebung von Arbeitsverdiensten führen nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die betroffenen Arbeitgeber. Die Erhebung beschränkt sich auf die in § 3 Abs. 1 VerdStatG genannten Erhebungsmerkmale. Nach der Darstellung des Antragsgegners können die geforderten Daten anhand der bei den Arbeitgebern vorhandenen Lohn- und Gehaltsabrechnungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Aufwand ermittelt werden, der angesichts der im betrieblichen Rechnungswesen zur Verfügung stehenden Unterstützung durch eine automatisierte Datengewinnung nicht unverhältnismäßig ist. Den berechtigten Interessen der Arbeitgeber, von einer übermäßigen Belastung verschont zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Wege der Stichprobenziehung eine begrenzte Anzahl von Betrieben zur Auskunft herangezogen wird, soweit nicht aus methodischen Gründen oder wegen der Zahl der Betriebe in einer bestimmten Beschäftigtengrößenklasse  alle Betriebe in die Berichtspflicht einbezogen werden, und die Berichtspflicht zeitlich begrenzt ist. Für die Antragstellerin lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2014 zur VVE herangezogen zu werden, bei 5,4 Prozent. Entsprechend besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Neuauswahl nicht mehr auskunftspflichtig sein wird.

Das durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Die Auskunftserhebung für statistische Zwecke stellt eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der freien Berufsausübung dar (BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 -1 C 52/88 -, juris, Rn 26). Da die maßgeblichen Vorschriften des  Verdienststatistikgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes dem Gebot der Normenklarheit genügen, sind die formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt. Inhaltlich können sie ebenfalls nicht beanstandet werden, da die Auskunftserhebung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht.

Die hier in Rede stehenden Rechtsgrundlagen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem Verdienststatistikgesetz wird die Wirtschaft von Berichtspflichten entlastet und eine gegenüber dem früheren Lohnstatistikgesetz gleichmäßigere Verteilung der Berichtspflichten auf die Gesamtwirtschaft bewirkt (BT-Drucks. 16/2918, Seite 11 und 12). Eine grundrechtskonforme Auswahl der zur Auskunft heranzuziehenden Betriebe wird durch den von dem Antragsgegner näher beschriebenen Stichprobenplan des Statistischen Bundesamtes und der daran anschließenden Auswahl in den einzelnen Stichprobenschichten durch ein mathematisch-statistisches Zufallsverfahren gewährleistet.

Der Bescheid vom 17. März 2014, mit dem der Antragsgegner die Auskunftspflicht der Antragstellerin konkretisiert hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Heranziehung zur VVE die Antragstellerin nicht übermäßig belastet, sie insbesondere nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung verletzt und auch nicht gleichheitswidrig und unverhältnismäßig trifft. Das erstinstanzliche Gericht hat ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihr bezifferte finanzielle Aufwand, bei dem es sich offenbar um Personalkosten handele, von ca. 30.000 bis 40.000 Euro jährlich für die Erfüllung von Berichtspflichten zu statistischen Zwecken unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Leistungsvermögens als eine unangemessene und übermäßige Inanspruchnahme zu bewerten sei. Es sei nicht dargetan, dass sie gegenüber vergleichbaren Betrieben durch eine - möglicherweise ungewollte oder gar zufällige - Kumulation von Auskunftspflichten mit der hier streitgegenständlichen Heranziehung nunmehr übermäßig belastet werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mehrere der von der Antragstellerin angeführten Heranziehungen in einem abgeschlossenen und vergangenen  Zeitraum bestanden hätten und deshalb deren Belastungssituation objektiv nicht mehr prägten. Ermessensfehler des Antragsgegners hinsichtlich der Auswahl der Antragstellerin seien ebenfalls nicht festzustellen.

Mit der Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin neben ihren Angriffen gegen die Vereinbarkeit der hier maßgeblichen statistikrechtlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht geltend, dass sie seit 1996 zu 11 statistischen Erhebungen, die teilweise erhebliche Zeiträume angedauert hätten, herangezogen worden sei. Aktuell werde sie zur Auskunftserteilung für statistische Zwecke im Rahmen der Produktionserhebung (seit 1996 monatlich), zur Berichterstattung für Betriebe (seit 2006 monatlich), zur Investitionserhebung für den Umweltschutz (seit 2013 jährlich) und zur angefochtenen Verdiensterhebung (seit 2014 vierteljährlich) herangezogen. Insgesamt sei damit durchschnittlich ein Mitarbeiter zwischen 33,5 und 46,5 Arbeitstage im Jahr, davon 2,5 bis 3 Arbeitstage für die VVE, ausschließlich mit der Auskunftserteilung für statistische Erhebungen beschäftigt. Dadurch werde sie in unzumutbarer Weise belastet. Mit diesen Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch.

Die pauschalen Angaben der Antragstellerin zu ihrem personellen Aufwand für die Bearbeitung der hier angefochtenen VVE sind nicht nachvollziehbar. Sie stehen in deutlichem Widerspruch zu Forschungsergebnissen zum Meldeaufwand bei Verdiensterhebungen. Der Antragsgegner bezieht sich auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) „Die Bedeutung der Belastung der Wirtschaft durch amtliche Statistiken“ aus dem Jahr 2006. Dieser Untersuchung, die auf freiwilligen Angaben aus der Wirtschaft im Erhebungsjahr 2004 beruht, sind Orientierungswerte zum zeitlichen Aufwand zu entnehmen. Bei Übertragung der damals im Rahmen der Verdiensterhebung abgefragten drei Erhebungsmerkmale auf die VVE nach dem Verdienststatistikgesetz ergibt sich ein jährlicher Meldeaufwand von rund sechs Stunden. Selbst wenn es sich hierbei nur um einen groben Annäherungswert handelt und die Studie auf Angaben aus dem Jahr 2004 basiert, ist der in der Studie ermittelte Wert selbst bei einem angemessenen Aufschlag noch weit entfernt von der Darstellung der Antragstellerin, der Aufwand für die VVE liege bei 2,5 bis 3 Arbeitstagen jährlich.

Auch bei Einbeziehung der Belastung der Antragstellerin durch weitere statistische Erhebungen ist der Sachverhalt rechtlich nicht anders zu bewerten. Der Antragsgegner hat anhand der Ergebnisse der vorgenannten DIW-Studie ermittelt, dass sich bei Zugrundelegung sämtlicher statistischer Erhebungsverfahren, in denen die Antragstellerin im Jahr 2014 nach ihren Angaben berichtspflichtig war, ein Meldeaufwand von rund 46 Stunden im Jahr ergibt. Dabei ist noch unberücksichtigt geblieben, dass seit dem Erhebungsjahr 2004 das betriebliche Rechnungswesen optimiert und statistische Verfahren zur medienbruchfreien Übermittlung entwickelt und eingeführt wurden. Der in der Studie angenommene  sich auf ein ganzes Jahr verteilende zeitliche Aufwand für statistische Erhebungen ist bei einem Betrieb in der Größe der Antragstellerin mit ca.185 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten angemessen und verhältnismäßig.

Der Einwand der Antragstellerin, die in der DIW-Studie genannten Stundenzahlen bezögen sich auf den reinen Meldeaufwand, also auf den Zeitaufwand für die Übermittlung der entsprechenden Daten, beinhalteten hingegen nicht den Arbeits- und Zeitaufwand für die Erhebung und Aufbereitung der Daten, ist unzutreffend. Nach dem von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszug aus der Studie, veröffentlicht im DIW-Wochenbericht Nr. 30/2006, Seite 429 ff., wurde die von den befragten Unternehmen für die amtlichen Statistiken aufgewendete Bearbeitungszeit abgefragt. Bei einer Beschränkung der Untersuchung auf den reinen Zeitaufwand für die Übermittlung der erhobenen und aufbereiteten Daten an die Statistikbehörden wäre die Studie zudem wertlos gewesen, da es Ziel der Befragung war, objektive und quantifizierte Informationen über die Belastung der Unternehmen in Deutschland durch Meldepflichten zur amtlichen Statistik bereitzustellen (vgl. S. 430 des Wochenberichts).

Die Antragstellerin rügt auch zu Unrecht Fehler des  Antragsgegners bei der Ermessensausübung. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners, im Auswahlverfahren von einer Heranziehung der Antragstellerin zu Lasten der übrigen Erhebungseinheiten abzusehen, nicht. Eine Freistellung von der Berichtspflicht aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen vor oder nach der Zufallsauswahl sehen die statistikrechtlichen Vorschriften nicht vor. Sie wäre hier im Übrigen nicht gerechtfertigt, da die für die Antragstellerin durch ihre Heranziehung zu amtlichen Statistiken entstehende Belastung nach dem Vorgesagten nicht unzumutbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.