Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: 4 ME 294/14

Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.01.2015
Aktenzeichen
4 ME 294/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:0113.4ME294.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 04.11.2014

Fundstellen

  • DÖV 2015, 348
  • InfAuslR 2015, 137-141
  • ZAR 2015, 196

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Geltungsdauer einer rechtswidrig gewordenen Aufenthaltserlaubnis kann in aller Regel gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Ausländer während des Zeitraums bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsfrist seiner Aufenthaltserlaubnis darauf angewiesen sein wird, seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen zu bestreiten.

  2. 2.

    Im Rahmen der Ausübung des von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens muss die Ausländerbehörde in aller Regel nicht einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten weiteren Aufenthalt des Ausländers in Deutschland hinnehmen, wenn dieser der Pflege sozialer Beziehungen dienen soll, die das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts unterstellt nach dem Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der dann eintretenden Ausreisepflicht des Ausländers und der deshalb zu erwartenden räumlichen Trennung ohnehin wesentlich erschwert sein würde.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 27. August 2014 gerichteten Klage wiederherzustellen, mit dem die Antragsgegnerin die Geltungsfrist der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides verkürzt hat. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zwar in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss noch über einen weiteren Gegenstand, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Versagung eines anderen Aufenthaltstitels gerichteten Klage, entschieden; der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung auch ausgeführt, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "in vollem Umfang" angreife. Dennoch ergibt sich aus dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag und der weiteren Begründung der Beschwerde eindeutig, dass sein Rechtsschutzersuchen im Beschwerdeverfahren nur auf die die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis bezogen sein soll. Der vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag richtet sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2014. Bereits die Bezugnahme des Antrags auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2014 spricht dafür, dass es dem Antragsteller nur um die Verkürzung der Geltungsfrist seines Aufenthaltstitels geht, denn nur diese - und nicht auch die Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis - wird in diesem Bescheid geregelt. Der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch nur in Bezug auf die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis statthaft. Darüber hinaus verdeutlicht auch die Begründung der Beschwerde, dass das Rechtsschutzbegehren ausschließlich die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis betrifft. Denn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe, beanstandet der Antragsteller in der Sache ausdrücklich nicht. Er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass es im vorliegenden Fall nicht um die etwaige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern ausschließlich um die Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsfrist einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gehe; insoweit scheine das Verwaltungsgericht "durcheinander gekommen zu sein" und habe "im Ansatz falsch die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft" anstelle der rechtlichen Vorgaben für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsfrist einer Aufenthaltserlaubnis. Damit gibt der Antragsteller zu erkennen, dass nach seiner Auffassung Streitgegenstand bereits des erstinstanzlichen Verfahrens ausschließlich die nachträgliche Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin war bzw. bei richtiger Auslegung seines Antragsbegehrens hätte sein müssen. Wenn der Antragsteller ausführt, dass die erstinstanzliche Entscheidung "in vollem Umfang" angefochten werde, kann das daher nur so verstanden werden, dass er auch im Beschwerdeverfahren sein erstinstanzliches Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen will, das sich seiner Auffassung nach nur auf die nachträgliche Befristungsentscheidung und nicht auch auf einen etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bezieht.

Die auf diesen Streitgegenstand bezogene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass das besondere öffentliche Interesse an der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung der auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergangenen Befristungsentscheidung gegeben ist.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird, ist ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden noch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides erforderlich (allgemeine Auffassung; vgl. nur Nds. OVG, Beschl. v. 21.3.2014 - 8 ME 214/14 -, AuAS 2014, 88 = InfAuslR 2014, 225 m.w.N.). Das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts kann etwa dann gegeben sein, wenn der Ausländer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen ist (vgl. Nds. OVG, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2010 - 1 B 44/10 -).

So verhält es sich hier. Nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2011 bis zum Herbst 2014 durchgehend durch den Bezug von Sozialleistungen bestritten und war während seines Aufenthalts in Deutschland zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, obwohl er hierzu aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug berechtigt war. Aufgrund dessen ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bei einem fortdauernden Aufenthalt in Deutschland bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 31. Oktober 2015 auch weiterhin darauf angewiesen sein wird, seinen Lebensunterhalt durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Diese Prognose wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller gemäß seinem Vorbringen seit dem 1. Oktober 2014 (nach Mitteilung der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren allerdings erst seit dem 1. November 2014) keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr in Anspruch nimmt. Der Senat sieht die Einstellung des Leistungsbezugs vornehmlich als prozesstaktisch motiviert an. Sollte der Antragsteller gegenüber dem zuständigen Jobcenter auf seine Leistungsansprüche nach dem SGB II wirksam verzichtet haben, würde ihn das an der künftigen Wiederaufnahme des Leistungsbezugs auch nicht hindern, denn der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann gemäß § 46 Abs. 1 Hs. 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Antragsteller hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Bestreitung seines Lebensunterhalts bis zum ursprünglich verfügten Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 31. Oktober 2015 auch ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Er hat im Beschwerdeverfahren zwar eine Einstellungszusage der Firma B. GmbH für den Fall, dass seine "Angelegenheiten bezüglich Aufenthalt und Arbeitserlaubnis geklärt" seien, vorgelegt. Dieser Erklärung kann aber bereits deshalb nicht entnommen werden, dass der Antragsteller künftig nicht mehr auf den (ergänzenden) Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein wird, weil jegliche Angaben dazu fehlen, wie hoch der Lohn für die in Aussicht gestellte Erwerbstätigkeit sein wird. Auch soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass er derzeit von seiner neuen Lebensgefährtin finanziell unterstützt werde, ist dadurch nicht gewährleistet, dass der Antragsteller bis zum 31. Oktober 2015 nicht mehr auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen sein wird. Zum einen hat sich der Antragsteller in seinem Vorbringen nicht zu den Einkommensverhältnissen seiner Lebensgefährtin geäußert. Er hat somit nicht belegt, dass seine Lebensgefährtin wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig ist, um seinen Lebensunterhalt für den Zeitraum bis Ende Oktober 2015 durchgehend in vollem Umfang sicherzustellen. Im Übrigen wäre bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin des Antragstellers auch in den Blick zu nehmen, dass sie als alleinerziehende Mutter aus ihrem Einkommen den Unterhalt ihrer beiden vier und sieben Jahre alten Söhne bestreiten muss und dass sie für den nicht bei ihr wohnenden Antragsteller nicht nur für die Lebenshaltungs-, sondern auch für die Wohnkosten aufkommen müsste, um zu vermeiden, dass er neben ihrer wirtschaftlichen Unterstützung auf einen ergänzenden Bezug von Sozialleistungen angewiesen bleibt. Zum anderen hat die Lebensgefährtin gegenüber der Antragsgegnerin auch keine Verpflichtungserklärung betreffend die materielle Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers abgegeben, so dass sie die Unterstützungsleistungen jederzeit wieder einstellen könnte.

Der Senat tritt dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass sich die von der Antragsgegnerin ausgesprochene nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage dieser Maßnahme ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann die Frist für die Geltung einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsfrist der Aufenthaltserlaubnis sind gegeben, wie der Antragsteller nicht in Abrede stellt, denn aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung des Antragstellers von seiner deutschen Ehefrau ist eine wesentliche Voraussetzung für die dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nachträglich entfallen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin von dem ihr durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis - hier bis zum 31. Oktober 2015 - in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Keine Bedeutung für die Ermessensentscheidung hat hingegen das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus. Dieser Gesichtspunkt ist ausschließlich bei der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Für die Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt es daher nur darauf an, ob besondere Gründe, die - das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt - für die Notwendigkeit eines Verbleibs des Ausländers in Deutschland bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsfrist der Aufenthaltserlaubnis sprechen. Dagegen hat die Ausländerbehörde, anders als es bei der Anwendung der Vorgängerregelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 der Fall war, nicht mehr inzident zu prüfen, ob der Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 -, BVerwGE 134, 124; Senatsbeschl. v. 17.6.2014 - 4 PA 84/14 -).

Hieran gemessen ist die in dem angegriffenen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Ausübung ihres Ermessens u. a. darauf gestützt, dass ein weiterer durch öffentliche Mittel finanzierter Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland nicht hingenommen werden könne, nachdem die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht entfallen seien. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Ermessensausübung zu Lasten des Antragstellers. Der Fortsetzung eines rechtswidrig gewordenen Aufenthalts stehen in aller Regel öffentliche Interessen entgegen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Ausländer während des Zeitraums bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsfrist seiner Aufenthaltserlaubnis darauf angewiesen sein wird, seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen zu bestreiten. Wie der Senat oben bereits ausgeführt hat, ist hiervon im Fall des Antragstellers auszugehen.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller demgegenüber geltend, dass die Antragsgegnerin in ihren Ermessenserwägungen nicht seine persönlichen Bindungen zu seiner neuen Lebensgefährtin, zu deren beiden Kindern sowie zu zwei Kindern seiner geschiedenen Ehefrau berücksichtigt habe. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren hierzu nichts vorgetragen. Deshalb konnte der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Bescheidung nicht bekannt sein, dass der Antragsteller seit Mai 2014 eine Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin unterhält, die zwei nicht von ihm stammende Kinder hat, und dass er außerdem in einem gegen seine geschiedene Ehefrau angestrengten familiengerichtlichen Verfahren ein Recht auf Umgang mit zwei von deren Kindern, deren Vater er ebenfalls nicht ist, zu erstreiten versucht. Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hierauf in den Ermessenserwägungen, die sie zur Begründung des Bescheides angestellt hat, nicht eingegangen ist.

Darüber hinaus vermögen die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Bindungen auch nicht zu begründen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis unverhältnismäßig und deshalb ermessensfehlerhaft ist. Nach dem oben formulierten Maßstab ist das Interesse des Antragstellers an einen dauerhaften Verbleib in Deutschland im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Interesse des Antragstellers an einem dauerhaften Verbleib in Deutschland zur Aufrechterhaltung der von ihm angeführten persönlichen Beziehungen für die Ermessensausübung bedeutungslos ist. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde den persönlichen Bindungen, die der betroffene Ausländer während seines Aufenthalts in Deutschland aufgebaut hat, nur dann Rechnung zu tragen, wenn sich daraus besondere Gründe ergeben, die - das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt - für die Notwendigkeit eines zeitlich beschränkten Verbleibs des Ausländers in Deutschland bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsfrist seiner Aufenthaltserlaubnis sprechen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Ausländer bis zum ursprünglichen Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis darauf angewiesen sein wird, seinen Lebensunterhalt (auch weiterhin) durch den Bezug von Sozialleistungen sicherzustellen, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verkürzung des Aufenthaltsrechts besteht. Das bedeutet, dass umgekehrt die besonderen Gründe, die der Ausländer für einen vorläufigen weiteren Verbleib in Deutschland bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsfrist seiner Aufenthaltserlaubnis geltend macht, ihrerseits von gewichtiger Art sein müssen, um die Ausübung des durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens zugunsten des Ausländers zu steuern. Die Ausländerbehörde muss in aller Regel nicht einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten weiteren Aufenthalt des Ausländers in Deutschland hinnehmen, wenn dieser der Pflege sozialer Beziehungen dienen soll, die - das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts unterstellt - nach dem Ablauf der ursprünglichen Geltungsfrist der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der dann eintretenden Ausreisepflicht des Ausländers und der deshalb zu erwartenden räumlichen Trennung ohnehin wesentlich erschwert sein würde. Gewichtige Belange, die für einen vorläufigen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechen, mögen dagegen etwa dann gegeben sein, wenn enge persönliche, insbesondere enge verwandtschaftliche Bindungen einen Aufenthalt des Ausländers gerade in der Zeit bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis erfordern. Dabei ist namentlich an Fälle zu denken, in denen der Ausländer gerade in dieser Zeit in besonderer Weise auf die Unterstützung eines Familienangehörigen oder umgekehrt der Familienangehörige auf die Unterstützung des Ausländers angewiesen ist.

Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Bindungen sind derartige gewichtige Belange, die für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland gerade für die Zeit bis zum ursprünglichen Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 31. Oktober 2015 sprechen, nicht ersichtlich. In Bezug auf die Beziehung zu seiner neuen Lebensgefährtin hat der Antragsteller Gesichtspunkte, die - abgesehen von seinem Interesse, zur Pflege dieser Beziehung dauerhaft in Deutschland zu bleiben - ein besonderes Interesse gewichtiger Art begründen, gerade bis zum 31. Oktober 2015 in Deutschland zu bleiben, nicht dargelegt. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob ein gewichtiges fristgebundenes Aufenthaltsinteresse auch in der Vorbereitung einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen liegen kann. Denn der Antragsteller hat sein erstinstanzliches Vorbringen, dass er seine neue Lebensgefährtin alsbald heiraten wolle, im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt. Offenbar haben er und seine Lebensgefährtin von den Heiratsplänen derzeit wieder Abstand genommen.

Ein gewichtiges fristgebundenes Bleibeinteresse ist auch hinsichtlich der sozialen Bindung des Antragstellers zu den beiden Kindern seiner Lebensgefährtin nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit der Antragsteller sein Begehren auf eine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung seiner Lebensgefährtin gestützt hat, wonach der Antragsteller einen positiven Einfluss auf ihren älteren, sieben Jahre alten Sohn habe, der ein schwieriges Kind sei, in seinem Leben schon sehr viel habe durchmachen müssen und bei dessen Erziehung sie bereits Hilfe vom Jugendamt sowie psychologische Unterstützung habe in Anspruch nehmen müssen. Denn der Senat geht davon aus, dass dieses Kind die spätere Trennung vom Antragsteller umso härter treffen würde, wenn der Antragsteller zunächst bis Ende Oktober 2015 in Deutschland verbleiben dürfte und sich in dieser Zeit die Bindung des Kindes an den Antragsteller weiter intensivieren würde, sofern eine solche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Sohn seiner Lebensgefährtin überhaupt besteht.

Ein besonderes fristgebundenes Aufenthaltsinteresse des Antragstellers besteht schließlich auch insoweit nicht, als er derzeit in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Recht auf Umgang mit zwei Kindern seiner geschiedenen Ehefrau zu erstreiten versucht. Auch insoweit ist bereits zweifelhaft, ob hieraus auch ein fristgebundenes und nicht nur ein für die Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG irrelevantes dauerhaftes Bleibeinteresse des Antragstellers erwächst. Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass ein vorübergehender Verbleib des Antragstellers in Deutschland, der ihm die weitere Führung des familiengerichtlichen Rechtsstreits ermöglicht, seinen Interessen dient, wenn er nicht auch für die Zeit ab dem 1. November 2015 ein Aufenthaltsrecht erhält, das es ihm ermöglicht, die von ihm erstrebten Umgangskontakte mit den beiden Kindern gegebenenfalls auch über dieses Datum hinaus wahrzunehmen. Jedenfalls hat dieses Aufenthaltsinteresse des Antragstellers aber kein derartiges Gewicht, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Verkürzungsentscheidung deswegen als unverhältnismäßig anzusehen ist. Ein vorläufiger Verbleib des Antragstellers in Deutschland zur Führung des familiengerichtlichen Rechtsstreits ist nicht als erforderlich anzusehen, denn der Senat misst dem Umgangsbegehren des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bei. Ein Umgangsrecht für enge Bezugspersonen des Kindes nach § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt, wie sich aus der sprachlichen Anknüpfung der Regelung an Abs. 1 der Vorschrift ergibt ("Gleiches gilt ..."), voraus, dass der angestrebte Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Gemäß einem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion C.-Stadt/D. und einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. (252 Js 45150/14), die sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befinden, ist der Antragsteller seiner damals bereits von ihm getrennt lebenden und inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau am späten Nachmittag des 17. Juni 2014 zufällig in der Innenstadt von C. begegnet und hat sie vor den Augen ihrer drei Kinder unvermittelt mehrfach mit der flachen Hand und mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihr gegen den Oberschenkel getreten. Bei einer weiteren Begegnung in einem Bus weniger als zwei Stunden später am selben Tag hat er seine geschiedene Ehefrau gegen den Kopf und deren Tochter mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Dass das vom Antragsteller angestrebte Recht auf Umgang mit den beiden Söhnen seiner geschiedenen Ehefrau nicht dem Kindeswohl dient, nachdem die beiden Kinder diese Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester mitansehen mussten, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Senat misst dem Umstand, dass der Antragsteller die tätlichen Angriffe auf seine geschiedene Frau und deren Tochter bestreitet, keine Bedeutung zu, denn aus dem Ermittlungsbericht der Polizei und der Anklageschrift ergibt sich, dass es eine Reihe von unbeteiligten Zeugen für die vom Antragsteller begangenen Körperverletzungsdelikte gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.