Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.07.2018, Az.: 1 A 2108/16

Totenruhe; Umbettung; Urne; Urnengrab; Zustimmung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.07.2018
Aktenzeichen
1 A 2108/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es besteht kein genereller Anspruch auf Zustimmung des Friedhofsträgers zu einer Umbettung aus "wichtigem Grund", wenn ein bekannter Wunsch des Verstorbenen, an einem bestimmten Ort seine letzte Ruhe zu finden, von demjenigen, der für die Bestattung gesorgt hat, nicht beachtet worden ist.

2. Eine Störung der Totenruhe anderer Verstorbener anlässlich einer beabsichtigten Umbettung einer Urne aus einem anonymen Grabfeld darf nicht erfolgen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Verpflichtung der Beklagten, die Zustimmung zur Umbettung der Urne mit der Asche ihres verstorbenen Vaters zu erteilen.

Der Verstorbene lebte seit dem Jahr 2000 in G., Samtgemeinde Mittelweser, in seinem Elternhaus. Auf dem H. Friedhof befindet sich die Grabstelle seiner Eltern I. A. (verstorben 1977) und J. A. (verstorben 2003). Auch die im Jahre 2003 verstorbene Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin ist dort beigesetzt. Die letzten Wochen seines Lebens verbrachte der Vater der Klägerin in einem Krankenhaus in K., wo er am 10. August 2015 verstarb. Er hinterließ seine Tochter, die Klägerin, und deren Bruder L. A., die er im Jahr 2002 testamentarisch als Nacherben der zum Zeitpunkt seines Todes bereits vorverstorbenen Vorerbin eingesetzt hatte. L. A. hatte nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten seit langer Zeit keinen Kontakt mehr mit dem Verstorbenen und bereits am 12. August 2015 das Erbe ausgeschlagen. Alleinige Erbin wurde die Klägerin.

Am 11. August 2015 meldete sich bei der Beklagten der H. Bestattungsunternehmer M., welcher Nachbar des Verstorbenen war, und teilte mit, dass ihm die Klägerin per E-Mail mitgeteilt habe, wie und wo der Verstorbene bestattet werden solle und dass er im Haus des Verstorbenen die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen suchen solle. Einen Auftrag habe allerdings weder die Klägerin noch deren Bruder unterschrieben. Ebenfalls am 11. August 2015 fragte die Klägerin bei der Samtgemeinde Mittelweser nach, wann die Beisetzung auf dem Gemeindefriedhof G. stattfinde. Von dort wurde die Klägerin auf eine Kontaktaufnahme mit der Kirchengemeinde G. oder für den Fall der Nichtbeauftragung der Bestattung mit der Beklagten verwiesen. Am 12. August 2015 teilte die Klägerin der Samtgemeinde mit, dass sie einen Bruder habe und dass alles, was ihr mitgeteilt werde, auch diesem mitgeteilt werden müsse.

Da eine Bestattung nicht veranlasst wurde und das Krankenhaus in D. am 14. August 2015 mitgeteilt hatte, dass sich der Verstorbene noch immer dort befände, wurden die Klägerin und ihr Bruder jeweils mit Schreiben vom 14. August 2015 unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert, die Bestattung des Vaters bis zum 21. August 2015 zu beauftragen. Auf die gleichrangige Bestattungspflicht des anderen Geschwisterteils wurde hingewiesen und zur Abstimmung der Bestattung eine Kontaktaufnahme empfohlen.

Die Klägerin antwortete mit E-Mail noch am 14. August 2015, dass ihr Bruder gegenüber dem H. Bestatter die Bestattung abgelehnt habe, weil er sich überhaupt nicht an den Beerdigungskosten habe beteiligen wollen, während sie selbst die Hälfte der Beerdigungskosten immer übernehmen würde. Zur Begründung habe er darauf verwiesen, dass er seit 25 Jahren keinen Kontakt zum Vater gehabt habe. In einer weiteren E-Mail vom gleichen Tage ergänzte sie, dass ihr Bruder auch eine vom Bestatter vorgeschlagene günstige Bestattungsvariante bei hälftiger Kostenaufteilung abgelehnt habe. Sie gehe daher davon aus, dass die Beklagte nun die Bestattung veranlassen werde. Ihr bleibe nur noch mitzuteilen, dass es in G. ein Familiengrab der Eltern ihres Vaters gebe und ihr Vater seit Februar 2000 in seinem Elternhaus in G. gelebt habe. Nach einem Vermerk der Beklagten teilte die Klägerin am 17. August 2015 mit, dass sie ohne Nennung eines Grundes erklärt habe, den Auftrag zur Bestattung nicht alleine erteilen zu können. Auf einen möglichen Übernahmeanspruch durch das Sozialamt des Landkreises sei die Klägerin hingewiesen worden, habe aber erklärt, dass sie den Auftrag nicht alleine erteilen werde.

Ebenfalls am 17. August 2015 teilte der anwaltlich vertretene Bruder der Klägerin der Beklagten mit, dass er sich nicht seiner Bestattungspflicht entziehen wolle und einen Auftrag erteilen werde, da die Klägerin dazu finanziell nicht in der Lage sein werde. Er werde eine anonyme Urnenbestattung beauftragen, um seine Kosten als alleiniger Kostenträger möglichst gering zu halten. Es sei bekannt, dass es Wünsche der Schwester gebe, allerdings komme die Wahl des Familiengrabes nicht in Frage, weil die Kosten höher seien. In einem Telefonat vom 19. August 2015 erklärte der Bruder laut Vermerk der Beklagten, dass er - anders als die Klägerin - 25 Jahre keinen Kontakt zum Vater gehabt habe, der Alkoholiker gewesen sei und Gewalt gegen die Mutter ausgeübt habe. Seine Schwester habe den Auftrag wohl nicht erteilt, weil sie in einer Privatinsolvenz stehe. Er habe sich nie verweigert, aber die Schwester habe suggeriert, alles zu regeln. Er bitte um Stillschweigen zum Bestatter.

Der Klägerin hatte er per E-Mail vom 17. August 2015 mitgeteilt, dass er die Beerdigung veranlassen werde, falls nicht die Klägerin diese beauftragen würde. Unter Hinweis auf diese Nachricht fragte die Klägerin am 20. August 2015 bei der Beklagten nach, bei welchem Bestattungsunternehmen ihr Bruder die Beerdigung beauftragt habe. Die Beklagte verwies insoweit auf den Bruder der Klägerin. Am 24. August 2015 teilte der Bruder der Klägerin dieser per E-Mail mit, dass die Beisetzung der Urne anonym auf dem Friedhof D. erfolgt sei und er die Kosten der Bestattung allein tragen werde. Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte per E-Mail um Erklärung, wie das habe passieren können. Nachdem sie die sechswöchige Sterbebegleitung übernommen habe und dabei an ihre Grenzen gekommen sei, sei sie entsetzt, dass so etwas in Deutschland passieren könne. Die Beklagte stufte dies als privatrechtliche Angelegenheit ein und vermerkte dies in der Akte.

Am 30. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie die Umbettung des Vaters gerichtlich durchsetzen wolle. Nachdem sie zunächst eine "Entanonymisierung" der Grabstelle beantragt hatte, beantragte die Klägerin unter dem 19. November 2015, die Grabstelle des verstorbenen Vaters zu öffnen und den Verstorbenen auf den Friedhof in der Gemeinde G. im Kreis K. umzubetten. Der Bruder der Klägerin habe eigenmächtig und ohne ihre Kenntnis und Zustimmung die anonyme Urnenbeisetzung veranlasst. Hierdurch sei ihr Recht auf Totenfürsorge als Tochter und alleinige Erbin verletzt worden.

Der Bruder der Klägerin erteilte mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 sein Einverständnis mit einer Umbettung, was der Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mitgeteilt wurde.

Die Beklagte lehnte den Umbettungsantrag mit Bescheid vom 2. März 2016 ab. Die Ruhe von Toten dürfe grundsätzlich nicht gestört werden. Bei der Grabstelle des Verstorbenen handele es sich um ein anonymes Urnenreihengrab. Alle anonymen Urnen würden auf dem städtischen Friedhof N. in einer Gemeinschaftsanlage bestattet, auf der mittlerweile über 1.000 Verstorbene beigesetzt worden seien. Im Falle einer Umbettung der Urne werde nicht nur der Schutz der Totenruhe des Vaters der Klägerin, sondern auch der Schutz der Totenruhe Dritter in der Gemeinschaftsanlage missachtet.

Die Klägerin hat am 1. April 2016 Klage erhoben. Der Verstorbene habe bereits im Jahr 2003 das seit 1978 bestehende Familiengrab auf dem Gemeindefriedhof in G. zur weiteren Nutzung für seine eigene spätere Bestattung erworben und den ausdrücklichen Willen geäußert, später in diesem Grab neben seinen Eltern bestattet zu werden. Die Klägerin habe die Bestattung auf dem Gemeindefriedhof bei dem örtlichen Bestatter M. beauftragt. Dies ergebe sich aus der E-Mail an den Bestatter mit dem Inhalt, wie und wo der Verstorbene bestattet werden solle und dass er sich im Haus des Verstorbenen die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen beschaffen solle. Der Bestatter habe auch schon mit dem Pastor der Kirchengemeinde G. Kontakt aufgenommen und es sei ein Bestattungstermin in Aussicht genommen worden. Einer Durchführung der von der Klägerin beauftragten Bestattung unter Kostenübernahme durch das Sozialamt habe nichts entgegengestanden. Die Beklagte habe von dem Bestehen des Familiengrabes, dem Wunsch des Verstorbenen und dem Willen der Klägerin, die Bestattung auf dem Gemeindefriedhof G. durchzuführen, Kenntnis gehabt. Gleichwohl habe diese den Bruder gewähren und die Beisetzung in einem anonymen Urnengrab geschehen lassen, ohne die Klägerin zu informieren. Von dem eigenmächtigen Vorgehen ihres Bruders habe die Klägerin erst nach der Beisetzung erfahren. Dieser habe in eklatanter und nicht hinnehmbarer Weise das der Klägerin zustehende Recht auf Totenfürsorge und den Willen seines verstorbenen Vaters missachtet. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Beisetzung einzige Erbin gewesen sei, sei sie vorrangig zur Ausübung der Totenfürsorge berufen gewesen. In einem Gespräch am 25. August 2018 mit dem Mitarbeiter O. der Beklagten sei ihr erklärt worden, dass die Lage der Urne bekannt und eine Umbettung grundsätzlich möglich sei. Auch die Mitarbeiterin P. habe am 30. September 2016 auf Vorhalt nicht bestritten, dass die Urne zielsicher ausgegraben werden könne. Wenn die Lage nunmehr aufgrund Zeitablaufs ungewisser geworden sei, habe dies die Beklagte selbst verschuldet. Durch ein behutsames Vorgehen dürfte eine Beeinträchtigung benachbarter Urnen auszuschließen sein. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Beklagte aus Prinzip querstelle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. März 2016 zu verpflichten, die Zustimmung zu der unter dem 19. November 2015 beantragten Umbettung der Urne mit der Asche des verstorbenen Q. A. zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe die Bestattung nicht beim örtlichen Bestatter M. beauftragt. Dieser habe vielmehr am 11. August 2015 mitgeteilt, dass weder die Klägerin noch ihr Bruder die rechtliche Verantwortung und die Kosten hätten übernehmen wollen. Am 14. August 2015 habe er mitgeteilt, dass die Klägerin ihm eine falsche Anschrift genannt habe und auch nicht mehr ans Telefon ginge. Eine Beachtung des angesprochenen Willens des Verstorbenen durch die Beklagte wäre nur relevant gewesen, wenn sie die Bestattung hätte durchführen müssen. Eine Nichteinigung der Geschwister bezüglich der Bestattung habe die Beklagte nicht zu vertreten. Sie sei nicht gehalten gewesen, die Einhaltung des Wunsches über den Bestattungsort bei Bestattung durch die Bestattungspflichtigen zu überwachen. Der Bruder der Klägerin sei anders als diese seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Soweit sie das vorrangige Recht der Totenfürsorge für sich beanspruche, habe sie gleichzeitig erklärt, dieser Rechtspflicht nicht nachzukommen. Die unterschiedlichen Auffassungen der Geschwister seien unbeachtlich, da Kinder gleichrangig zur Bestattung verpflichtet seien. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung liege auch deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin gewünschte Umbettung die Aushebung anderer Verstorbener bedeuten würde. Die Grabfläche für eine Urne betrage 0,5m x 0,5m, eine Urne habe einen Durchmesser von etwa 20 cm. Der Standort der Urne im Urnenfeld 17, bei welchem es sich um eine L-förmige Fläche mit Bäumen und einer Wasserleitung handele, sei nicht genau bekannt. Die Fläche werde so genutzt, dass möglichst viele Urnen beigesetzt werden könnten. Es werde immer nach Einsetzen einer weiteren Urne eine Markierung angebracht. Eine absolut präzise Einarbeitung in das Erdreich sei aufgrund der Flächenbeschaffenheit nicht möglich. Die Urnenfelder seien nicht in einer geraden Reihe angeordnet, sondern versetzt, weshalb lediglich eine grobe Bestimmung der Lage möglich sei. Die Ausgrabung der Urne sei zu keinem früheren Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen, ohne andere Urnen zu "treffen". Etwas anderes sei der Klägerin auch nicht mitgeteilt worden. Herr O. könne sich an ein entsprechendes Gespräch nicht erinnern; Frau P. habe bei dem zufälligen Zusammentreffen auf dem Friedhof deutlich gemacht, dass der Vorgang nicht mit der Klägerin erörtert würde. Bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Umbettung am 11. Dezember 2015 seien weitere 31 Urnen eingelassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung zur Umbettung der Urne mit der Asche ihres verstorbenen Vaters nicht zu, wie es für eine erfolgreiche Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO) erforderlich wäre.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung ist § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten. Nach Satz 1 dieser Regelung bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. In Satz 2 der Bestimmung wird die Zustimmung der Beklagten vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; auch § 15 BestattG fordert für die Erteilung der für eine Umbettung ebenfalls erforderlichen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung ist nicht gegeben. Ein Grund ist nur dann "wichtig", wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiegt, was angesichts der verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe infolge des individuellen postmortalen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde des Verstorbenen nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. In der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind insoweit verschiedene Fallgruppen skizziert worden: Ausnahmen sollen möglich sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, etwa weil der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 9; vgl. zum Wunsch des Ehepartners eines Verstorbenen aber: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dabei auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen, nach welcher die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn - erstens - der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn - zweitens - aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn - drittens - das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (OVG Nordrh-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47; so nunmehr auch Bayer. VGH, Beschl. v. 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301 -, juris Rn. 13). In der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bislang aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch bereits ausdrücklich entschieden worden, dass ein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung bzw. ein mutmaßlicher Umbettungswille sich auch gerade auf die Umbettung als solche beziehen muss und im Falle eines nicht feststellbaren Einverständnisses nur die dritte Fallgruppe eröffnet ist, bei welcher es sich im Kern um eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles handelt (vgl. Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24-32 zum Fall einer nachträglich angestrebten Korrektur der Beisetzung eines verstorbenen Ehegatten in einem Einzelgrab durch zwei Monate nach der Beisetzung gefertigte testamentarische Verfügung). Aus dem bekannten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen hinsichtlich eines bestimmten Bestattungsortes ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung demnach nicht etwa sogleich ein mutmaßlicher Umbettungswille und auch kein "Automatismus" zur Bejahung eines wichtigen Grundes, wenn der Wille keine Beachtung gefunden hat (dies wohl allerdings nahelegend: Bayer. VGH, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 ZB 11.566 -, juris Rn. 6, juris). Aus zivilrechtlichen Entscheidungen, in denen Angehörige des Verstorbenen untereinander um die Erteilung einer Einwilligung zur Umbettung streiten, um einem Wunsch des Verstorbenen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, juris Rn. 7), lässt sich nichts anderes ableiten, weil derartige Streitigkeiten nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu entscheiden sind, die für die Umbettung einen "wichtigen Grund" fordern. Vielmehr ist ein bekannter oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen, der sich nur auf den Bestattungsort, nicht aber auch auf eine Umbettung bezieht, (lediglich) bei der Abwägung im Rahmen der genannten dritten Fallgruppe zu beachten, denn die ganz besonderen Gründe, die eine Umbettung ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten können, können gerade in solchen Fällen vorliegen, in denen Angehörige das Verfügungsrecht dem Willen des Verstorbenen zuwider ausgeübt haben (OVG Nordrh-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 82 zu einer Fallgestaltung, in der ein vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigter übergangen wurde). Insoweit ist nach Auffassung der Kammer indessen ebenfalls zu beachten, dass von volljährigen Angehörigen erwartet werden kann, dass sie sich rechtzeitig, d. h. vorher und nicht erst nachträglich, über Art und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden (Nds. OVG, Beschl. vom 15.11.2006 - 8 LA 128/06 -, juris Rn. 7).

Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Kammer zunächst nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis des Verstorbenen mit einer Ausgrabung, Überführung und erneuter Beisetzung seiner sterblichen Überreste auszugehen. Zwar hat sich der Vater der Klägerin offenbar gewünscht, nach seinem Tode seine endgültige Ruhe auf der Grabstätte seiner Eltern in G. zu finden. Dafür spricht indessen nicht bereits der Hinweis der Klägerin, dass ihr Vater das Nutzungsrecht an der dortigen Grabstätte mit Blick auf seine eigene Beisetzung verlängert habe. Vielmehr lässt sich dem von der Klägerin eingereichten Lichtbild der Grabstätte in G. entnehmen, dass im Jahre 2003 dort die Mutter des Verstorbenen beigesetzt worden war und die Verlängerung des Nutzungsrechts wohl schon aus diesem Grunde erfolgt war. Gleichwohl wird der Wunsch des Vaters der Klägerin, in diesem Grab seine letzte Ruhe zu finden, nicht in Abrede gestellt, zumal er dort auch seine vorverstorbene Lebensgefährtin hat beisetzen lassen. Aus diesen Umständen lässt sich jedoch nicht zugleich ableiten, dass er auch mit einer Umbettung für den Fall einverstanden gewesen wäre, dass sein Wunsch bei der Erstbestattung unberücksichtigt bleibt. Ein mutmaßlicher Umbettungswille lässt sich auch nicht aus einer außergewöhnlichen Intensität des angenommenen Wunsches des Verstorbenen ableiten, seine letzte Ruhe in G. zu finden. Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Denkbar wäre vielmehr auch, dass ihm das ohnehin im Nutzungsrecht verlängerte Familiengrab zu Lebzeiten für das Zusetzen der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Lebensgefährtin und seiner eigenen sterblichen Überreste als schlichtweg naheliegend erschien. Die Klägerin hat besondere Umstände, die auf einen mutmaßlichen Umbettungswillen schließen lassen könnten, nicht vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung ist sie nicht persönlich erschienen.

Mithin kann es vorliegend nur um die oben skizzierte dritte Fallgruppe gehen, bei der die Frage zu stellen ist, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Diese Frage ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Wie schon in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2018 ausgeführt, hat die Klägerin zwar ihre Wünsche hinsichtlich der Beisetzung des verstorbenen Vaters in G. gegenüber der Beklagten, der Samtgemeinde Mittelweser, dem H. Bestatter und (wohl) auch dem Bruder artikuliert, es dabei aber in jeglicher Hinsicht an der erforderlichen Konsequenz vermissen lassen. Die für die rechtsverbindliche Veranlassung einer Bestattung in G. erforderlichen Schritte hatte sie ersichtlich - entgegen ihrer jetzigen Darstellung in der Klagebegründung - nicht ergriffen; vielmehr sah sie insoweit die Beklagte in der Pflicht und hielt an dieser Sichtweise trotz Aufklärung über ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen fest. Die Beklagte war aber keineswegs in der Pflicht, sich um die wunschgemäße Bestattung "auf Zuruf" der Klägerin zu kümmern, denn die subsidiäre Bestattungspflicht einer Kommune entsteht gemäß § 8 Abs. 4 BestattG erst dann, wenn niemand für die Bestattung sorgt. Dieser Fall war hier ersichtlich noch nicht eingetreten; die Beklagte war auch nicht etwa im Vorfeld einer späteren möglichen eigenen subsidiären Bestattungspflicht gehalten, verschiedene Interessenlagen der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BestattG zur Veranlassung der Bestattung verpflichteten Kinder des Verstorbenen zu koordinieren. Grund für das Verhalten der Klägerin war offenkundig, dass sie eine originäre eigene Kostenbelastung verhindern und sich etwaige innerfamiliäre Streitigkeiten mit ihrem Bruder über einen Kostenausgleich ersparen wollte. In diesem Sinne hatte sie seinerzeit die Sache "aus der Hand gegeben"; nicht nur ihr Bruder, sondern auch sie selbst hat letztlich dem Wunsch ihres verstorbenen Vaters nicht Rechnung getragen. Der Sachverhalt stellt sich mithin auch nicht so dar, dass sich der Bruder der Klägerin über das Totenfürsorgerecht der Klägerin hinweggesetzt hätte. Vielmehr hatte die Klägerin selbst dieses Recht nicht hinreichend wahrgenommen. Dabei hatte sie sogar den "Erstzugriff" auf die Veranlassung einer Bestattung unter Berücksichtigung der ihr wohl bekannten Wünsche des Vaters. Auf ihren Bruder, der im Gegensatz zur Klägerin das Erbe ausgeschlagen und viele Jahre keinen Kontakt mit dem Vater hatte, hatte sie selbst die Beklagte erst hingewiesen, womit sie wohl erreichen wollte, dass auch dieser behördlicherseits mit der anstehenden Bestattung konfrontiert wird - was dann auch geschehen ist. Sie konnte jedoch nicht erwarten, dass ihr die Beklagte zunächst die Dinge "abnehmen", dabei ihren Wünschen nach Art und Ort der Bestattung Rechnung tragen und sich anschließend um die Erstattung der Kosten von ihr und ihrem Bruder (zu gleichen Anteilen) kümmern würde. Es obliegt nicht der Beklagten, der Klägerin innerfamiliäre Auseinandersetzungen über die Veranlassung der Beisetzung und die Kostenverteilung zu ersparen. Der Klägerin musste auch klar sein, dass ihr - ebenso wie sie selbst - zur Veranlassung der Bestattung aufgeforderter Bruder der Aufforderung möglicherweise - dann allerdings nach eigenen Vorstellungen - nachkommen würde. Gleichwohl verweigerte sie auch nach der förmlichen Aufforderung vom 14. August 2015 eine alleinige Beauftragung der Bestattung in ihrem Sinne und im Sinne ihres Vaters. Das Verhalten der Klägerin ist insgesamt auch vor dem Hintergrund, dass sie im maßgeblichen Zeitraum für das eigentlich erforderliche Tätigwerden das Hausgrundstück des verstorbenen Vaters als Erbe erwarten konnte, nicht nachvollziehbar. Gerade vor dem Hintergrund der Erberwartung wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie sich - auch mit der Konsequenz einer Kostentragung - um die Bestattung kümmert. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann die rechtlich geschützte Totenruhe des verstorbenen Vaters der Klägerin, die er in D. gefunden hat, nicht ausnahmsweise zurücktreten.

Die vorliegende Fallgestaltung ist letztlich mit einer solchen vergleichbar, in welcher ein einzelner Totenfürsorgeberechtigter den bekannten Willen eines Verstorbenen zunächst bewusst und gewollt missachtet, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt ein "schlechtes Gewissen" bekommt und seine erste Entscheidung deshalb nachträglich durch eine Umbettung korrigieren will. Betrachtete man den Wunsch des Verstorbenen hinsichtlich eines bestimmten Bestattungsortes als ausschlaggebend, wäre auch in einer solchen Fallgestaltung ein wichtiger Grund regelmäßig zu bejahen. Es liegt indessen auf der Hand, dass eine solche Sichtweise nicht damit zu vereinbaren wäre, dass einmal getroffene Entscheidungen von Totenfürsorgeberechtigten grundsätzlich abschließend sein sollen. Kehrseite des Rechts des Totensorgeberechtigten, im Vorfeld der Bestattung über die Ausgestaltung der Totenruhe, d. h. Art und Ort der Bestattung, grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme entscheiden zu können, ist es, die späteren Konsequenzen der eigenen, frei von Willensmängeln getroffenen Entscheidung zur Totenruhe grundsätzlich tragen zu müssen. Dass hier das Handeln der Klägerin oder ihres Bruders nicht frei von Willensmängeln gewesen wäre, etwa ein Fall trauerbedingter Handlungsunfähigkeit vorgelegen hätte (zu einem solchen Fall: Urt. d. Kammer v. 13.05.2015 - 1 A 4530/13 -, n. v.), ist schon im Ansatz nicht ersichtlich.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Beklagten ist aber - selbständig tragend - auch deshalb zu verneinen, weil eine Ausgrabung der Urne mit der Asche des Verstorbenen aus dem anonymen Urnengrabfeld damit verbunden wäre, auch die Totenruhe anderer Verstorbener im Grabfeld bzw. im "Block" der Urnengräber zu beeinträchtigen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 08.03.2018 - 10 PA 79/18 -, S. 6 unter Hinweis auf OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002 - 1 A 196/00.Z -, juris Rn. 3). Dass die Störung der Totenruhe anderer Verstorbener anlässlich einer beabsichtigten Umbettung aus einem anonymen Grabfeld ausgeschlossen werden muss, gilt nach Auffassung der Kammer ungeachtet des Umstands, dass die Totenruhe kein absolutes, unabänderliches Verbot jeglicher Störung beinhaltet, sondern der Abwägung mit eventuell gegenläufigen Rechtsgütern oder rechtlich schützenswerten Belangen zugänglich ist (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 31.01.2018 - 4 N 17.1197 -, juris Rn. 22).

Nach Überzeugung der Kammer kann die Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters der Klägerin nicht (mehr) hinreichend "zielsicher" ausgegraben werden, ohne dass die Gefahr besteht, andere Urnen zu "treffen". In der Theorie ist unter Zugrundelegung der von der Beklagten angegebenen Grabflächengröße für eine Urne von 0,5m x 0,5m und einem Urnendurchmesser von etwa 20 cm von Urnenabständen zwischen 30 cm (bei nebeneinanderliegenden Flächen) und maximal denkbaren 50,71 cm auszugehen (wenn sich nur die Spitzen der gedachten quadratischen Flächen berühren würden, ergäbe sich eine Entfernung der gedachten Urnenmittelpunkte aus der Quadratwurzel aus 2 x 50 cm x 50 cm). In der Praxis wird es bei realistischer Betrachtung allerdings wohl nicht bei diesen theoretischen Idealabständen bleiben, zumal ein anonymes Urnengrabfeld gerade nicht dazu dient, für die Angehörigen die genaue Beisetzungsstelle an der Oberfläche sichtbar zu machen, so dass sich für die Friedhofsmitarbeiter ein "exaktes" oder "cm-genaues" Arbeiten schon deshalb nicht aufdrängt. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Rückmessung über (zueinander versetzte) Grabflächen mit den angenommenen Idealmaßen exakt die Urne mit der Asche des Vaters der Klägerin "getroffen" wird, erscheint nach Auffassung der Kammer vielmehr so gering, dass es sich gleichsam schon um einen "Zufallstreffer" handeln dürfte.

Darauf kommt es aber noch nicht einmal entscheidend an. Die Totenruhe als eine vom Pietätsempfinden getragene Vorstellung wird nach Auffassung der Kammer beim Ausheben eines Grabes nämlich nicht erst dann gestört, wenn der Leichnam oder die Asche eines Verstorbenen bzw. der Sarg oder die Urne bewegt oder freigelegt wird. Vielmehr ist eine Störung schon dann gegeben, wenn das Erdreich in der Nähe des Sarges oder einer Urne ausgehoben wird. Dieses Verständnis erscheint auch deshalb geboten, weil als Störung der Totenruhe auch die Beschädigung einer Beisetzungsstätte strafbewehrt ist (§ 168 StGB). Demnach wird die Totenruhe der anderen Verstorbenen auch in einem anonymen Urnenfeld nicht erst dann gestört, wenn im Rahmen eines behutsamen Aushebens versehentlich eine andere Urne mit Spaten oder Schaufel "getroffen" und/oder diese versehentlich freigelegt wird. Zumindest die für eine Urne im anonymen Grabfeld ja vorgesehene Grabfläche - hier von 0,5 m x 0,5 m - ist nach Auffassung der Kammer in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung in der üblichen Beisetzungstiefe als "Schutzbereich" zu betrachten, der unangetastet zu bleiben hat und in dem auch nicht auf der Suche nach einer anderen umzubettenden Urne Erde ausgehoben werden darf. Diese Sichtweise drängt sich auf, weil wohl auch niemand auf die Idee kommen würde, dass bei einem Wahlgrab mit beigesetzten Sarg eine Störung der Totenruhe bei einem Ausheben zu verneinen ist, solange nur nicht der Sarg oder gar der Leichnam mit dem Spaten in Kontakt kommt.

Ein Ausgraben der Urne des verstorbenen Vaters der Klägerin ohne Verletzung des skizzierten Schutzbereichs der anderen beigesetzten Urnen erscheint ausgeschlossen. Die benachbarten Grabflächen sind - bei Einhaltung der theoretischen Idealabstände - nämlich vom Rand der Urne des Vaters der Klägerin nur 15 cm bis zu maximal denkbaren 25,36 cm entfernt. Dass diese Abstände auch in der Praxis eingehalten werden, ist unrealistisch. Dies ist von dem im Verhandlungstermin anwesenden Friedhofsgärtner der Beklagten auch eindrucksvoll bestätigt worden. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, dass die Fläche des Urnenfeldes 17 in den 1970er-Jahren teilweise mit Resten von Baumaterialien um einen Meter aufgefüllt bzw. erhöht worden sei. Stoße er bei einer Urnenbeisetzung etwa auf ein Bitumenstück, werde die Urne so eingebracht, dass es passe. Auch werde nicht mit einem Zentimetermaß vorgegangen, sondern nach Augenmaß unter Orientierung an der Spatenbreite. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese plastische Schilderung in Zweifel zu ziehen. Besonderheiten, die ein leichteres Auffinden der Urne bzw. der Grabfläche des Vaters der Klägerin ermöglichen würden, sind auch unter Berücksichtigung des im Verhandlungstermins vorgelegten Beerdigungszeitbuchs und der Lageübersicht (gelber Bogen über den maßgeblichen "Block" im Urnenfeld 17) nicht erkennbar geworden. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Möglichkeit einer Ausgrabung der Urne des verstorbenen Vaters ohne Störung der Totenruhe Dritter bedarf es in Anbetracht vorstehender Ausführungen ersichtlich nicht. Die Kammer kann selbst die theoretischen Abstände von Urnen und Urnenfeldern ermitteln und mit den sich in der Praxis regelmäßig ergebenden Abweichungen in Beziehung setzen.

Die Totenruhe bei Beisetzung von Asche in einer Urne erscheint auch nicht von vornherein weniger schutzwürdig, als beim Begräbnis eines nicht verbrannten Leichnams. Eine Differenzierung mag insoweit in Betracht kommen, als bei der Umbettung eines Sarges - je nach Dauer der Liegezeit des Leichnams - eine Beschädigung des Leichnams und damit eine besonders schwere Störung der Totenruhe droht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 42), was bei Aschen in Urnen per se nicht denkbar ist. Dies bedeutet aber nicht, dass beigesetzte Urnen Verstorbener von vornherein ein geringeres "Grundniveau" des aus der Totenruhe resultierenden Schutzes genießen würden als Leichname in Särgen (vgl. dazu auch Bayer. VGH, Urt. v. 31.01.2018 - 4 N 17.1197 -, juris Rn. 28). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Aschen seien unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 Satz 3 der Friedhofssatzung der Beklagten nach Ablauf von zwei Jahren weniger schützenswert, vermag dies ihr Umbettungsbegehren nicht zu stützen. Die Bestimmung, wonach Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig sind, verschärft die Anforderungen gegenüber dem allgemein erforderlichen "wichtigen Grund", lässt aber nicht den Schluss auf ein nach Ablauf von zwei Jahren geltendes geringeres Grundniveau zu.

Auf die Frage, ob zu einem früheren Zeitpunkt - nämlich vor Einbringung weiterer Urnen in das Urnenfeld 17 - ein (exakteres) Ausgraben ohne die Störung der Totenruhe anderer Verstorbener noch möglich gewesen wäre, kann es für die beanspruchte Zustimmung zur Umbettung ebenso wenig ankommen, wie auf den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei, wenn dies jetzt nicht mehr möglich wäre. Wer die "Schuld" am jetzt nicht mehr möglichen Ausgraben der Urne des Vaters der Klägerin trägt, ist für die zu wahrende Totenruhe der nachfolgend beigesetzten Personen ersichtlich unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.