Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 19.11.1999, Az.: 74 IK 40/99

Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im Prozesskostenhilfe-Verfahren

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
19.11.1999
Aktenzeichen
74 IK 40/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:1119.74IK40.99.0A

Fundstellen

  • InVo 2000, 276
  • NZI 2000, 92-94
  • NZI 2001, 56
  • ZInsO 1999, 724 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Machen Gläubiger durch die Vorlage von Grundbuchauszügen glaubhaft, dass die Schuldnerin in dem nach § 305 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis wesentliche Vermögenswerte (Mitberechtigte an zwei Erbbaurechte) verschwiegen hat und tritt dem die Schuldnerin nicht entgegen, so ist davon auszugehen, dass dies zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfolgt ist.

  2. 2.

    Ein solcher Versagungsgrund kann schon im Verfahren zur Bewilligung von PKH für das Schuldenbereinigungsverfahren berücksichtigt werden und zur Versagung der PKH führen.