Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 19.11.1999, Az.: 74 IK 40/99
Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im Prozesskostenhilfe-Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 19.11.1999
- Aktenzeichen
- 74 IK 40/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:1119.74IK40.99.0A
Rechtsgrundlage
- § 290 InsO
Fundstellen
- InVo 2000, 276
- NZI 2000, 92-94
- NZI 2001, 56
- ZInsO 1999, 724 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Machen Gläubiger durch die Vorlage von Grundbuchauszügen glaubhaft, dass die Schuldnerin in dem nach § 305 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis wesentliche Vermögenswerte (Mitberechtigte an zwei Erbbaurechte) verschwiegen hat und tritt dem die Schuldnerin nicht entgegen, so ist davon auszugehen, dass dies zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfolgt ist.
- 2.
Ein solcher Versagungsgrund kann schon im Verfahren zur Bewilligung von PKH für das Schuldenbereinigungsverfahren berücksichtigt werden und zur Versagung der PKH führen.