Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.09.1999, Az.: 74 IK 22/99
Ersetzung von Einwendungen im Schuldenbereinigungsplan aufgeführter Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung im Verbraucherinsolvenzverfahren; Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers; Verdoppelung der Zahlungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 22.09.1999
- Aktenzeichen
- 74 IK 22/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:0922.74IK22.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 309 InsO
- § 296 InsO
- § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerbrKrG
- § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Fundstelle
- VuR 2000, 71-72
Tenor:
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen werden die Einwendungen folgender im Schuldenbereinigungsplan aufgeführter Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt:
- Gläubigerin Nr. 2 (Sparkasse Münster).
Gründe
Der Schuldner hat am 25.3.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich beantragt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gem. § 309 InsO zu ersetzen. Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches war nachgewiesen durch eine Bescheinigung eines Rechtsanwaltes. Auf Antrag des Schuldners ist ihm am 1.4.1999 für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 18.5.1999 (10 T 29/99; ZIP 1999, 1017 = NZI 1999, 277 = ZInsO 1999, 352 = Rpfl. 1999, 411) dem Schuldner auf dessen Beschwerde hin einen Rechtsanwalt beigeordnet.
Auf Grund von Einwendungen der Gläubiger hat der Schuldner am 24.6.1999 einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Dem Schuldenbereinigungsplan hat lediglich die Gläubigerin zu 2), deren Anteil an der Gesamtschuld 11,38 % beträgt, widersprochen mit Schreiben vom 2.8.1999. Auf Antrag des Schuldners war gem. § 309 InsO die Zustimmung der Gläubigerin zu 2) zu ersetzen. Die erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Er hat den gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt. Es liegt auch die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit vor. Von den 7 Gläubigern hat nur eine Gläubigerin dem Plan widersprochen, die von der Gesamtschuld lediglich einen Anteil von 11,38 % erhält. Es liegt auch kein Versagungsgrund gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 vor.
1.
Verfallklausel
Der Schuldenbereinigungsplan sieht vor, dass die auf die Schuldner entfallenden Monatsraten als Jahresraten jeweils zum 15. Januar Ausgezahlt werden. Weiter heißt es auszugsweise:
"Käme der Schuldner mit einer Jahresrate in Verzug und zahlte sie nicht nach schriftlicher Mahnung mit vierwöchiger Nachfrist fristgemäß, so kann der jeweilige Gläubiger den Vergleich widerrufen."
Die Gläubigerin beruft sich darauf, dass eine sofortige Rückzahlungsverpflichtung bei Zahlungsrückstand von länger als 2 Wochen eintreten soll. Ein Versagungsgrund gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO liegt jedoch nicht vor. Das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff InsO) sieht während der Laufzeit der Abtretungserklärung bei Obliegenheitsverletzungen die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers (§ 296 InsO) vor. Genaue Fristen sind dort nicht genannt. Die vergleichbare Regelung des Verbraucherkreditgesetzes sieht in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zwar lediglich eine zweiwöchige Fristsetzung zur Zahlungsaufforderung des rückständigen Betrages vor. Weitere Voraussetzung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetzes, dass der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug ist. Teilzahlungen nach dem Verbraucherkreditgesetz werden jedoch üblicherweise monatlich geleistet. Im vorliegenden Fall geht es um die Zahlung einer Jahresrate. Die Verdoppelung der Frist von zwei Wochen auf vier Wochen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
2.
Falsche Angaben
Die Gläubigerin fordert weiter, dass die Vereinbarung hinfällig wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner falsche Angaben gemacht hat (z.B. über weitere Verbindlichkeiten oder Einkünfte). Im Restschuldbefreiungsverfahren können falsche Angaben unter Umständen einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bilden. Dieser Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Dieser Versagungsgrund kann zeitlich beschränkt nur bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) geltend gemacht werden, nicht aber mehr während der danach laufenden so genannten Wohlverhaltensperiode. An Stelle des Zeitpunktes der Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO tritt im Schuldenbereinigungsplanverfahren der Zeitpunkt der Ersetzung der Zustimmung gem. § 309 InsO. Dass der Schuldner falsche Angaben gemacht hat, ist nicht ersichtlich und vorgetragen.
Im Hinblick auf künftigen Vermögenserwerb hat der Schuldner mit Schreiben vom 23.9.1999 eine dem Inhalt des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO entsprechende Regelung in den Schuldenbereinigungsplan eingefügt.
3.
Eine Notwendigkeit für eine zeitliche Anpassung der Planlaufzeit des Verfahrens, die
im Schuldenbereinigungsplan vom 1.4.1999 bis 31.3.2000 angegeben worden ist, sieht das Gericht nicht. Der Auszahlungstermin für die erste Jahresrate liegt nämlich am 15 Januar 2000. Dieser Termin ist zeitlich durchaus noch zu erreichen.