Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.09.1999, Az.: 74 IK 37/99

Unzulässigkeit eines bedingten Insolvenzantrags

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
30.09.1999
Aktenzeichen
74 IK 37/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:0930.74IK37.99.0A

Fundstelle

  • ZInsO 1999, 659 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Ein Antrag, der unter der Bedingung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nur nach Rücksprache mit dem Antragsteller gestellt wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, da der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur unbedingt gestellt werden kann.