Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.09.1999, Az.: 74 IK 37/99
Unzulässigkeit eines bedingten Insolvenzantrags
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 30.09.1999
- Aktenzeichen
- 74 IK 37/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:0930.74IK37.99.0A
Fundstelle
- ZInsO 1999, 659 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Antrag, der unter der Bedingung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nur nach Rücksprache mit dem Antragsteller gestellt wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, da der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur unbedingt gestellt werden kann.