Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 16.12.1999, Az.: 21 C 165/99
Streitwert für Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 16.12.1999
- Aktenzeichen
- 21 C 165/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:1216.21C165.99.0A
Fundstellen
- NZI 2001, 21
- ZInsO 2000, 119 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Der Wert einer gegen den Konkursverwalter gerichteten Klage auf Feststellung zur Konkurstabelle berechnet sich bei einer natürlichen Person als Gemeinschuldner, auch wenn die Klägerin keine Quote zu erwarten hat, auf Grund des grds. auch nach Beendigung des Verfahrens bestehenden Nachhaftungsrechts mit regelmäßig 10 %. § 148 ZPO ist für Klagen gegen den bestreitenden Gemeinschuldner insoweit nicht anwendbar