Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 16.12.1999, Az.: 21 C 165/99

Streitwert für Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
16.12.1999
Aktenzeichen
21 C 165/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:1216.21C165.99.0A

Fundstellen

  • NZI 2001, 21
  • ZInsO 2000, 119 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Der Wert einer gegen den Konkursverwalter gerichteten Klage auf Feststellung zur Konkurstabelle berechnet sich bei einer natürlichen Person als Gemeinschuldner, auch wenn die Klägerin keine Quote zu erwarten hat, auf Grund des grds. auch nach Beendigung des Verfahrens bestehenden Nachhaftungsrechts mit regelmäßig 10 %. § 148 ZPO ist für Klagen gegen den bestreitenden Gemeinschuldner insoweit nicht anwendbar