Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 02.07.1999, Az.: 71/74 IN 49/99

Vergütung des vorläufigen Verwalters

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
02.07.1999
Aktenzeichen
71/74 IN 49/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:0702.71.74IN49.99.0A

Fundstellen

  • DZWIR 1999, 525-526
  • DZWIR 1999, 525-526
  • NZI 1999, 382
  • ZInsO 1999, 482

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist regelmäßig von einer Grundvergütung von 25 % für den Regelfall auf der Grundlage des verwalteten Vermögens auszugehen.

  2. 2.

    Besonderheiten der Geschäftsführung rechtfertigen nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 11 eine Erhöhung gem. § 3 InsVV auf insgesamt 55 %;

    • Überschreiten der Normaldauer von 4- 6 Wochen auf ca. 8 Wochen, Erhöhung um 5 %;
    • Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe a um 5 %;
    • Erhalt von 19 Arbeitsplätzen und erhebliche arbeitsrechtliche Fragen um weitere 5 %;
    • Überschreiten der durchschnittlichen Gläubigerzahl von 100 auf insgesamt 350 rechtfertigen eine weitere Erhöhung um 5 % der Grundvergütung;
    • kurzfristige 3- monatige Fortführung eines Betriebes mit 19 Arbeitnehmern mit erheblichen haftungsrechtlichen Risiken des sog. starken Verwalters insgesamt 10 %.