Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 02.07.1999, Az.: 71/74 IN 49/99
Vergütung des vorläufigen Verwalters
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 02.07.1999
- Aktenzeichen
- 71/74 IN 49/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:0702.71.74IN49.99.0A
Fundstellen
- DZWIR 1999, 525-526
- DZWIR 1999, 525-526
- NZI 1999, 382
- ZInsO 1999, 482
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist regelmäßig von einer Grundvergütung von 25 % für den Regelfall auf der Grundlage des verwalteten Vermögens auszugehen.
- 2.
Besonderheiten der Geschäftsführung rechtfertigen nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 11 eine Erhöhung gem. § 3 InsVV auf insgesamt 55 %;
- Überschreiten der Normaldauer von 4- 6 Wochen auf ca. 8 Wochen, Erhöhung um 5 %;
- Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe a um 5 %;
- Erhalt von 19 Arbeitsplätzen und erhebliche arbeitsrechtliche Fragen um weitere 5 %;
- Überschreiten der durchschnittlichen Gläubigerzahl von 100 auf insgesamt 350 rechtfertigen eine weitere Erhöhung um 5 % der Grundvergütung;
- kurzfristige 3- monatige Fortführung eines Betriebes mit 19 Arbeitnehmern mit erheblichen haftungsrechtlichen Risiken des sog. starken Verwalters insgesamt 10 %.